Organisation der Aktiengesellschaft Flashcards
Organbegriff
Das BGer subsumiert unter den Organbegriff jede Person, die tatsächlich und auf entscheidende Weise an der Willensbildung der Gesellschaft teilnimmt.
Organe der AG
Darf die AG weitere Organe errichten?
Ja. Zu beachten ist aber, dass gewisse Kompetenzen nicht übertragbar sind (vgl. 698 Abs. 2 und 3, 716a Abs. 1). Mögliche weitere Organe bspw. Direktoren, Prokuristen oder Beiräte als Beratungs- und Führungsgremien.
Vorgehen bei Organisationsmängel der AG
Gesuch eines Aktionärs oder Gläubigers um Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Art. 731b OR) zur Behebung dieses Zustands.
- Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache massgebend, ob der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird.
- Gesuch i.S. von 731b ist mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden und verfolgt letztlich einen wirtschaftlichen Zweck, nämlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und damit die Fortführung der Geschäftstätigkeit (Zweck) der AG. Daraus folgt, dass das Gesuch als vermögensrechtlicher Anspruch zu qualifizieren ist.
Welche Tatbestände sind gem. 731b als Mangel zu subsumieren?
Bsp. wann der Ges ein vorgeschriebenes Organ fehlt bzw. ein vorgeschriebenes Organ nicht richtig zusammengesetzt ist (BGer)
Welche Massnahmen kann das Gericht treffen, wenn ein Organisationsmangel vorliegt?
Was ist eine Generalversammlung?
- die Versammlung der Aktionäre
- tritt nicht gegen aussen auf, sie kann die Gesellschaft weder vertraglich noch deliktisch verpflchten
Welche Arten von GV gibt es?
Was ist eine Décharge?
- Unter Décharge-Erteilung (auch Entlastung) versteht man die nachträgliche Genehmigung der Geschäftstätigkeit des VR durch die GV.
- Die Mitglieder des VR haben sich bei der Beschlussfassung über die Entlastung der Stimme zu enthalten.
- Der Décharge-Beschluss der GV wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur ggü der AG sowie ggü den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben (758 Abs. 1)
- Für nicht zustimmende oder sich der Stimme enthaltende Aktionäre erlischt das Klagerecht 6 Mte nach dem Entlastungsbeschluss (758 Abs. 2)
Befugnisse der GV
698 Abs. 2: wichtigsten unübertragbaren Kompetenzen
Wer ist für die Wahl des VR-Präsidenten zuständig?
- börsenkotierte AG: zwingend GV (698 Abs. 3)
- nicht börsenkotierte AG: VR selber, ausser die Statuten sehen die Zuständigkeit der GV vor
Prüfung, ob eine bestimmte Aufgabe der GV zukommt
Durch wen erfolgt die Einberufung der ordentlichen GV?
Wann findet die GV statt?
- ordentliche: jährlich innerhalb von 6 Mte nach Ablauf des Geschäftsjahrs
- ausserordentliche kann jederzeit abgehalten werden (699 Abs. 2)
Einberufungs- und Traktandierungsrecht der Aktionäre
Bei nicht börsenkotierten AG:
- Einberufung: 10% des AK oder der Stimmen, 699 Abs. 3
- Traktandierung: 5% des AK oder der Stimmen, 699b Abs. 1
Bei börsenkotierten AG:
- Einberufung: 5% des AK oder der Stimmen
- Traktandierung: 0.5% des AK oder der Stimmen
Einberufungs- und Traktandierungsrecht (Übersicht)
Welche Formvorschriften gelten für die Einberufung?
RF bei einem Formmangel der Einberufung
Tagungsort der GV
OR 701a f.
Verwendung elektronischer Mittel
OR 701c ff.
- nicht anwesende Aktionäre können ihre Rechte elektronisch ausüben (701c)
- virtuelle GV (701d)
- sofern in den Statuten vorgesehen
- bei nicht börsenkotierten AG zwingend Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters, sofern nichts Gegenteiliges in den Statuten; bei börsenkotierten AG unabhängiger Stimmrechtsvertreter zwingend (689c)
- Sicherstellung der Erfüllung aller Voraussetzungen für die Verwendung elektronischer Hilfsmittel durch VR (Identität der Teilnehmer, Antragsrechte etc.; vgl. 701e)
- Wiederholung der GV, falls technische Probleme auftreten, die eine ordnungsgemässe GV verunmöglichen
- vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasste Beschlüsse bleiben gültig (701f)
Berechtigung zur Teilnahme
- Aktionäre müssen sich ausweisen können
- Inhaberaktionäre durch den Besitz der Aktie (Depotbestätigung von der Bank)
- Namenaktionäre grds. durch den Eintrag im Aktienbuch; fehlt der Eintrag, ausweisen auf andere Weise möglich (etwa über ein Indossament auf der Aktie)
- keine Verpflichtung der Aktionäre, an der GV teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen
- GV ohne VR möglich
- bei Teilnahme eines VR: Meinungsäusserungs- und Antragsrecht (702a)
Leitung der GV
Meinungsäusserungsrecht der Aktionäre an der GV
Antragsrecht
- im Rahmen der angekündigten Traktanden (699b Abs. 5)
- Anträge zu nicht traktandierten Verhandlungsgegenständen grds unzulässig; Ausnahmen:
- Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen GV
- auf Durchführung einer Sonderprüfung
- auf Wahl einer Revisionsstelle (704b) und
- auf Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands an der nächsten GV
Auskunftspflicht des VR ggü den Aktionären
Protokollführung
Zugänglichmachen des Protokolls nach der GV
- 702 Abs. 4: jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm das Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der GV zugänglich gemacht wird (elektronisch oder postalisch)
- bei börsenkotierten AG sind die Beschlüsse und Wahlergebnisse innerhalb von 15 Tagen nach der GV auf elektronischem Weg zugänglich zu machen (bspw. durch die Aufschaltung auf die Homepage der AG; vgl. 702 Abs. 5)
Welche Arten von Vertretung des Aktionärs gibt es?
- private Stellvertretung durch einen beliebigen Dritten
- institutionelle Vertretung - Organvertreter, unabhängiger Stimmrechtsvertreter, Depotvertreter
Vertretung der Aktionäre bei nicht börsenkotierten AG
Welche Angaben müssen die institutionellen Vertreter der Gesellschaft mitteilen? RF bei Missachtung?
Vertretung bei börsenkotierten AG
Quorum für GV-Beschlüsse
Wann ist das absolute Mehr der vertretenen Stimmen zwingend ausreichend?
Ist ein Präsenzquorum zulässig?
- für eine Abstimmung sind nur die bei der GV anwesenden Stimmen relevant, selbst bei minimaler Beteiligung an einer GV ist diese beschlussfähig
- Präsenzquorum kann statutarisch vereinbart werden, birgt aber das Risiko, dass sich eine Gesellschaft in eine Beschlussunfähigkeit hineinmanövriert
Was passiert bei Stimmengleichheit?
Wichtige Beschlüsse
Rechtsmittel gegen mangelhafte Beschlüsse der GV
Welche Mängel können GV-Beschlüsse aufweisen?
Was bedeutet die Anfechtbarkeit eines Beschlusses?
Anfechtungsklage
a) Legitimation
Anfechtungsklage
b) Anfechtungsinteresse
Anfechtungsklage
c) Frist
Anfechtungsklage
d) Anfechtungsgründe
- Verstoss gegen Gesetz oder Statuten (706 Abs. 1)
- Verstoss gegen allgemeine Rechtsnormen oder ungeschriebene aktienrechtliche Grundsätze
- Verfahrensfehler
- kein Anfechtungsgrund: die Unangemessenheit oder die fehlende Zweckmässigkeit eines GV-Beschlusses
Welche anfechtbare Beschlüsse nennt das Gesetz?
Verfahrensfehler als Anfechtungsgrund
Anfechtungsklage
e) Folgen
- Aufhebung des Beschlusses ex tunc
- der Beschluss ist bis zur Gutheissung der Klage wirksam
- Urteil ausschliesslich kassatorisch: eine Korrektur ist nicht möglich
- Auflösung des Beschlusses wirkt ggü allen Aktionären
Ermessen des Gerichts bei der Verteilung der Prozesskosten
Was bedeutet die Nichtigkeit eines Beschlusses?
Nichtigkeitsklage
a) Legitimation
Nichtigkeitsklage
b) Frist