Vertragl SV- KaufR §437 Flashcards
Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels §437
Nr.1 Nacherfüllung
Nr.2 Rücktritt, Minderung
Nr.3 SE u Aufw.ersatz
Funktion des §437
- keine eigene AGL
- Rechtsgrundverweisung: es bedarf immer noch weiterer Voraussetzungen
- Rechtsbehelfe des Käufers sind unter §437 geregelt
“Rechtsgrundverweisung”
Norm wird nur unter Hinzuziehung anderer Vorschriften, die dann den eig Rechtsgrund des Anspruchs ausmachen, zur AGL
Materielle Voraussetzungen des §437
I. wirks KV
II. Mangelhaftigkeit der Kaufsache §434
III. bei Gefahrübergang
IV. kein Gewährleistungsausschluss
III. Sachmangel bei Gefahrübergang
- Verweis auf §§446, 447
- Mangel muss vor Übergabe der Sache vorgelegen haben
- zu beachten: §476 beim Verbrauchsgüterkauf gilt gesetzl Vermutung, dass ein innerhalb von 6 Monaten auftretender Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat
§434 II: “mangelhafte Montageanleitung” bei einer zur Montage bestimmten Sache
eine Montageanleitung ist mangelhaft, wenn sie nicht den ganz überwiegenden Teil der vorraussichtlichen Käufer in die Lage versetzt, die Kaufsache auf Anhieb fehlerfrei zu montieren
- NICHT wenn Sache trotzdem fehlerfrei montiert wurde (egal ob aus eigener Kraft od mit fremder Hilfe)
§434 I 1: Mangel, wenn Sache vertragl vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist
- Inhalt des KV bestimmt von vornherein die Pflicht des Verkäufers, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist
- ausdrückl od konkludente Erklärung durch welche Verkäufer die Sache vor Vertragsschluss beschreibt u dabei auf ein Muster od Prospekt verweist
“Beschaffenheit” §434
- sämtl den Wert u die Verwendungseignung der Sache ausmachenden Eigenschaften
- zB Größe, Alter, Gewicht, Material
Wann werden Erklärungen des Verkäufers zum Vertragsinhalt bzw Beschaffenheitsvereinbarung?
- Verkäufer beschreibt bei Vertragsschluss Eigenschaften der Sache in best Weise u Käufer trifft auf dieser Grdl dann seine Kaufentscheidung (= Verpflichtungswille des Verkäufers kann eindeutig festgestellt werden)
- NICHT wenn Verkäufer seine Angaben einschränkt indem er sich durch Zusätze wie “laut Fahrzeugbrief”/ “Unfallschäden laut Vorbesitzer: Nein”/ “soweit bekannt” ausdrückl auf andere Quellen bezieht
- > dadurch kann Käufer erkennen, dass Verkäufer selbst nicht über Beschaffenheit der Sache Bescheid weiss
- > im Zweifel über Verpflichtungswillen des Verkäufers ist §434 NICHT erfüllt
Kenntnis des Käufers über den Sachmangel bei Vertragsschluss §442
- kennt Käufer den Mangel bei Vertragsschluss sind Kaufrechte ausgeschlossen
- erkennt Käufer Mangel infolge grober FL nicht, kann er Kaufrecht nur geltend machen, wenn Verkäufer Mangel arglistig verschwiegen od eine Garantie für Beschaffenheit übernommen hat
§475 Abweichende Vereinbarungen vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer
- Verkäufer kann sich nicht auf Vereinbarung berufen, durch die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden, wenn diese Vereinbarung vor Mitteilung über Mangel getroffen wurde (=Vereinbarung ist unwirksam, aber restliche KV bleibt wirksam)
= Schutz des Käufers, dass er in Unkenntnis eines Mangels auf Gewährleistungsrechte verzichtet
§476 Beweislastumkehr Sachmangel Verbrauchsgüterkauf
- Vermutung dass Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, wenn Käufer Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Gef.übergang anzeigt
- Käufer muss trotzdem Vorliegen eines Sachmangels innerhalb von 6 Monaten beweisen (aber nicht den Grund für den Mangel noch den Umstand, dass sein Ursprung den Verkäufer zuzurechnen ist)
Gilt §476 (Beweislastumkehr) auch für gebrauchte Sachen?
hM (+)
- aufgrund untersch Abnutzung der Sache müssen im Zweifel strengere Maßstäbe angelegt werden
- zB Motorschaden nach 4 Monaten, nicht automatisch Vermutung dass Ursache schon bei Gef.übergang vorlag= Einschränkung durch §363 Käufer muss nachweisen)
Sachmangel: Falschlieferung Stückkauf §434 III
- es wird nicht genau die ihrer Identität nach bezeichnete Sache geliefert = Identitäts-Aliud
- zB anderes Bild
Sachmangel: Falschlieferung Gattungskauf §434 III
- gelieferte Sache weist nicht diejenigen Eigenschaften auf, die sie zu einer Sache der geschuldeten Gattung machen = Qualifikations-Aliud
- zB Kölsch der Marke M