Verantwortlichkeit Flashcards

1
Q

Schadensarten des Aktionärs und des Gläubigers

A
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Q

Arten von Verwantwortlichkeitsklagen

A
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Q

Haftungsvoraussetzungen für Verantwortlichkeitsklagen

A
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4
Q

Wann ist eine Handlung adäquat?

A
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5
Q

Mittelbare Schädigung

A
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6
Q

Unmittelbare Schädigung

A
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7
Q

Aktivlegitimation

A
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8
Q

Übersicht über die Klagemöglichkeiten des Aktionärs und Gesellschaftsgläubigers

A
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9
Q

Prozessrisiko bei mittelbarem Schaden

A

Klagt ein Aktionär gegen die Gesellschaft auf mittelbaren Schaden ausserhalb des Konkurses, tut er dies immer auf den Gesamtschaden der begangener Handlung. Er allein trägt das Prozessrisiko. Im Fall des Obsiegens erhält die Ges den Schadenersatz; der Gläubiger profitiert einzig im Rahmen seiner Beteiligung.

Verminderung des Prozessrisikos:
- ZPO 107 Abs. 1bis: das Gericht kann die Prozesskosten auch der am Prozess nicht beteiligten Ges auferlegen, wenn der Kläger unterliegt
- 756 Abs. 2: GV kann beschliessen, dass die Ges eine entsprechende Klage erhebt

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10
Q

Haftung mehrerer Personen

A
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11
Q

Erteilung der Décharge

A
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12
Q

Verjährung

A
  • 760 Abs. 1 Anspruch auf Schadenersatz erlischt:
    • 3 Jahre nach Kenntnisnahme (relative Verjährungsfrist)
    • spätestens 10 Jahre nach dem Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens (absolute Verjährungsfrist)
  • als Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens ist der Tag bestimmt, an dem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte
  • Spezialregelung gilt, wenn das schädigende Verhalten zudem eine strafbare Handlung darstellt (760 Abs. 2)
    • Verjährung des Anspruchs frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung oder
    • im Fall eines Strafurteils frühestens mit Ablauf von 3 Jahren seit Eröffnung des Urteils
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13
Q

Gründungshaftung

A
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14
Q

Gründungshaftung: Aktiv- und Passivlegitimation

A
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15
Q

Gründungshaftung: Haftungsvoraussetzungen

A
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16
Q

Gründungshaftung: Beispiele

A
17
Q

Haftung für Verwaltung, GF und Liquidation (Verwantwortlichkeitsklage)

A
18
Q

Verwantwortlichkeitsklage: Aktivlegitimation

A
  • Gesellschaft
  • Aktionäre
  • Gesellschaftsgläubiger
19
Q

Verwantwortlichkeitsklage: Passivlegitimation

A

Alle Organe, die mit der Verwaltung, GF oder der Liquidation befasst sind:
- alle Entscheidorgane, die als solche eingesetzt wurden
- alle weiteren Personen, die auf die Willensbildung der jur. Person kraft ihrer Stellung entscheidenden Einfluss ausüben (sog. faktische Organe)
- Organeigenschaft auch dann anzunehmen, wenn Dritte nach dem Vertrauensgrundsatz auf eine solche Stellung schliessen dürfen, etwa wenn eine Person in einer Organfunktion im HReg eingetragen ist

20
Q

Verwantwortlichkeitsklage: Haftungsvoraussetzungen

A
21
Q

Beispiele für Pflichtverletzungen nach 754

A
22
Q

Überprüfung der Geschäftsentscheiden durch das Gericht

A
23
Q

Haftung bei Übertragung der Aufgaben

A
24
Q

Revisionshaftung

A

OR 755

25
Q

Revisionshaftung: Aktiv- und Passivlegitimation

A

Aktivlegitimiert:
- Gesellschaft
- Aktionäre
- Gesellschaftsgläubiger

Passivlegitimiert:
- Revisionsstelle
- faktische Revisionsstelle

26
Q

Revisionshaftung: Haftungsvoraussetzungen

A
27
Q

Beispiele für Haftung der RS

A
28
Q

Strafrechtliche Verantwortlichkeit der RS

A
29
Q

Haftung bei der öffentlichen Emission von Aktien

A
  • bis 31.12.2019 vierte Art der Verantwortlichkeit im OR
  • Haftung für den Emissionsprospekt, wenn Aktien, Obligationen oder andere Titel der AG öffentlich zum Kauf angeboten werden, FIDLEG 69
30
Q

Auf was bezieht sich die Haftung bei der öffentlichen Emission von Aktien?

A
31
Q

Was sind Finanzinstrumente i.S.v. FIDLEG 69?

A
32
Q

Haftung bei der öffentlichen Emission von Aktien: Wer ist aktiv- und passivlegitimiert?

A
33
Q

Haftung bei der öffentlichen Emission von Aktien: Haftungsvoraussetzungen

A