Verantwortlichkeit Flashcards
Schadensarten des Aktionärs und des Gläubigers
Arten von Verwantwortlichkeitsklagen
Haftungsvoraussetzungen für Verantwortlichkeitsklagen
Wann ist eine Handlung adäquat?
Mittelbare Schädigung
Unmittelbare Schädigung
Aktivlegitimation
Übersicht über die Klagemöglichkeiten des Aktionärs und Gesellschaftsgläubigers
Prozessrisiko bei mittelbarem Schaden
Klagt ein Aktionär gegen die Gesellschaft auf mittelbaren Schaden ausserhalb des Konkurses, tut er dies immer auf den Gesamtschaden der begangener Handlung. Er allein trägt das Prozessrisiko. Im Fall des Obsiegens erhält die Ges den Schadenersatz; der Gläubiger profitiert einzig im Rahmen seiner Beteiligung.
Verminderung des Prozessrisikos:
- ZPO 107 Abs. 1bis: das Gericht kann die Prozesskosten auch der am Prozess nicht beteiligten Ges auferlegen, wenn der Kläger unterliegt
- 756 Abs. 2: GV kann beschliessen, dass die Ges eine entsprechende Klage erhebt
Haftung mehrerer Personen
Erteilung der Décharge
Verjährung
- 760 Abs. 1 Anspruch auf Schadenersatz erlischt:
- 3 Jahre nach Kenntnisnahme (relative Verjährungsfrist)
- spätestens 10 Jahre nach dem Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens (absolute Verjährungsfrist)
- als Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens ist der Tag bestimmt, an dem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte
- Spezialregelung gilt, wenn das schädigende Verhalten zudem eine strafbare Handlung darstellt (760 Abs. 2)
- Verjährung des Anspruchs frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung oder
- im Fall eines Strafurteils frühestens mit Ablauf von 3 Jahren seit Eröffnung des Urteils
Gründungshaftung
Gründungshaftung: Aktiv- und Passivlegitimation
Gründungshaftung: Haftungsvoraussetzungen