Die einfache Gesellschaft Flashcards
Wer kann Gesellschafter sein?
- natürliche Personen
- jur. Personen
- Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. eG)
- Gesamthandschaften ohne gesellschaftliche Struktur (z.B. Erbengemeinschaften)
Welche Elemente muss der Gesellschaftsvertrag grds. umfassen?
- den Zweck der eG
- die Benennung der Mitglieder
- die Absicht der Mitglieder, einen Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu leisten; Inhalt und Umfang dieses Beitrags ist nicht wesentlicher Vertragsinhalt
Welchen Zweck kann eine eG verfolgen?
Jeden rechtlich erlaubten wirtschaftlichen oder nicht wirtschaftlichen Zweck.
Wann kommt das Recht der eG zur Anwendung?
- in der Gründungsphase einer Gesellschaft für alle Gesellschaftsformen
- bei der Gründung sämtlicher Körperschaften des ZGB (so etwa gem. ZGB 62 für den Verein)
Dies gilt, soweit das Gesetz nichts anderes statuiert - bei Kapitalgesellschaften stets dann, wenn spezialgesetzliche Regelungen fehlen
Hat eine eG eine eigene Firma und einen eigenen Sitz?
Nein.
Ist die eG aktivlegitimiert?
Nein. Klagen der Gesellschaft erfolgen vermutungsgemäss von allen Gesellschaftern gemeinsam. Sie bilden dabei eine notwendige Streitgenossenschaft.
Ist die eG passivlegitimiert?
Nein. Klagen sind immer gegen die Gesellschafter gerichtet, welche im Innenverhältnis untereinander Regress nehmen können.
Kann die eG direkt haftbar gemacht werden?
Nein, die Gesellschafter haften primär, unbeschränkt und solidarisch.
Hat die eG für sich ein Vermögen?
Nein, dieses steht der einzelnen Gesellschafter zu gesamter Hand zu.
Beispiele für Erscheinungsformen einfacher Gesellschaften
- Bürogemeinschaft von RA
- Zusammenschluss mehrerer Personen mit dem Zweck, auf Gemeindeebene eine Initiative herauszuarbeiten (Initiativkomitee)
- Aktionäre einer AG im Rahmen eines Aktionärbindungsvertrags
- Kreditkonsortien (Konsortium = vorübergehender Zusammenschluss von Unternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines grösseren Geschäfts)
- Jagdgesellschaften
- Joint Ventures (= Tochterunternehmen, das zwei voneinander unabhängige Unternehmen gründen und führen)
- gemeinsamer Kauf eines Autos durch zwei Freunde, die miteinander eine Ferienreise unternehmen wollen
- Konkubinat
Was bedeutet die Tatsache, dass die eG eine Subsidiärform darstellt?
OR 530 Abs. 2: Die anderen Gesellschaften liegen immer dann vor, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Primäre Abgrenzungskriterien:
(I) nichtkaufmännische KlG und KmG
(II) kaufmännische KlG und KmG
(III) AG, KmAG, GmbH und Genossenschaft
(IV) Verein
(V) stille Gesellschaft?
(I) Eintrag im HReg; Auftreten unter einer Firma
(II) Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes; Auftreten unter einer Firma
(III) Eintrag im HReg
(IV) schriftliche Statuten, denen der Wille zur Vereinsbildung entnommen werden kann
(V) der stille Gesellschafter tritt nach aussen nicht in Erscheinung
Wie entsteht eine eG? Welche Punkte sind konstitutiv für eine eG?
Zur Entstehung der eG genügt die Einigung zweier oder mehrerer Personen, die Erreichung eines bestimmten Zwecks mit gemeinsamen Mitteln fördern zu wollen.
Folgende Punkte sind konstitutiv:
- zwei oder mehrere Personen
- die Einigung in einem Gesellschaftsvertrag
- der gemeinsame Einsatz von Mitteln
- die gemeinsame Zweckverfolgung.
Welche Vorschriften zum Innenverhältnis sind zwingend?
- OR 531 Abs. 1: allg. Beitragspflicht der Gesellschafter
- OR 532: Verpflichtung zur Teilung des Gewinns mit den anderen Gesellschaftern
- OR 533 Abs. 2: Abmachungen über Gewinn- oder Verlustanteile gelten immer auch für das Äquivalent (Ausnahme nach Abs. 3);
- OR 539 Abs. 2: Entzug der Befugnis zur Geschäftsführung aus wichtigen Gründen;
- OR 541: Recht der nicht geschäftsführenden Gesellschafter zur Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen
Rechte und Pflichten der Gesellschafter?
Rechte:
- Geschäftsführung
- Mitbestimmung
- Auslagenersatz
- Gewinnbeteiligung
- Einsicht in Geschäftsangelegenheiten
Pflichten:
- Beitragsleistung
- Gewinnbeteiligung
- Verlustbeteiligung
- Konkurrenzverbot
- Sorgfaltspflicht
Muss die Beitragspflicht für alle Gesellschafter gleich sein (OR 531 Abs. 2)?
Dispositive Vorschrift. Es dürfen somit vertraglich auch stark ungleich bemessene Beiträge vereinbart werden (BGer).
Was können die Gesellschafter tun, wenn eine Beitragspflicht ausstehend ist?
Gemeinsame Einforderung des Beitrags mit der sog. Gesellschafts- oder Gesamtklage.
Allein mit der actio pro socio (Klage für den Gesellschafter):
- der klagende Gesellschafter kann die Leistung nur an die Gesellschaft verlangen
Ein Gesellschafter verlangt mittels actio pro socio die Einbringung des abgemachten Beitrags in die Gesellschaft. Kann der belangte Gesellschafter die Einrede nach OR 82 vorbringen?
- der belangte Gesellschafter verweigert dies mit dem Hinweis, dass auch ein anderer noch nicht erfüllt hat (OR 82)
- diese Einrede ist nicht erfolgreich, da die Leistung nicht ggü einem Gesellschafter zu erbringen ist, sondern im Hinblick auf einen gemeinsamen Zweck an das Gesellschaftsvermögen
- Ausnahme: bei Zweimanngesellschaften: deren synallagmatische Charakter würde es unfair erscheinen lassen, wenn ein Gesellschafter gezwungen wird zu leisten, während der andere (klagende) selbst noch nicht erfüllt hat
Was kann ein Beitrag sein?
Ein Beitrag kann alles sein, was geeignet ist, den Gesellschaftszweck auf irgendeine Art zu fördern. OR 531 Abs. 1 enthält eine nicht abschliessende Aufzählung (Geld, Sachen, Forderungen und Arbeit).
Welche Arten der Beiträge gibt es?
Geldleistungen
-einmalige
-periodische
Sachleistungen
- Grundeigentum
- Sacheigentum
—> Übertragung zu Eigentum nach den Regeln des Kaufvertrags (OR 531 Abs. 3). Die Sache geht in das gemeinschaftliche Eigentum der Gesellschaft über.
—> Übertragung zum Gebrauch nach den Regeln des Mietrechts (OR 531 Abs.3). Die Gesellschaft enthält lediglich ein Nutzungsrecht (das Eigentum verbleibt beim einbringenden Gesellschafter).
—> Interner Verzicht auf die Ausübung des Eigentumsrechts: Intern wird die Sache als Gemeinschaftsgut behandelt, gegen aussen verbleibt das Eigentums- und Verbrauchsrecht beim einbringenden Gesellschafter.
—> Einbringung der Sache zu einem anderen Zweck als zum Gebrauch: Spezifisch individualrechtliche Leistungen: Verpfändung einer Liegenschaft zugunsten der Gesellschaft / Verpflichtung zur Vermietung vn Räumlichkeiten an die Gesellschaft / Abnahmeverpflichtungen
Überlassung von Rechten
- Forderungen
- Immaterialgüterrechte
- Nutzungsrechte
- Konzessionen
Arbeitsleistungen
- Beratungsfunktionen
- vollamtliche Tätigkeit
Übernahme einer blossen Unterlassungspflicht
- Verzicht auf die Ausübung einer Dienstbarkeit
Beitrag allein durch Beitritt und der damit verbundenen Übernahme einer persönlichen Haftung (umstritten)
Kann der Beitritt zu einer Gesellschaft für sich als Beitrag genügen?
+ Die mit dem Beitritt verbundene Mitübernahme der Haftung erhöht die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft, was einen Beitrag darstellt.
- Die Mitübernahme der Haftung stellt ein grundsätzliches Element der eG dar. Wird dieses als Beitrag betrachtet, würde dies zu einer Negierung der Beitragspflicht führen.
—> Sofern es sich bei dem betroffenen Gesellschafter um eine besonders vermögende Person handelt und somit die Kreditwürdigkeit durch diesen Gesellschafter markant verbessert wird, dürfte ausnahmsweise bereits im Beitritt dieses Gesellschafters zur eG eine Beitragsleistung erkannt werden.
Was ist als Geschäftsführung zu verstehen?
Jede auf die Förderung des Gesellschaftszwecks gerichtete Tätigkeit (BGer).
Zur Geschäftsführung gehören diejenigen Handlungen, welche durch den geschäftsführungsbefugten Gesellschafter auch einzeln gültig vorgenommen werden können. Hierzu gehören alle Geschäfte, die nicht über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, m.a.W. werden im Rahmen der Geschäftsführung Handlungen des alltäglichen Geschäfts erledigt.
Wem steht das Recht zur Geschäftsführung zu?
OR 535 Abs. 1: allen Gesellschaftern (dispositiv, Weitergabe der Geschäftsführungsbefugnis an Dritte oder Beschränkung auf einzelne Gesellschafter möglich).
Wie lange besteht das Vetorecht des zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafters ggü Handlungen der anderen Geschäftsführer (OR 535 Abs. 2)?
Nur so lange, als die betreffende Handlung noch nicht vollendet ist.
Wann kann einem Geschäftsführer die Befugnis zur Geschäftsführung entzogen werden?
Wenn wichtige Gründe vorliegen. OR 539 Abs. 3 nennt beispielhaft zwei Gründe, die zum Entzug führen können:
- wenn sich der Geschäftsführer einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat
- wenn der Geschäftsführer die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.
—> Entzug selbst dann möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt
—> nach überw. Lehrmeinung entgegen dem Wortlaut von OR 539 Entzug auch möglich, wenn die Befugnis zur Geschäftsführung einem Gesellschafter kraft Gesetz (OR 535 Abs. 1) zuerkannt worden ist
—> bei Dritten und per Beschluss zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschaftern Entzug ohne Weiteres möglich
Gegen wen richtet sich der Anspruch auf Vergütung von Auslagen (OR 537)?
Gegen die Gesellschafter insgesamt, d.h. GF ist aus dem Gesellschaftsvermögen zu entschädigen. Reicht dies nicht, kann er gegen die Gesellschafter persönlich vorgehen. Diese haften mit ihrem Privatvermögen nicht solidarisch für den gesamten Anspruch, sondern nach Massgabe des Innenverhältnisses jeweils nur für ihren Anteil. GF wird in diesem Fall gegen jeden Gesellschafter einzeln vorgehen müssen.
Wie ist das Verhältnis zwischen den geschäftsführenden und den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern geregelt?
OR 540: Das Verhältnis richtet sich nach Auftragsrecht (OR 394 ff.) - vorbehaltlich gesetzlicher Spezialbestimmungen und aufgestellter Regeln im Gesellschaftsvertrag.
Wichtigste Spezialbestimmung: OR 538, der die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht verringert.
Wie richtet sich das Verhältnis ggü den anderen Gesellschaftern wenn ein Gesellschafter seine Befugnisse überschreitet?
Nach dem Recht der GoA (OR 419 ff.).