Die Rechtsstellung des Aktionärs; die Reserven Flashcards
Erwerb der Mitgliedschaft / der Aktie
Austrittsrecht des Aktionärs
- kein Kündigungs- oder Austrittsrecht
- Austritt erfolgt nur über die Übertragung der Aktie an einen Dritten
Ausschluss eines Aktionärs
- grds. nicht möglich
- Ausnahme: Kaduzierung gem. 681 Abs. 2
- Spezialfall: 653p
- wird zum Zweck der Sanierung das AK auf 0 herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen die bisherigen Mitgliedschaftsrechte mit der Herabsetzung unter. Bezugsrecht der bisherigen Aktionären bei Wiedererhöhung
- Ausschlussmöglichkeit in FinfraG 137
- wenn im Zuge eines öffentlichen Übernahmeangebots 98% der Stimmrechte erlangt wurden, können die restlichen Beteiligten ausgeschlossen werden
- FinfraG 18 Abs. 5: Abfindung der Aktionäre der übernommenen Gesellschaft, wenn über 90% der stimmberechtigten Aktionäre dieser Ges einer Abfindung zugestimmt haben - bis zu 10% können gegen ihren Willen ausgeschlossen werden
Pflichten der Aktionäre (Übersicht)
Lieberierungspflicht
- primäre und traditionell einzige Pflicht, 680 Abs. 1
- kommt der Aktionär dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat er Verzugszinsen zu bezahlen (681 Abs. 1); die Statuten können auch eine Konventionalstrafe vorsehen (681 Abs. 3)
- keine weiteren Pflichten, insb. keine Treuepflichten; ein anderslautender Statuteneintrag ist nichtig (680 Abs. 1)
RF bei Nichterfüllen der Liberierungspflicht
Meldepflicht des Aktionärs
RF bei Missachtung der Meldeflicht
- keine klare Regulierung im Gesetz, wann welche Sanktionen eintreten
- nach Ablauf der Monatsfrist ruhen die Mitgliedschaftsrechte bis zur Erfüllung der Meldepflicht
- 697m Abs. 3: Verwirkung der Vermögensrechte nach Ablauf der Monatsfrist, die während der Zeit entstehen, in der er säumig ist
- Sache des VR (bzw. GF der GmbH) sicherzustellen, dass keine Unberechtigten an der GV teilnehmen oder in den Genuss von Dividendenausschüttungen kommen
- Verantwortlichkeitsklage sowie strafrechtliche Konsequenzen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung
Welche Vermögensrechte hat der Aktionär (Übersicht)
Recht auf Dividende
- Anspruch, sich am Gewinn der AG zu beteiligen (660 Abs. 1)
- die Ausschüttung erfolgt grds jedes Jahr
- GV kann weitere Auszahlungen über das Jahr beschliessen - Zwischendividende (675a)
Wann entsteht der Anspruch auf Auszahlung einer Dividende?
Verfahrensschritte:
1. AG muss einen Gewinn erwirtschaften und diesen nach Abzug der stillen Reserven und allenfalls vorhandener Verluste vom Vorjahr als Bilanzgewinn ausweisen
2. Revisionsstelle bestätigt anschliessend im Rahmen der Überprüfung der AG die Korrektheit des ausgewiesenen Gewinns
3. GV muss nach Abzug der gesetzlichen und statutarischen Reserven (675 Abs. 3) die Auszahlung der Dividende an die Aktionäre beschliessen
- erst zu diesem Zeitpunkt kann die Dividende ausgeschüttet bzw. hat der Aktionär einen klagbaren Anspruch auf die Dividende
4. Verteilung der Dividenden auf die Aktionäre im Verhältnis der auf das AK einbezahlten Beträge (661)
Anspruch auf Auszahlung einer Dividende BGer
Recht auf den Liquidationsanteil
Recht auf Bauzins
Recht auf Benutzung der gesellschaftlichen Anlagen
Mitwirkungsrechte (Übersicht)
Recht auf Mitgliedschaft
Recht auf Teilnahme an der GV
Recht auf Vertretung an der GV
Stimmrecht
- kann beschränkt werden, jeder Aktionär verfügt zwingend über mind. eine Stimme (692 Abs. 2)
- möglich ist etwa:
- Beschränkung der Stimmenzahl von Besitzern mehreren Aktien (692 Abs. 2) oder
- Verminderung des Einflusses einer Aktien durch die Ausgabe von Stimmrechtsaktien (693)
Meinungsäusserungs- und Antragsrecht
Recht auf Einberufung und Traktandierung
Schutz der Beteiligungsquote (Übersicht)
Bezugsrecht
Vorwegzeichnungsrecht