Vertragl SV- Gebrauch u Nutzung Flashcards
Gebrauchs- u Nutzungsüberlassung- Wirt Zweck
ein anderer kommt in den Genuss von Wirtschaftsgütern ohne sie erwerben zu müssen
Überlassungszweck
- Gebrauch §535 (Inbesitznahme zum eigenen Gebrauch ohne Ziehung von Früchten)
- Nutzung §§581, 99,100 (mit Erträgen vermöge eines Rechtsverhältnisses über eine Sache)
Vertragstypen der Gebrauchs- u Nutzungsüberlassung
- Sachen zum Gebrauch (Miete, Leihe)
- Nutzung von Sachen u Rechten (Pacht, Lizenzvertrag)
- Mischform (Leasing)
Miete §535ff allgemein
- zeitweilige Überlassung einer Sachen gegen Entgelt
- ggs Vertrag §320
- Dauerschuldverhältnis
- Vermieter schuldet nicht nur zur Verfügungstellung der Mietsache sondern auch Sicherstellung der Gebrauchstauglichkeit
Pflichten des Vermieters
- Gebrauchsüberlassung
- Einräumung des ub Besitz §854I
- Zugänglichmachung - Gebrauchsgewährung §535I
- dauernde Erhaltung u Duldungspflicht (Reichweite der Gebrauchsduldung nach Absprache) - Instandhaltung der Mietsache
- Gebrauchserhaltungspflicht bei Mängeln §535I2
- Abdingbarkeit
- i.d.R. übernimmt Mieter vertragl Schönheitsreparaturen (während od nach MV)
- Verstoß gegen §307 wenn zu starre Fristen vereinbart
- wenn unwirksam greift §306ff dann hat Vermieter Schönheitsreparaturen zu tragen
Sonst Pflichten des Vermieters
1, Lastentragung als NLP §535I3
- Sicherstellung von Wasser, Strom, Heizung
- Müllabfuhr, Grundsteuer, Feuerversicherung
- Abwälzung auf Mieter durch AGB möglich wenn für diesen klar erkennbar
- Schutzpflichten §241II
- Duldungspflicht §539II (Wegnahmerecht des Mieters bei Auszug §258)
Haftung für Sachmangel §536I
- subj Mangelbegriff
- Tauglichkeit der Sache zum vertragsgem Gebrauch aufgehoben, gemindert §536I1,3
- bei Beziehung zur Umwelt/ Umfeld
Haftung für Rechtsmangel §536III
- schuldrechtl u dingl Rechte Dritter
- zB Doppelvermietung, Untermiete
Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
- unbedingtes Einstehen des Vermieters
- keine bloße Beschreibung
- verschuldensunabh Haftung des Vermieters
- auch unerhebliche Mängel
- zum Zeitpunkt bei Überlassung der Mietsache
Rechte des Mieters
- Mängelbeseitigung (primärer Erfüllungsanspr)
- Minderung §536
- durch Mieter selbständig einleitbar
- kraft Gesetz mit Erklärung wirksam
- Rückzahlung zu viel geleisteter Miete (str) über §812ff - SE §536aI
Recht auf SE §536aI- Unterscheidung zw
- Mangel bei Vertragsschluss
- verschuldensunabh Garantiehaftung
- Abweichung von §311aII wegen Schutzbed des Mieters - Mangel nach Vertragsschluss bzw Verzug der Mangelbeseitigung
- verschuldensabh Haftung
- für Mangel- u Mangelfolgeschaden
- Mieter muss KEINE Frist zur Mangelbeseitigung setzen, sondern Vermieter muss direkt tätig werden
Problem: Haftung für Schäden Dritter?
- zB Familie zieht in Whg ein, Mutter ist Vertragspartner, Sohn wird durch Putz verletzt
- §536aI iVm Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter §328
a) Nähe zu Vertragsperson
b) Erkennbarkeit für Vertragspartner
c) Schutzbedürftigkeit
Fristlose Kündigung des MV durch Mieter §543I,II Nr.1
- außerordentl fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- wenn vertragsgem Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt/ wieder entzogen wird
- zuvor angemessene Frist zu Beseitigung des Mangels/ Abmahnung
- nach erfolglosen Fristablauf ist Kündigung erst zulässig (außer Frist entbehrlich)
Wann ist Haftung des Vermieters bei Mangel ausgeschlossen? (gesetzl)
- §536b wenn Mieter bei Vertragsschluss Mangel kannte/ grob fahrlässig nicht kennt/ keine Arglist durch Vermieter
- vorbehaltlose Annahme der Mietsache durch Mieter
- §536cII wenn Vermieter wegen unterlassener Mängelanzeige des Mieters keine Abhilfe schaffen konnte
Verjährungsfristen im Mietrecht
- SE-Anspr des Mieters verjährt nach 3 Jahren ab Kenntnis §§195, 199I
- §548 Frist von 6 Monaten für SE-Anspr des Vermieters gegen den Mieter wegen Veränderung/ Verschlechterung der Mietsache
Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum
- Irrtum über verkehrswesentl Eigenschaft zugleich Sachmangel
- vor Überlassung der Mietsache nach §119 möglich
- nach der Überlassung (str) Spezialregeln gem §536f
Einrede des nicht erfüllten Vertrags §320
- kann Mieter geltend machen um Vermieter zur Behebung des Mangels anzuhalten
Pflichten des Mieters
- Zahlung der Miete (Hauptleistungspflicht)
- Inhalt frei gestaltbar ansonsten §§556bI, 579II
- kommt Mieter in Verzug (2x), so kann Vermieter MV gem §543I,II außerordentl kündigen (keine Frist erforderlich) - Obhuts- u Sorgfaltspflichten §536cI
- Mängel unverzügl anzeigen ansonsten SE Pflicht §536c
- bei Verletzung der Sorgfaltspflichten §280I - Einhaltung des vertragsgem Gebrauchs
- Hausordnung
- nicht ohne Zustimmung Überlassung an Dritten (außer Angehörige) - Vornahme von Schönheitsreparaturen
- Rückgabepflicht der Mietsache §546I
- sonst Anspr auf Nutzungsentschädigung §546aI (unabhängig vom Vertretenmüssen) u SE für entgangenen Gewinn
RF bei vertragswidrigen Gebrauch
- nach Abmahung Klage auf Unterlassung
- fristlose Kündigung §543II Nr2
- SE §280I
Beendigung des MV
- §542 Zeitablauf (bei Weiternutzung trotz Ablauf Annahme einer stillschweigenden Verlängerung)
- §§568ff Kündigung Wohnraummiete
- ordentl Kündigung unbefristete Zeit §542I
- außerordentl Kündigung aus bes Grund §543I ( bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen Umdeutung von §140 in ordentl Kündigung)
Form des MV
- Schriftformerfordernis §550
- bei Nichteinhaltung ist nicht ges Vertrag sondern nur Mietzeitabrede unwirksam
Vereinbarung von Mietsicherheiten (Kaution)
- §551I höchstens das 3fache der Monatsmiete (ohne NK)
- abweichende Vereinbarungen unwirksam (nur Überschreitung unwirksam)
Vermieterpfandrecht §562- Allgemein
- Vermieter steht für seine Forderungen aus MV ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters zu
- gesetzl Pfandrecht mit Anwendung der Vertragspfandrechten §1257, 1204ff
- als Sicherung seiner Rechte ggü dem Mieter
- auch gutgl Erwerb ist möglich §1207
Schema: Vermieterpfandrecht §562
- wirksamer MV
- Eigentum des Mieters
- vom Mieter eingebrachte Sache
- Pfändbarkeit §562I2, §§811ff ZPO
- Forderung aus dem MV (Miete, SE-Anspr)
Wann ist eine Sache vom Mieter eingebracht (Realakt)?
wenn der Mieter sie nicht nur vorübergehend in die Mieträume geschafft hat
Erlöschen des Vermieterpfandrechts
§1257 wenn keine Ford aus dem MV mehr bestehen oder vom Vermieter aufgegeben wird
- bei gutgl lastenfreien Erwerb durch einen Dritten §936
- §562a mit Entfernung der Sache vom Grundstück (außer ohne Wissen/Widerspruch des Vermieters)
Arten des Leasing
- Operatingleasing
- kurzzeitige Überlassung des Gebrauchs
- §§535ff anwendbar
- gewerbl Bereich - Finanzierungsleasing
- Leasingnehmer will Leasinggegenstand erwerben
- Nähe zum finanzierten Abzahlungskauf
- primär Mietrecht anwendbar
- Verbraucherverträge (PKW)
Leasingverträge allgemein
- Dreipersonenverhältnis (Leasinggeber, Leasingnehmer, Lieferant/Hersteller)
- Leasinggeber schließt ggü Leasingnehmer mietrechtl Gewährleistungsanspr gem §§536ff aus u tritt diesem stattdessen kaufrechtl Gewährleistungsanspr gem §§434ff ab
Pacht allgemein
- allg Pachtvertrag §§581-584b u spezieller Landpachtvertrag §§585-597
- Dauerschuldverhältnis das eine entgeltl Gebrauchsüberlassung auf Zeit begründet
Unterschied Miete u Pacht
- Verpächter gewährt Pächter nicht nur Gebrauch sondern auch den Genuss der Früchte (gem §99I sind Früchte einer Sache deren Erzeugnisse welche aus der Sache bestimmungsgem gewonnen wird)
Pflichten des Verpächters §581I
- Gebrauchsgewährung des verpachteten Gegenstands u Genuss der Früchte
- Risiko der Fruchtziehung liegt beim Pächter
- allg Schutzpflichten
Pflichten des Pächters §581I2
- Zahlung der vereinbarten Pacht
- bei Landpacht ist Pächter zur ordnungsgem Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet §586I3
Leihe- allgemein §598
- unvollkommen zweiseitiger Vertrag über unentgeltl Gebrauchsüberlassung einer Sache
- Pflichten stehen in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis
- Unentgeltlichkeit als Abgrenzung zur Miete
- formfrei
Pflichten des Verleihers
- Gestattung des Gebrauchs der Sache (aber nicht die Pflicht Erhaltung u Ermöglichung des ungestörten Gebrauchs)
- nur Verschaffung des umb Besitzes (nicht Gebrauch)
- trägt Risiko von normalen Verschleißerscheinungen §602
Haftung des Verleihers
- Haftungsprivilegierung
- §599 nur Vorsatz u grobe Fahrlässigkeit
- Haftung für Sach- u Rechtsmängel ausgeschlossen (außer arglistiges Handeln, dann Vertrauensschaden)
Pflichten des Entleihers §604
- Rückgabe der Sache nach Beendigung des Leihverhältnisses in vertragsgem Zustand (sonst §280)
- Vornahme der erforderl u zumutbaren Erhaltungsmaßnahmen
- nicht ohne Erlaubnis Überlassung an Dritte
- Sorgfaltspflichten
Verjährung der Ersatzansprüche des Verleihers
- 6 Monate gem §606
- zur Umgehung delikt Ansprüche
Beendigung des Leihverhältnisses §604
- Ablauf der Leihzeit
- Zeitpunkt, zu dem der Entleiher den Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat
- sonst kann Verleiher Sache jederzeit zurückfordern §604III
- Entleiher darf Sache jederzeit ohne Kündigung zurückgeben (hM)
Sachdarlehen §§607-609
- geringe Bedeutung
- zB Darlehensvertrag über Wertpapiere/ Mehrweg-Verpackungen, Nachbar entleiht einem anderen Lebensmittel u will gleichwertigen Ersatz
- Überlassung einer vertretbaren Sache (=bewegl Sachen die im Rechtsverkehr nach Maß, Zahl, Gewicht bestimmt sind)
- entweder un- od entgeltlich
- keine Formerfordernis
Pflichten des Darlehensgebers §607I1
- Überlassung einer vertretbaren Sache durch Übereignung der Sache (Unterschied weil sonst Eigentum bei Überlassenden verbleibt)
Pflichten des Darlehensnehmers §607I2
- Zurückerstattung einer Sache gleicher Art, Güte u Menge nach Ablauf einer best Zeit