Organisation der Aktiengesellschaft Flashcards

1
Q

Organbegriff

A

Das BGer subsumiert unter den Organbegriff jede Person, die tatsächlich und auf entscheidende Weise an der Willensbildung der Gesellschaft teilnimmt.

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2
Q

Organe der AG

A
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3
Q

Darf die AG weitere Organe errichten?

A

Ja. Zu beachten ist aber, dass gewisse Kompetenzen nicht übertragbar sind (vgl. 698 Abs. 2 und 3, 716a Abs. 1). Mögliche weitere Organe bspw. Direktoren, Prokuristen oder Beiräte als Beratungs- und Führungsgremien.

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4
Q

Vorgehen bei Organisationsmängel der AG

A

Gesuch eines Aktionärs oder Gläubigers um Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Art. 731b OR) zur Behebung dieses Zustands.

  • Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache massgebend, ob der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird.
  • Gesuch i.S. von 731b ist mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden und verfolgt letztlich einen wirtschaftlichen Zweck, nämlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und damit die Fortführung der Geschäftstätigkeit (Zweck) der AG. Daraus folgt, dass das Gesuch als vermögensrechtlicher Anspruch zu qualifizieren ist.
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5
Q

Welche Tatbestände sind gem. 731b als Mangel zu subsumieren?

A
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6
Q

Bsp. wann der Ges ein vorgeschriebenes Organ fehlt bzw. ein vorgeschriebenes Organ nicht richtig zusammengesetzt ist (BGer)

A
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7
Q

Welche Massnahmen kann das Gericht treffen, wenn ein Organisationsmangel vorliegt?

A
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8
Q

Was ist eine Generalversammlung?

A
  • die Versammlung der Aktionäre
  • tritt nicht gegen aussen auf, sie kann die Gesellschaft weder vertraglich noch deliktisch verpflchten
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9
Q

Welche Arten von GV gibt es?

A
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10
Q

Was ist eine Décharge?

A
  • Unter Décharge-Erteilung (auch Entlastung) versteht man die nachträgliche Genehmigung der Geschäftstätigkeit des VR durch die GV.
  • Die Mitglieder des VR haben sich bei der Beschlussfassung über die Entlastung der Stimme zu enthalten.
  • Der Décharge-Beschluss der GV wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur ggü der AG sowie ggü den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben (758 Abs. 1)
  • Für nicht zustimmende oder sich der Stimme enthaltende Aktionäre erlischt das Klagerecht 6 Mte nach dem Entlastungsbeschluss (758 Abs. 2)
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11
Q

Befugnisse der GV

A

698 Abs. 2: wichtigsten unübertragbaren Kompetenzen

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12
Q

Wer ist für die Wahl des VR-Präsidenten zuständig?

A
  • börsenkotierte AG: zwingend GV (698 Abs. 3)
  • nicht börsenkotierte AG: VR selber, ausser die Statuten sehen die Zuständigkeit der GV vor
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13
Q

Prüfung, ob eine bestimmte Aufgabe der GV zukommt

A
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14
Q

Durch wen erfolgt die Einberufung der ordentlichen GV?

A
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15
Q

Wann findet die GV statt?

A
  • ordentliche: jährlich innerhalb von 6 Mte nach Ablauf des Geschäftsjahrs
  • ausserordentliche kann jederzeit abgehalten werden (699 Abs. 2)
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16
Q

Einberufungs- und Traktandierungsrecht der Aktionäre

A

Bei nicht börsenkotierten AG:
- Einberufung: 10% des AK oder der Stimmen, 699 Abs. 3
- Traktandierung: 5% des AK oder der Stimmen, 699b Abs. 1
Bei börsenkotierten AG:
- Einberufung: 5% des AK oder der Stimmen
- Traktandierung: 0.5% des AK oder der Stimmen

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17
Q

Einberufungs- und Traktandierungsrecht (Übersicht)

A
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18
Q

Welche Formvorschriften gelten für die Einberufung?

A
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19
Q

RF bei einem Formmangel der Einberufung

A
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20
Q

Tagungsort der GV

A

OR 701a f.

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21
Q

Verwendung elektronischer Mittel

A

OR 701c ff.
- nicht anwesende Aktionäre können ihre Rechte elektronisch ausüben (701c)
- virtuelle GV (701d)
- sofern in den Statuten vorgesehen
- bei nicht börsenkotierten AG zwingend Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters, sofern nichts Gegenteiliges in den Statuten; bei börsenkotierten AG unabhängiger Stimmrechtsvertreter zwingend (689c)
- Sicherstellung der Erfüllung aller Voraussetzungen für die Verwendung elektronischer Hilfsmittel durch VR (Identität der Teilnehmer, Antragsrechte etc.; vgl. 701e)
- Wiederholung der GV, falls technische Probleme auftreten, die eine ordnungsgemässe GV verunmöglichen
- vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasste Beschlüsse bleiben gültig (701f)

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22
Q

Berechtigung zur Teilnahme

A
  • Aktionäre müssen sich ausweisen können
    • Inhaberaktionäre durch den Besitz der Aktie (Depotbestätigung von der Bank)
    • Namenaktionäre grds. durch den Eintrag im Aktienbuch; fehlt der Eintrag, ausweisen auf andere Weise möglich (etwa über ein Indossament auf der Aktie)
  • keine Verpflichtung der Aktionäre, an der GV teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen
  • GV ohne VR möglich
  • bei Teilnahme eines VR: Meinungsäusserungs- und Antragsrecht (702a)
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23
Q

Leitung der GV

A
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24
Q

Meinungsäusserungsrecht der Aktionäre an der GV

A
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25
Q

Antragsrecht

A
  • im Rahmen der angekündigten Traktanden (699b Abs. 5)
  • Anträge zu nicht traktandierten Verhandlungsgegenständen grds unzulässig; Ausnahmen:
    • Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen GV
    • auf Durchführung einer Sonderprüfung
    • auf Wahl einer Revisionsstelle (704b) und
    • auf Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands an der nächsten GV
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26
Q

Auskunftspflicht des VR ggü den Aktionären

A
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27
Q

Protokollführung

A
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28
Q

Zugänglichmachen des Protokolls nach der GV

A
  • 702 Abs. 4: jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm das Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der GV zugänglich gemacht wird (elektronisch oder postalisch)
  • bei börsenkotierten AG sind die Beschlüsse und Wahlergebnisse innerhalb von 15 Tagen nach der GV auf elektronischem Weg zugänglich zu machen (bspw. durch die Aufschaltung auf die Homepage der AG; vgl. 702 Abs. 5)
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29
Q

Welche Arten von Vertretung des Aktionärs gibt es?

A
  • private Stellvertretung durch einen beliebigen Dritten
  • institutionelle Vertretung - Organvertreter, unabhängiger Stimmrechtsvertreter, Depotvertreter
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30
Q

Vertretung der Aktionäre bei nicht börsenkotierten AG

A
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31
Q

Welche Angaben müssen die institutionellen Vertreter der Gesellschaft mitteilen? RF bei Missachtung?

A
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32
Q

Vertretung bei börsenkotierten AG

A
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33
Q

Quorum für GV-Beschlüsse

A
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34
Q

Wann ist das absolute Mehr der vertretenen Stimmen zwingend ausreichend?

A
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35
Q

Ist ein Präsenzquorum zulässig?

A
  • für eine Abstimmung sind nur die bei der GV anwesenden Stimmen relevant, selbst bei minimaler Beteiligung an einer GV ist diese beschlussfähig
  • Präsenzquorum kann statutarisch vereinbart werden, birgt aber das Risiko, dass sich eine Gesellschaft in eine Beschlussunfähigkeit hineinmanövriert
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36
Q

Was passiert bei Stimmengleichheit?

A
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37
Q

Wichtige Beschlüsse

A
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38
Q

Rechtsmittel gegen mangelhafte Beschlüsse der GV

A
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39
Q

Welche Mängel können GV-Beschlüsse aufweisen?

A
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40
Q

Was bedeutet die Anfechtbarkeit eines Beschlusses?

A
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41
Q

Anfechtungsklage
a) Legitimation

A
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42
Q

Anfechtungsklage
b) Anfechtungsinteresse

A
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43
Q

Anfechtungsklage
c) Frist

A
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44
Q

Anfechtungsklage
d) Anfechtungsgründe

A
  • Verstoss gegen Gesetz oder Statuten (706 Abs. 1)
  • Verstoss gegen allgemeine Rechtsnormen oder ungeschriebene aktienrechtliche Grundsätze
  • Verfahrensfehler
  • kein Anfechtungsgrund: die Unangemessenheit oder die fehlende Zweckmässigkeit eines GV-Beschlusses
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45
Q

Welche anfechtbare Beschlüsse nennt das Gesetz?

A
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46
Q

Verfahrensfehler als Anfechtungsgrund

A
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47
Q

Anfechtungsklage
e) Folgen

A
  • Aufhebung des Beschlusses ex tunc
  • der Beschluss ist bis zur Gutheissung der Klage wirksam
  • Urteil ausschliesslich kassatorisch: eine Korrektur ist nicht möglich
  • Auflösung des Beschlusses wirkt ggü allen Aktionären
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48
Q

Ermessen des Gerichts bei der Verteilung der Prozesskosten

A
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49
Q

Was bedeutet die Nichtigkeit eines Beschlusses?

A
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50
Q

Nichtigkeitsklage
a) Legitimation

A
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51
Q

Nichtigkeitsklage
b) Frist

A
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52
Q

Nichtigkeitsklage
c) Nichtigkeitsgründe

A
53
Q

Welche nichtigen GV-Beschlüsse nennt das Gesetz?

A
54
Q

Grundlegende Formmängel als Nichtigkeitsgrund

A
55
Q

Abgrenzung der Amfechtungsklage zur Nichtigkeitsklage (Übersicht)

A
56
Q

Welche Kompetenzen hat der VR?

A

Subsidiäre Generalkompetenz: Der VR ist für alle Belange zuständig, sofern nicht das Gesetz oder die Statuten eine Angelegenheit der GV zuteilen (716 Abs. 1 - Kompetenzvermutung zugunsten des VR).

57
Q

Funktion des VR

A
58
Q

Gibt es eine Mindestanzahl des VR?

A

707 Abs. 1: eine Person reicht aus.

59
Q

Welches Organ ist für die Wahl und Abberufung der Mitglieder des VR zuständig?

A

Zwingend die GV (698 Abs. 2 Ziff. 2 und 705).

60
Q

Handelsregistereintrag VR

A

Die Mitglieder des VR sind im HReg einzutragen, HRegV 45 Abs. 1 lit. n.

61
Q

Voraussetzungen für die Wahl eines VR (Übersicht)

A
62
Q

Abberufung des VR

A
63
Q

Wie ist ein Verwaltungsratsmandat zu qualifizieren?

A
64
Q

Rücktritt des VR

A
65
Q

Einberufung der VR-Sitzung

A
66
Q

Beschlussfassung VR

A
67
Q

Kann über einen schriftlich gestellten Antrag schriftlich abgestimmt werden?

A

Ja, im sog. Zirkulationsverfahren, sofern kein VR dagegen opponiert, 713 Abs. 2.

68
Q

Verwendung von elektronischen Hilfsmittel

A

Analog den Vorschriften für die GV, OR 713 Abs. 2

69
Q

Anfechtung mangelhafter VR-Beschlüsse

A
70
Q

Mangelhafte VR-Beschlüsse

A
  • Nichtigkeitsklage
  • für VR-Beschlüsse gelten die gleichen Nichtigkeitsgründe wie für die GV-Beschlüsse (714 i.V.m. 706b)
71
Q

Auskunfts- und Einsichtsrecht des VR

A
72
Q

Welche sind die unübertragbaren Aufgaben des VR?

A
  • 716a Abs. 1
  • dürfen weder delegiert noch von der GV entzogen werden
  • ein anderslautender Statuteneintrag ist nichtig (706b Ziff. 3)
73
Q

Gibt es weitere unübetragbaren VR-Aufgaben als die in 716a genannten?

A
74
Q

Unübertragbare VR-Aufgaben: Beispiele

A
75
Q

Vergütungsbericht bei börsenkotierten AG

A
  • alle Vergütungen (Löhne, Boni, Sachleistungen etc.) darin aufzuführen, welche der VR und GL beziehen
  • 734a ff. detaillierte Angaben über den genauen Inhalt und den Umfang der Vergütungen
  • Ziel
    • transparente Aufzeigung der Entlöhnung des VR und der GL
    • Transparenz über die Tätigkeiten des VR und und der GL (734e: Verpflichtung der Gesellschaft, im Vergütungsbericht Mandate der Verwaltungsräte und und Geschäftsleiter bei anderen Ges offenzulegen)
  • Vorteil: GV kann darüber separat von der Jahresrechnung abstimmen
  • Vorbereitung und Ausführung der Arbeiten i.d.R. durch aus Teilen des VR bestehenden Vergütungsausschuss (733); Verantwortung bleibt beim Gesamtverwaltungsrat
76
Q

Abgrenzung der Aufgaben der GV zum VR (Vorgehen)

A
77
Q

Begriff „Geschäftsführung“

A
78
Q

Wem obliegt die GF?

A
79
Q

Wem obliegt die Vertretung der Gesellschaft?

A
80
Q

Übertragung der Vertretungsbefugnis

A
81
Q

Zeichnung der Vertreter

A
82
Q

Umfang der Vertretungsmacht

A
  • die Ausführungen gelten nur für Vertreter i.S.v. 718 (Delegierte und Direktoren), nicht jedoch für Prokuristen und andere Bevollmächtigte i.S.v. 721
83
Q

Beschränkung der Vertretungsmacht der Vertreter i.S.v. 718

A
84
Q

Umfang der Vertretungsmacht für Prokuristen und andere Bevollmächtigte i.S.v. 721

A
85
Q

Überblick über die Vertretungsmöglichkeiten einer AG

A
86
Q

Pflichten des VR (Überblick)

A
87
Q

Auf welche Bereiche lässt sich die Sorgfaltspflicht des VR verteilen?

A
88
Q

Wie ist das Mass an Sorgfalt zu bestimmen?

A

Das effektive Mass an Sorgfalt ist objektiv zu bestimmen:
- Wie hätte sich ein gewissenhaftes und vernünftiges VR-Mitglied in der bestimmten Situation verhalten?
- die persönlichen Eigenschaften des betroffenen Verwaltungsrats sind nicht zu berücksichtigen
- subjektive Entschuldigungsgründe wie etwa mangelnde Kenntnis oder Zeitmangel sind folglich belanglos

89
Q

Beurteilung einer Verletzung der Sorgfaltsplicht

A
  • die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht, dem Wissenstand und den Massstäben im Zeitpunkt der Verletzung
  • Beurteilung hat anhand einer ex-ante-Betrachtung stattzufinden
90
Q

Beispiele für eine Verletzung der Sorgfaltsplicht

A
91
Q

Sorgfaltspflicht des VR, wenn er die GF und Vertretung an eine Drittperson überträgt

A
92
Q

Treuepflicht des VR

A
  • umfassende Treuepflicht des VR ggü seiner Gesellschaft (717 Abs. 1)
  • er darf nichts tun, was gegen die Gesellschaftsinteressen verstösst; unter Gesellschaftsinteresse ist zu verstehen:
    • primär das Aktionärsinteresse
    • sekundär auch das Interesse der Mitarbeiter
93
Q

Interessenkonflikt zwischen dem VR-Mitglied und der Gesellschaft

A
94
Q

Information des VR betr. Interessenkonflikt

A
  • 717a verpflichtet Mitglieder des VR und der GL explizit, den VR unverzüglich und vollständig über sie betreffende Interessenkonflikte zu informieren
  • VR ist sodann verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zur Wahrung der Interessen der Ges zu ergreifen
95
Q

Beispiele für Interessenkonflikte

A
96
Q

Konkurrenzverbot der Verwaltungsräte

A
97
Q

Geheimhaltungs- und Schweigepflicht der VR-Mitglieder

A

Bestandteil der Treuepflicht

98
Q

Gleichbehandlungspflicht der Aktionäre

A
99
Q

Entschädigung der VR

A
  • im Aktienrecht nicht ausdrücklich vorgesehen
  • Anspruch der VR-Mitglieder auf eine finanzielle Entschädigung für ihre Tätigkeit
  • traditionell gehört die Festlegung zur Oberleitung der Ges i.S.v. 716a Abs. 1 Ziff. 1
  • Festlegung des eigenen Salärs jedoch systemimmanent und mit Interessenkonflikt für den betroffenen VR verbunden
  • 2013 Volksinitiative gegen Abzockerei; 2014 Umsetzung durch die VegüV; 2023 Überführung ins OR
  • 698 Abs. 3 Ziff. 4: bei börsenkotierten AG stimmt die GV über die Vergütungen von VR und GL ab
  • 733: Verpflichtung der Ges, einen Vergütungsausschuss, bestehend aus Delegierten des VR, zu errichten
    • grds Mandat: Festsetzung und Vorbereitung der Vergütung für die Mitglieder des VR und der GL (vorbehältlich der Abstimmung der GV)
100
Q

Arten von Entschädigungen

A
101
Q

Welche Arten von Vergütungen sind für börsenkotierte AG verboten?

A

OR 735c

102
Q

Haftung der AG

A

722 Prinzip der Haftung juristischer Personen für
- Rechtsgeschäfte
- unerlaubte Handlungen, die eine zur GF oder Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht
- Anwendungsfall der allg. Organhaftung gem. ZGB 55 Abs. 2
- Haftungsvoraussetzung: unerlaubte Handlung des schädigenden Organs i.S.v. 41, wonach nachzuweisen sind:
- Schaden
- Widerrechtlichkeit
- adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem schadensbegründenden Ereignis und dem Schaden
- persönliches Verschulden des Organs

103
Q

Was bedeutet „in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen“?

A

Schadensverursachung muss in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen erfolgen - dies ist nicht der Fall, wenn sie „privat“ oder nur bei Gelegenheit geschah.

104
Q

Beispiele für Haftung nach 722

A
105
Q

Strafrechtliche Deliktsfähigkeit der jur. Person

A

StGB 102

106
Q

Geltungsbereich Revisionsrecht

A
  • Normen von OR 727 ff. gelten einheitlich für:
    • AG
    • KmAG (764 Abs. 2)
    • GmbH (818 Abs. 1)
    • Gen (906 Abs. 1)
    • Verein (ZGB 69b Abs. 3)
    • Stiftungen (ZGB 83b Abs. 3)
  • keine Anwendung für folgende Ges, da für diese auf die Einführung einer Revisionsstelle verzichtet wurde:
    • Einzelunternehmen
    • eG
    • KlG und KmG
    • Einsatz einer Revisionsstelle auf fakultativer Ebene möglich
107
Q

Zulassung und Aufsicht von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen

A
108
Q

Funktion der Revisionsstelle

A
109
Q

Umfang der Revisonspflichten

A
110
Q

Welche Ges unterstehen einer ordentlichen Revision?

A
111
Q

Welche Ges unterstehen einer eingeschränkten Revision?

A

Wenn die Voraussetzungen für eine ordentliche Rev nicht gegeben sind, untersteht die Ges einer eingeschränkten Rev (727a Abs. 1).

112
Q

Was ist ein „opting-out“?

A

Kleingesellschaften (Ges, die nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben) können von einer Revision vollständig absehen (sog. opting-out), wenn sämtliche Aktionäre einem Verzicht zustimmen (727a Abs. 2)

113
Q

Wahl, Abberufung und Rücktritt (Übersicht)

A
114
Q

Wahlvoraussetzungen (wer, wo, Amtsdauer, Befähigung)

A
115
Q

Unabhängigkeit der Revisionsstelle (BGer)

A
116
Q

Anforderungen an die Revisionsstelle (Befähigung)

A
117
Q

Abberufung der Revisionsstelle

A

705 Abs. 1 und 730a Abs. 4
- aus wichtigen Gründen durch GV - verstärkte Position der Revisionsstelle und damit bessere Corporate Governance
- GV-Beschluss mit dem einfachen Mehr, sofern kein erhöhtes Quorum in den Statuten
- 731b Klage gegen die Ges auf Abberufung eines Revisors durch Aktionär oder Gläubiger, wenn ersterer die Voraussetzungen für sein Amt nicht erfüllt

118
Q

Rücktritt der Revisionsstelle

A
  • 730a Abs. 3 RS steht jederzeit ein Rücktrittsrecht zu
  • Rücktritt sowie allenfalls Entschädigungsansprüche richten sich nach Auftragsrecht (404)
  • einzige Verpflichtung: Revisor muss den VR über die Gründe zum Rücktritt informieren
  • VR muss die Gründe an der nächsten GV mitteilen
  • falls eine RS vorzeitig zurücktritt legt der VR die Gründe zudem im Anhang zur Jahresrechnung offen (959c Abs. 2 Ziff. 14)
119
Q

Unabhängigkeit der RS

A
  • objektive Bildung des Prüfungsurteils
  • Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein (728 und 729)
120
Q

Anforderungen an die Unabhängigkeit der RS für die ordentliche Revision

A
121
Q

Für welche Personen gilt das Unabhängigkeitserfordernis?

A
122
Q

Anforderungen an die Unabhängigkeit bei der eingeschränkten Revision

A
  • die bei der ordentlichen Rev genannten Bsp. sind auch hier zu beachten
  • Aufweichung in einem Punkt: 729 Abs. 2:
    • Revisionsstelle kann nebst ihren Kontrollaufgaben bei der Buchführung mitwirken oder andere Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft erbringen
    • sofern dadurch das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss mittels geeigneter organisatorischer und personeller Massnahmen eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden
  • allgemein fallen Anforderungen etwas schwächer aus als bei der ordentlichen Rev
  • weitergehende Unabhängigkeitsvoraussetzungen für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen gem. RAG (vgl. RAG 11)
123
Q

Pflichten der Revisionsstelle bei der ordentlichen Prüfung

A
  • Feststellung der Rechtskonformität
  • Revisionsstelle prüft aber nur unter dem Aspekt der Rechtsmässigkeit
124
Q

GF-Aufgaben der Revisionsstelle

A
125
Q

Aufgeben der Revisionsstelle bei der eingeschränkten Revison

A
  • Prüfung weniger tiefgründig
  • muss bei der ordentlichen Prüfung bestätigt werden, dass alles rechtskonform ist, reicht es bei der eingeschränkten Rev aus, dass die RS prüft, ob SV vorliegen, die nicht rechtskonform sind
  • bei der eing. Rev geht es somit nicht um die positive Beurteilung der Rechtskonformität, sondern lediglich um eine FS darüber, dass die Jahresrechnung oder der Antrag auf Verwendung des Bilanzgewinns nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten widersprechen
  • Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfung - es findet z.B. keine eingehende Prüfung sämtlicher Einzelpositionen und keine physische Bestandesaufnahme statt
126
Q

Auferlegung umfassenderer Prüfungsaufgaben

A
127
Q

Pflichten des VR/RS

A
  • VR hat der RS Zugang zu allen erforderlichen Dokumenten zu gewähren und erteilt die benötigten Auskünfte (730b Abs. 1)
  • Schweigepflicht der Revisoren über die erlangten Geschäftsgeheimnisse (730b Abs. 2)
  • Revisionsbericht muss vorliegen, um die Jahresrechnung an der GV zu genehmigen oder über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliessen zu können (731 Abs. 1)
    • fehlt dieser, sind im Rahmen dieser GV gefassten Beschlüsse nichtig (731 Abs. 3 Satz 1)
128
Q

Sekundärer Aufgabenbereich der RS

A
129
Q

Haftung der RS

A