Das Fusionsgesetz Flashcards
Systematik
Übersicht Möglichkeit der Umstrukturierungen nach FusG
Einzelunternehmen
Übersicht Möglichkeit der Umstrukturierungen nach FusG
KlG
Übersicht Möglichkeit der Umstrukturierungen nach FusG
KmG
Übersicht Möglichkeit der Umstrukturierungen nach FusG
AG
Übersicht Möglichkeit der Umstrukturierungen nach FusG
KmAG
Übersicht Möglichkeit der Umstrukturierungen nach FusG
GmbH
Übersicht Möglichkeit der Umstrukturierungen nach FusG
Gen
Übersicht Möglichkeit der Umstrukturierungen nach FusG
Verein
Übersicht Möglichkeit der Umstrukturierungen nach FusG
KmGK und SICAV
Was ist eine Fusion?
Was bedeutet ein „squeeze out“?
- FusG 18 Abs. 5: Bereinigung zersplitterter Beteiligungen, indem Minderheitsgesellschafter mittels zwingender Abfindung aus der Gesellschaft verdrängt werden
- nur möglich, wenn mind. 90% der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft einer solchen zwingenden Abfindung zustimmen
Zulässige Transaktionen (Übersicht)
Fusion unter Beteiligung einer Ges in Liquidation
Nur zulässig, wenn sie in Liquidation befindliche Ges als übertragender Rechtsträger fungiert und die Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde (FusG 5).
Fusion von Gesellschaften im Fall von Kapitalverlust oder Überschuldung
Nur zulässig, wenn die wirtschaftlich gesunde Ges über frei verwendbares Eigenkapital im Umfang der Unterdeckung und ggf. der Überschuldung verfügt (FusG 6).
Was ist bei einer grenzüberschreitender Fusion zu beachten?
Vorschriften des IPRG (IPRG 163a ff.).
Arten der Fusion
Absorptionsfusion
Kombinationsfusion
Ablauf einer Fusion
Was gilt bei wirtschaftlich bedeutsamen Unternehmen?
Oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgane i.S. der Fusion
Möglichkeiten der erleichterten Fusion
Fusionen von KMU
Fusionen von Konzerngesellschaften
Erleichtertes Verfahren bei der Tochter- und Schwesterfusion
Fusion zweier Ges, bei der die eine die andere zu 90% beherrscht
Schutz der Gesellschafter bei der Fusion
- Grundsatz der Mitgliedschafts- und vermögensmässigen Kontinuität
- Gesellschafter erhalten auch an der übernehmenden Ges Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte
- Alternative zu Beteiligungsrechten kann von den Gesellschaftern eine Abfindung gewählt werden (FusG 7 f.); zwingende Abfindung, falls 90% der Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers zustimmen („squeeze-out Merger“; FusG 18 Abs. 5)
- werden diese Grundsätze nicht eingehalten, können die Gesellschafter gem. FusG 105 auf Ausrichtung einer Ausgleichszahlung klagen
- ohne Zustimmung der Gesellschafter kann eine Fusion nicht beschlossen (FusG 12 Abs. 2) und vollzogen werden (FusG 21 Abs. 1)
- Gesellschafter können in Fusionsunterlagen Einsicht nehmen (FusG 16), bevor sie den Fusionsbeschluss mittels qualifizierten Quorums genehmigen (FusG 18)
- bei Verletzung der Bestimmungen des FusG steht den nicht zustimmenden Gesellschaftern ein Recht auf Anfechtung des Beschlusses zu (Anfechtungsklage, FusG 106 f.)
Voraussetzungen der Überprüfungsklage
Schutz der Gläubiger bei der Fusion
Schutz der Arbeitnehmer
Was ist eine Spaltung?
Unterschied Spaltung / Vermögensübertragung
Bei der Vermögensübertragung werden keine Mitgliedschaftsrechte übertragen.
Was bedeutet partielle Universalsukzession?
Anders als bei der Fusion werden nicht alle, sondern nur bestimmte Vermögenswerte auf eine übernehmende Gesellschaft übertragen.
Zulässige Transaktionen (Spaltung)
Arten der Spaltung
Was ist eine Aufspaltung?
Was ist eine Abspaltung?
Was ist eine symmetrische / asymmetrische Spaltung?
Ablauf einer Spaltung
Was gilt bei wirtschaftlich bedeutsamen Unternehmen?
Oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgane i.S. der Spaltung
Was ist bei der Abspaltung zu beachten?
Wann ist eine KE notwendig?
Was gilt bei einer Neugründung im Rahmen der Spaltung?
Möglichkeiten der erleichterten Spaltung
Schutz der Gesellschafter
- Anspruch auf mitgliedschaftliche Kontinuität
- zwangsweise Ausrichtung einer Barabfindung anstelle von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten gegen den Willen der Gesellschafter ist - anders als bei der Fusion - nicht vorgesehen
- Wahlrecht der Gesellschafter analog zu FusG 8 Abs. 1 zw. den Beteiligungsrechten und einer Abfindung
- um die vermögensmässige Kontinuität sicherzustellen können die Gesellschafter das Umtauschverhältnis überprüfen lassen und auf Ausgleichszahlung klagen (FusG 105)
- Prüfung durch den zugelassenen Revisionsexperten (FusG 40)
- Einsichtsrecht in die Spaltungsunterlagen (FusG 41)
- Recht auf Information bei veränderten Vermögensverhältnissen (FusG 42)
- Quoren für die Beschlussfassung der Spaltung (FusG 43)
- bei Verletzung der Bestimmungen des FusG steht den nicht zustimmenden Gesellschaftern ein Recht auf Anfechtung des Beschlusses zu („Anfechtungsklage“; FusG 106 f.)
Schutz der Gläubiger
- Spaltung führt regelmässig zu einer Schmälerung der Haftungsbasis des übertragenden Rechtsträgers
- vor der Spaltung durchzuführender Schuldenruf (FusG 45 f.)
- Anspruch auf Sicherstellung der Gläubigerforderungen (FusG 43 Abs. 1)
- subsidiäre solidarische Haftung aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften (FusG 47)
- wird eine Forderung ggü der Gesellschaft, der die Verbindlichkeiten durch die Spaltung zugeordnet wurden (primär haftende Gesellschaft), nicht befriedigt, so sind die anderen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften nach den Voraussetzungen von FusG 47 Abs. 2 solidarisch haftbar (subsidiär haftende Gesellschaften)
- analog der Regelung bei der Fusion bleibt die persönliche Haftung von Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten grds während 3 Jahren nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Spaltung bestehen (FusG 48 i.V.m. 26)
Schutz der Arbeitnehmer
Was ist eine Umwandlung?
Zulässige Transaktionen
- keine Umwandlung einer Kapitalges in eine KlG oder KmG (unterschiedliche Haftungsverhältnisse)
- Liquidation mit anschliessender Neugründung, wobei das Vermögen gem. FusG 69 ff. auf dem Weg der Vermögensübertragung oder nach den allg. Grundsätzen der Singularsukzession übertragen werden muss
Arten der Umwandlung
- rechtsformverändernde und
- übertragende Umwandlung
Was ist eine rechtsformverändernde Umwandlung?
Was ist eine übertragende Umwandlung?
Was gilt bei der Umwandlung einer KlG in eine KmG und umgekehrt?
Ablauf einer Umwandlung
Oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgane i.S. der Umwandlung
Möglichkeiten der erleichterten Umwandlung
Schutz der Gesellschafter
- Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität
- vermögensmässige Kontinuität
- Möglichkeit zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
- Klage auf Ausgleichszahlung (FusG 105)
- Einsichtsrecht (FusG 63)
- Mehrheitserfordernisse bei der Beschlussfassung des Umwandlungsplans (FusG 59 Abs. 2 und 64)
- bei Verletzung der Bestimmungen des FusG steht den nicht zustimmenden Gesellschaftern ein Recht auf Anfechtung des Beschlusses zu („Anfechtungsklage“; FusG 106 f.)
Schutz der Gläubiger
Schutz der Arbeitnehmer
Was ist eine Vermögensübertragung?
Zulässige Transaktionen
Ablauf einer Vermögensübertragung
- Vertrag bedarf nicht der Zustimmung der GV bzw. der Gesellschafter - liegt daran, dass mit der VÜ keine Änderung der gesellschaftlichen oder statutarischen Zuständigkeitsordnung bezweckt wird
- auch eine VÜ muss sich grds auf den Gesellschaftszweck abstützen und sich mit diesem vereinbaren lassen
- je nach Gesellschaftsform oder gesellschaftsvertraglicher Regelung kann die Mitwirkung der Gesellschafter erforderlich sein, wenn die Transaktion zu einer Zweckänderung führt oder einer Liquidationshandlung gleichkommt
Oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgane i.S. der VÜ
Welche Schutzmassnahmen sind zwingend zu beachten?
Insb. Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen zum Kapitalschutz und zur Liquidation der Gesellschaft (FusG 69 Abs. 2).
Schutz der Gesellschafter bei VÜ
Schutz der Gläubiger
Schutz der Arbeitnehmer