Fälle Flashcards
Die B Bau-GmBH verkauft nach Fertigstellung eines neuen Hochhauses einen gebrauchten Kran für €50.000 an den Bauunternehmer S, der sofort eine Anzahlung in Höhe von €10.000 leistet. Die Restzahlung soll bei Abholung und Übereignung des Krans geleistet werden. Vor der Abholung wird über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter lehnt die Herausgabe des Krans ab.
Der Käufer S hat mangels Übereignung (§929) noch kein Eigentum am Kran erworben. Ihm steht daher kein Aussonderungsrecht nach §47 InsO zu. S hat damit aufgrund des Abstraktionsprinzips nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung, der in der Insolvenz nur dann durchsetzbar ist, wenn der Insolvenzverwalter gem. §103 I InsO die Erfüllung des gegenseitigen Vertrags wählt
Welcher Anspruch? Fleischgroßhändler F vertreibt Fleischwaren u.a. Mit den Marken „Schweini“ und „Poldi“. Der Fußballspieler B.Schweinsteiger verlangt gem. §12 Unterlassung, weil „Schweini“ sein Spitzname sei, unter dem er innerhalb der gesamten deutschen Bevölkerung ebenso wie L. Podolski mit „Poldi“ eine herausragende Bekanntheit erlangt habe.
- Verletzung des Namensrechts §12
- ein Unbefugter Namensgebrauch liegt auch vor, wenn der Fremde Name zur Kennzeichnung von Waren verwendet wird
- die notwendige Ingebrauchnahme kann beim Spitznamen durch eine breite Verwendung in der Öffentlichkeit ersetzt werden
- Schweinsteiger steht daher ein Unterlassungsanspruch zu
Die Mineralölgesellschaft Deutsche Shell AG ist Inhaberin der seit Jahrzehnten eingetragenen Marke „SHELL“. Diese Marke iSd MarkenG gilt für Treibstoffe aller Art und für eine Fülle von angebotenen Dienstleistungen. Der nicht mit der Shell AG in Verbindung stehende Andreas Shell lässt in zeitlicher Hinsicht vor der Shell AG die Domain „Shell.de“ für sich registrieren, die er im privaten Bereich verwendet. Da die Domain „Shell.de“ nur einmal vergeben werden kann, verlangt die Shell AG von Andreas Shell die Löschung der Domain.
Sowohl die AG als auch Andreas Shell sind berechtigte Träger des Namens „Shell“, so dass in Bezug auf die Registrierung einer Internetdomain grds. Das Prioritätsprinzip gilt und damit die erste Registrierung, also die von Andreas Shell Vorrang genießt.
Hier kommt der Shell AG jedoch eine überragende Bekanntheit zu.
Die zwischen Trägern des gleichen Namens geschuldete Rücksichtnahme erfordert hier aufgrund einer Interessenabwägung, dass Andreas Shell seinem Nachnahmen einen Individualisierenden Zusatz zufügt, der eine Verwechslung mit der Shell AG vermeidet
Dies ist ihm zumutbar, während es für die AG und deren Kunden nicht zumutbar wäre
Die Shell AG hat also einen Anspruch aus §12 gegen Andreas Shell auf Löschung der Domain
V verkauft über eBay eine Rolex-Uhr für €2.500 an K. V führt monatlich mehr als vier Verkäufe über das Internet durch und hat in den letzten zwei Jahren bei eBay 154 Bewertungen erhalten. Von eBay erhält V daher das PowerSeller-Symbol. Nach Erhalt der Uhr will K den Kauf rückgängig machen, weil die Uhr einen Sachmangel aufweist. Der geschlossene Kaufvertrag enthält einen Ausschluss der kaufrechtlichen Gewährleistung.
Das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs hängt hier davon ab, ob V als Unternehmer anzusehen ist. Da er jeden Monat mehrere Verkäufe durchführt, bietet er planmäßig und dauerhaft Leistungen an, so dass er auch ohne Einrichtung eines Gewerbebetriebs und trotz Vorliegens einer nur nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit als Unternehmer einzuordnen ist. Hier ist also der vertragliche Gewährleistungsausschluss gem. §475 I unwirksam.
Im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung (Auktion) des Kunsthauses K erwirbt Der Händler A für €1000 einen Handstempel zum Siegeln von Urkunden, der im Auktionskatalog wie folgt beschrieben war: „Stadtsiegel von Hamburg, Bronze, vergoldet; Plakette mit Wappen der Stadt; 18. Jahrhundert“. Später stellt sich heraus, dass es sich um das Original des sog. IV. Hamburgischen Stadtsiegels handelt, das bereits (…) und im 2. WK abhanden gekommen war. Die Stadt Hamburg verlangt von A Herausgabe des Siegels. A beruft sich darauf, dass er durch den Erwerb im Rahmen der öffentlichen Versteigerung gem. §935 II Eigentum erworben habe.
A könnte nicht erkennen, dass es sich um einen bedeutenden Archivgegenstand handelte. Ein Eigentumserwerb des A nach §§929, 932, 935 II ist daher zu bejahen, so dass die Stadt Hamburg keinen Herausgabeanspruch aus §985 hat.
E bestellt bei V für den Betrieb eines kleinen Wärmekraftwerks ein 30 t schweres Modul, das eigens für diese Anlage hergestellt wird. Die Übereignung erfolgt vereinbarungsgemäß unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (Eigentumsvorbehalt). Da E die Kaufpreisraten an V nicht mehr zahlt, tritt dieser vom Vertrag zurück und verlangt nach §985 das Modul heraus. Dies ist nur möglich, wenn das Modul nicht wesentlicher Bestandteil des Kraftwerks geworden ist.
Dass das Kraftwerk ohne das Modul nicht betrieben werden kann, führt noch nicht zur Einordnung als wesentlicher Bestandteil iSd §93. eine Wesensänderung des Moduls ist in diesem Fall zu bejahen, wenn die Ausbaukosten (Trennungskosten) im Vergleich zum Wert dieses Bestandteils als unverhältnismäßig anzusehen sind (bspw. Schrauben mit geringem Wert). Es kommt also für die Frage der Einordnung des Moduls als wesentlicher Bestandteil darauf an, ob die Ausbaukosten im Vergleich zum Wert dieses Teils als unverhältnismäßig anzusehen sind. Davon ist idR auszugehen, wenn die Ausbaukosten den Wert des Bestandteils übersteigen.
A benötigt für einen über 10 Jahre alten VW Golf einen Austauschmotor. Im Internet findet er ein günstiges Angebot des H, der bundesweit Autoteile vertreibt. A kauft von H den Motor für €600 und lässt ihn in der Werkstatt des W fachgerecht einbauen. Später stellt sich heraus, dass der Motor dem VW-Vertragshändler V gestohlen worden und von einem Hehler an den gutgläubigen H veräußert worden war.
Weder A noch H könnten Eigentümer des Motors durch Übereignung werden. Nach §947 I verliert der bisherige Eigentümer einer eingebauten Sache das Eigentum kraft Gesetzes auch im Falle eines Abhandenkommens, wenn die Sache wesentlicher Bestandteil der anderen Sache wird. Der bisherige Eigentümer der eingebauten Sache wird dann gemeinsam mit dem bisherigen Eigentümer der anderen Sache Miteigentümer der jetzt existierenden einheitlichen Sache.
Der Motor kann wieder ausgebaut werden, ohne dass dieser oder das Restfahrzeug zerstört wird. Insoweit besteht im Ergebnis kein Unterschied im Vergleich zum Abmontieren eines Rads. Der Motor ist daher grds. Kein wesentlicher Bestandteil eines Autos.
V kann also von A die Herausgabe des Motors nach §985 verlangen.
G will aus Altersgründen sein Haus mit Gaststätte, die er seit mehr als 30 Jahren betrieben hat, verkaufen. Was muss er im Hinblick auf das Zubehör bei der Vertragsgestaltung beachten?
Da das Haus nicht selbstständig verkehrsfähig, sondern gem. §94 I ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, muss der Kaufvertrag über das bebaute Grundstück abgeschlossen werden. Zu einer Gaststätte gehören eine Vielzahl von Zubehörstücken. Nach §311c erstreckt sich ein Grundstückskaufvertrag im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache. Wenn also das Hausgrundstück ohne ausdrückliche vertragliche Regelung bezüglich des Zubehörs veräußert wird, ist das Zubehör nach der Auslegungsregel des §311c mitverkauft. Aufgrund der Vorschrift des §311c muss also ein Grundstückseigentümer, der das Zubehör nicht mitverkaufen, sondern separat verwerten will, diesen Ausschluss in den notariell zu beurkundenden Vertrag aufnehmen lassen. Eine Notwendigkeit in dieser Hinsicht besteht, sofern das Zubehör dem G garnicht gehört, sondern von einer Brauerei aufgrund eines Mietvertrags überlassen wurde.
Psychotherapeut P ist auf Hypnosebehandlungen spezialisiert. S leidet sehr darunter, dass er schon seit Jahren keinen Nr-1-Hit mehr hatte und bei einem Konzert angegriffen wurde. Nachdem P den S in einen tiefen Trancezustand versetzt hat, unterschreibt dieser eine Honorarvereinbarung, die eine von der Gebührenverordnung abweichende Vergütung vorsieht.
Hier stellt sich nicht die Frage, ob S seine „Erklärung“ nach §119 I wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtum anfechten kann. Es fehlt schon eine Betätigung des natürlichen Willens und damit der Handlungswille. Damit erübrigt sich auch die Frage, ob auf Seiten des S ein Erklärungsbewusstsein vorlag.