Vertragl SV- KaufR SE statt Leistung Flashcards
Verhältnis SE statt der Leistung u Rücktritt
- §325: grds SE u Rücktritt nebeneinander mögl
- ABER nicht wenn “statt” der Leistung
§§437 Nr.3, 311a (anfängl Unm.keit)
- Leistungshindernis der anfängl Unm.keit muss sich allein auf die Unm.keit der Nacherfüllung nach §439 beziehen
- Anw.bereich des §311a wird erweitert auf Fälle, in denen Verkäufer mangelhaft geliefert hat, die Nacherfüllung aber von Anfang an unmögl ist (=anfängl quantitative Unm.keit)
§§437 Nr.3, 311a (anfängl Unm.keit der Nacherfüllung)
Haftung des Schuldners?
- Schuldner haftet gem §311a II 2 nicht, wenn er Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte u Unkenntnis nicht zu vertreten hat (§276)
- ABER: §276: Vorsatz u FL nur wenn keine strengere od mildere Haftung bestimmt ist!! Strengere Haftung dann, wenn Verkäufer eine Garantie od Beschaffenheitsrisiko übernommen hat!! -> §443 (Garantie)
§443 Garantie
- Garantiegeber verpflichtet sich immer zusätzl zu der gesetzl Mängelhaftung
- Rechte aus der Garantie stehen dem Käufer stets unbeschadet der gesetzl Anspr zu (neben den Rechten die in §437 genannt sind)
Garantieerklärung §443
- Garantieerklärung muss nicht wortwörtl erfolgen
- es genügt wenn Verkäufer sagt, er wolle “voll einstehen”/ “ungeschränkte Gewährleistung geben” od eine Eigenschaft “zusichert”
Wann liegt eine Garantieübernahme nach §443 vor?
wenn Verkäufer ausdrückl od stillschweigend erklärt, dass Kaufsache eine best Eigenschaft hat u dass er verschuldensunabhängig für alle Folgen des Fehlers einstehen wolle
- bei Gebrauchtwagenhändlern gelten strengere Regeln weil Kunde sich auf Fachkenntnis verlässt
§475 III: Abdingbarkeit von SE-Anspr beim Verbrauchsgüterkauf durch AGB
- Verkäufer kann beim Verbrauchsgüterkauf SE-Anspr ausschließen od beschränken u verstößt wegen §475 III nicht gegen §475 I (gilt nur für Minderung/ Rücktritt)
- aber §§307-309 bleiben weiter anwendbar
- ABER: bei Garantie §444 wird §375 III ausgehebelt u Verkäufer muss doch Haftung übernehmen
Bezugspunkt für Vertretenmüssen bei §§280 I, III, 281
es kommen 2 PV in Betracht:
- Lieferung einer mangelhaften Sache
- Nichtvornahme einer erfolgr Nacherfüllung
-> gem hM reicht es wenn Verkäufer seiner der beiden Pflichten zu vertreten hat
Welche Normen kommen in Betracht wenn Käufer keine Frist zur Nacherfüllung setzt u selbst Nacherfüllung vornimmt u SE von Verkäufer will?
- §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 (-)
- keine Frist zur zweiten Andienung
- durch Selbstvornahme wird Nacherfüllung für Verkäufer unmögl gemacht, §281 setzt aber die Mögl.keit der Nacherfüllung voraus - §§437 Nr.3, 280 I, III, 283 (-)
- Nacherfüllung ist für Verkäufer unmögl geworden
- Verkäufer hat Unmögl.keit aber NICHT zu vertreten!! - §§437 Nr.2, 323 I, 326 V
- Fristsetzung bei Unm.keit entbehrlich
- ABER §323 VI: Rücktritt ist ausgeschlossen wenn Gläubiger für Umstand der zum Rücktritt berechtigt verantwortl ist!!
Maßgebl Zeitpkt des Vertretenmüssens bei Unmögl.keit §§280 I, III, 283
- Bezugspkt ist nicht vertretenmüssen des Sachmangels, sondern die Unmögl.keit den Sachmangel durch Nacherfüllung zu beheben
- NICHT wenn Käufer Nacherfüllung selbst durchgeführt hat