Allgemeiner Teil Flashcards

1
Q

Definition und Merkmale der Gesellschaft

A

OR 530 Abs. 1: Eine Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften und Mitteln.

Merkmale:
- Vereinigung von Personen
- gemeinsamer Zweck
- vertragliche Verbindung (Gesellschaftsvertrag).

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2
Q

Welche Personen kommen als Gesellschafter in Frage und was sind die Ausnahmen?

A

Natürliche oder juristische Personen, auch Personenmehrheiten ohne Rechtspersönlichkeit (so etwa die KIG oder KmG).

Ausnahmen, wo zwingend natürliche Personen vorausgesetzt werden:
- KIG
- Komplementäre einer KmG
- unbeschränkt haftende Aktionäre einer KmAG

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3
Q

Wie viele Gründungsgesellschafter fordert das Gesetz?

A

1 Gründungsgesellschafter (Einpersonengesellschaft)
- AG
- GmbH
- SICAV

2 Gründungsgesellschafter
- Einfache Gesellschaft
- KIG
- KmG
- KmKG
- KmAG
- Verein

7 Gründungsgesellschafter
- Genossenschaft

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4
Q

Wann ist ein sog. Durchgriff bei Einpersonengesellschaften möglich?

A

Falls sich die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit einer Einpersonengesellschaft als rechtsmissbräuchlich erweist, wird die Rechtsform ignoriert und direkt auf den dahinterstehenden Gesellschafter durchgegriffen.

BGer: Dieser sog. Durchgriff bedeutet in einem allgemeinen Sinn, dass die formalrechtliche Selbständigkeit der juristischen Person ausser Acht gelassen und die wirtschaftliche Realität auch rechtlich als massgebend betrachtet wird bzw. die juristische Person und die sie beherrschende Person rechtlich - vor allem in Vermögensbelangen - als Einheit behandelt werden.

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5
Q

Ist eine Einpersonen-Genossenschaft möglich?

A

Ja, nach erfolgter Gründung kann die Zahl der Genossenschafter auf eine Person sinken.

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6
Q

Was bedeutet die gemeinsame Zweckverfolgung?

A

Der Wille der Beteiligten, gemeinsam ein bestimmtes Ziel zu verfolgen.

Alle Gesellschafter wollen am erstrebten Erfolg teilhaben und sind bereit, einen allfälligen Misserfolg mitzutragen. Jeder der Beteiligten muss auf irgendeiner Weise die Zweckerfüllung fördern.

Motive der Gesellschafter müssen nicht übereinstimmen, jeder Gesellschafter kann individuelle Interessen verfolgen.

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7
Q

Welche Personenvereinigungen werden als Gesellschaften bezeichnet?

A

Diejenigen die durch Vertrag, d.h. mit übereinstimmender Willensäusserung i.S. des allgemeinen OR begründet werden.

Keine Gesellschaften sind somit Gemeinschaften, die kraft Gesetz entstehen, z.B. die Erbengemeinschaft, die ipso iure im Zeitpunkt des Todes des Erblassers entsteht.

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8
Q

Fallen Körperschaften oder sonstige Organisationen des öff. Rechts unter den Gesellschaftsbegriff? Was ist das wichtigste Abgrenzungsmerkmal?

A

Nein.

Wichtigstes Abgrenzungsmerkmal ist, ob das Gemeinwesen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut und zu diesem Zweck mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet ist oder ob es gleich einer Privatperson handelt. Tritt das Gemeinwesen hoheitlich auf, regelt es also verbindlich und erzwingbar die Rechte und Pflichten einzelner Bürger, so beruht die Körperschaft auf öffentlich-rechtlicher Grundlage.

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9
Q

Beispiele für öffentlich-rechtliche Körperschaften?

A
  • Einwohner- oder Kirchgemeinden
  • öffentlich-rechtlich organisierte Studentenschaften
  • die Nationalbank
  • Meliorationsgenossenschaften
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10
Q

Was sind gemischtwirtschaftliche Unternehmen, welchem Recht unterstehen sie und was sind Beispiele für private Rechtsträger mit öffentlichen Aufgaben?

A

Unternehmen, die zwar von privater Hand geführt werden, aber entweder in der Unternehmensleitung oder in der Unternehmenskontrolle eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mitwirkt.

Wenn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch private Gesellschaften wahrgenommen wird, unterstehen sie - soweit es um die Erfüllung öff. Aufgaben geht - dem öff. Recht.

  • BLS
  • Verbandsausgleichkassen der AHV
  • Schützenvereine
  • Serafe AG
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11
Q

Wann ist ein Gesellschaftsvertrag nichtig oder einseitig unverbindlich?

A

Wenn der Abschluss des Gesellschaftsvertrags mit Mängeln behaftet ist.

Der Vertrag ist nichtig, wenn mit der Gesellschaft ein rechtswidriger oder unsittlicher Zweck verfolgt werden soll.

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12
Q

Mit welcher Wirkung wird die Nichtigkeit eines Gesellschaftsvertrags festgestellt?

A

Zum Schutz des Vertrauens gutgläubiger Dritter wird die fehlerhafte Gesellschaft für ihre bereits im Rechtsverkehr erfolgten Handlungen grundsätzlich wie eine rechtsgültige Gesellschaft behandelt. Erst für die Zukunft erfolgt ihre Liquidation (ex nunc). Vor diesem Zeitpunkt besteht die Gesellschaft als faktische Gesellschaft weiter.

BGer: Das Aussenverhältnis beurteilt sich trotz des Mangels nach Gesellschaftsrecht.

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13
Q

Abgrenzung zwischen Austauschverträgen und Gesellschaftsverträgen

A

Hauptcharakteristikum der Gesellschaften ist die gemeinsame Zweckverfolgung und Zweckförderung.

Austauschverträge (z.B. Kauf- oder Mietvertrag) sind auf die wechselseitige Entrichtung von Leistungen gerichtet. Die Leistung des Einzelnen erfolgt im Hinblick auf die Gegenleistung des anderen.

Bei der Gesellschaft ergibt sich die Leistungspflicht aus den Bedürfnissen der Gesellschaft und ist nicht abhängig von der Pflichterfüllung anderer.

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14
Q

Abgrenzung zwischen Gesellschaftsvertrag und Geschäftsbesorgungsverträgen

A

Wichtigstes Kriterium: Die Verfolgung gemeinsamer oder gegensätzlicher Interessen.

Auch bei Geschäftsbesorgungsverträgen (z.B. Auftrag, Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Mäklervertrag, Frachtvertrag) verfolgen alle Beteiligten dasselbe Ziel. Bei der Gesellschaft dient dieses Ziel der Wahrung der Interessen aller Beteiligten, während bei einer Geschäftsbesorgung nur die Interessen der einen Vertragspartei verfolgt werden (für den Beauftragten steht das Honorar als Gegenleistung im Zentrum).

BGer: Auftrag anzunehmen, wenn das Interesse am Geschäft des Auftraggebers und Beauftragten nicht gleicher Art ist.

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15
Q

Abgrenzung zwischen (insb. stillen) Gesellschaft und partiarischen Rechtsgeschäften

A

Besonderheit: das Entgelt für die Leistung des einen Vertragspartners wird ganz oder zumindest teilweise vom wirtschaftlichen Erfolg des anderen abhängig gemacht.

Parallele zu den Gesellschaften: in beiden Fällen haben alle Beteiligten ein gemeinsames Interesse am Geschäftsergebnis.

Abgrenzungshilfen

  • Mitwirkungsrechte: Je umfassender die Rechte zur Mitwirkung an der Geschäftsführung vertraglich eingeräumt bzw. tatsächlich ausgeübt werden, desto eher wird der Geldgeber Gesellschafter sein.
  • Kontrollrechte: Gemäss OR 541 hat selbst ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener Gesellschafter das Recht, sich persönlich über die Geschäftsangelegenheiten zu informieren und Einsicht in die Papiere der Gesellschaft zu nehmen. Werden die Kontrollrechte unter diesem Minimum gehalten, spricht dies gegen eine Gesellschaft.
  • Haftung: Während ein Gesellschafter im Konkursfall solidarisch haftet, kann ein partiarischer Geldgeber seine Forderungen als Gläubiger anmelden.
  • Verlusttragung: Regelungen über Verlustbeteiligung deuten i.d.R. auf ein Gesellschaftsverhältnis hin. Selbst bei partiarischen RG kann jedoch eine Beteiligung am Misserfolg vereinbart werden.
  • Bezeichnung des Vertrags: die von der Parteien gewählte Bezeichnung darf vermutungsweise als richtig betrachtet werden.
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16
Q

Was ist charakteristisch für vertraglich begründete Personengemeinschaften im Familien-, Erb- und Sachenrecht?

A

Bei diesen Organisationsformen geht es in erster Linie um die Erhaltung eines bestimmten Status quo, also etwa um die gemeinsame Verwaltung oder Nutzung eines bestimmten Gutes.

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17
Q

Welche Gesellschaften haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und was bedeutet das?

A

Einfache Gesellschaft, KIG, KmG, KmGK.

Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind keine juristische Personen und somit auch keine Träger von Rechten und Pflichten. Berechtigt und verpflichtet werden immer nur die einzelnen Gesellschafter.

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18
Q

Was sind Handelsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit?

A

KlG und KmG. Anders als die einfache Gesellschaft treten sie im Rechtsverkehr unter einer eigenen Firma auf. Sie sind partei-, prozess- und betreibungsfähig, werden also in gewisser Hinsicht wie eine juristische Person behandelt (OR 562, 602).

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19
Q

Welche Rechtsgemeinschaften gibt es? Was bedeutet Rechtsgemeinschaft?

A

Einfache Gesellschaft, KlG, KmG, KmGK.

Rechtsgemeinschaft bedeutet, dass mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestimmte Rechte und Pflichten gemeinsam zukommen, ohne dass dadurch eine eigene Rechtspersönlichkeit geschaffen wird.

Die rechtsgemeinschaftlich strukturierte Gesellschaften werden als Personengesellschaften bezeichnet.

Rechtsgemeinschaften werden im Geschäftsverkehr durch Gesellschafter oder bevollmächtigte Dritte vertreten.

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20
Q

Welche Körperschaften gibt es? Was ist eine Körperschaft?

A

AG, KmAG, GmbH, Genossenschaft, SICAV, Verein.

Bei einer Körperschaft werden die Mitglieder zu einer Einheit zusammengefasst. Die Körperschaft ist eine juristische Person. Sie ist als solche mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und wird nicht durch ihre Mitglieder vertreten, sondern handelt durch Organe im Geschäftsverkehr.

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21
Q

Unterschiede zw. Rechtsgemeinschaft und Körperschaft in den Bereichen:

  • Gesellschaftsvermögen
  • Haftung
  • Grundlage
  • Innenverhältnis
  • Aussenverhältnis?
A

Gesellschaftsvermögen
R: Gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschaft
K: Alleineigentum der Gesellschaft

Haftung
R: Solidarische (subsidiäre Haftung der Gesellschafter)
K: Ausschliessliche oder primäre Haftung der Gesellschaft

Grundlage
R: Gesellschaftsvertrag (formfrei)
K: Statuten (einfache oder qualifizierte Schriftlichkeit)

Innenverhältnis
R: Gesellschaft ist grds von den Gesellschaftern und deren Zusammenarbeit abhängig. Die interne Organisation ist von ihnen weitgehend frei gestaltbar.
K: Gesellschafter stehen in einem Verhältnis zur Gesellschaft, die Beziehung zu den anderen Gesellschaftern ist sekundär. Die interne Organisation ist weitgehend gesetzlich vorgegeben.

Aussenverhältnis
R: Durch eingegangene Rechtsgeschäfte werden die Gesellschafter direkt verpflichtet und berechtigt.
K: Durch eingegangene Rechtsgeschäfte wird ausschliesslich die Gesellschaft verpflichtet und berechtigt.

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22
Q

Ist eine juristische Person rechtsfähig?

A

Ja, ZGB 53: Juristische Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.

Die jur. Person kann Trägerin von Vermögens-, Forderungs-, Sachen- und Immaterialgüterrechten sein. Sie ist fähig, am wirtschaftlichen Wettbewerb teilzunehmen, kann Willensmängeln erliegen und in ihrer Persönlichkeit verletzt werden.

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23
Q

Kann eine juristische Person Gesellschafterin sein?

A

Eine jur. Person darf nicht Kollektivgesellschafterin oder Komplementärin sein (OR 552 Abs. 1, 594 Abs. 2). Ansonsten steht ihr die Mitgliedschaft in Vereinigungen aller Art offen.

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24
Q

Kommen einer jur. Person Grundrechte zu?

A

Ja. Die Wirtschaftsfreiheit (BV 27), das Recht auf Gleichbehandlung (BV 8), das Recht auf Meinungsäusserung und Information (BV 16) sowie die Medien- und Versammlungsfreiheit (BV 17, 22).

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25
Q

Sind jur. Personen deliktsfähig?

A

Die jur. Person ist partei-, betreibungs- und prozessfähig. StGB sieht eine grds subsidiäre, ausnahmsweise aber auch primäre Verantwortlichkeit von Unternehmen vor.

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26
Q

Sind jur. Personen handlungsfähig?

A

Ja, sobald die nach Gesetz und Statuten unentbehrlichen Organe bestellt sind (ZGB 54).

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27
Q

Welche Gesellschaften sind personenbezogen, welche sind Kapitalgesellschaften und welche Mischformen gibt es?

A

Personenbezogene Gesellschaften
- einfache Gesellschaft
- KlG
- KmG
- Genossenschaft
- Verein

Die Genossenschaft und Verein sind Spezialformen der Körperschaft. Trotz der grossen Mitgliederzahl sind diese Formen grds personenbezogen, auch wenn sie nicht alle Merkmale einer personenbezogenen Gesellschaft erfüllen (bspw. besteht grds keine persönliche Haftung für Gesellschaftsschulden).

Kapitalgesellschaften
- AG
- SICAV
- KmGK

Mischformen
- GmbH
- KmAG

Obwohl sich bei den Mischformen jeder Gesellschafter am Gesellschaftskapital zu beteiligen hat, ist die Geschäftsführung und Vertretung nach dem Prinzip der Selbstorganschaft ausgestaltet.

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28
Q

Grundlage der Unterscheidung zw. personenbezogenen- und Kapitalgesellschaften?

A

Art der eingesetzten Mittel. Bei den personenbezogenen Gesellschaften steht der persönliche Einsatz der Gesellschafter im Zentrum, bei den Kapitalgesellschaften deren Kapitaleinsatz.

P: Mitgliedschaft basiert auf Persönlichkeit
K: Mitgliedschaft basiert auf Kapitalbeteiligung

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29
Q

Welche Pflichten haben pesonenbezogene- im Vergleich zu Kapitalgesellschaften?

A

P
- Umfassende Beitragspflicht
- Pflichten auch nicht finanzieller Art, insb. Treuepflicht
- Persönliche Haftung für Gesellschaftsschulden oder Nachschusspflicht

K
- Beschränkte Beitragspflicht (Liberierung des Kapitalanteils)
- keine Pflichten nicht finanzieller Art, keine Treuepflicht
- keine persönliche Haftung für Gesellschaftsschulden
- keine Nachschusspflicht

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30
Q

Wie ist das Verhältnis der Mitglieder untereinander bei den personenbezogenen- im Vergleich zu Kapitalgesellschaften?

A

P
- persönliche Bindung
- Erbringung der vertragsgemässen Leistung kann mittels actio pro socio eingeklagt werden

K
- keine persönliche Bindung
- Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedern nur mittels Aktionärbindungsverträgen

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31
Q

Ist Mitgliedschafterwechsel bei den personenbezogenen- bzw. Kapitalgesellschaften möglich?

A

P
- grds keine Übertragbarkeit der Mitgliedschaft
- grds feste Mitgliederzahl: Wegfall eines Gesellschafters führt mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung zur Auflösung der Gesellschaft (bei Genossenschaft und Verein ist ein Ein- und Austritt zwar möglich, die Mitgliedschaft wird jedoch nicht übertragen, sondern der neue Gesellschafter erwirbt die Mitgliedschaft originär)

K
- grds freie Übertragbarkeit (typisch: Verkauf einer Aktie)

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32
Q

Auflösung der personenbezogenen im Vergleich zu Kapitalgesellschaft

A

P: persönliche und sachliche Gründe
K: keine Auflösung aus persönlichen Gründen

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33
Q

Ausschluss bei personenbezogenen im Vergleich zu Kapitalgesellschaften

A

P: Ausschliessung eines untragbaren Mitglieds aus wichtigem Grund
K: Ausschliessung nur bei Nichterfüllung der Liberierungspflicht

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34
Q

Wann verfolgt eine Gesellschaft einen wirtschaftlichen Zweck?

A

Wenn sie einen ökonomischen Vorteil zugunsten ihrer Mitglieder anstrebt. Die Frage nach dem wirtschaftlichen Zweck beantwortet sich nach dem Kriterium, ob eine Gesellschaft in erster Linie einen ideellen oder einen geldwerten Nutzen aus ihrer Tätigkeit ziehen will.

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35
Q

Für welche Gesellschaftsformen ist die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks zulässig?

A

Für alle Gesellschaftsformen des OR. Ausschliesslich einem wirtschaftlichen Zweck dienen die Gesellschaften des KAG (SICAV, SICAF und KmGK).

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36
Q

Ist die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zweckes für den Verein zulässig?

A

Es ist nicht vorgesehen (ZGB 60 Abs. 1). Diese Gesellschaftsform wurde ursprünglich ausschliesslich für ideelle Zwecke zur Verfügung gestellt, mittlerweile werden durch die Rechtsprechung auch Vereine mit wirtschaftlichem Zweck geduldet.

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37
Q

Kann ein Verein ein kaufmännisches Unternehmen betreiben?

A

Solange ein nicht wirtschaftliches Ziel angestrebt wird. Der Verein muss dann im Handelsregister eingetragen werden (ZGB 61 Abs. 2).

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38
Q

Was ist ein kaufmännisches Unternehmen? Was ist ein Gewerbe?

A

Zur Verwirklichung des Zweckes der Gesellschaft kann diese ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (ein sog. kaufmännisches Unternehmen) betreiben. Ein Gewinnstreben ist nicht erforderlich.

Gemäss Art. 2 lit. a HRegV ist als Gewerbe in diesem Sinne jede selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete, wirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten.

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39
Q

Was bedeutet die Eintragungspflicht ins Handelsregister für die Führung eines kaufmännischen Gewerbes für die Handelsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (KlG und KmG)?

A

Führt eine solche Gesellschaft ein kaufmännisches Gewerbe, so hat sie zwar die Pflicht zum Handelsregistereintrag, sie entsteht aber bereits ohne Eintrag im Handelsregister, Art. 552 Abs. 2 und 594 Abs. 3 OR.

40
Q

Welche Pflichten hat die Führung eines kaufmännischen Unternehmens zur Folge?

A
  • Die Eintragung ins Handelsregister (für Einzelunternehmen ab einem jährlichen Mindestumsatz von CHF 100‘000.00)
  • Pflicht zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung gemäss Art. 957 ff. OR
41
Q

Welche Gesellschaftsformen können ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben?

A

Abgesehen von der einfachen Gesellschaft und den Gesellschaften des KAG ist allen Gesellschaftsformen die Zweckverfolgung mittels eines kaufmännischen Unternehmens gestattet.

42
Q

Warum kann eine einfache Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben? Was sind die Folgen, wenn sie dies dennoch tut?

A

Sie ist nicht im HReg eintragbar.

Tut sie dies dennoch, so wird sie als KlG qualifiziert, sofern die Gesellschafter ausschliesslich natürliche Personen sind (selbst dann, wenn die Gesellschafter eine eG gründen wollten (BGer)).
Hat die eG auch juristische Personen als Gesellschafter, so wird die Führung eines kaufmännischen Unternehmens bei der eG ausnahmsweise toleriert. Anstelle der eG wird dann jeweils der einzelne Gesellschafter persönlich eingetragen.

43
Q

Rechtsgrundlagen HReg

A
  • Art. 927-943 OR
  • HRegV
44
Q

Wozu dient das HReg?

A

Das HReg dient der Durchsetzung von Vertrauensschutz und Rechtssicherheit im kaufmännischen Verkehr, Art. 927 Abs. 1 OR.

45
Q

Welche Funktionen/Zwecke erfüllt das HReg?

A
  • Zentrale Funktion ist die Publizitätsfunktion: Der Eintrag soll es dem Dritten ermöglichen, Einblick in die für ihn relevanten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse eines Unternehmens zu gewinnen (vgl. Art. 11 HRegV). Die wichtigsten Informationen des HReg sind im zentralen Schweizer Firmenregister des eidgenössischen Handelsregisteramts unter www.zefix.ch abrufbar (vgl. Art. 14 HRegV).
  • Anknüpfungszweck: Mit dem Eintrag sind vorteilhafte Rechtsfolgen verknüpft. Vorteile der Eintragung sind insb. die folgenden:
    • erhöhter Firmenschutz: die im HReg eingetragene und im SHAB veröffentlichte Firma steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebraucht zu, Art. 956 OR).
    • die im HReg eingetragene Gesellschaft unterliegt der Betreibung auf Konkurs (vgl. Art. 39 SchKG)
    • der Eintrag bildet eine Voraussetzung für die Zuständigkeit des Handelsgerichts (vgl. Art. 6 ZPO Abs. 2 lit. c und Abs. 3)
  • Funktion der Rechtsdurchsetzung der Handelsbehörden: vor dem Eintrag haben sie zu prüfen, ob die zwingenden gesetzlichen Minimalanforderungen eingehalten sind. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass die Eintragung nicht gegen zwingendes Recht verstösst (Art. 937 OR)
46
Q

Was ist das Publizitätsprinzip?

A

Das Handelsregistereintrag hat in Bezug auf richtige Eintragungen folgende Publizitätswirkungen:

Positive Publizitätswirkung (Art. 936b Abs. 1): Die Einwendung, dass jemand eine Dritten gegenüber wirksam gewordene Eintragung nicht gekannt hat, ist ausgeschlossen.

Negative Publizitätswirkung (Art. 936b Abs. 2): Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war.

Schutz öffentlichen Glaubens (Art. 936b Abs. 3): Ein Dritter ist in seinem guten Glauben zu schützen, wenn er sich gutgläubig auf eine eingetragene Tatsache verlassen hat, obwohl sie unrichtig war, wenn dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

47
Q

Beispiele für Bejahung/Verneinung des Gutglaubensschutzes nach Art. 936b OR

A

Zu bejahen, wenn:
- bei einer KmG irrtümlicherweise eine zu hohe Kommanditsumme eingetragen wurde; oder
- bei einer Kapitalerhöhung einer AG das neue Kapital im HReg eingetragen wurde, auch wenn die Erhöhung mit Mängeln behaftet ist;
und der gutgläubige Dritte sich auf diese Eingaben verlassen hat.

Zu verneinen, wenn ein Genossenschafter in der Beitrittserklärung nicht explizit über seine persönliche Haftung nach Art. 840 Abs. 2 aufgeklärt wurde und er keine Kenntnis davon gehabt hat, dass die Statuten dies vorsehen. Ein Dritter kann sich in diesem Fall nicht auf den Gutglaubensschutz und damit auf eine Haftung des Genossenschafters mit Hinweis auf die Eintragung im Hreg berufen, da hier das Interesse an der Anwendung der Schutznorm von Art. 840 Abs. 2 höher zu gewichten ist.

48
Q

Welche Informationen sind in das HReg einzutragen?

A

Individualisierungsmerkmale:
- Firma
- Sitz
- Adresse
- Unternehmens-Identifikationsnummer
- Zweigniederlassungen

Organe und Vertretungsverhältnisse:
- Gesellschafter
- Organe der Gesellschaft (VR, Revisionsstelle usw.)
- Vertretungsvollmachten (Kollektiv- oder Einzelunterschrift)

Haftungsverhältnisse:
Angaben je nach Gesellschaftsform zu:
- Aktienkapital
- Stammanteilen
- Kommanditsumme
- Nachschusspflichten

Allgemeine Informationen:
- Zweck der Gesellschaft
- Anordnungen von Gerichten gegenüber der Gesellschaft (bspw. Eröffnung des Konkurses)
- Umwandlungen nach FusG

49
Q

Massgeblicher Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Eintragung ins HReg?

A

Gemäss Art. 936a OR ist für die interne und externe Wirksamkeit die elektronische Veröffentlichung im SHAB massgebend.

50
Q

Wie lässt sich das HReg aufteilen?

A

Tagesregister:
- enthält in chronologischer Reihenfolge die Eintragungen ins Register (Art. 6 Abs. 2, Art. 8 HRegV)
- der Eintrag erfolgt vor Publikation im SHAB

Hauptregister:
- geordnet nach der Rechtseinheit werden alle rechtswirksame Einträge ins Hauptregister zusammen aufgeführt (Art. 6 Abs. 3, Art. 9 HRegV)
- der Eintrag erfolgt nach Publikation im SHAB

Zentrales Register:
- das eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) führt eine zentrale Datenbank über alle Rechtseinheiten und Personen, welche in den kantonalen Registern eingetragen sind (Art. 928b OR). Es dient der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten und Personen (Art. 928b OR). Es ist öffentlich und unentgeltlich für alle im Internet zugänglich.

51
Q

Wem obliegt die Führung und Aufsicht des HReg?

A

Art. 928 Abs. 1 OR: Es steht jedem Kanton frei, ein eigenes HReg zu führen oder eine kantonsübergreifende Führung vorzusehen.

Die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung liegt beim Bund (Art. 928 Abs. 2 OR), der diese Aufgabe dem EJPD übertragen hat (Art. 5 HRegV).

52
Q

Wo können Verfügungen des kantonalen Handelsregisteramts angefochten werden? Wo die Verfügungen des EHRA?

A

Verfügungen des kantonalen Handelsregisteramts können bei einem vom Kanton zu bezeichnenden oberen Gericht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz angefochten werden (vgl. Art. 942 OR).

Verfügungen des EHRA (insb. die Verweigerung der Genehmigung einer Eintragung gemäss Art. 33 HRegV) können ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden (Art. 31 VGG).

In beiden Fällen steht sodann der Weg ans Bundesgericht mit der ordentlichen Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG).

53
Q

Von wem kann eine Anmeldung zur Eintragung ins HReg erfolgen?

A

Die Anmeldung zur Eintragung ins HReg kann von einer zur Verwaltung oder Vertretung befugten Person oder durch bevollmächtigte Dritte erfolgen, sofern Letztere eine Vollmacht des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans vorlegen können (Art. 17 HRegV). Die Anmeldung kann in Papierform oder elektronisch erfolgen (Art. 16 Abs. 2 HRegV).

54
Q

Wann wird eine Eintragung durch die Handelsregisterbehörden verweigert?

A

Die Handelsregisterbehörden prüfen die formellen Voraussetzungen und verweigern die Eintragung, wenn diese nicht erfüllt sind (Art. 937 OR). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn:
- die örtliche Zuständigkeit des Handelsregisteramts nicht gegeben ist;
- die betreffende Person nicht zur Anmeldung legitimiert ist; oder
- die erforderlichen Belege fehlen.

Die Prüfungspflicht der Handelsregisterbehörden im Bereich der materiellen Voraussetzungen beschränkt sich gemäss ständiger Praxis auf die Prüfung des zwingenden Rechts und auch hier einzig auf offensichtliche oder notorisch bekannte Unwahrheiten (BGE 114 II 70).

55
Q

Was ist eine Unternehmens-Identifikationsnummer?

A

Wird ein Unternehmen in das HReg eingetragen, erhält es eine Unternehmens-Identifikationsnummer (OR 930, HRegV 116). Diese identifiziert eine Rechtseinheit dauerhaft und ist unveränderlich. Das Unternehmen behält sie während seiner ganzen „Lebensdauer“; sie bleibt insb. auch im Fall einer Firmenänderung, einer Sitzverlegung oder einer Umwandlung nach FusG bestehen und wird erst mit dem Untergang der Gesellschaft gelöscht.

56
Q

Was passiert, wenn eine eintragungspflichtige Rechtseinheit die Eintragung unterlässt oder eine eintragungspflichtige Änderung der Eintragung nicht angezeigt wird?

A

Das Handelsregisteramt setzt den Beteiligten eine Frist zur Erfüllung der Eintragungspflicht. Ist diese ergebnislos abgelaufen, nimmt das Handelsregisteramt die Eintragung von Amtes wegen vor (OR 938).

57
Q

Was passiert, wenn das Handelsregisteramt einen Mangel in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation einer Rechtseinheit feststellt?

A

Handelsregisteramt setzt eine Frist zur Behebung des widerrechtlichen Zustands.
Kommt dem die Rechtseinheit nicht fristgemäss nach, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht, das die erforderlichen Massnahmen ergreift (OR 939).

58
Q

Beispiele für Fälle, in welchen ein mangelhafter Eintrag die gleiche Wirkung entfaltet, als wäre er mängelfrei entstanden.

A
  • aus Gründen der Rechtssicherheit
  • die Rechtspersönlichkeit einer AG wird durch die Eintragung selbst dann erworben, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren (OR 643 Abs. 2)
  • in schwerwiegenden Fällen, namentlich wenn bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Vorschriften missachtet und dadurch die Interessen von Gläubigern oder Aktionären in erheblichem Masse gefährdet wurden, kann das Gericht die Auflösung der Gesellschaft ex nunc anordnen (OR 643 Abs. 3)
59
Q

Wie können Dritte eine Eintragung superprovisorisch verhindern?

A

Über die ordentlichen Prozessbehelfe nach ZPO 262 lit. b mittels einer gerichtlichen Anweisung ans Handelsregisteramt.

60
Q

Wann besteht eine Mitteilungspflicht infolge Änderung der Tatsachen im HReg?

A

OR 933: Ist eine Tatsache im HReg eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.

Die Eintragung einer Statutenänderung im HReg wirkt nach h.L. dann konstitutiv, wenn der Eintrag bereits für die Gesellschaft Entstehungserfordernis war.

61
Q

Wann erfolgt eine Löschung der Gesellschaft aus dem HReg von Amtes wegen?

A
  • Wird die Löschung einer Gesellschaft nicht beantragt, obwohl sie ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben hat und faktisch liquidiert wurde, kann das Handelsregisteramt die Gesellschaft von Amtes wegen löschen.
  • Vor der Löschung erhält sie die Möglichkeit, ihr Interesse an einer Aufrechterhaltung des Eintrags geltend zu machen. Bleibt dies ergebnislos, muss ein öffentlicher Aufruf im SHAB erfolgen (dreimalig), bei dem auch Dritte ein Interesse an der Aufrechterhaltung geltend machen können.
  • Bleibt auch dies ergebnislos, ist das Handelsregisteramt berechtigt, die Gesellschaft aus dem HReg zu löschen (OR 934)
  • Einholung einer Bewilligung der Steuerbehörde des Bundes und Kantons zwingend

—> Erlass einer anfechtbaren Verfügung an die zu löschende Einheit (Rechtsmittelinstanz VerwG)

62
Q

Welche Gesellschaften sind eintragungsbedürftig?

A

Eintragungsbedürftig sind jene Gesellschaften, bei welchen die Eintragung in das HReg Entstehungsvoraussetzung ist (ZGB 52 Abs. 1). Es sind dies:

  1. die nichtkaufmännische KlG bzw. KmG (OR 553, 595)
  2. die AG bzw. Kommandit-AG (OR 643 Abs. 1, 764 Abs. 2)
  3. die GmbH (OR 779 Abs. 1)
  4. die Genossenschaft (OR 838 Abs. 1)
  5. die Stiftung (Art. 52 Abs. 1 ZGB)
  6. die SICAV
63
Q

Wann wirkt eine Statutenänderung konstitutiv?

A
  1. Der Handelsregistereintrag ist Entstehungserfordernis für die Gesellschaft und
  2. die Statutenänderungen rufen nicht ausschliesslich interne Wirkungen hervor.
64
Q

Welche Gesellschaften trifft eine Eintragungspflicht?

A
  1. die kaufmännische KlG bzw. KmG (OR 552 Abs. 2 und 594 Abs. 3)
  2. der Verein, welcher ein kaufmännisches Unternehmen betreibt oder gemäss ZGB 69b revisionspflichtig ist (ZGB 61 Abs. 2)
  3. die Einzelunternehmen, die ein kaufmännisches Unternehmen betreibt und einen Mindestumsatz von CHF 100‘000.00 erzielt (OR 931 Abs. 1, HRegV 36 Abs. 1) sowie
  4. die Zweigniederlassungen (OR 931 Abs. 2)

Für diejenigen Gesellschaften, für deren Entstehung der Eintrag konstitutiv ist, ergibt sich die Eintragungspflicht aus deren Eintragungsbedürftigkeit.

65
Q

Welche Gesellschaften sind eintragungsberechtigt?

A

Eintragungsberechtigt ist, wer als Rechtseinheit auch ohne Eintragung im Handelsregister besteht und keiner Eintragungspflicht unterliegt, sich aber freiwillig eintragen lassen kann, so
1. alle Einzelunternehmen (OR 931 Abs. 3)
2. Vereine, die weder ein kaufmännisches Unternehmen betreiben noch revisionspflichtig sind (ZGB 61 Abs. 2)

66
Q

Welche Gesellschaft hat kein Recht zur Eintragung?

A

eG - dies schliesst auch den Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens für diese Gesellschaftsform aus.

67
Q

Welche Elemente werden nicht in das Hreg eingetragen?

A

Insb. Informationen, die massgebend für Investitionsentscheide sind, wie Angaben über:
- den Vermögensstand
- den Geschäftsgang
- die Kreditwürdigkeit oder
- die Geschäftspraktiken.

68
Q

Was ist die Firma?

A

Der im Rechtsverkehr gewählte und im HReg eingetragene Name eines Unternehmensträgers.

69
Q

Welche Gesellschaften sind firmenfähig?

A
  • Einzelunternehmen
  • KlG
  • KmG
  • AG
  • KmAG
  • GmbH
  • Genossenschaft
  • Gesellschaftsformen des KAG

Der eG steht keine Firma zu.

70
Q

Haben Vereine und Stiftungen eine Firma?

A

Nein, sie haben wie natürliche Personen einen Namen und geniessen daher den Namensschutz.

71
Q

Was bedeutet der Grundsatz der Firmeneinheit?

A

Jeder Unternehmensträger darf für sein Unternehmen nur eine einzige Firma führen. Gilt auch bei Zweigniederlassungen.

72
Q

Abgrenzung Firma/Marke

A

Die Firma individualisiert einen bestimmten Unternehmensträger, die Marke dient als Kennzeichen eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Dienstleistung (können gleich lauten).

73
Q

Was ist die Enseigne?

A

Besondere Bezeichnung des Geschäftslokals (z.B. Wirtshaus zum goldenen Schlüssel).
Bestimmungen über den Firmenschutz kommen nur dann zur Anwendung, wenn diese als Zusatz in die Firma aufgenommen wird.
—> nicht eintragungsfähig seit Revision HRegV

74
Q

Was sind die Bestandteile einer Firma?

A

Ausser bei Einzelunternehmen besteht die Firma aus
- einem frei wählbaren Firmenkern, der
- mit der entsprechenden Rechtsformangabe ergänzt wird (notwendiger Zusatz)

  • Rechtsform ist auszuschreiben oder die offizielle Abk. zu verwenden (vgl. HRegV Anhang 2)
  • Firmenkern kann in jeder beliebigen Sprache gebildet werden
  • notwendiger Zusatz in einer Landessprache (vgl. HRegV Anhang 2)

Ausnahme bei Einzelunternehmen:
- können nicht den Firmenkern frei bilden
- benötigen keinen Zusatz
—> Zusätze sind erlaubt (z.B. Müller Partyservice), dürfen aber kein Gesellschaftsverhältnis andeuten (OR 945 Abs. 3)

75
Q

Was gilt insb. für KlG und KmG, die früher eingetragen wurden (vor 2016) und den geltenden Grundsätzen nicht entsprechen?

A

Sie sind nach wie vor geschützt (BGE 101 Ib 361).

76
Q

Was passiert mit der Firma nach Eintritt eines Auflösungsgrunds?

A
  • der bisherigen Firma einer AG, GmbH oder Gen ist der Vermerk „in Liquidation“ beizufügen (vgl. OR 739)
  • entsprechender Zusatz bei KlG und KmG nicht obligatorisch
77
Q

Welche Firmen sind unzulässig?

A
  • verschiedene Sondergesetze verbieten gewisse Firmenbestandteile per se (u.a. WSchG, BankG, BG betr. den Schutz des Zeichens und des Namens des RK)
  • Verbot der Eintragung gleichlautender Fimen
78
Q

Wann liegt Identität zw. zwei Firmen vor?

A

Wenn diese aus der gleichen Buchstabenfolge gebildet werden oder übersetzt gleich lauten.

79
Q

Sind Firmen, bei denen Verwechselungsgefahr besteht oder eine ältere Firma in sonstiger Weise beeinträchtigen eintragungsfähig?

A

Ja, das wird durch das Handelsregisteramt nicht geprüft, sonder ist Sache des Zivilgerichts.

80
Q

Oberster Grundsatz der Firmenbildung?

A

Schutz des öff. Interesses. Die Firma soll insb. nicht gegen das religiöse, sittliche oder nationale Empfinden verstossen (BGE 101 Ib 361).

81
Q

Wichtigste Konkretisierung des Grundsatzes (Schutz des öff. Interesses)?

A

Täuschungsverbot (OR 944 Abs. 1)
- dabei spielt es keine Rolle, ob die Täuschungsgefahr von der Firma als Ganzes oder nur durch einen einzelnen Bestandteil der Firma herbeigeführt wird. Auch das Weglassen relevanter Tatsachen kann u.U. täuschend sein (BGE 117 II 192).
- ob eine Firma täuschend wirkt, ist nach dem Eindruck zu entscheiden, den sie beim Durchschnittsleser hervorruft (BGE 113 II 179).
- irrelevant, ob eine Täuschung beabsichtigt ist oder nicht. Entscheidend ist einzig, ob ein unbefangener Dritter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt einer Täuschung unterliegt (BGE 123 III 220).
- Hauptanwendungsfall: Wahrheitsgebot (Firmenwahrheit und -klarheit)

82
Q

Was bedeutet das Prinzip der Alterspriorität?

A

Gilt grds. im Firmenrecht. Massgebend ist der Zeitpunkt der Eintragung im HReg.

83
Q

Örtlicher Schutzbereich Firmenschutz?

A

Einzelunternehmen:
- Eintragungsort (OR 946 Abs. 1)
- unter Einschluss des dazugehörenden Wirtschaftsraums

KlG, KmG, AG, Gen, GmbH:
- landesweiter Schutz (OR 951)

84
Q

Wie ist die Verwechselungsgefahr zu beurteilen?

A
  • ob eine vorliegt, beurteilt das Gericht nach seinem Ermessen
  • massgebend ist der Gesamteindruck des Zeichens
  • ebenfalls zu beachten ist der jeweilige Kundenkreis der beiden Unternehmen
  • je näher sich die beiden Unternehmen sowohl in örtlicher als auch in sachlicher Hinsicht sind, desto schneller wird eine Verwechselbarkeit zu bejahen sein.
85
Q

Verwechselungsgefahr bei reinen Personenfirmen?

A
  • besteht nur bei Identität der Firmen
  • der Firmenschutz wird bei Verwendung des Familiennamens enger umfasst als bei Sach- oder Fantasiefirmen —> aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes muss es einer Person erlaubt sein, ihren Namen in der Firma zu verwenden
86
Q

Welche Arten von Firmenkernen gibt es?

A

Personenfirma:
- Hauptelement bilden ein oder mehrere Familiennamen
Sachfirma:
- in der Firma wird auf den Gegenstand des Unternehmens hingewiesen (ZH Vers. AG)
Fantasiefirma:
- die Firma vermittelt keine inhaltlichen Angaben über das Unternehmen oder dessen Träger
Gemischte Firma:
- Kombination von Personen-, Sach- oder Fantasiefirma

87
Q

Rechtsfolge bei Verwechselbarkeit einer Firma mit einer prioritätsälteren Firma?

A
  • verhindert nicht deren Eintragung im HReg
  • nicht eintragungsfähig und verboten sind nur identische Firmen
  • der ältere Firmeninhaber kann sich gegen die Beeinträchtigung mittels Klage beim Zivilgericht zur Wehr setzen
  • Anspruch auf Ausschliesslichkeit kann verwirkt werden, wenn der prioritätsältere Firmeninhaber den Gebrauch seiner Firma durch einen Dritten während längerer Zeit unangefochten zulässt (ZGB 2 Abs. 2)
88
Q

Schutzbehelfe nach UWG? Wie bestimmt sich die Frage der Priorität?

A
  • UWG 2
  • UWG 3 Abs. 1 lit. b (darunter fällt auch der Gebrauch einer verwechselbarer Firma)

Frage der Priorität bestimmt sich nach dem effektiven Gebrauch der Firma —> so können Klagen nach UWG auch von gewissen nicht im HReg eingetragenen Unternehmen angestrengt werden.

89
Q

Namensrecht bei Vereinen und Stiftungen

A
  • namensrechtlicher Schutz nach ZGB 29 ergänzt subsidiär den firmenrechtlichen
  • kann insb. dann von Bedeutung sein, wenn sich der Inhaber einer Firma gegen einen nicht firmenmässigen Gebrauch einer Bezeichnung zur Wehr setzen will
90
Q

Was ist die Vertretungsbefugnis/Vertretungsmacht?

A

Die Vertretungsbefugnis legt den Umfang fest, zu welchem der Vertreter zur Vertretung durch den Vertretenen ermächtigt wurde (gesellschaftsintern).

Die Vertretungsvollmacht bestimmt, welche Handlungen der Vertreter gegen aussen rechtswirksam für den Vertretenen vornehmen kann.

—> müssen nicht deckungsgleich sein, der Vertretene muss sich u.U. zum Schutz gutgläubigen Dritten auch Rechtswirkungen anrechnen lassen, zu welchen er dem Vertreter gar nicht die Befugnis erteilt hat.

91
Q

Welche Vertretungsarten gibt es?

A

Organe (ZGB 55):
- Auftritt als Gesellschaft selber

Gesellschafter (OR 543 f.; 563 ff., 603):
- die Gesellschafter von Personengesellschaften sind vermutungsweise berechtigt, für die Gesellschaft gegen aussen zu handeln
- vertreten wird die Gesamtheit der Gesellschafter
- Kollektivgesellschafter und Komplementäre sind vermutungsweise zur Vornahme aller Rechtshandlungen berechtigt, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann (vgl. OR 564 Abs. 1 und 598 Abs. 2)
- bei der eG erfolgt die Vertretung durch die Gesellschafter nach den Regeln der bürgerlichen Stellvertretung von OR 32 ff. (vgl. OR 543 Abs. 2)

Kaufmännische Vertretung (OR 458 ff.):
- regelt allgemein die Vetretungsvollmachten von Arbeitnehmern im kaufmännischen Verkehr
- Vertretungsbefugnis und -macht im Gesetz verankert (Zweck der Transparenz für Dritte und damit Verkehrssicherheit); dabei wird unterschieden zw.:
- der Prokura (OR 458-461) —> sieht eine umfangreiche Vertretungsvollmacht (grds. alle Handlungen, welche sich mit dem Zweck der Gesellschaft vereinbaren lassen (vgl. OR 459 Abs. 1)); und
- die Handlungsvollmacht i.e.S. (OR 462) —> grds. auf spezifische Geschäfte limitiert (alle Handlungen, die der Betrieb der Gesellschaft gewöhnlich mit sich bringt (vgl. OR 462 Abs. 1))

Bürgerliche Stellvertretung (OR 32 ff.):
- der Vertreter wird nach den allg. Regeln der Stellvertretung nach OR 32 ff. zur Vertretung berechtigt

92
Q

Organbegriff

A

Die Organe einer Gesellschaft sind Teile der jur. Person und nicht bloss Bevollmächtigte. Nähere Umschreibung in ZGB 55.

93
Q

Organverantwortlichkeit

A

Zurechnung zur jur. Person erfolgt nach h.L. nur dann, wenn das Organ in seiner Eigenschaft als solches und nicht als Privatperson tätig geworden ist —> bereits der Fall, wenn die Handlung bei obj. Würdigung in den Rahmen der jeweiligen Organbefugnisse fällt. Die Vertretungsmacht der Organe umfasst gemäss Praxis alle Rechtshandlungen, die sich mit dem Gesellschaftszweck irgendwie in Zusammenhang bringen lassen.

94
Q

Wer gilt als Organ?

A
  • wer effektiv und in entscheidender Weise an der Bildung des Verbandswillens teilhat, in dem er in einem wesentlichen Aufgabenbereich der jur. Person selbständige Entscheidungsautonomie besitzt
  • erforderlich ist eine dauerhafte Tätigkeit, nicht eine lediglich im Einzelfall
  • ob sich seine Stellung aus der autonomen Satzung (Statuten) —> formelle Organstellung - oder lediglich aus der tatsächlichen Organisationsstruktur —> faktische Organstellung - ergibt, ist belanglos
95
Q

Bsp. für Bejahung der faktischen Organstellung in der Praxis

A
  • Verbandssekretär einer Gen
  • Sekretär einer AG
  • (Vize-)Direktor einer Bank
  • Zeitungsredaktoren
  • Organe der Muttergesellschaft in Bezug auf die Tochterges., allerd. nur, wenn sich im konkr. Fall Zuständigkeiten bilden, die Organe der Mutterges. also konkret Einfluss auf die Tochterges. nehmen können
96
Q

Woraus ergeben sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten zw. Organ und jur. Person?

A
  • als Rechtsverhältnis zw. Organ und jur. Person wird in der Lehre und RS ein Vertrag (Auftrag, Arbeitsvertrag) angenommen
  • gegens. Rechte und Pflichten ergeben sich auch aus dem obj. Recht der jeweiligen jur. Person und den individuellen Statuten
97
Q

Haftung der jur. Person für das Handeln ihrer Organe?

A

Die jur. Person haftet im vollen Umfang für Schädigungen, die durch ihre Organe Dritten zugefügt werden (BGE 105 II 289; vgl. OR 41 ff., 97).
Solidarische Haftung der jur. Person und des Organs Dritten ggü, wenn das Organ den Schaden seinem eigenen Verschulden zuzuschreiben hat (ZGB 55 Abs. 3).