Die einfache Gesellschaft Flashcards

1
Q

Wer kann Gesellschafter sein?

A
  • natürliche Personen
  • jur. Personen
  • Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. eG)
  • Gesamthandschaften ohne gesellschaftliche Struktur (z.B. Erbengemeinschaften)
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2
Q

Welche Elemente muss der Gesellschaftsvertrag grds. umfassen?

A
  • den Zweck der eG
  • die Benennung der Mitglieder
  • die Absicht der Mitglieder, einen Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu leisten; Inhalt und Umfang dieses Beitrags ist nicht wesentlicher Vertragsinhalt
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3
Q

Welchen Zweck kann eine eG verfolgen?

A

Jeden rechtlich erlaubten wirtschaftlichen oder nicht wirtschaftlichen Zweck.

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4
Q

Wann kommt das Recht der eG zur Anwendung?

A
  • in der Gründungsphase einer Gesellschaft für alle Gesellschaftsformen
  • bei der Gründung sämtlicher Körperschaften des ZGB (so etwa gem. ZGB 62 für den Verein)
    Dies gilt, soweit das Gesetz nichts anderes statuiert
  • bei Kapitalgesellschaften stets dann, wenn spezialgesetzliche Regelungen fehlen
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5
Q

Hat eine eG eine eigene Firma und einen eigenen Sitz?

A

Nein.

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6
Q

Ist die eG aktivlegitimiert?

A

Nein. Klagen der Gesellschaft erfolgen vermutungsgemäss von allen Gesellschaftern gemeinsam. Sie bilden dabei eine notwendige Streitgenossenschaft.

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7
Q

Ist die eG passivlegitimiert?

A

Nein. Klagen sind immer gegen die Gesellschafter gerichtet, welche im Innenverhältnis untereinander Regress nehmen können.

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8
Q

Kann die eG direkt haftbar gemacht werden?

A

Nein, die Gesellschafter haften primär, unbeschränkt und solidarisch.

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9
Q

Hat die eG für sich ein Vermögen?

A

Nein, dieses steht der einzelnen Gesellschafter zu gesamter Hand zu.

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10
Q

Beispiele für Erscheinungsformen einfacher Gesellschaften

A
  • Bürogemeinschaft von RA
  • Zusammenschluss mehrerer Personen mit dem Zweck, auf Gemeindeebene eine Initiative herauszuarbeiten (Initiativkomitee)
  • Aktionäre einer AG im Rahmen eines Aktionärbindungsvertrags
  • Kreditkonsortien (Konsortium = vorübergehender Zusammenschluss von Unternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines grösseren Geschäfts)
  • Jagdgesellschaften
  • Joint Ventures (= Tochterunternehmen, das zwei voneinander unabhängige Unternehmen gründen und führen)
  • gemeinsamer Kauf eines Autos durch zwei Freunde, die miteinander eine Ferienreise unternehmen wollen
  • Konkubinat
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11
Q

Was bedeutet die Tatsache, dass die eG eine Subsidiärform darstellt?

A

OR 530 Abs. 2: Die anderen Gesellschaften liegen immer dann vor, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

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12
Q

Primäre Abgrenzungskriterien:
(I) nichtkaufmännische KlG und KmG
(II) kaufmännische KlG und KmG
(III) AG, KmAG, GmbH und Genossenschaft
(IV) Verein
(V) stille Gesellschaft?

A

(I) Eintrag im HReg; Auftreten unter einer Firma
(II) Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes; Auftreten unter einer Firma
(III) Eintrag im HReg
(IV) schriftliche Statuten, denen der Wille zur Vereinsbildung entnommen werden kann
(V) der stille Gesellschafter tritt nach aussen nicht in Erscheinung

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13
Q

Wie entsteht eine eG? Welche Punkte sind konstitutiv für eine eG?

A

Zur Entstehung der eG genügt die Einigung zweier oder mehrerer Personen, die Erreichung eines bestimmten Zwecks mit gemeinsamen Mitteln fördern zu wollen.

Folgende Punkte sind konstitutiv:
- zwei oder mehrere Personen
- die Einigung in einem Gesellschaftsvertrag
- der gemeinsame Einsatz von Mitteln
- die gemeinsame Zweckverfolgung.

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14
Q

Welche Vorschriften zum Innenverhältnis sind zwingend?

A
  • OR 531 Abs. 1: allg. Beitragspflicht der Gesellschafter
  • OR 532: Verpflichtung zur Teilung des Gewinns mit den anderen Gesellschaftern
  • OR 533 Abs. 2: Abmachungen über Gewinn- oder Verlustanteile gelten immer auch für das Äquivalent (Ausnahme nach Abs. 3);
  • OR 539 Abs. 2: Entzug der Befugnis zur Geschäftsführung aus wichtigen Gründen;
  • OR 541: Recht der nicht geschäftsführenden Gesellschafter zur Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen
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15
Q

Rechte und Pflichten der Gesellschafter?

A

Rechte:
- Geschäftsführung
- Mitbestimmung
- Auslagenersatz
- Gewinnbeteiligung
- Einsicht in Geschäftsangelegenheiten

Pflichten:
- Beitragsleistung
- Gewinnbeteiligung
- Verlustbeteiligung
- Konkurrenzverbot
- Sorgfaltspflicht

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16
Q

Muss die Beitragspflicht für alle Gesellschafter gleich sein (OR 531 Abs. 2)?

A

Dispositive Vorschrift. Es dürfen somit vertraglich auch stark ungleich bemessene Beiträge vereinbart werden (BGer).

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17
Q

Was können die Gesellschafter tun, wenn eine Beitragspflicht ausstehend ist?

A

Gemeinsame Einforderung des Beitrags mit der sog. Gesellschafts- oder Gesamtklage.

Allein mit der actio pro socio (Klage für den Gesellschafter):
- der klagende Gesellschafter kann die Leistung nur an die Gesellschaft verlangen

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18
Q

Ein Gesellschafter verlangt mittels actio pro socio die Einbringung des abgemachten Beitrags in die Gesellschaft. Kann der belangte Gesellschafter die Einrede nach OR 82 vorbringen?

A
  • der belangte Gesellschafter verweigert dies mit dem Hinweis, dass auch ein anderer noch nicht erfüllt hat (OR 82)
  • diese Einrede ist nicht erfolgreich, da die Leistung nicht ggü einem Gesellschafter zu erbringen ist, sondern im Hinblick auf einen gemeinsamen Zweck an das Gesellschaftsvermögen
  • Ausnahme: bei Zweimanngesellschaften: deren synallagmatische Charakter würde es unfair erscheinen lassen, wenn ein Gesellschafter gezwungen wird zu leisten, während der andere (klagende) selbst noch nicht erfüllt hat
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19
Q

Was kann ein Beitrag sein?

A

Ein Beitrag kann alles sein, was geeignet ist, den Gesellschaftszweck auf irgendeine Art zu fördern. OR 531 Abs. 1 enthält eine nicht abschliessende Aufzählung (Geld, Sachen, Forderungen und Arbeit).

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20
Q

Welche Arten der Beiträge gibt es?

A

Geldleistungen
-einmalige
-periodische

Sachleistungen
- Grundeigentum
- Sacheigentum
—> Übertragung zu Eigentum nach den Regeln des Kaufvertrags (OR 531 Abs. 3). Die Sache geht in das gemeinschaftliche Eigentum der Gesellschaft über.
—> Übertragung zum Gebrauch nach den Regeln des Mietrechts (OR 531 Abs.3). Die Gesellschaft enthält lediglich ein Nutzungsrecht (das Eigentum verbleibt beim einbringenden Gesellschafter).
—> Interner Verzicht auf die Ausübung des Eigentumsrechts: Intern wird die Sache als Gemeinschaftsgut behandelt, gegen aussen verbleibt das Eigentums- und Verbrauchsrecht beim einbringenden Gesellschafter.
—> Einbringung der Sache zu einem anderen Zweck als zum Gebrauch: Spezifisch individualrechtliche Leistungen: Verpfändung einer Liegenschaft zugunsten der Gesellschaft / Verpflichtung zur Vermietung vn Räumlichkeiten an die Gesellschaft / Abnahmeverpflichtungen

Überlassung von Rechten
- Forderungen
- Immaterialgüterrechte
- Nutzungsrechte
- Konzessionen

Arbeitsleistungen
- Beratungsfunktionen
- vollamtliche Tätigkeit

Übernahme einer blossen Unterlassungspflicht
- Verzicht auf die Ausübung einer Dienstbarkeit

Beitrag allein durch Beitritt und der damit verbundenen Übernahme einer persönlichen Haftung (umstritten)

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21
Q

Kann der Beitritt zu einer Gesellschaft für sich als Beitrag genügen?

A

+ Die mit dem Beitritt verbundene Mitübernahme der Haftung erhöht die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft, was einen Beitrag darstellt.
- Die Mitübernahme der Haftung stellt ein grundsätzliches Element der eG dar. Wird dieses als Beitrag betrachtet, würde dies zu einer Negierung der Beitragspflicht führen.

—> Sofern es sich bei dem betroffenen Gesellschafter um eine besonders vermögende Person handelt und somit die Kreditwürdigkeit durch diesen Gesellschafter markant verbessert wird, dürfte ausnahmsweise bereits im Beitritt dieses Gesellschafters zur eG eine Beitragsleistung erkannt werden.

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22
Q

Was ist als Geschäftsführung zu verstehen?

A

Jede auf die Förderung des Gesellschaftszwecks gerichtete Tätigkeit (BGer).

Zur Geschäftsführung gehören diejenigen Handlungen, welche durch den geschäftsführungsbefugten Gesellschafter auch einzeln gültig vorgenommen werden können. Hierzu gehören alle Geschäfte, die nicht über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, m.a.W. werden im Rahmen der Geschäftsführung Handlungen des alltäglichen Geschäfts erledigt.

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23
Q

Wem steht das Recht zur Geschäftsführung zu?

A

OR 535 Abs. 1: allen Gesellschaftern (dispositiv, Weitergabe der Geschäftsführungsbefugnis an Dritte oder Beschränkung auf einzelne Gesellschafter möglich).

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24
Q

Wie lange besteht das Vetorecht des zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafters ggü Handlungen der anderen Geschäftsführer (OR 535 Abs. 2)?

A

Nur so lange, als die betreffende Handlung noch nicht vollendet ist.

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25
Q

Wann kann einem Geschäftsführer die Befugnis zur Geschäftsführung entzogen werden?

A

Wenn wichtige Gründe vorliegen. OR 539 Abs. 3 nennt beispielhaft zwei Gründe, die zum Entzug führen können:
- wenn sich der Geschäftsführer einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat
- wenn der Geschäftsführer die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.

—> Entzug selbst dann möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt
—> nach überw. Lehrmeinung entgegen dem Wortlaut von OR 539 Entzug auch möglich, wenn die Befugnis zur Geschäftsführung einem Gesellschafter kraft Gesetz (OR 535 Abs. 1) zuerkannt worden ist
—> bei Dritten und per Beschluss zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschaftern Entzug ohne Weiteres möglich

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26
Q

Gegen wen richtet sich der Anspruch auf Vergütung von Auslagen (OR 537)?

A

Gegen die Gesellschafter insgesamt, d.h. GF ist aus dem Gesellschaftsvermögen zu entschädigen. Reicht dies nicht, kann er gegen die Gesellschafter persönlich vorgehen. Diese haften mit ihrem Privatvermögen nicht solidarisch für den gesamten Anspruch, sondern nach Massgabe des Innenverhältnisses jeweils nur für ihren Anteil. GF wird in diesem Fall gegen jeden Gesellschafter einzeln vorgehen müssen.

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27
Q

Wie ist das Verhältnis zwischen den geschäftsführenden und den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern geregelt?

A

OR 540: Das Verhältnis richtet sich nach Auftragsrecht (OR 394 ff.) - vorbehaltlich gesetzlicher Spezialbestimmungen und aufgestellter Regeln im Gesellschaftsvertrag.

Wichtigste Spezialbestimmung: OR 538, der die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht verringert.

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28
Q

Wie richtet sich das Verhältnis ggü den anderen Gesellschaftern wenn ein Gesellschafter seine Befugnisse überschreitet?

A

Nach dem Recht der GoA (OR 419 ff.).

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29
Q

Was bedeutet das Kontrollrecht, welches den von der GF ausgeschlossenen Gesellschaftern eingeräumt wird?

A

Nach OR 541 hat jeder von ihnen ein unentziehbares und unverzichtbares Recht, sich persönlich vom Gang der Geschäftsangelegenheiten zu unterrichten, namentlich durch
- Einsichtnahme in die Geschäftsbücher sowie durch ein
- Auskunftsrecht ggü den Geschäftsführern

30
Q

Beispiele für Überschreiten der Befugnisse durch einen GF

A

Indem er:
- Entscheidungen trifft, für die ein Gesellschaftsbeschluss vorgesehen ist
- sich über im Gesellschaftsvertrag ausgestellte Einschränkungen seiner Geschäftsführungstätigkeit hinwegsetzt (z.B. Mitsignierungspflicht eines zweiten GF)
- trotz eines bestehenden Vetos das Geschäft weiterverfolgt

31
Q

Was sind Gesellschaftsbeschlüsse?

A

Wichtige Beschlüsse, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen.

32
Q

Wie werden die Gesellschaftsbeschlüsse gefasst?

A

OR 534 Abs. 1: Einstimmigkeit (dispositiv).
OR 534 Abs. 2: Mehrheitsprinzip im Gesellschaftsvertrag möglich, mit Ausnahme der Änderungen im Gesellschaftsvertrag, welche einstimmig sein müssen.

Mehrheitsprinzip:
- nicht nur nach Köpfen (Abs. 2 ist dispositiv), sondern auch etwa nach dem Umfang der Beiträge
- zwingendes Recht

33
Q

Welche Handlungen sind typisch im Rahmen der GF?

A
  • rechtsgeschäftliche Handlungen (Abschluss von Verträgen)
  • tatsächliche Handlungen
    • Leitung des Unternehmens
    • Verwaltungsarbeit
    • Aufsicht von Mitarbeitern etc.
34
Q

In welchen Fällen ist eine gemeinsame Beschlussfassung vorgesehen?

A
  • Bestellung eines Generalbevollmächtigten (OR 535 Abs. 3)
  • Übertragung der GF auf einzelne Gesellschafter oder Dritte (OR 535 Abs. 1)
  • Auflösung der Gesellschaft (OR 545 Abs. 1 Ziff. 4)
  • alle weiteren Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen (OR 535 Abs. 3). Dazu gehören u.a.:
    • der vollständige Ausschluss der Vertretungsbefugnis
    • die Beschränkung auf eine Kollektivvollmacht
    • Änderungen im Gesellschaftsvertrag
    • Organisation der GF
    • Vertretung und Kontrolle
    • Beschwerde- bzw. Klageführung
    • grundlegende Festsetzung der Gewinn- und Verlustbeteiligung
    • Wechsel im Gesellschafterbestand
    • Handlungen, für die der Gesellschaftsvertrag einen Gesellschaftsbeschluss vorsieht
35
Q

Was gilt als gewöhnliches, von der Vermutung von OR 543 Abs. 3 gedecktes und was als aussergewöhnliches Rechtsgeschäft?

A

Bestimmt sich nach den Umständen im Einzelfall. Kriterien:
- Art und
- Ausmass des Rechtsgeschäfts.

Der Art nach aussergewöhnlich ist ein RG etwa, wenn dadurch der normale Gesellschaftszweck überschritten wird, dem Ausmass nach, wenn es zu den der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mitteln in einem Missverständnis steht.

36
Q

Welche gesetzliche Vorgaben gelten für vertragliche Regelung der Gewinn- und Verlustbeteiligung?

A
  • besteht eine Abmachung nur für die Verteilung von Gewinn bzw. Verlust, so gilt nach OR 533 Abs. 2 die Abmachung immer auch für das Äquivalent
  • die Abrede, ein Gesellschafter soll zwar am Gewinn, nicht aber am Verlust beteiligt werden, ist verboten
    • Ausnahme: wenn ein Gesellschafter als Beitrag Arbeit geleistet hat kann nach OR 533 Abs. 3 die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden
37
Q

Wie manifestiert sich die in OR 538 Abs. 1 statuierte umfassende Treue- und Sorgfaltspflicht?

A
  • im positiven Sinne in der Pflicht zur Gewinnteilung von OR 532 und
  • negativ im (dispositiven) Konkurrenzverbot von OR 536.
38
Q

Was bedeutet diligentia quam in suis?

A

OR 538 Abs. 1. Die Sorgfaltspflicht des Gesellschafters wird nicht wie bei schuldrechtlichen Verträgen nach objektiven Kriterien (die nach objektiven Massstäben übliche und angemessene Sorgfalt), sondern subjektiv beurteilt.
—> subj. Entschuldigungsgründe wie etwa Zeitmangel, Unkenntnis oder Unerfahrenheit werden mitbeachtet
—> die eG ist die einzige Gesellschaftsform die eine solche konkrete, subjektive Sorgfaltspflicht vorschreibt
—> um ein Verschulden auszulösen, müssen gewichtige Gründe vorliegen

39
Q

Welche Besonderheit in Bezug auf die Sorgfalts- und Treuepflicht besteht bei Gesellschafter, die für ihre Tätigkeit als GF eine Vergütung beziehen?

A

Für sie gilt der strengere Massstab nach dem Auftragsrecht - OR 538 Abs. 3 verweist auf die Regeln des Auftrags, die gemäss OR 398 auf das Arbeitsrecht weiterverweisen. Wertungsmassstab der Sorgfalts- und Treuepflicht bildet hier OR 321a.

40
Q

Was umfasst das Konkurrenzverbot?

A

Dieses geht sehr weit:
- nebst Tätigkeiten, die in direktem Wettbewerb zu der Gesellschaft stehen
- alle Handlungen, die eine Verwirklichung des Gesellschaftszwecks verunmöglichen oder erschweren.

—> dies verbietet dem Gesellschafter alle Tätigkeiten, welche den Zweck der Gesellschaft beeinträchtigen könnten
—> prüfen, ob die Gesellschaft durch die neue Tätigkeit geschädigt werden könnte

41
Q

Was sind die Folgen der Verletzung des Konkurrenzverbotes?

A
  • Anspruch auf Schadenersatz gestützt auf OR 538 Abs. 2
  • das konkurrierende Verhalten kann Anlass sein für den Entzug oder Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis (OR 539) oder die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund (OR 545 Abs. 1 Ziff. 7 und Abs. 2)
  • Ausschluss des Gesellschafters, falls im Gesellschaftsvertrag vorgesehen (gesetzlich nicht geregelt)
  • Sanktionen aus dem allgemeinen Vertragsrecht, wie etwa ein Anspruch auf Unterlassung (OR 98 Abs. 3), auf Gewinnherausgabe (OR 423 Abs. 1) oder ein Deliktsanspruch
42
Q

Eintritt neuer Gesellschafter

A

OR 542 Abs. 1: Zustimmung aller Gesellschafter (dispositiv)

43
Q

Was hat das Ausscheiden eines Beteiligten grds zur Folge?

A

Die Auflösung der eG (OR 545 Abs. 1 Ziff. 2 und 6)

44
Q

Welche Möglichkeiten gibt es, dass die Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters weitergeführt wird?

A

Fortsetzungsklausel
- nur bei der KlG gesetzlich geregelt (OR 576)
- bei ihrer Vereinbarung führen die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft allein weiter
- die Mitgliedschaft des Ausscheidenden erlischt und sein Anteil wächst den verbleibenden Gesellschaftern ohne besondere Übertragungshandlung zu
- diese schulden ihm (mangels anderer Abmachung) eine Abfindung , die dem Wert seiner Beteiligung zur Zeit des Ausscheidens unter Berücksichtigung der Fortsetzung der Gesellschaft entspricht
- für Schulden, die während seiner Mitgliedschaft entstanden sind, haftet er weiterhin wie ein Gesellschafter

Nachfolgeklausel (OR 545 Abs. 1 Ziff. 2)
- die Mitgliedschaft wird an den Nachfolger übertragen
- gesellschaftsintern tritt ein Nachfolger in die Rechte und Pflichten des Vorgängers ein, ohne dass besondere Übertragungshandlungen nötig wären
- Nachfolger übernimmt nach OR 181 (anders als der originär Eintretende) auch die Haftung für Schulden, die vor seinem Beitritt entstanden sind
- austretende Gesellschafter haftet noch während 3 Jahre solidarisch für im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehende Schulden
- Verjährungsfrist beginnt grds. im Zeitpunkt des Ausscheidens zu laufen, für später fällig werdende Forderungen ist der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit massgebend

45
Q

Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer eG (Grafik)

A
46
Q

Wann kann eine Weiterführung der eG nach Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden?

A

Im Voraus, entgegen dem Wortlaut des Gesetzes auch erst nach Eintritt des Auflösungsgrunds, solange die Liquidation noch nicht abgeschlossen ist (BGer).

47
Q

Ist der Ausschluss eines Gesellschafters möglich?

A

Nur wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, ansonsten selbst aus wichtigen Gründen nicht.
Der Ausgeschlossene haftet analog dem Austretenden weiterhin für alle Schulden, die während seiner Mitgliedschaft entstanden sind.

48
Q

Wie vollzieht sich das Auftreten der eG nach aussen?

A

OR 543 Abs. 2: es gilt das Stellvertretungsrecht von OR 32 ff.

49
Q

Wer wird mit den Handlungen des Stellvertreters berechtigt und verpflichtet?

A

Die Gesellschafter gesamthaft.

50
Q

Wer hat Vertretungsbefugnis?

A

OR 543 Abs. 3: gesetzliche Vermutung, dass die zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter ermächtigt sind, die Gesellschaft Dritten ggü zu vertreten
- gilt absolut ggü einem gutgläubigen Dritten
- ggü einem bösgläubigen Dritten ist sie mit dem Nachweis, dass die Vollmacht gefehlt hat, widerlegbar

51
Q

Rechtsfolge, wenn ein Gesellschafter seine Vertretungsvollmacht überschreitet?

A

Er verpflichtet nur sich selbst. Die restlichen Gesellschafter sind nur gebunden, wenn sie nachträglich das Geschäft genehmigen.

52
Q

Kann eine vertraglich eingeräumte Vertretungsbefugnis wieder entzogen werden?

A
  • durch alle Gesellschafter gemeinsam
  • umstritten, ob aus wichtigen Gründen ein einzelner Gesellschafter den Entzug beschliessen kann
53
Q

Wer haftet für die Schulden der Gesellschaft?

A
54
Q

Haftung der eG (Grafik)

A
55
Q

Gibt es eine Deliktshaftung für die Mitgesellschafter?

A

Nein, die Gesellschafter haften nach den Regeln der Stellvertretung nur für rechtsgeschäftliches Handeln.

56
Q

Wie vollzieht sich die Auflösung der eG?

A

In zwei Schritten:
- als erstes muss sie aufgelöst werden
- anschliessend ist sie zu liquidieren

57
Q

Was bedeutet die Auflösung der Gesellschaft?

A

Änderung des Gesellschaftszwecks.
Neuer Zweck: Liquidation, d.h. die Aufteilung des Nettovermögens bzw. des Verlusts auf die einzelnen Gesellschafter.

58
Q

Welche Auflösungsgründe gibt es?

A
59
Q

Welche Kündigungsfrist gilt bei Kündigung durch einen Gesellschafter nach OR 545 Abs. 1 Ziff. 6 (häufigster Kündigungsgrund)? Ist eine Vereinbarung einer unkündbaren eG zulässig?

A

6 Monate bei Gesellschaften mit einer unbestimmten Dauer (OR 546 Abs. 1, dispositiv)

Nach der Praxis des BGer ist die Kündigungsfrist nicht zwingender Natur. Die einzige Schranke bei einer unkündbaren, auf Lebenszeit vereinbarten Gesellschaft ist ZGB 27 Abs. 2 (übermässige Bindung, Schutz der Persönlichkeit).

60
Q

Wann kann die Auflösung durch das Gericht nach OR 545 Abs. 1 Ziff. 7 zur Anwendung kommen?

A
  • wenn keiner der anderen Auflösungsgründe vorliegt
  • zwingend, kann nicht wegbedungen werden
  • nicht zu verwechseln mit einer ausserordentlichen fristlosen Kündigung gestützt auf ZGB 27 Abs. 2 (Schutz der Persönlichkeitsrechte, Schutz vor übermässiger Bindung) - die eG wird dabei bereits mit dem Zugang der Kündigungserklärung aufgelöst
61
Q

Beispiele für wichtige Gründe gemäss OR 545 Abs. 1 Ziff. 7

A
62
Q

Was ist eine Liquidationsgesellschaft?

A

Mit der Liquidation wird das Gesellschaftsvermögen bzw. der Verlust auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt. Die Gesellschaft bleibt mit diesem Zweck so lange bestehen, bis dieser Vorgang abgeschlossen ist.

63
Q

Wer führt die Liquidation durch?

A
  • grds. alle Gesellschafter zusammen
  • oft regelt ein Liquidationsvertrag die Liquidation
  • auch Dritte können mit der Ausführung betraut werden
64
Q

Verlauf der Liquidation

A
65
Q

Kann eine Auflösung ohne Liquidation erfolgen?

A
  • ja, wenn ein Gesellschafter oder ein Dritter das Geschäft (nicht aber die Gesellschaft) mit allen Aktiven und Passiven nach OR 181 übernimmt und die restlichen Gesellschafter entschädigt
  • das FusG nicht anwendbar, da die eG kein übertragender Rechtsträger i.S. der Vermögensübertragung nach FusG 69 ist
66
Q

Auflösung mit und ohne Liquidation (Grafik)

A
67
Q

Wie ist die Beteiligung des stillen Gesellschafters ausgestaltet?

A

Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Einlage an der geschäftlichen Tätigkeit des Hauptgesellschafters und erhält dafür einen Anteil am Gewinn.

68
Q

Ist die stille Gesellschaft im Gesetz geregelt?

A

Nein.

69
Q

Besonderheiten der stillen Gesellschaft

A
70
Q

Abgrenzung stille Gesellschaft/Darlehen

A
71
Q

Abgrenzung stille Gesellschaft/KmG

A
72
Q

Abgrenzung stille Gesellschaft/eG

A