Vertragl SV- §280/281 Flashcards
1
Q
Mangelschaden (Äquivalenzinteresse)
A
§§280 I, III, 281
- Schaden, der dem Kaufgegenstand selbst anhaftet u sich damit begründet, dass die Sache beim Kauf nicht so beschaffen war, wie sie sein sollte
- Frist zur Nacherfüllung erforderl
- nach fruchtlosem Ablauf SE
2
Q
Mangelfolgeschaden (Integritätsinteresse)
A
§280 I
- Schaden haftet nicht der Sache selbst an, sondern entsteht an ANDEREN RG des Käufers
- Schäden können durch Nacherfüllung niemals beseitigt werden, deshalb keine Fristsetzung erforderl
3
Q
Verjährung von Mängelansprüchen
A
§438
- grds 2 Jahre ab Ablieferung der Sache
- gilt nur für Rechte aus §437 Nr.1 u 3!!! Nicht für Rücktritt u Minderung, da keine Ansprüche sondern Rechte (nur Ansprüche verjähren)
- NICHT §§195, 199: 3 Jahre
4
Q
Prüfung der Verjährung allgemein
A
- der Anspr müsste durchsetzbar sein
- Dies könnte dann scheitern wenn dem A das von ihm geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht aus §214 zusteht
- ein solches Leistungsverweigerungsrecht setzt neben der Geltendmachung voraus, dass der in Frage stehende Anspr verjährt ist
5
Q
Gilt bei Mangelfolgeschäden auch Verjährung der Mängelansprüche gem §438 (2 Jahre)?
A
- eA: keine Anwendung
- haftungsbegründende PV liegt in quasi-deliktischen Schutzpflichten, die mit Schlechterfüllung der vertragl HLP zufällig zusammenfällt
- da es sich um Integr.interesse handelt, muss allg Verjährungsrecht gelten - hM: Anwendung von §438
- Sondervorschrift um die vertragl Haftung des Verkäufers einer mangelhaften Sache wegen aller Anspr berechenbar zu machen u zeitl einzuschränken
- mögl delikt Ansprüche Ansprüche aus §823 können über §195 geltend gemacht werden, sodass G nicht schutzlos wäre
6
Q
Verjährung von Rücktritt u Minderung
A
- NUR Ansprüche (u nicht Rechte) können verjähren!
- §218 I 1: Rücktritt ist aber unwirksam, wenn Nacherfüllungsanspr verjährt ist (gilt auch für Minderung!)
= Koppelung der Verjährung der Rechte an die Verjährung der Ansprüche
7
Q
Welche AGL für Nutzungsausfallschaden?
A
- Nutzungsausfallschaden, der VOR dem Entfallen der urspr Leistungspflicht entsteht: §280 I
- Schaden kann durch spätere Nacherfüllung nicht mehr kompensiert werden
- Schaden ist entstanden, weil K dachte, dass er die geschuldete Leistung noch bekommt - Nutzungsausfallschaden, der NACH dem Entfallen der urspr Leistungspflicht entsteht: §§280 I, III, 281
- Schaden beruht nicht mehr auf urspr Mangel, sondern allein auf dem Entfallen der Leistungspflicht (zB durch Rücktritt)
8
Q
Nutzungsausfallschaden, der VOR dem Entfallen der Leistungspflicht entsteht: Handelt es sich um einen Verzögerungsschaden iSd §§280 II, 286 od Mangelfolgeschaden nach §280 I?
A
- eA: Verzögerungsschaden §§280 II, 286
- dann SE nur nach zusätzl Voraussetzungen des §286
- Schlechterfüllung ist zugleich eine zeitl Verzögerung der mangelfreien Erfüllung
- V der eine mangelfreie Sache liefert, wird ggü demjenigen, der gar nicht liefert benachteiligt - BGH: Mangelfolgeschaden §280 I
- keine weiteren Voraussetzungen erforderl
- Gesetzesbegründung: bei Nutzungsausfallschaden ist von Mangelfolgeschaden auszugehen
- §437 enthält keinen direkten Verweis auf §286 sondern nur auf §§280, 281, 283