Vertragl SV- Teilzeitwohnrechte Flashcards
Legaldef “Teilzeitwohnrechte”
§481I
“Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft/ zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen best/ zu bestimmenden Zeitraum zu Übernachatungszwecken zu nutzen
§481I2
dem Verbraucher kann das Recht eingeräumt werden zw versch Objekten aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen
3 Formen von Timesharing Verträgen
- schuldrechtl Timesharing
(dem Verbraucher wird ein obligatorischer Nutzungsanspr verschafft, der meist miet-/pachtrechtl Charakter hat zB §535) - dingl Ausgestaltung
(Verbraucher erwirbt ein dingl Nutzungsrecht an Immobilie zB §1008) - Vereins-/ Gesellschaftsrechtl Ausgestaltungen (Nutzungsrecht wird durch die Mitgliedschaft in einem Verein vermittelt)
Anwendbare Vorschriften neben den Schutzvorschriften §§481ff.
- richtet sich nach der Ausgestaltung des Vertrags
- Kombination mehrere Vertragstypen
- soweit kaufrechtl Elemente im Vordergrund dann §433ff
- bei mietrechtl Ausgestaltung dann §535ff
Verbraucherschutz- Voraussetzungen
§§482-487
- vorvertragl Informationspflicht (Formblatt), bei Verletzung SE aus §§280, 311I, 241II u Beginn der Widerrufspflicht wird hinausgeschoben
- muss in der am Wohnsitz des Verbrauchers maßgebl Amtssprache abgefasst sein, sonst nichtig
Widerrufsrecht des Verbrauchers
§485
- Unternehmer ist verpflichte den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht inkl Widerrufsfrist u Anzahlungsverbot zu informieren
Widerrufsfrist
- richtet sich nach §355I
- 14 Tage ab Abschluss des Vertrags
Verbot von Anzahlungen
§486
Verbot an Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist Anzahlungen des Verbrauchers zu fordern od entgegenzunehmen
Missbrauchsfälle
auf Initiative des Unternehmers wird die Anwendbarkeit einer Rechtsordnung vereinbart welche dem Verbraucher einen geringeren Schutz gewährt (zB Isle of Man)
- liegt betroffene Immobilie in EU/EWR Staat so kommt trotzdem §§481ff zur Anwendung