Die Genossenschaft Flashcards

1
Q

Definition

A
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2
Q

Wie ist die Gen organisiert?

A
  • körperschaftlich organisierte jur. Person
  • eigene Rechtspersönlichkeit
  • rechts- und handlungsfähig
  • geniesst Persönlichkeitsschutz (27 ff.)
  • partei-, prozess- und betreibungsfähig
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3
Q

Personenbezogene Organisationsform

A
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4
Q

Prinzip der offenen Tür

A
  • der Mitgliedschaftswechsel durch Ein- und Austritt muss jederzeit möglich sein (828 i.V.m. 839 und 842)
  • daraus folgt, dass kein fixes Grundkapital zulässig ist
  • trotz Verbot einer konstanten Mitgliederzahl hat eine beitrittswillige Person keinen klagbaren Anspruch auf Aufnahme
  • ist die Nichtaufnahme rechtsmissbräuchlich oder verletzt sie das Persönlichkeitsrecht des Beitrittswilligen, wird eine gerichtlich durchsetzbare Aufnahmepflicht bejaht
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5
Q

Wer kann Mitglied sein?

A
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6
Q

Zweck der Gen

A
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7
Q

Grundsatz der Selbsthilfe

A
  • zur Zweckerreichung bedarf es des persönlichen Zusammenwirkens der Genossenschafter
  • möglich, Drittpersonen zu beschäftigen
  • konkreter Beitrag, welcher einen spezifischen Bezug zum Genossenschaftszweck aufweist, notwendig
  • rein finanzielle Beteiligung sollte vorübergehend auch möglich sein
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8
Q

Gemeinnützige Gen

A

Gemeinnützigkeit in 828 als zulässiger Gesellschaftszweck aufgeführt.

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9
Q

Firma

A
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10
Q

Eintrag im Hreg

A

Dieser wirkt für die Entstehung konstitutiv (838 Abs. 1)

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11
Q

Grundkapital

A
  • nicht zwingend erforderlich
  • keine Mindesthöhe
  • sofern vorhanden, muss es in Anteile (Anteilsscheine) zerlegt werden
  • jeder Genossenschafter ist verpflichtet, mind. einen Anteilsschein zu zeichnen
  • keine Regelungen bzgl. Mindesthöhe des Nennwerts oder Mindestliberierung
  • Höhe darf nicht im Voraus bestimmt werden
    • ergibt sich aus dem Prinzip der offenen Tür
    • würde ein bestimmtes Grundkapital fixiert, wäre dadurch automatisch auch die Anzahl der Mitglieder bestimmt, da jeder Genossenschafter min. einen Anteil übernehmen muss (853 Abs. 1)
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12
Q

Gründung

A
  • 830
  • Errichtung der Gen, indem die Gründer erklären, eine Gen zu gründen und darin die Statuten und Organe festlegen
  • mind. 7 Gesellschafter müssen bei der Gründung anwesend sein (831 Abs. 1), nach oben ist die Mitgliederzahl unbegrenzt
  • öffentliche Beurkundung (auch für jede Statutenänderung, 838a)
  • konstituierende Versammlung, 834
  • Handelsregistereintrag: HRegV 87
  • Handelsregisterbehörden prüfen, ob die eingereichten Belege (öff. Urkunde über den Errichtungsakt, Statuten usw.) den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (937)
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13
Q

Was gilt im Zeitraum von der Vereinbarung über die Gründung bis zum Eintrag?

A
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14
Q

Was passiert, wenn die Mitgliederzahl unter 7 sinkt?

A
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15
Q

Qualifizierte Gründung

A
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16
Q

Statuten

A
  • absolut notwendiger Statuteninhalt, 832
    • diejenigen Bestimmungen, die zwingender Mindestinhalt der Statuten sind
  • bedingt notwendiger Statuteninhalt, 833
    • betrifft Regeln, die nur dann festzusetzen sind, wenn von den dispositiven gesetzlichen Normen abgewichen werden soll
    • Vereinbarungen über diese Bereiche, die in einer anderen Form getroffen werden, sind nichtig; diese RF tritt selbst dann ein, wenn sie einstimmig erfolgt sind oder von den Betroffenen genehmigt wurden
  • fakultativer Statuteninhalt
    • Regeln, die lediglich Gesetzesregeln wiederholen oder auch ausserhalb der Statuten, etwa in einem Reglement oder Gesellschafterbeschluss, rechtskräftig festgehalten werden könnten
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17
Q

Hat die Genossenschaft ein eigenes Vermögen?

A
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18
Q

Was sind Anteilscheine?

A
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19
Q

Schutzvorschriften Grundkapital

A
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20
Q

Wie erfolgen Kapitalveränderungen?

A
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21
Q

Kapitalerhöhung

A
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22
Q

Kapitalherabsetzung

A
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23
Q

Organe (Übersicht)

A
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24
Q

GV: Funktion / Urabstimmung / Delegiertenversammlung

A
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25
Q

Einberufung

A
  • i.d.R. durch die Verwaltung (881 Abs. 1)
  • in der durch die Statuten vorgesehenen Form, jedoch min. 5 Tage vor dem Versammlungstag (882 Abs. 1)
  • wenigstens 1/10 der Genossenschafter oder bei Gen mit weniger als 30 Mitgliedern mind. 3 Genossenschafter (881 Abs. 2)
  • Bestimmungen zum Tagungsort sowie zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel 893a i.V.m. 701a ff.
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26
Q

Beschlussfassung der GV

A
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27
Q

Stimmrecht

A
  • Grundsatz der Gleichbehandlung aller Verbandsmitglieder
    • jeder Genossenschafter hat in der GV oder Urabstimmung eine Stimme (885)
    • zwingend und darf durch die Statuten nicht abgeändert werden
  • Ausnahme bei Gen, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder ihrerseits aus Gen besteht (892 Abs. 1)
    • statutarische Übertragung der Befugnisse der GV ganz oder z.T. einer Delegiertenversammlung
    • in der DV hat jedoch jeder Delegierte grds gleich viele Mitglieder zu vertreten
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28
Q

Vertretung an der GV

A
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29
Q

Befugnisse der Genossenschafterversammlung

A

879 Abs. 2: unübertragbare Befugnisse

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30
Q

Universalversammlung

A
  • Voraussetzung: Anwesenheit sämtlicher Genossenschafter oder Delegierter in der DV
  • UV so lange beschlussfähig, als alle Genossenschafter anwesend sind und kein Widerspruch gegen die Versammlung im Allgemeinen oder gegen einzelne Traktanden erhoben wird
31
Q

Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen

A

891
- Anfechtungsfrist: Verwirkungsfrist von 2 Mte nach der Beschlussfassung (891 Abs. 2)
- Gegenstand der Anfechtungsklage: Beschlüsse der GV bzw. der Urabstimmung; VR-Beschlüsse müssen mit Klage auf Feststellung der Nichtigkeit aufgehoben werden
- Anfechtungsgrund: Verstoss gegen Gesetz oder Statuten
- Aktivlegitimiert: Verwaltung (in diesem Fall bestimmt das Gericht einen Vertreter für die Gen) und jeder Genossenschafter, unabhängig davon, ob er an der betr. GV teilgenommen hat oder nicht (891 Abs. 1); vorausgesetzt wird, dass der Genossenschafter
- den Beschluss entweder abgelehnt hat
- sich seiner Stimme enthalten hat oder
- bei der Beschlussfassung abwesend war
- Zustimmung gilt als Verzicht auf sein Anfechtungsrecht, ausser im Falle des wesentlichen Irrtums, absichtlicher Täuschung oder Furchterregung (OR 23 ff.) - Berufung auf Willensmangel möglich
- der Kläger muss ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung haben (kann darin bestehen, dass der angefochtene Beschluss Auswirkungen auf seine Rechte hat) oder die Anfechtung dient der Wahrung der Interessen der Gen

32
Q

Nichtigkeit von Versammlungsbeschlüssen

A
33
Q

Verwaltung

A
34
Q

Pflichten der Verwaltung

A
35
Q

Verantwortlichkeit

A
36
Q

Verwaltungsausschuss

A
  • Statuten können einen Teil der Pflichten und Befugnisse der Verwaltung einem oder mehreren von dieser gewählten Verwaltungsausschüssen übertragen (897)
  • Aufsichts- und Kontrollpflichten bleiben für alle Mitglieder der Verwaltung bestehen (902 Abs. 2 Ziff. 2) und damit verbundene Pflicht zur Intervention, wenn Missstände erkannt werden
  • nicht vorgeschrieben, aber wünschenswert wäre die Erfassung der mit der Delegation verbundenen Rechte und Pflichten in einem Organisationsreglement
  • Vorbereitung und Ausführung konkreter Beschlüsse der Verwaltung auch ohne statutarische Grundlage möglich
37
Q

Delegation an Dritte

A
  • Voraussetzung statutarische Grundlage
  • Ermächtigung der GV oder Verwaltung durch Statuten, die GF und Vertretung an eine oder mehrere Personen, GF oder Direktoren zu übertragen, die nicht Mitglieder der Gen sein müssen (898)
  • auch in den Fällen der Delegation an Dritte bleiben die Kontrollpflichten der Verwaltung bestehen (902 Abs. 2 Ziff. 2)
38
Q

Die Revisionsstelle

A
  • 906 Abs. 1 i.V.m. 727 ff.
  • eingeschränkte Revision gem. 727a, falls Voraussetzungen für ordentliche nicht erfüllt sind
  • bei Gen mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflichten hat die RS bzw. der zugelassene Revisor zudem zu prüfen, ob das Genossenschaftsverzeichnis korrekt geführt wird (907)
39
Q

Rechtsstellung des Genossenschafters

A
40
Q

Vermögensrechte

A
41
Q

Rechte des Genossenschafters (Übersicht)

A
42
Q

Pflichten des Genossenschafters (Übersicht)

A
43
Q

Inhalt und Umfang der Treuepflicht

A
  • neben den aus den Statuten konkret hervorgehenden Einzelpflichten ist sie Treuepflicht nur sehr restriktiv auszulegen
  • Inhalt und Umfang abhängig von der Art, Struktur und Zweckausrichtung sowie der Ausgestaltung des Mitgliedschaftsverhältnisses der konkret in Frage stehenden Gen
  • bei grossen Gen Treuepflicht praktisch bedeutungslos (wie etwa bei Konsumgen Coop und Migros), bei kleinen, z.B. bei landwirtschaftlichen Gen, wird man vom Mitglied eine intensivere Treuepflicht erwarten dürfen
  • grds kann aus der Treuepflicht der Mitglieder auch eine Pflicht zur Benutzung der genossenschaftlichen Einrichtungen und zur Teilnahme am genossenschaftlichen Rechtsverkehr erblickt werden
44
Q

RF bei Verletzung der Treuepflicht

A
45
Q

Gesellschafterwechsel (Grundsatz)

A
46
Q

Aufnahme neuer Mitglieder

A
  • jederzeit möglich (839 Abs. 1)
  • Aufnahme kann - unter Wahrung des Grundsatzes der nicht geschlossenen Mitgliederzahl - von der Erfüllung statutarischer Eintrittsbedingungen abhängig gemacht werden (839 Abs. 2)
    • mögliche Eintrittsbedingungen: WS, Alter, Beruf, Religion, finanzielle Beiträge
  • Prinzip der offenen Tür verbietet einzig, die Aufnahme durch Übermässige Eintrittsvoraussetzungen zu erschweren
  • klagbarer Anspruch auf Beitritt wird von bger RS abgelehnt
  • zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung (840 Abs. 1); i.d.R. wird zudem ein Aufnahmeentscheid des zuständigen Genossenschaftsorgans vorausgesetzt
  • qualifizierte Beitrittserklärung bei Übernahme finanzieller Leistungspflichten
    • Beitrittserklärung muss diese Verpflichtungen ausdrücklich enthalten (840 Abs. 2)
47
Q

Übertragung eines Mitgliedschaftsanteils

A
48
Q

Wirkung der Abtretung oder Übertragung von Genossenschaftsanteilen

A
49
Q

Austrittsrecht

A
50
Q

Wann ist eine Kündigung der Mitgliedschaft ausgeschlossen?

A
51
Q

Wann ist eine Kündigungsbeschränkung zulässig?

A
52
Q

Sperrfrist beim Austritt

A
53
Q

Voraussetzungen Auslösungssumme

A
54
Q

Ausschluss

A
  • nach Massgabe der Statuten
    • Statuten können die Gründe bestimmen (846 Abs. 1)
    • Verschulden des auszuschliessenden Genossenschafters nicht erforderlich
    • es reicht, wenn die Mitgliedschaft für die Genossenschaft aus objektiven Gründen nicht mehr tragbar ist
    • unrechtmässiger Ausschluss kann Schadenersatzansprüche gegen die Gen oder einzelnen Mitglieder der Verwaltung auslösen
    • statutarische Ausschlussgründe: nur solche, die einen sachlichen Zsh mit der Zielsetzung der Gen aufweisen; durch Ausschluss soll insb. eine Gefährdung des Gesellschaftszwecks verhindert werden
  • aus wichtigen Gründen
    • jederzeit
    • ein solcher ist dann gegeben, wenn der Weiterbestand der Mitgliedschaft für die Gen untragbar ist
    • Beschluss über den Ausschluss formlos gültig, muss aber begründet werden
    • zuständig grds GV, Statuten können die Zuständigkeit der Verwaltung übertragen (846 Abs. 3)
    • wird dies getan, kann der Ausschliessungsentscheid der Verwaltung vom betroffenen Mitglied mit Rekurs an die GV angefochten werden (846 Abs. 3)
    • jeder Ausschluss kann zudem vor dem ordentlichen oder Schiedsgericht angefochten werden; Verwirkungsfrist von 3 Mte (846 Abs. 3); Anfechtung hat nach h.L. keine aufschiebende Wirkung
55
Q

Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

A
56
Q

Beginn der Weiterhaftungspflicht

A
  • massgebend ist Eintrag im Hreg
  • neben dem tatsächlichen Erlöschen der Mitgliedschaft braucht es somit zusätzlich der Streichung des Ausgeschiedenen aus der Mitgliederliste
57
Q

Firma

A
58
Q

Sitz

A
59
Q

Geschäftsniederlassung der Gen

A
60
Q

Umfang der Vertretung

A
61
Q

Wirkung der Beschränkung der Vertretungsbefugnis ggü Dritten

A
62
Q

Wirkung der nicht eintragungsfähigen Vertretungsbeschränkungen

A
63
Q

Was sind Insichgeschäfte?

A
64
Q

Haftung der Gen

A
65
Q

Deliktshaftung

A
66
Q

Welcher Betreibung unterliegt die Gen und was hat dies zur Folge?

A
67
Q

Konkurs einer Gen mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter

A
  • 873 Abs. 1: Konkursverwaltung hat gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplans die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeiträge festzustellen und einzufordern
  • uneinbringliche Beiträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen und Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten (873 Abs. 2)
68
Q

Auflösung der Gen

A
69
Q

Liquidation

A

Grds. gemäss 913 Abs. 1 nach den für die AG geltenden Vorschriften (739 ff.).

70
Q

Übernahme durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft

A
71
Q

Sonderregel für besondere Arten von Gen

A
72
Q

RF, wenn persönliche Haftung in der Beitrittserklärung unerwähnt bleibt

A
  • RF der Formungültigkeit, falls Hinweis über finanzielle Verpflichtungen fehlt und Nachweis der tatsächlichen Kenntnisnahme nicht erbracht werden kann
  • Berücksichtigung der Formungültigkeit kann gegen Treu und Glauben verstossen und die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich sein, wenn Mitglied nach erfolgtem Beitritt von der Haftungs- und Nachschussverpflichtung erfährt - Mitgliedschaft nicht stillschweigend fortsetzen
73
Q

Beschränkung von Auszahlung des Reingewinns

A
  • falls statutarische Regelung vorhanden, wonach der Jahresgewinn im Verhältnis zu den gezeichneten Anteilscheinen ausgerichtet wird
  • vom Jahresgewinn darf nicht mehr auf Anteilscheine ausbezahlt werde, als es dem Zins für ein ungesichertes langfristiges Darlehen entspricht, 859 Abs. 3