Vertragl SV- KaufR §439 Flashcards
Schema: Nacherfüllung §§437 Nr.1, 439
- KV
- Sachmangel
- bei Gefahrübergang
- kein Haftungsausschluss
Anspr auf Nacherfüllung untergegangen wegen Unmögl.keit §275 I
- Verkäufer hat zum Verkauf eine best Sache ausgewählt
- Unterscheidung zw Stück- u Gattungsschuld
a) bezieht sich KV auf eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, ist Nacherfüllung mögl - Verkauf eines Exemplars aus best Gattung (Neuwagen..)
b) Kaufsache ist durch Parteien indiv bestimmt worden u es kam Parteien genau auf diese Sache an - keine Nacherfüllung mögl, da genau dieser Gegenstand nicht mehr geliefert werden kann
Kann Käufer in Fällen der aus einer Gattung ausgesonderten Stückschuld vom Verkäufer Neulieferung verlangen?
- eA: keine Neulieferung mögl
- jede andere als die urspr Sache war nicht geschuldet u die Lieferung der vertagl vereinbarten Sache in mangelfreien Zustand ist deshalb unmögl
- Gesetz kann sich nicht über vereinbarte Stückschuld hinwegsetzen - hM: Neulieferung auch bei Stückschuld mögl, wenn es sich um eine vertretbare Sach §91 handelt, die am Markt noch zu beschaffen ist
- Neulieferung nur bei nicht vertretbaren Sachen ausgeschlossen
- enstprechender Wille der Parteien muss bei Vertragsschluss vorliegen: anzunehmen, wenn Sache durch gleichartige u gleichwertige Sache ersetzt werden kann
- nicht einsehbar warum Verkäufer trotz Mögl.keit von Lieferpflicht befreit werden sollte
“Vertretbare Sachen” §91
= bewegl Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß od Gewicht bestimmt sind
= vertretbare Sachen zeichnen sich nicht durch individuelle Merkmale aus u sind daher mit anderen gleichartigen Sachen austauschbar
-> Maßstab der Vertretbarkeit immer objektiv
- Parteivereinbarungen grds unbeachtlich
- gebrauchte Sachen sind nie vertretbar
Unterschied Gattungsschuld u vertretbare Sachen
- Gattungsschuld
- Parteien legen die Merkmale, welche die geschuldete Sache aufweisen muss, selbst fest (subj Maßstab) - Vertretbare Sachen
- Maßstab für Vertretbarkeit bestimmt sich objektiv
- Parteivereinbarungen sind unbeachtlich
§439 III: Einrede des Verkäufers wenn Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten mögl
- grds hat Käufer Wahlrecht gem §439 I
- übt Käufer Wahlrecht unbillig zulasten des Verkäufers aus, kann sich dieser darüber hinwegsetzen u selbst Art aussuchen
Wann sind Nacherfüllungskosten unverhältnismäßig §439 III
- §439 III 2: es kommt auf den Wert der Sache in mangelfreien Zustand u die Bedeutung des Mangels an
- es ist stets ein Vergleich zw Nachbesserung u Neulieferung anzustellen (Verkäufer kann Nacherfüllung dann nicht ohne weiteres mit Begründung ablehnen, der Wert der Sache sei zu gering)
- sind Kosten der vom Käufer gewählten Art zu hoch, kann sich Verkäufer auf billigere Nacherfüllung berufen
Wer trägt Kosten der Nacherfüllung §439 II
- Verkäufer trägt grds sämtl Kosten der Nacherfüllung (auch Kosten der Mangelursachenklärung (Gutachten))
Was passiert mit mangelhafter Sache bei Neulieferung?
- §439 IV: Verkäufer hat Anspr auf Rückgewähr der mangelhaften Sache nach §§346-348
- sonst hätte Käufer mat. Vorteil
- aus Umkehrschluss des §433 II folgt, dass Verkäufer auch verpflichtet ist, die mangelhafte Sache zurückzunehmen (Käufer muss ja auch Sache abnehmen, deshalb bei Rückabwicklung muss Verkäufer Verpflichtung auch auferlegt werden)
Muss Verkäufer bei Nacherfüllung die mangelhafte Sache selbst beim Käufer abholen od der Käufer sie bringen?
- wo Nacherfüllung erbracht werden soll, richtet sich nach §269 I (Leistungsort)
a. was haben Parteien vereinbart?
b. keine Vereinbarung= Umstände des Einzelfalls (Ortsgebundenheit der Leistung/ Verkehrsauffassung/ örtl Gepflogenheiten) - zB Käufer bringt mangelhafte Sache zum Laden zurück u reklamiert
c. wenn nicht eindeutig nach Umständen, dann Nacherfüllung dort, wo Verkäufer zum Zeitpkt der Entstehung des SV seinen Wohnsitz hatte (Nachbesserung wird zB in seiner Werkstatt durchgeführt) - Verkäufer hat Transportkosten zu übernehmen
Wo ist Leistungsort bei Rückabwicklung durch Rücktritt vom KV hinsichtl mangelhafter Sache?
- nicht vergleichbar mit Nacherfüllung
- dort, wo sich Kaufsache vertragsgem befindet (im Zweifel Wohnsitz des Käufers)
- Verkäufer muss in der Lage sein über Sache zu verfügen (muss aber nicht gebracht werden= Holschuld)
Fall: Käufer baut Sache bei sich ein u merkt Mangel erst nach Einbau (Verbrauchsgüterkauf)
- schuldet der Verkäufer den Ausbau der mangelhaften Sache od zumindest die Erstattung der vom Käufer aufgewendeten Kosten?
- hM: Verkäufer ist zum Ausbau der mangelhaften Sache verpflichtet
- Verkäufer muss Käufer Besitz u Eigentum nur an mangelfreier Sache verschaffen: Umkehrschluss: Käufer ist nicht verpflichtet neben mangefreien auch mangelhafte Sache zu behalten
= vertragl Rücknahmeverpflichtung, die er am Ort der eingebauten Sache zu erfüllen hat
-> entweder selbst ausbauen od Kosten dafür tragen - aA: Käufer hat keinen Anspr
- bei Nacherfüllung können keine über den urspr Erfüllungsanspr hinausgehende Pflichten bestehen
- Anspr bei KV ist nur Übergabe u Übereignung einer mangelfreien Sache
Fall: Käufer baut Sache bei sich ein u merkt Mangel erst nach Einbau (Verbrauchsgüterkauf)
- Muss Verkäufer den Wiedereinbau der nachzuliefernden Sache bzw die entstandenen Kosten übernehmen?
- eA/ EuGH: Käufer hat Anspr
- Verkäufer muss Veränderung aufrechterhalten/ wiederherstellen, die der Käufer schon an der Sache vorgenommen hat
- Erfüllungsort der Nacherfüllung ist Belegenheitsort der Sache - aA: Käufer hat keinen Anspr
- Käufer kann durch Nacherfüllung nicht mehr verlangen, als der Verkäufer urspr geschuldet hat
- Zweiteinbaukosten sind durch die mangelhafte Lieferung bedingte Schäden, die nicht iRd Nachbesserung, sondern durch SE-/ Aufwendungsersatz ausgeglichen werden
Fall: Käufer bemerkt Mangel erst nach einem Jahr. Hat Verkäufer Anspr auf Nutzungersatz hinsichtl der zunächst gelieferten mangelhaften Sache? (wenn kein Verbrauchsgüterkauf)
(+) Wortlaut §439 IV: Rückgewähr der mangelhaften Sache gem §346 -> §346 I: emfangene Leistungen sind zurückzugeben u gezogene Nutzungen herauszugeben (hM)
(-) Teleolog Reduktion: Verweisung in §439 IV auf §§346-348 ist zu weit u §446 2 besagt, dass Nutzungen der Sache von Anfang an Käufer zustehen sollen
-> bei Verbrauchsgüterkauf §474 V: Verkäufer kann Nutzungen od Wertersatz nicht verlangen
“Nutzungen” §100
= ua die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache/ Rechts gewährt (zB geldwerter Vorteil)