Das Fusionsgesetz Flashcards

1
Q

Systematik

A
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Q

Übersicht Möglichkeit der Umstrukturierungen nach FusG
Einzelunternehmen

A
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3
Q

Übersicht Möglichkeit der Umstrukturierungen nach FusG
KlG

A
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4
Q

Übersicht Möglichkeit der Umstrukturierungen nach FusG
KmG

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Q

Übersicht Möglichkeit der Umstrukturierungen nach FusG
AG

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6
Q

Übersicht Möglichkeit der Umstrukturierungen nach FusG
KmAG

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7
Q

Übersicht Möglichkeit der Umstrukturierungen nach FusG
GmbH

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8
Q

Übersicht Möglichkeit der Umstrukturierungen nach FusG
Gen

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9
Q

Übersicht Möglichkeit der Umstrukturierungen nach FusG
Verein

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10
Q

Übersicht Möglichkeit der Umstrukturierungen nach FusG
KmGK und SICAV

A
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11
Q

Was ist eine Fusion?

A
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12
Q

Was bedeutet ein „squeeze out“?

A
  • FusG 18 Abs. 5: Bereinigung zersplitterter Beteiligungen, indem Minderheitsgesellschafter mittels zwingender Abfindung aus der Gesellschaft verdrängt werden
  • nur möglich, wenn mind. 90% der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft einer solchen zwingenden Abfindung zustimmen
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13
Q

Zulässige Transaktionen (Übersicht)

A
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14
Q

Fusion unter Beteiligung einer Ges in Liquidation

A

Nur zulässig, wenn sie in Liquidation befindliche Ges als übertragender Rechtsträger fungiert und die Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde (FusG 5).

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15
Q

Fusion von Gesellschaften im Fall von Kapitalverlust oder Überschuldung

A

Nur zulässig, wenn die wirtschaftlich gesunde Ges über frei verwendbares Eigenkapital im Umfang der Unterdeckung und ggf. der Überschuldung verfügt (FusG 6).

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16
Q

Was ist bei einer grenzüberschreitender Fusion zu beachten?

A

Vorschriften des IPRG (IPRG 163a ff.).

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17
Q

Arten der Fusion

A
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18
Q

Absorptionsfusion

A
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19
Q

Kombinationsfusion

A
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20
Q

Ablauf einer Fusion

A
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21
Q

Was gilt bei wirtschaftlich bedeutsamen Unternehmen?

A
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22
Q

Oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgane i.S. der Fusion

A
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23
Q

Möglichkeiten der erleichterten Fusion

A
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24
Q

Fusionen von KMU

A
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25
Q

Fusionen von Konzerngesellschaften

A
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26
Q

Erleichtertes Verfahren bei der Tochter- und Schwesterfusion

A
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27
Q

Fusion zweier Ges, bei der die eine die andere zu 90% beherrscht

A
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28
Q

Schutz der Gesellschafter bei der Fusion

A
  • Grundsatz der Mitgliedschafts- und vermögensmässigen Kontinuität
    • Gesellschafter erhalten auch an der übernehmenden Ges Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte
    • Alternative zu Beteiligungsrechten kann von den Gesellschaftern eine Abfindung gewählt werden (FusG 7 f.); zwingende Abfindung, falls 90% der Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers zustimmen („squeeze-out Merger“; FusG 18 Abs. 5)
    • werden diese Grundsätze nicht eingehalten, können die Gesellschafter gem. FusG 105 auf Ausrichtung einer Ausgleichszahlung klagen
  • ohne Zustimmung der Gesellschafter kann eine Fusion nicht beschlossen (FusG 12 Abs. 2) und vollzogen werden (FusG 21 Abs. 1)
  • Gesellschafter können in Fusionsunterlagen Einsicht nehmen (FusG 16), bevor sie den Fusionsbeschluss mittels qualifizierten Quorums genehmigen (FusG 18)
  • bei Verletzung der Bestimmungen des FusG steht den nicht zustimmenden Gesellschaftern ein Recht auf Anfechtung des Beschlusses zu (Anfechtungsklage, FusG 106 f.)
29
Q

Voraussetzungen der Überprüfungsklage

A
30
Q

Schutz der Gläubiger bei der Fusion

A
31
Q

Schutz der Arbeitnehmer

A
32
Q

Was ist eine Spaltung?

A
33
Q

Unterschied Spaltung / Vermögensübertragung

A

Bei der Vermögensübertragung werden keine Mitgliedschaftsrechte übertragen.

34
Q

Was bedeutet partielle Universalsukzession?

A

Anders als bei der Fusion werden nicht alle, sondern nur bestimmte Vermögenswerte auf eine übernehmende Gesellschaft übertragen.

35
Q

Zulässige Transaktionen (Spaltung)

A
36
Q

Arten der Spaltung

A
37
Q

Was ist eine Aufspaltung?

A
38
Q

Was ist eine Abspaltung?

A
39
Q

Was ist eine symmetrische / asymmetrische Spaltung?

A
40
Q

Ablauf einer Spaltung

A
41
Q

Was gilt bei wirtschaftlich bedeutsamen Unternehmen?

A
42
Q

Oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgane i.S. der Spaltung

A
43
Q

Was ist bei der Abspaltung zu beachten?

A
44
Q

Wann ist eine KE notwendig?

A
45
Q

Was gilt bei einer Neugründung im Rahmen der Spaltung?

A
46
Q

Möglichkeiten der erleichterten Spaltung

A
47
Q

Schutz der Gesellschafter

A
  • Anspruch auf mitgliedschaftliche Kontinuität
    • zwangsweise Ausrichtung einer Barabfindung anstelle von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten gegen den Willen der Gesellschafter ist - anders als bei der Fusion - nicht vorgesehen
    • Wahlrecht der Gesellschafter analog zu FusG 8 Abs. 1 zw. den Beteiligungsrechten und einer Abfindung
  • um die vermögensmässige Kontinuität sicherzustellen können die Gesellschafter das Umtauschverhältnis überprüfen lassen und auf Ausgleichszahlung klagen (FusG 105)
  • Prüfung durch den zugelassenen Revisionsexperten (FusG 40)
  • Einsichtsrecht in die Spaltungsunterlagen (FusG 41)
  • Recht auf Information bei veränderten Vermögensverhältnissen (FusG 42)
  • Quoren für die Beschlussfassung der Spaltung (FusG 43)
  • bei Verletzung der Bestimmungen des FusG steht den nicht zustimmenden Gesellschaftern ein Recht auf Anfechtung des Beschlusses zu („Anfechtungsklage“; FusG 106 f.)
48
Q

Schutz der Gläubiger

A
  • Spaltung führt regelmässig zu einer Schmälerung der Haftungsbasis des übertragenden Rechtsträgers
  • vor der Spaltung durchzuführender Schuldenruf (FusG 45 f.)
  • Anspruch auf Sicherstellung der Gläubigerforderungen (FusG 43 Abs. 1)
  • subsidiäre solidarische Haftung aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften (FusG 47)
    • wird eine Forderung ggü der Gesellschaft, der die Verbindlichkeiten durch die Spaltung zugeordnet wurden (primär haftende Gesellschaft), nicht befriedigt, so sind die anderen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften nach den Voraussetzungen von FusG 47 Abs. 2 solidarisch haftbar (subsidiär haftende Gesellschaften)
  • analog der Regelung bei der Fusion bleibt die persönliche Haftung von Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten grds während 3 Jahren nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Spaltung bestehen (FusG 48 i.V.m. 26)
49
Q

Schutz der Arbeitnehmer

A
50
Q

Was ist eine Umwandlung?

A
51
Q

Zulässige Transaktionen

A
  • keine Umwandlung einer Kapitalges in eine KlG oder KmG (unterschiedliche Haftungsverhältnisse)
  • Liquidation mit anschliessender Neugründung, wobei das Vermögen gem. FusG 69 ff. auf dem Weg der Vermögensübertragung oder nach den allg. Grundsätzen der Singularsukzession übertragen werden muss
52
Q

Arten der Umwandlung

A
  • rechtsformverändernde und
  • übertragende Umwandlung
53
Q

Was ist eine rechtsformverändernde Umwandlung?

A
54
Q

Was ist eine übertragende Umwandlung?

A
55
Q

Was gilt bei der Umwandlung einer KlG in eine KmG und umgekehrt?

A
56
Q

Ablauf einer Umwandlung

A
57
Q

Oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgane i.S. der Umwandlung

A
58
Q

Möglichkeiten der erleichterten Umwandlung

A
59
Q

Schutz der Gesellschafter

A
  • Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität
  • vermögensmässige Kontinuität
    • Möglichkeit zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
    • Klage auf Ausgleichszahlung (FusG 105)
    • Einsichtsrecht (FusG 63)
  • Mehrheitserfordernisse bei der Beschlussfassung des Umwandlungsplans (FusG 59 Abs. 2 und 64)
  • bei Verletzung der Bestimmungen des FusG steht den nicht zustimmenden Gesellschaftern ein Recht auf Anfechtung des Beschlusses zu („Anfechtungsklage“; FusG 106 f.)
60
Q

Schutz der Gläubiger

A
61
Q

Schutz der Arbeitnehmer

A
62
Q

Was ist eine Vermögensübertragung?

A
63
Q

Zulässige Transaktionen

A
64
Q

Ablauf einer Vermögensübertragung

A
  • Vertrag bedarf nicht der Zustimmung der GV bzw. der Gesellschafter - liegt daran, dass mit der VÜ keine Änderung der gesellschaftlichen oder statutarischen Zuständigkeitsordnung bezweckt wird
  • auch eine VÜ muss sich grds auf den Gesellschaftszweck abstützen und sich mit diesem vereinbaren lassen
  • je nach Gesellschaftsform oder gesellschaftsvertraglicher Regelung kann die Mitwirkung der Gesellschafter erforderlich sein, wenn die Transaktion zu einer Zweckänderung führt oder einer Liquidationshandlung gleichkommt
65
Q

Oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgane i.S. der VÜ

A
66
Q

Welche Schutzmassnahmen sind zwingend zu beachten?

A

Insb. Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen zum Kapitalschutz und zur Liquidation der Gesellschaft (FusG 69 Abs. 2).

67
Q

Schutz der Gesellschafter bei VÜ

A
68
Q

Schutz der Gläubiger

A
69
Q

Schutz der Arbeitnehmer

A