Die Genossenschaft Flashcards
Definition
Wie ist die Gen organisiert?
- körperschaftlich organisierte jur. Person
- eigene Rechtspersönlichkeit
- rechts- und handlungsfähig
- geniesst Persönlichkeitsschutz (27 ff.)
- partei-, prozess- und betreibungsfähig
Personenbezogene Organisationsform
Prinzip der offenen Tür
- der Mitgliedschaftswechsel durch Ein- und Austritt muss jederzeit möglich sein (828 i.V.m. 839 und 842)
- daraus folgt, dass kein fixes Grundkapital zulässig ist
- trotz Verbot einer konstanten Mitgliederzahl hat eine beitrittswillige Person keinen klagbaren Anspruch auf Aufnahme
- ist die Nichtaufnahme rechtsmissbräuchlich oder verletzt sie das Persönlichkeitsrecht des Beitrittswilligen, wird eine gerichtlich durchsetzbare Aufnahmepflicht bejaht
Wer kann Mitglied sein?
Zweck der Gen
Grundsatz der Selbsthilfe
- zur Zweckerreichung bedarf es des persönlichen Zusammenwirkens der Genossenschafter
- möglich, Drittpersonen zu beschäftigen
- konkreter Beitrag, welcher einen spezifischen Bezug zum Genossenschaftszweck aufweist, notwendig
- rein finanzielle Beteiligung sollte vorübergehend auch möglich sein
Gemeinnützige Gen
Gemeinnützigkeit in 828 als zulässiger Gesellschaftszweck aufgeführt.
Firma
Eintrag im Hreg
Dieser wirkt für die Entstehung konstitutiv (838 Abs. 1)
Grundkapital
- nicht zwingend erforderlich
- keine Mindesthöhe
- sofern vorhanden, muss es in Anteile (Anteilsscheine) zerlegt werden
- jeder Genossenschafter ist verpflichtet, mind. einen Anteilsschein zu zeichnen
- keine Regelungen bzgl. Mindesthöhe des Nennwerts oder Mindestliberierung
- Höhe darf nicht im Voraus bestimmt werden
- ergibt sich aus dem Prinzip der offenen Tür
- würde ein bestimmtes Grundkapital fixiert, wäre dadurch automatisch auch die Anzahl der Mitglieder bestimmt, da jeder Genossenschafter min. einen Anteil übernehmen muss (853 Abs. 1)
Gründung
- 830
- Errichtung der Gen, indem die Gründer erklären, eine Gen zu gründen und darin die Statuten und Organe festlegen
- mind. 7 Gesellschafter müssen bei der Gründung anwesend sein (831 Abs. 1), nach oben ist die Mitgliederzahl unbegrenzt
- öffentliche Beurkundung (auch für jede Statutenänderung, 838a)
- konstituierende Versammlung, 834
- Handelsregistereintrag: HRegV 87
- Handelsregisterbehörden prüfen, ob die eingereichten Belege (öff. Urkunde über den Errichtungsakt, Statuten usw.) den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (937)
Was gilt im Zeitraum von der Vereinbarung über die Gründung bis zum Eintrag?
Was passiert, wenn die Mitgliederzahl unter 7 sinkt?
Qualifizierte Gründung
Statuten
- absolut notwendiger Statuteninhalt, 832
- diejenigen Bestimmungen, die zwingender Mindestinhalt der Statuten sind
- bedingt notwendiger Statuteninhalt, 833
- betrifft Regeln, die nur dann festzusetzen sind, wenn von den dispositiven gesetzlichen Normen abgewichen werden soll
- Vereinbarungen über diese Bereiche, die in einer anderen Form getroffen werden, sind nichtig; diese RF tritt selbst dann ein, wenn sie einstimmig erfolgt sind oder von den Betroffenen genehmigt wurden
- fakultativer Statuteninhalt
- Regeln, die lediglich Gesetzesregeln wiederholen oder auch ausserhalb der Statuten, etwa in einem Reglement oder Gesellschafterbeschluss, rechtskräftig festgehalten werden könnten
Hat die Genossenschaft ein eigenes Vermögen?
Was sind Anteilscheine?
Schutzvorschriften Grundkapital
Wie erfolgen Kapitalveränderungen?
Kapitalerhöhung
Kapitalherabsetzung
Organe (Übersicht)
GV: Funktion / Urabstimmung / Delegiertenversammlung
Einberufung
- i.d.R. durch die Verwaltung (881 Abs. 1)
- in der durch die Statuten vorgesehenen Form, jedoch min. 5 Tage vor dem Versammlungstag (882 Abs. 1)
- wenigstens 1/10 der Genossenschafter oder bei Gen mit weniger als 30 Mitgliedern mind. 3 Genossenschafter (881 Abs. 2)
- Bestimmungen zum Tagungsort sowie zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel 893a i.V.m. 701a ff.
Beschlussfassung der GV
Stimmrecht
- Grundsatz der Gleichbehandlung aller Verbandsmitglieder
- jeder Genossenschafter hat in der GV oder Urabstimmung eine Stimme (885)
- zwingend und darf durch die Statuten nicht abgeändert werden
- Ausnahme bei Gen, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder ihrerseits aus Gen besteht (892 Abs. 1)
- statutarische Übertragung der Befugnisse der GV ganz oder z.T. einer Delegiertenversammlung
- in der DV hat jedoch jeder Delegierte grds gleich viele Mitglieder zu vertreten
Vertretung an der GV
Befugnisse der Genossenschafterversammlung
879 Abs. 2: unübertragbare Befugnisse