Sonstiges Flashcards

1
Q

Was ist der Unterschied zwischen einem “Kauf auf Probe” (§454), einem Kauf “zur Probe” und einem “Prüfungskauf”?

A
  • Bei einem Kauf auf Probe gilt der KV im Zweifel als unter der aufschiebenden Bedingung der beliebigen Billigung des Gegenstandes durch den Käufer geschlossen, §454 I
  • unter einem Kauf zur Probe versteht man einen KV, bei dem vom Käufer unverbindlich in Aussicht gestellt wird, dass er bei Zufriedenheit mit der Probe (Kaufsache) weitere Sachen derselben Art kaufen werde
  • der Prüfungskauf ist ein bedingter Kauf, bei dem die Billigung der Kaufsache nicht im Belieben des Käufers steht, sondern dieser zur Billigung bei objektiv positiv ausfallender Prüfung verpflichtet ist.
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2
Q

Wie ist das Tatbestandsmerkmal “verkaufte Sache” in §446 S. 1 BGB bei einem Kauf auf Probe auszulegen?

A

Eine “verkaufte Sache” liegt bei einem Kauf auf Probe regelmäßig erst mit der Billigung durch den Käufer vor, da es zuvor an einem wirksamen und unbedingten KV fehlt. Aus dem Vertragsinhalt kann sich aber eine Abweichung ergeben.

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3
Q

Beschreiben sie die Bedeutung des §159.

A

Während der Bedingungseintritt dinglich immer nur ex nunc (Ergebnis mit Rechtswirkung in die Zukunft) wirkt, können die Parteien mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbaren, dass sie sich so behandeln wollen, als hätte der Bedingungseintritt doch Rückwirkungen; sie können schuldrechtlich die Folgen des Bedingungseintritts auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses rückbeziehen.

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