Vertragl SV- §280/281 Flashcards

1
Q

Mangelschaden (Äquivalenzinteresse)

A

§§280 I, III, 281

  • Schaden, der dem Kaufgegenstand selbst anhaftet u sich damit begründet, dass die Sache beim Kauf nicht so beschaffen war, wie sie sein sollte
  • Frist zur Nacherfüllung erforderl
  • nach fruchtlosem Ablauf SE
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2
Q

Mangelfolgeschaden (Integritätsinteresse)

A

§280 I

  • Schaden haftet nicht der Sache selbst an, sondern entsteht an ANDEREN RG des Käufers
  • Schäden können durch Nacherfüllung niemals beseitigt werden, deshalb keine Fristsetzung erforderl
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3
Q

Verjährung von Mängelansprüchen

A

§438

  • grds 2 Jahre ab Ablieferung der Sache
  • gilt nur für Rechte aus §437 Nr.1 u 3!!! Nicht für Rücktritt u Minderung, da keine Ansprüche sondern Rechte (nur Ansprüche verjähren)
  • NICHT §§195, 199: 3 Jahre
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4
Q

Prüfung der Verjährung allgemein

A
  • der Anspr müsste durchsetzbar sein
  • Dies könnte dann scheitern wenn dem A das von ihm geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht aus §214 zusteht
  • ein solches Leistungsverweigerungsrecht setzt neben der Geltendmachung voraus, dass der in Frage stehende Anspr verjährt ist
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5
Q

Gilt bei Mangelfolgeschäden auch Verjährung der Mängelansprüche gem §438 (2 Jahre)?

A
  1. eA: keine Anwendung
    - haftungsbegründende PV liegt in quasi-deliktischen Schutzpflichten, die mit Schlechterfüllung der vertragl HLP zufällig zusammenfällt
    - da es sich um Integr.interesse handelt, muss allg Verjährungsrecht gelten
  2. hM: Anwendung von §438
    - Sondervorschrift um die vertragl Haftung des Verkäufers einer mangelhaften Sache wegen aller Anspr berechenbar zu machen u zeitl einzuschränken
    - mögl delikt Ansprüche Ansprüche aus §823 können über §195 geltend gemacht werden, sodass G nicht schutzlos wäre
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6
Q

Verjährung von Rücktritt u Minderung

A
  • NUR Ansprüche (u nicht Rechte) können verjähren!
  • §218 I 1: Rücktritt ist aber unwirksam, wenn Nacherfüllungsanspr verjährt ist (gilt auch für Minderung!)
    = Koppelung der Verjährung der Rechte an die Verjährung der Ansprüche
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7
Q

Welche AGL für Nutzungsausfallschaden?

A
  1. Nutzungsausfallschaden, der VOR dem Entfallen der urspr Leistungspflicht entsteht: §280 I
    - Schaden kann durch spätere Nacherfüllung nicht mehr kompensiert werden
    - Schaden ist entstanden, weil K dachte, dass er die geschuldete Leistung noch bekommt
  2. Nutzungsausfallschaden, der NACH dem Entfallen der urspr Leistungspflicht entsteht: §§280 I, III, 281
    - Schaden beruht nicht mehr auf urspr Mangel, sondern allein auf dem Entfallen der Leistungspflicht (zB durch Rücktritt)
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8
Q

Nutzungsausfallschaden, der VOR dem Entfallen der Leistungspflicht entsteht: Handelt es sich um einen Verzögerungsschaden iSd §§280 II, 286 od Mangelfolgeschaden nach §280 I?

A
  1. eA: Verzögerungsschaden §§280 II, 286
    - dann SE nur nach zusätzl Voraussetzungen des §286
    - Schlechterfüllung ist zugleich eine zeitl Verzögerung der mangelfreien Erfüllung
    - V der eine mangelfreie Sache liefert, wird ggü demjenigen, der gar nicht liefert benachteiligt
  2. BGH: Mangelfolgeschaden §280 I
    - keine weiteren Voraussetzungen erforderl
    - Gesetzesbegründung: bei Nutzungsausfallschaden ist von Mangelfolgeschaden auszugehen
    - §437 enthält keinen direkten Verweis auf §286 sondern nur auf §§280, 281, 283
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