Stellvertretung Flashcards

1
Q

Was sind die Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung? (§164 I BGB)

A

I. Vorliegen von Stellvertretung
1. Zulässigkeit der Stellvertretung
2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertretung
3. Abgabe der Erklärung im fremden Namen (“Offenkundigkeit”)
II. Vertretungsmacht des Stellvertreters (Wirksamkeit der Stellvertretung)

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2
Q

Was ist die Rechtsfolge der Stellvertretung nach §164 I BGB?

A

Die Rechtsfolgen des rechtsgeschäftlichen Handelns des Vertreters treten in der Person des Vertretenen ein, das heißt dieser wird berechtigt und verpflichtet.

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3
Q

Was ist die passive Stellvertretung?

A

Abgrenzung zwischen der Empfangsvertretung iSd §164 III BGB und der Empfangsbotenschaft -> spielt selten eine Rolle

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4
Q

Wann ist die passive Stellvertretung von Bedeutung?

A

wenn

  • es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des dritten Geschäftspartners ankommt
  • die Auslegung dieser Erklärung zweifelhaft ist
  • es zu Fehlern bei der Weiterleitung der Erklärung durch den Mittelsmann an den Hintermann kommt
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5
Q

Was ist der Grundsatz des Offenkundigkeitsprinzips?

A

Der Vertreter muss gegenüber dem Dritten offenlegen, dass er nicht für sich selbst, sondern für einen anderen handelt.

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6
Q

Was ist das gesetzliche Ziel des Offenkundigkeitsprinzips?

A

Schutz des Dritten, der wissen soll, wer sein Vertragspartner ist. Im Zweifel greift die Auslegungsregel §164 II BGB: Bei nicht offengelegter Vertretung gilt das Geschäft als Eigengeschäft des Handelnden. Anfechtung ist ausgeschlossen.

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7
Q

Was ist das Handeln unter fremdem Namen?

A

Auftreten des “Vertreters” unter dem Namen eines anderen. Nach hM ist hier durch Auslegung aus der verobjektivierten Sicht des Dritten zu unterscheiden, welche Fallgruppe vorliegt und welche Rechtsfolge entsprechend eintritt:

  • Handeln unter falscher Namensangabe (Namenstäuschung)
  • Handeln unter fremdem Namen (Identitätstäuschung)
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8
Q

Was ist das Handeln unter falscher Namensangabe (Namenstäuschung)?

A

Identität des Handelnden ist für Dritten irrelevant: Vertrag kommt mit der Person zustande, die dem Dritten gegenübersteht.

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9
Q

Was ist das Handeln unter fremdem Namen (Identitätstäuschung)?

A

Hier kommt es dem Dritten auf die Identität seines Vertragspartners an. Dritter geht von einem Eigengeschäft des Namensträgers aus. Es liegt kein Fall einer Ausnahme vom Offenkundigkeitsgrundsatzes vor.

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10
Q

Zwischen welchen Arten der Vertretungsmacht wird unterschieden?

A

Zwischen gesetzlicher und gewillkürter Vertretung. Letztere setzt grundsätzlich eine Bevollmächtigung (§167 BGB) voraus.

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11
Q

Wo ist die Formfreiheit der Erteilung der Vertretungsmacht des Stellvertreters geregelt?

A

§167 II BGB

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12
Q

Was sind die Ausnahmen von der Formfreiheit der Erteilung der Vertretungsmacht des Stellvertreters ?

A
  • unwiderrufliche Vollmacht zum Grundstückskauf (vgl §311b I 1 BGB)
  • Vollmacht zur Übernahme einer Bürgschaft (vgl. §766 BGB)
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13
Q

Wo ist das Erlöschen der Vollmacht geregelt?

A

§168 BGB

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14
Q

Wie kann eine Vollmacht zur Vertretung erlöschen?

A
  • erlischt grds. in Abhängigkeit vom zugrundeliegenden Rechtsgeschäft, §168 BGB.
  • auch durch Widerruf kann die Vollmacht jederzeit vom Vertretenen beseitigt werden, §168 S. 2 BGB.
  • möglich ist auch die Anfechtung der Vollmacht
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15
Q

Wo ist die Außenvollmacht geregelt?

A

§170 BGB

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16
Q

wo ist die (öffentliche) Kundgabe geregelt?

A

§171 BGB

17
Q

Wo ist die Vollmachtsurkunde geregelt?

A

§172 BGB

18
Q

Was sind die Voraussetzungen der Duldungsvollmacht?

A
  • der Vertreter ist nicht bevollmächtigt
  • Rechtsschein: der Geschäftspartner kann aus dem äußeren Geschehen auf eine Bevollmächtigung schließen.
  • der Vertretene kennt und duldet das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters
  • Gutgläubigkeit des Dritten bzgl. der Vertretungsmacht, §173 BGB analog
19
Q

Was ist die Rechtsfolge der Duldungsvollmacht?

A

Vertretener kann sich ggü. Drittem auf den Mangel der Vertretungsmacht nicht berufen.

20
Q

Was sind die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht?

A
  • Auftreten des vollmachtlosen Vertreters als Vertreter (wiederholt und von gewisser Dauer)
  • Rechtsschein: Der Geschäftspartner kann aus dem äußeren Geschehen auf eine Bevollmächtigung schließen.
  • Fahrlässige Unkenntnis des Vertretenen (hätte kennen können)
  • Gutgläubigkeit des Dritten bzgl. der Vertretungsmacht, §173 BGB analog
21
Q

Was ist die Rechtsfolge der Anscheinsvollmacht?

A

Vertretener kann sich ggü. Drittem auf den Mangel der Vertretungsmacht nicht berufen.

22
Q

Was ist die gesetzliche Vertretung?

A
  • Geschäftsunfähige und in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter, insbes. ihre Eltern vertreten (vgl. §§1626 I, 1629 I BGB)
  • Juristische Personen werden durch ihre Organe vertreten (§26 II 1 BGB, §35 I GmbHG, §78 I AktG)
23
Q

Welche Beschränkungen der Vertretungsmacht gibt es?

A
  • Insichgeschäft

- Missbrauch der Vertretungsmacht

24
Q

Welche gesetzlichen Fälle des Insichgeschäfts gibt es?

A
  • Verbot des Selbstkontrahierens, §181 1. Alt BGB

- Verbot der Mehrvertretung, §181 2. Alt BGB

25
Q

Was ist der Schutzzweck des §181 BGB?

A

Vermeidung von Interessenkollisionen. Daher sind auch Umgehungen, zB durch Einschalten eines Untervertreters unwirksam. Hier kommt eine analoge Anwendung von §181 BGB in Betracht.

26
Q

Was sind die Ausnahmen des Insichgeschäfts?

A
  • Privatautonomie
  • Erfüllung einer Verbindlichkeit, §181 a.E. BGB
  • Teleologische Reduktion im Fall des Selbstkontrahierens
27
Q

Was ist die Privatautonomie?

A

Ausdrückliche Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts §181 BGB durch Gestattung

28
Q

Wo ist die Erfüllung einer Verbindlichkeit geregelt?

A

§181 BGB

29
Q

Was bedeutet die teleologische Reduktion im Fall des Selbstkontrahierens?

A

Das Insichgeschäft ist für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft (vgl. 107 I BGB)

30
Q

Was bedeutet Missbrauch der Vertretungsmacht?

A

Es geht um Fälle, in denen das rechtliche Können (Vertretungsmacht im Außenverhältnis) weiter ist als das rechtliche Dürfen (Beschränkungen im Innenverhältnis)

31
Q

Was ist die Kollision von Vertreter und Drittem?

A

bewusstes Zusammenwirken mit Schädigungsabsicht

32
Q

Was ist die Rechtsfolge der Kollision von Vertreter und Drittem?

A

Rechtsfolge ist regelmäßig die Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts gem. §138 I BGB

33
Q

Was passiert bei fahrlässiger Unkenntnis des Dritten bei Missbrauch der Vertretungsmacht?

A

Wenn der dritte Vertragspartner zwar keine positive Kenntnis davon hat, dass der Vertreter seine Befugnisse überschreitet, sich Zweifel aber aufdrängen, bleibt das Rechtsgeschäft wirksam, der Vertretene kann dem Geschäftspartner jedoch die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung gem. §242 BGB entgegenhalten und damit die Erfüllung verweigern. Die Einzelheiten sind umstritten.

34
Q

Wo sind Willensmängel, Kenntnis und Kennenmüssen geregelt?

A

§166 BGB

35
Q

Was ist bei der Anfechtung der WE des Vertreters gem §§119 ff ist grds. möglich?

A
  • abzustellen ist auf Willensmängel des Vertreters, nicht des Vertretenen,
  • die Anfechtungserklärung muss jedoch grds. vom Vertretenen erklärt werden.
36
Q

Wann spielt die Kenntnis von bestimmten Umständen bei Willensmängeln, Kenntnis und Kennenmüssen nach §166 BGB eine Rolle?

A
  • Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis eines Sachmangels durch den Stellvertreter insbes. bei Abschluss eines Kaufvertrages o. Übergabe der Sache schließt die Gewährleistungsrechte des Vertretenen aus
  • gugläubiger Erwerb eines dinglichen Rechts gem. §§932 ff bzw §892 BGB
  • verschärfte Haftung des rechtsgrundlosen und des bösgläubigen Besitzers gem. §§819 u §987 ff BGB. §166 I BGB gilt analog (str)
37
Q

Was ist bei §166 II BGB umstritten?

A

Umstritten ist, ob die Vorschrift analog auch auf Willensmängel des Vertretenen anwendbar ist. Der BGH bejaht dies für den Fall der arglistigen Täuschung des Vertretenen (§123 BGB)

38
Q

in welchen Konstellationen kommt das Fehlen der Vertretungsmacht bei Abschluss des Vertretergeschäfts vor?

A
  • es wurde nie eine Vollmacht erteilt
  • das Vertretergeschäft ist von der - erteilten - Vollmacht nicht gedeckt
  • Vollmachterteilung war unwirksam
  • die Vollmacht wurde rechtzeitig (vor Gebrauch) widerrufen (§168 S. 2 BGB)
  • die Vollmacht erlischt gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft (§168 S.1 BGB)
  • die ausgeübte Vollmacht wurde wirksam angefochten (str)