Die Rechtsstellung des Aktionärs; die Reserven Flashcards
Erwerb der Mitgliedschaft / der Aktie
Austrittsrecht des Aktionärs
- kein Kündigungs- oder Austrittsrecht
- Austritt erfolgt nur über die Übertragung der Aktie an einen Dritten
Ausschluss eines Aktionärs
- grds. nicht möglich
- Ausnahme: Kaduzierung gem. 681 Abs. 2
- Spezialfall: 653p
- wird zum Zweck der Sanierung das AK auf 0 herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen die bisherigen Mitgliedschaftsrechte mit der Herabsetzung unter. Bezugsrecht der bisherigen Aktionären bei Wiedererhöhung
- Ausschlussmöglichkeit in FinfraG 137
- wenn im Zuge eines öffentlichen Übernahmeangebots 98% der Stimmrechte erlangt wurden, können die restlichen Beteiligten ausgeschlossen werden
- FinfraG 18 Abs. 5: Abfindung der Aktionäre der übernommenen Gesellschaft, wenn über 90% der stimmberechtigten Aktionäre dieser Ges einer Abfindung zugestimmt haben - bis zu 10% können gegen ihren Willen ausgeschlossen werden
Pflichten der Aktionäre (Übersicht)
Lieberierungspflicht
- primäre und traditionell einzige Pflicht, 680 Abs. 1
- kommt der Aktionär dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat er Verzugszinsen zu bezahlen (681 Abs. 1); die Statuten können auch eine Konventionalstrafe vorsehen (681 Abs. 3)
- keine weiteren Pflichten, insb. keine Treuepflichten; ein anderslautender Statuteneintrag ist nichtig (680 Abs. 1)
RF bei Nichterfüllen der Liberierungspflicht
Meldepflicht des Aktionärs
RF bei Missachtung der Meldeflicht
- keine klare Regulierung im Gesetz, wann welche Sanktionen eintreten
- nach Ablauf der Monatsfrist ruhen die Mitgliedschaftsrechte bis zur Erfüllung der Meldepflicht
- 697m Abs. 3: Verwirkung der Vermögensrechte nach Ablauf der Monatsfrist, die während der Zeit entstehen, in der er säumig ist
- Sache des VR (bzw. GF der GmbH) sicherzustellen, dass keine Unberechtigten an der GV teilnehmen oder in den Genuss von Dividendenausschüttungen kommen
- Verantwortlichkeitsklage sowie strafrechtliche Konsequenzen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung
Welche Vermögensrechte hat der Aktionär (Übersicht)
Recht auf Dividende
- Anspruch, sich am Gewinn der AG zu beteiligen (660 Abs. 1)
- die Ausschüttung erfolgt grds jedes Jahr
- GV kann weitere Auszahlungen über das Jahr beschliessen - Zwischendividende (675a)
Wann entsteht der Anspruch auf Auszahlung einer Dividende?
Verfahrensschritte:
1. AG muss einen Gewinn erwirtschaften und diesen nach Abzug der stillen Reserven und allenfalls vorhandener Verluste vom Vorjahr als Bilanzgewinn ausweisen
2. Revisionsstelle bestätigt anschliessend im Rahmen der Überprüfung der AG die Korrektheit des ausgewiesenen Gewinns
3. GV muss nach Abzug der gesetzlichen und statutarischen Reserven (675 Abs. 3) die Auszahlung der Dividende an die Aktionäre beschliessen
- erst zu diesem Zeitpunkt kann die Dividende ausgeschüttet bzw. hat der Aktionär einen klagbaren Anspruch auf die Dividende
4. Verteilung der Dividenden auf die Aktionäre im Verhältnis der auf das AK einbezahlten Beträge (661)
Anspruch auf Auszahlung einer Dividende BGer
Recht auf den Liquidationsanteil
Recht auf Bauzins
Recht auf Benutzung der gesellschaftlichen Anlagen
Mitwirkungsrechte (Übersicht)
Recht auf Mitgliedschaft
Recht auf Teilnahme an der GV
Recht auf Vertretung an der GV
Stimmrecht
- kann beschränkt werden, jeder Aktionär verfügt zwingend über mind. eine Stimme (692 Abs. 2)
- möglich ist etwa:
- Beschränkung der Stimmenzahl von Besitzern mehreren Aktien (692 Abs. 2) oder
- Verminderung des Einflusses einer Aktien durch die Ausgabe von Stimmrechtsaktien (693)
Meinungsäusserungs- und Antragsrecht
Recht auf Einberufung und Traktandierung
Schutz der Beteiligungsquote (Übersicht)
Bezugsrecht
Vorwegzeichnungsrecht
Schutzrechte (Übersicht)
Informations- und Kontrollrechte
Dreistufiges Informationskonzept des Gesetzes:
1. Stufe: Recht auf Information und Einsicht
- Einsicht in Geschäfts- und Revisionsbericht: jeder Aktionär hat das Recht, 20 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen GV Einsicht in den Geschäftsbericht (bestehend aus dem Jahresbericht, der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Bilanzanhang) und den Revisorenbericht zu erhalten; ausreichend, wenn die Berichte den Aktionären elektronisch zur Verfügung gestellt werden (699a Abs. 1)
- Einsicht in Geschäftsbücher und Korrespondenzen wenn die Aktionäre zusammen über mind. 5% des AK oder der Stimmen der Gesellschaft verfügen (697a Abs. 1)
- VR zuständig für die Gewährung der Einsicht
- VR hat innert 4 Mte nach Eingang der Anfrage Einsicht zu gewähren (697a Abs. 2)
2. Stufe: Recht auf Auskunft
- an der GV:
- Auskunft vom VR über die Angelegenheiten der Ges
- Auskunft von der RS über die Durchführung und das Ergebnis der Unternehmensprüfung (697 Abs. 1)
- ausserhalb der GV:
- börsenkotierte Ges: Publikation der Informationen über den Geschäftsgang (ad-hoc-Publizität)
- nicht börsenkotierte Ges: schriftliche Auskunft über die Angelegenheiten der Ges durch VR an Aktionäre innert 4 Mte (697 Abs. 3), die gemeinsam mind. 10% des AK oder der Stimmrechte auf sich vereinen (697 Abs. 2)
- Verweigerung der Auskunft, wenn gewichtige Interessen der Ges an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder andere schutzwürdige Interessen vorliegen (697 Abs. 4)
3. Stufe: Recht auf Einleitung einer Sonderuntersuchung
Recht auf Einleitung einer Sonderuntersuchung: Def., Zweck und Voraussezungen
Mittels einer Sonderuntersuchung können Aktionäre von einer unabhängigen Stelle die Geschäftsvorgänge der AG auf Missstände überprüfen lassen.
Voraussetzungen 697c Abs. 1:
- Aktionär hat das Recht auf Auskunft bereits erfolglos ausgeübt und
- die Sonderuntersuchung ist zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich
Ablauf der Sonderuntersuchung
- Antrag kann ohne vorangehende Traktandierung gestellt werden (697c Abs. 1)
- GV stimmt über den Antrag ab
- bei diesem Beschluss kommt den Stimmrechtsaktien keine erhöhte Stimmkraft zu (693 Abs. 3 Ziff. 3)
- vorbehältlich einer entsprechenden Statutenregelung reicht zur Annahme der Sonderuntersuchung das absolute Mehr
- bei Zustimmung der GV beauftragt das Gericht auf Antrag der Ges oder eines Aktionärs einen Sachverständigen mit der Durchführung (697c Abs. 2)
- bei Ablehnung der GV Gesuch beim Gericht innert 3 Mte um Einsetzung eines Sonderuntersuchers durch
- bei börsenkotierten AG 5% des AK oder der Stimmen
- bei nicht börsenkotierten AG 10% des AK oder der Stimmen (697d Abs. 1)
- die Gesuchsteller müssen vor dem Gericht glaubhaft machen - nicht aber beweisen -, dass die Gründer oder die Organe der AG gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben (697d Abs. 3)
- der Sonderuntersucher analysiert die Ges eingehend und verfasst anschliessend einen Bericht über das Ergebnis der Sonderprüfung (697f f.)
BGer: Beweismass beim Gesuch um Sonderuntersuchung bei Antragsablehnung durch GV
Kostentragung der Sonderuntersuchung
- Gesellschaft selbst
- ganze oder teilweise Auferlegung der Kosten dem Gesuchsteller durch das Gericht nur wenn besondere Umstände es rechtfertigen (697h*bis)
- Übertragung der Kosten auf den Gesuchsteller rechtfertigt sich etwa, wenn die Sonderuntersuchung rein als Schikane gegen den VR eingesetzt wurde
Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre
RF bei Verstoss gegen Grundsatz der Gleichbehandlung
Was bedeutet eine relative Gleichbehandlung?
Wann gilt eine absolute Gleichbehandlung?
Absolute Gleichbehandlung - die Gleichstellung nach Köpfen - gilt bei den meisten Mitwirkungs- und Schutzrechten, das Stimmrecht ausgenommen.
Wann darf vom Prinzip der Gleichbehandlung abgewichen werden?
Wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen.
Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgebot
- Einführung von Vorzugsaktien (654 und 656) = Bevorzugung in vermögensrechtlicher Hinsicht
- Einführung von Stimmrechtsaktien (693) = Bevorzugung in mitwirkungsrechtlicher Hinsicht
Recht auf Vertretung im VR
Recht auf Anfechtung der GV-Beschlüssen
Recht auf Feststellung von nichtigen GV- und VR-Beschlüssen
Recht auf Einreichung einer Klage aufgrund von Mängeln in der Organisation der Gesellschaft
Recht auf Einreichung einer Auflösungsklage
Prinzip der Kapitalherrschaft
Hat zur Folge, dass die Aktionärsmehrheit die Geschicke der Ges bestimmt. Gilt nicht uneingeschränkt.
Schranken der Kapitalherrschaft/Minderheitenschutz
- unverzichtbare und unentziehbare Rechte
- erhöhte Beschlussquoren
Unverzichtbare und unentziehbare Rechte
Erhöhte Beschlussquoren
Gesetzliche Gewinnreserven
Gesetzliche Kapitalreserven
Freiwillige Gewinnreserven
Stille Reserven
Verwendung von Reserven
Zweck von Reserven
Primär künftige Verluste zu decken.
Verwendung von Reserven bei Verlusten
Was sind Reserven und wie werden sie gebildet?
- selbst erwirtschaftetes Eigenkapital, das nicht an die Aktionäre als Dividende ausgeschüttet wurde
- Dividenden dürfen erst ausgeschüttet werden, wenn die Reserven korrekt vom Bilanzgewinn abgezogen wurden
- Aktienrecht sieht zwingend die Schaffung von gesetzlichen Reserven vor
- durch Statuten oder GV-Beschluss Bildung weiterer Reserven (freiwillige Reserven)
- VR kann stille Reserven bilden
Einteilung von Reserven (Grafik)
Woher stammen die Mittel für die gesetzliche Reserven?
- bei den Gewinnreserven aus dem Geschäftsergebnis
- bei den Kapitalreserven von den Eigenkapitalgebern, den Aktionären
Ist die Bildung freiwilliger Reserven uneingeschränkt zulässig?
Wie werden stille Reserven geschaffen?
Inwiefern begünstigt das Recht der AG die Bildung stiller Reserven?
Wie erfolgt die häufigste Art von Bildung stiller Reserven?
Durch überhöhte Abschreibungen, Wertberichtigungen oder Rückstellungen.
Untergrabung des „true and fair view“-Prinzips
Missbrauchspotenzial durch Bildung bzw. Auflösung von stillen Reserven
- das effektive Geschäftsergebnis kann bewusst verschleiert werden
- durch die Bildung kann etwa ein Jahresgewinn und damit eine Dividende verunmöglicht werden
- durch die Auflösung kann ein viel besseres Geschäftsergebnis präsentiert werden, als es eig erwirtschaftet wurde
Schutzmassnahmen für den Aktionär
Wie werden stille Reserven aufgelöst?