Vertragl SV- Gebrauch u Nutzung Flashcards
Gebrauchs- u Nutzungsüberlassung- Wirt Zweck
ein anderer kommt in den Genuss von Wirtschaftsgütern ohne sie erwerben zu müssen
Überlassungszweck
- Gebrauch §535 (Inbesitznahme zum eigenen Gebrauch ohne Ziehung von Früchten)
- Nutzung §§581, 99,100 (mit Erträgen vermöge eines Rechtsverhältnisses über eine Sache)
Vertragstypen der Gebrauchs- u Nutzungsüberlassung
- Sachen zum Gebrauch (Miete, Leihe)
- Nutzung von Sachen u Rechten (Pacht, Lizenzvertrag)
- Mischform (Leasing)
Miete §535ff allgemein
- zeitweilige Überlassung einer Sachen gegen Entgelt
- ggs Vertrag §320
- Dauerschuldverhältnis
- Vermieter schuldet nicht nur zur Verfügungstellung der Mietsache sondern auch Sicherstellung der Gebrauchstauglichkeit
Pflichten des Vermieters
- Gebrauchsüberlassung
- Einräumung des ub Besitz §854I
- Zugänglichmachung - Gebrauchsgewährung §535I
- dauernde Erhaltung u Duldungspflicht (Reichweite der Gebrauchsduldung nach Absprache) - Instandhaltung der Mietsache
- Gebrauchserhaltungspflicht bei Mängeln §535I2
- Abdingbarkeit
- i.d.R. übernimmt Mieter vertragl Schönheitsreparaturen (während od nach MV)
- Verstoß gegen §307 wenn zu starre Fristen vereinbart
- wenn unwirksam greift §306ff dann hat Vermieter Schönheitsreparaturen zu tragen
Sonst Pflichten des Vermieters
1, Lastentragung als NLP §535I3
- Sicherstellung von Wasser, Strom, Heizung
- Müllabfuhr, Grundsteuer, Feuerversicherung
- Abwälzung auf Mieter durch AGB möglich wenn für diesen klar erkennbar
- Schutzpflichten §241II
- Duldungspflicht §539II (Wegnahmerecht des Mieters bei Auszug §258)
Haftung für Sachmangel §536I
- subj Mangelbegriff
- Tauglichkeit der Sache zum vertragsgem Gebrauch aufgehoben, gemindert §536I1,3
- bei Beziehung zur Umwelt/ Umfeld
Haftung für Rechtsmangel §536III
- schuldrechtl u dingl Rechte Dritter
- zB Doppelvermietung, Untermiete
Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
- unbedingtes Einstehen des Vermieters
- keine bloße Beschreibung
- verschuldensunabh Haftung des Vermieters
- auch unerhebliche Mängel
- zum Zeitpunkt bei Überlassung der Mietsache
Rechte des Mieters
- Mängelbeseitigung (primärer Erfüllungsanspr)
- Minderung §536
- durch Mieter selbständig einleitbar
- kraft Gesetz mit Erklärung wirksam
- Rückzahlung zu viel geleisteter Miete (str) über §812ff - SE §536aI
Recht auf SE §536aI- Unterscheidung zw
- Mangel bei Vertragsschluss
- verschuldensunabh Garantiehaftung
- Abweichung von §311aII wegen Schutzbed des Mieters - Mangel nach Vertragsschluss bzw Verzug der Mangelbeseitigung
- verschuldensabh Haftung
- für Mangel- u Mangelfolgeschaden
- Mieter muss KEINE Frist zur Mangelbeseitigung setzen, sondern Vermieter muss direkt tätig werden
Problem: Haftung für Schäden Dritter?
- zB Familie zieht in Whg ein, Mutter ist Vertragspartner, Sohn wird durch Putz verletzt
- §536aI iVm Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter §328
a) Nähe zu Vertragsperson
b) Erkennbarkeit für Vertragspartner
c) Schutzbedürftigkeit
Fristlose Kündigung des MV durch Mieter §543I,II Nr.1
- außerordentl fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- wenn vertragsgem Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt/ wieder entzogen wird
- zuvor angemessene Frist zu Beseitigung des Mangels/ Abmahnung
- nach erfolglosen Fristablauf ist Kündigung erst zulässig (außer Frist entbehrlich)
Wann ist Haftung des Vermieters bei Mangel ausgeschlossen? (gesetzl)
- §536b wenn Mieter bei Vertragsschluss Mangel kannte/ grob fahrlässig nicht kennt/ keine Arglist durch Vermieter
- vorbehaltlose Annahme der Mietsache durch Mieter
- §536cII wenn Vermieter wegen unterlassener Mängelanzeige des Mieters keine Abhilfe schaffen konnte
Verjährungsfristen im Mietrecht
- SE-Anspr des Mieters verjährt nach 3 Jahren ab Kenntnis §§195, 199I
- §548 Frist von 6 Monaten für SE-Anspr des Vermieters gegen den Mieter wegen Veränderung/ Verschlechterung der Mietsache
Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum
- Irrtum über verkehrswesentl Eigenschaft zugleich Sachmangel
- vor Überlassung der Mietsache nach §119 möglich
- nach der Überlassung (str) Spezialregeln gem §536f