Die Kommanditgesellschaft Flashcards

1
Q

Definition der KmG

A
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2
Q

Welche Kategorien von Gesellschaftern kennt die KmG?

A
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3
Q

Was umfasst der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags einer KmG?

A
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4
Q

Welche Zwecke kann die KmG verfolgen?

A
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5
Q

Gesellschaftsart der KmG

A
  • Personengesellschaft
  • Rechtspersönlichkeit wird nach h.L. verneint
  • KmG gilt als Gemeinschaft zu gesamter Hand
  • Träger von Rechten und Pflichten sind die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit (inkl. der Kommanditäre)
  • Einschränkung als personenbezogene Gesellschaft in Bezug auf die Komanditäre: diese sind grds. nur mit einer Kapitaleinlage an der Ges beteiligt
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6
Q

Was bedeutet, dass die KmG nach aussen hin verselbständigt ist?

A
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7
Q

Wer haftet für die Gesellschaftsschulden?

A
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8
Q

Wo ist die KmG geregelt?

A
  • OR 594-619
  • subsidiär gilt das Recht der KlG und der eG
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9
Q

Abgrenzung KmG/stille Gesellschaft

A
  • in beiden Fällen zwei verschiedene Gesellschafterkategorien, wobei eine v.a. als Geldgeber fungiert
  • primäre Unterscheidungsmerkmal: der stille Gesellschafter tritt gegen aussen nicht in Erscheinung
  • stille Ges: reine Innengesellschaft; gegen aussen tritt nur der Hauptgesellschafter (als Einzelunternehmung) auf
  • Kommanditär ist Teil der nach aussen auftretenden Ges und wird mit seiner Kommanditsumme im HReg aufgeführt
  • Einlage des stillen Gesellschafters fliesst dem Privatvermögen des Hauptgesellschafters zu, Einlage des Kommanditärs wird dem Gesellschaftsvermögen zugerechnet
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10
Q

Wie entsteht die KmG?

A
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11
Q

Welche Punkte sind für die Entstehung der KmG konstitutiv?

A
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12
Q

Wie geschieht die Einigung der Gesellschafter?

A
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13
Q

Wann entsteht die KmG im Aussenverhältnis?

A
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14
Q

Wo ist die KmG im HReg einzutragen und welche Angaben sind einzutragen?

A

OR 596 Abs. 1: am Ort ihres Sitzes
Angaben: HRegV 41 Abs. 2

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15
Q

Was sind die Folgen der Eintragung der KlG ins HReg?

A
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16
Q

Unterscheidungsmerkmale Komplementär/Kommanditär (Grafik)

A
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17
Q

Beitragspflicht des Komplementärs/Kommanditärs

A
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18
Q

Was ist die Kommanditeinlage/Kommanditsumme?

A
  • Kommanditeinlage
    • der vom Kommanditär zu leistende Beitrag an die Ges
    • betrifft ausschliesslich das Innenverhältnis und ist nur von den restlichen Gesellschaftern mittels actio pro socio einklagbar
  • Kommanditsumme
    • legt die Haftungsobergrenze des Kommanditärs im Aussenverhältnis ggü den Gläubigern der Ges fest
  • Kommanditsumme und -einlage müssen in ihrer Höhe nicht übereinstimmen
  • die bereits geleistete Kommanditeinlage wird dem Kommanditär im Fall der Haftung an seine Kommanditsumme angerechnet (OR 610 Abs. 2)
  • das Gesetz unterscheidet nicht zwischen den zwei Begriffen
  • fehlt eine Vereinbarung über die Höhe der Kommanditeinlage, wird vermutet, dass diese der Kommanditsumme entspricht
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19
Q

Wie sind die Gesellschafterbeschlüse und Geschäftsführung der KmG geregelt?

A

Infolge Verweisungskaskade (OR 598 Abs. 2 und 557 Abs. 2) gilt abgesehen von Spezialvorschriften das Recht der eG.

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20
Q

Wer übernimmt die Geschäftsführung der KmG?

A
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21
Q

Sind die Kommanditäre zur Geschäftsführung befugt?

A

Gemäss OR 600 Abs. 1 sind sie zur GF weder berechtigt noch verpflichtet (dispositiv).

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22
Q

Wie tritt ein Kommanditär im Aussenverhältnis auf?

A
  • Auftritt nur als Prokurist oder Bevollmächtigter
  • handelt er als Gesellschafter, so trifft ihn eine unbeschränkte Haftung (OR 605)
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23
Q

Verfügt der Kommanditär über ein Vetorecht?

A
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24
Q

Kontrollrecht des Kommanditgesellschafters

A
  • OR 600 Abs. 3
  • sehr beschränktes Einsichtsrecht, geht weniger weit als dasjenige im OR 541 und unterbietet sogar die Möglichkeiten des Aktionärs (OR 696 ff.)
  • bei grösserer Beteiligung wird das dispositive Einsichtsrecht vertraglich meist stark ausgebaut
  • Reduzierung höchstens insofern erlaubt, als die Überprüfung der Jahresrechnung statt durch den Gesellschafter nur durch einen unbeteiligten Dritten auf Kosten der Ges erfolgt
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25
Q

Ist ein Entzug der GF möglich?

A

OR 598 Abs. 2 i.V.m. 557 Abs. 2 und 539: aus wichtigen Gründen; steht auch dem Kommanditär offen.

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26
Q

Wie werden Gesellschaftsbeschlüsse gefasst?

A
  • es gilt das Recht der eG (OR 598 Abs. 2 i.V.m. 557 Abs. 2 und 534)
  • Kommanditär verfügt als vollwertiger Gesellschafter über die gleichen Rechte wie der Komplementär (dispositiv)
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27
Q

Verfügt die KlG über ein Gesellschaftsvermögen?

A
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28
Q

Wie sind Schulden der KlG zu begleichen?

A
29
Q

Wie erfolgt die Gewinn- und Verlustbeteiligung bei der KmG?

A

OR 533 Abs. 1 nicht anwendbar

30
Q

Wann können die Gesellschafter ihre Zinsen und Honorare einziehen?

A
31
Q

Ist die KmG zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet?

A
32
Q

Verantwortlichkeit ggü den anderen Gesellschaftern

A
  • umfassende Treue und Sorgfaltspflicht der KlG bzw. der eG gilt für Komplementäre und Kommanditäre
  • strenges Konkurrenzverbot von OR 561 sowie dasjenige der eG (OR 536)
  • als Konzession an die i.d.R. geringere Einbindung des Kommanditärs wird auf ihn tendenziell ein milderer Massstab angewendet als auf den Komplementär
33
Q

Eintritts eines neuen Gesellschafters in die KmG

A
  • grds. Zustimmung aller Gesellschafter (OR 598 Abs. 2 i.V.m. OR 577 Abs. 2 und 542)
  • neu eintretender Kommanditär haftet für alle Verbindlichkeiten der Ges, insb. auch für diejenigen, die vor seinem Eintritt bestanden (OR 612)
  • ebenfalls der Komplementär, OR 569 Abs. 1
  • Eintragung des neuen Gesellschafters ins HReg
34
Q

Ist Ausscheiden eines Gesellschafters aus der KmG möglich?

A

Grds. nein. Folge des Ausscheidens ist die Auflösung der Gesellschaft (OR 619 Abs. 1 i.V.m. 574 Abs. 1 und 545).

35
Q

Was hat der Tod oder die umfassende Beistandschaft eines Kommanditgesellschafters zur Folge?

A
36
Q

Kann eine Fortsetzung der KlG beim Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden?

A
37
Q

Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer KmG (Grafik)

A
38
Q

Ist der Ausschluss eines Gesellschafters möglich?

A
39
Q

Was bedeutet, dass die KmG eine nach aussen verselbständigte Gesamthandsgemeinschaft darstellt?

A
40
Q

Firmenbildung einer KmG

A
  • freie Firmenwahl (OR 951)
  • Zusatz „KmG“ in einer Landessprache erforderlich (vgl. HRegV Anhang 2 zu den Abkürzungen)
41
Q

Wo befindet sich der Sitz der KmG?

A

Am tatsächlichen Mittelpunkt der gesellschaftlichen Aktivitäten.

42
Q

Inwiefern ist der Sitz der KmG von Bedeutung?

A
43
Q

Kann die KmG vertreten werden?

A

Nein, vertreten werden die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit (Gesamthandschaft).
Da der KmG keine Rechtspersönlichkeit zukommt handelt sie nicht durch Organe, sondern Stellvertreter.
Den Vertreten kommt im Aussenverhältnis eine den körperschaftlichen Organen sehr ähnliche Stellung zu.

44
Q

Wer ist zur Vertretung der Ges berechtigt und was ist der Umfang?

A
45
Q

Sind Kommanditäre zur Vertretung befugt?

A
  • keine Vertretungsbefugnis als Gesellschafter im Aussenverhältnis zum Schutz Dritter (OR 603)
  • Vertretungsaufgaben nach Massgabe von OR 566 im Rahmen einer Prokura (OR 458 ff.) oder Handlungsvollmacht (OR 462 ff.) —> Vertretung als bevollmächtigter Dritter
  • OR 605
46
Q

Ist eine Vertretung durch Dritte möglich?

A
47
Q

Haftung der KmG

A
48
Q

Haftung des Komplementärs

A
  • entspricht derjenigen des Kollektivgesellschafters
  • persönlich, unbeschränkt und solidarisch (OR 604, 568 Abs. 1 und 2)
49
Q

Haftung des Kommanditärs

A
  • beschränkt sich auf die im HReg oder sonst wie nach aussen kundgegebenen Haftungslimite, die Kommanditsumme (OR 608 Abs. 1)
  • bis zu dieser Höhe subsidiär persönlich und solidarisch
  • Kommanditsumme = Gewähr, dass ein entsprechender Wert in die Ges einbezahlt wurde oder wird
  • was der Kommanditär als Einlage in die Ges eingebracht hat, kann er der Kommanditsumme anrechnen lassen (OR 610 Abs. 2)
50
Q

In welchen Fällen wird die Haftung des Kommanditärs derjenigen des Komplementärs gleichgestellt?

A
51
Q

Haftung der eintretenden und austretenden Gesellschafter

A
52
Q

Deliktshaftung der KmG

A
  • OR 603 i.V.m. 567 Abs. 3
  • ist die unerlaubte Handlung bei oder durch den Abschluss von Rechtsgeschäften begangen worden, ist eine Vertretungsbefugnis des Gesellschafters zur Haftung notwendig, da er nur so in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen handelte
  • Haftung nach OR 567 Abs. 3 deckt sich mit der Organhaftung für jur. Personen nach ZGB 55 Abs. 2
  • gilt nur für Komplementäre
  • falls Kommanditär die Ges als Prokurist oder Bevollmächtigter vertritt, Geschäftsherrenhaftung nach OR 55 anwendbar
  • auch bei Fällen von OR 605 ff. keine Haftung der Ges für die unerlaubten Handlungen des Kommanditärs, da er seine Rechtsstellung als Kommanditär nicht wechselt
  • neben der Ges mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet der Gesellschafter, der die unerlaubte Handlung begangen hat, mit seinem Privatvermögen und subsidiär die übrigen Gesellschafter (OR 568 Abs. 3)
53
Q

Welcher Betreibung untersteht die KmG?

A

Der Konkursbetreibung (SchKG 39 Abs. 1 Ziff. 7).

54
Q

Wer hat Anspruch auf Befriedigung aus der Konkursmasse der KmG?

A
55
Q

Welche Ansprüche haben Privatgläubiger im Konkurs von Gesellschaftern?

A
56
Q

Wie verläuft die Beendigung der KmG?

A

Grds. gleich wie diejenige der KlG, mit dem Unterschied, dass Tod oder umfassende Beistandschaft des Kommanditärs nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben (OR 619 Abs. 2).

57
Q

Rechtsfolge bei umfassender Beistandschaft eines Kommanditärs?

A

OR 619 Abs. 2: kein Auflösungsgrund; auch eine handlungsunfähige Person kann Kommanditär sein.

58
Q

Auflösungsgründe der KmG

A
59
Q

Was bewirkt die Auflösung der KmG?

A

Eine Änderung des Gesellschaftszwecks: Vermögen und Schulden unter den Gesellschaftern aufzuteilen

60
Q

Muss die Auflösung in das HReg eingetragen werden?

A
61
Q

Was wird mit der Liquidation bewirkt?

A
62
Q

Wer führt die Liquidation durch?

A

Grds. die bisher vertretungsberechtigten Gesellschafter (OR 619 Abs. 1 i.V.m. OR 583 Abs. 1) (dispositiv)

63
Q

Verlauf der Liquidation der KmG

A
64
Q

Was muss nach Beendigung der Liquidation der KmG vorgenommen werden?

A
65
Q

Besteht eine Alternative zur Liquidation der KmG?

A
  • Übernahme des Geschäfts mit Aktiven und Passiven durch einen Gesellschafter oder einen Dritten und Entschädigung der restlichen Gesellschaftern
  • Übernahme des Gesellschaftsvermögens ohne Weiteres durch Anwachsen, wenn lediglich ein Gesellschafter die Geschäfte weiterführen wird (OR 619 i.V.m. OR 579)
66
Q

Was sind mögliche wichtige Gründe i.S.v. OR 603 i.V.m. OR 565 für den Entzug der Vertretungsbefugnis?

A
  • grobe Pflichtverletzung
  • Unfähigkeit zu einer richtigen GF
  • Missbrauch der Vertretungsmacht
  • kein wichtiger Grund: ein misslungener Geschäftsabschluss, der negative finanzielle Konsequenzen zeitigt
67
Q

Was passiert, wenn ein Kommanditär die Ges regelmässig mit Wissen (und Einverständnis) der Komplementäre als Gesellschafter vertritt?

A
  • Aufgabe der Rechtsstellung als Kommanditär und Wechsel zu Komplementär
  • passiert nicht schon durch einen Fall der unbeschränkten Haftung nach OR 605 ff.
68
Q

Was passiert bei einer Überbewertung einer Sacheinlage durch Kommanditär?

A
  • OR 608 Abs. 3: Nachweis des Gläubigers, dass der Wert von Sacheinlage nicht ihrem wirklichen Wert zum Zeitpunkt des Einbringens entsprochen hat
  • Beweislast für Überbewertung trifft den Gläubiger (in der Praxis schwierig)
  • keine Nachschusspflicht des Kommanditärs für im Nachhinein eintretende Wertverminderungen (Vermögenswerte sind im Zeitpunkt der Einbringung zu bewerten)
69
Q

Rechtsfolge bei Tod eines Kommanditärs

A

OR 619 Abs. 2: es besteht von Gesetzes wegen eine Nachfolgeklausel. Als Nachfolger treten die Erben des Kommanditärs als Erbengemeinschaft der Gesellschaft bei.