Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Flashcards
Definition
Welche Form hat die GmbH?
Stammkapital
Stammanteil
- eine im Voraus zu bestimmende und kundzugebende Teilsumme des Stammkapitals
- Nennwert grösser als 0 (774 Abs. 1)
- Gesellschafter können mehrere Stammanteile besitzen (772 Abs. 2)
- die Einlage kann sowohl durch Geld- als auch durch Sachleistung erbracht werden
- keine Aktie, d.h. die Beteiligung an einer GmbH kann nur in einer Beweisurkunde oder einem Namenpapier verbrieft werden (784 Abs. 1)
Haftung der GmbH
Firma
Gründung
Vor dem Erwerb der Persönlichkeit im Namen der Gesellschaft eingegangene Verpflichtungen
Qualifizierte Gründung
777c verweist auf die Vorschriften des Aktienrechts (insb. 634 ff.)
Was ist eine Sacheinlage?
Jeder Gegenstand, der von den Gründungsgesellschaftern als Einlage anstelle von Geld in die Gesellschaft eingebracht wird und der geeignet ist, den Gläubigern als Haftungssubstrat zu dienen.
Statutenangaben bei Sacheinlagegründung
Inhalt der Statuten
Absolut notwendiger Statuteninhalt
- zwingender Mindestinhalt (776)
Bedingt notwendiger Statuteninhalt
- Regeln, die nur dann festzusetzen sind, wenn von den dispositiven gesetzlichen Normen abgewichen werden soll oder
- zusätzliche bedeutende Grundsätze festgelegt werden sollen, deren Wichtigkeit die Aufnahme in die Statuten erfordert
- ob dieses vorliegt, ist direkt in der materiellen Norm zum Regelungsgegenstand zu entnehmen
Fakultativer Statuteninhalt
- Regeln, die lediglich Gesetzesregeln wiederholen oder
- auch ausserhalb der Statuten, etwa in einem Gesellschafterbeschluss, rechtskräftig festgehalten werden können
Absolut notwendiger Statuteninhalt
Gesellschaftszweck in den Statuten
Form der Mitteilung
Möglich sind sämtliche Formen der schriftlichen Mitteilung, sei dies mittels Brief oder Veröffentlichung in einem Publikationsorgan.
RF bei Vereinbarungen, welche bedingt notwendiger Statuteninhalt sein müssten, die in einer anderen Form getroffen wurden
Nichtigkeit. Diese RF trifft selbst dann ein, wenn anderweitige Beschlüsse einstimmig erfolgt sind oder von den Betroffenen genehmigt wurden.
Rechtslage vor und nach HReg-Eintrag
Was muss ins HReg eingetragen werden?
HRegV 73 Abs. 1
Wirkung des Eintrags
Stammkapital und Stammanteil
Stammkapital
- mind. 20‘000 (773)
- keine Obergrenze
- möglich die Haltung in einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung (773 Abs. 2)
- Minimalkapital darf bei einer KH nicht unterschritten werden (782 Abs. 2) - eine Verletzung dieser zwingenden Regelung führt dazu, dass die Handelsregisterbehörden die Eintragung im HReg verweigern (937)
Stammanteil
- Beteiligung des Gesellschafters am Stammkapital 772 Abs. 2
- Nennwert grösser als 0
- nicht notwendig, dass jeder Anteil den gleichen Nennwert aufweist (806 Abs. 2)
Verhältnis von Stammanteil zu Stammkapital
Rechte der Gesellschafter
- Mitwirkungs-, Informations- und Schutzrechte: grds. gleich unabhängig von Beteiligungsquote
- Vermögensrechte: Globalverweis auf die Vorschriften des Aktienrechts (798)
- Stimmrecht: abgestellt wird auf den Nennwert der Stammanteile der Gesellschafter (806 Abs. 1)
Kapitalerhöhung
- Spezialregeln in 781 Abs. 1-4
- Verweis auf Recht der AG in 781 Abs. 5
- nur die ordentliche KE vorgesehen
- Beschluss zur KE steht in der Kompetenz der GV; qualifiziertes Mehr für die Beschlussfassung (781 Abs. 1 i.V.m. 808b Abs. 1 Ziff. 5)
- Beschluss zur Erhöhung muss öff. beurkundet werden und innerhalb von 6 Mte beim Hreg angemeldet werden (781 Abs. 4; Anforderungen zur Eintragung HRegV 74 ff.)
- Durchführung des Beschlusses obliegt der GF (781 Abs. 2)
- Massgebend sind die Bestimmungen über die Gründung (781 Abs. 3)
- Hinweis auf statutarische Rechte und Pflichten kann ausbleiben, wenn die Zeichner der neuen Anteile bereits Gesellschafter sind
- Beteiligung neuer Gesellschafter an der Erhöhung des Stammkapitals durch Ausgabe neuer Stammanteile möglich
- Ausschluss oder Einschränkung des Bezugsrechts der bisherigen Gesellschafter ist in Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften nur aus wichtigen Gründen zulässig (781 Abs. 5 Ziff. 2 i.V.m. 652b Abs. 2)
- Statutenänderung, da die Höhe des Stammkapitals gemäss 776 Abs. 1 Ziff. 3 in den Statuten angegeben sein muss
Kapitalherabsetzung
- KH ist jede Reduktion des in den Statuten und im Hreg eingetragenen Stammkapitals
- Arten:
- konstitutive KH: Gesellschaft bezahlt den Mitgliedern einen Teil ihres Vermögens zurück oder bucht sie in die Reserven der Gesellschaft
- deklaratorische KH zum Zweck der Beseitigung der Unterbilanz, indem das Stammkapital ohne Entgelt an die Gesellschafter herabgesetzt wird
- zulässig ist eine Herabsetzung unter 20‘000 einzig, wenn es gleichzeitig mind. bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird (782 Abs. 2)
- im Fall einer Unterbilanz darf sie nur erfolgen, wenn die in den Statuten allenfalls vorgesehenen Nachschüsse voll geleistet werden
- im übrigen verweist 782 Abs. 4 auf die Bestimmungen über die KH des Grundkapitals von AG (653j ff.)
Verfahren zur KH
Folge der KH
Organe der GmbH (Übersicht)
Durch wen erfolgt die Einberufung der GV?
Zeitpunkt der Einberufung
Form und Frist der Einberufung
Quorum zur Beschlussfassung der GV
Bestehen Präsenzquoren?
Stimmengleichheit an der GV
Quorum für wichtige Beschlüsse