Geschäftsfähigkeit Flashcards

1
Q

Geschäftsfähigkeit Def.

A

Fähigkeit selbstständig Rechtsgeschäfte vornehmen zu können

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2
Q

Rechtsfähigkeit Def.

A

Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

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3
Q

Delikts-/Verschuldensfähigkeit Def.

A

Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen.

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4
Q

Wo ist die Geschäftsunfähigkeit geregelt?q

A

§104 BGB

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5
Q

Wer ist geschäftsunfähig?

A
  • Kinder bis zu ihrem 7. Geburtstag und

- dauerhaft Geisteskranke.

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6
Q

Welche Geschäfts können von Geschäftsunfähigen vorgenommen werden und wo ist das geregelt?

A

Unter den Voraussetzungen des § 105a BGB können allerdings Geschäfte des täglichen Lebens, die ein volljähriger Geschäftsunfähiger tätigt, trotz der Geschäftsunfähigkeit wirksam sein (Bsp.: Kauf von Lebensmitteln, einer Zeitung, einer Busfahrkarte).

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7
Q

Wer ist beschränkt Geschäftsfähig?

A

Minderjährige ab Vollendung des 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

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8
Q

Wo ist die beschränkte Geschäftsfähigkeit geregelt?

A

§§106-113 BGB

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9
Q

Für welchen Kreis von Geschäften sind beschränkt Geschäftsfähige gem. §§112,113 BGB als voll geschäftsfähig zu behandeln ?

A
  • Selbstständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

- Dienst- oder Arbeitsverhältnis

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10
Q

Wann darf ein Minderjähriger nach §107 BGB ein RechtsGeschäft auch ohne die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters wirksam abschließen?

A

Wenn es ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, oder es sich um ein rechtlich neutrales Geschäft handelt

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11
Q

Wo ist die Einwilligung (beschränkte Geschäftsfähigkeit) geregelt?

A

§§1626 I, 1629 I, 182 BGB

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12
Q

Wo steht der sog. Taschengeldparagraph?

A

§110 BGB

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13
Q

Was passiert, wenn ein beschränkt Geschäftsfähiger einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters abschließt?

A

Dann ist der Vertrag schwebend unwirksam. Die gesetzlichen Vertreter können genehmigen oder die Genehmigung verweigern. Durch die Genehmigung wird das RG rückwirkend voll wirksam (§§108, 184 I BGB)

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14
Q

Wann sind einseitige Rechtsgeschäfte eines beschränkt Geschäftsfähigen nur wirksam?

A

Gem. §111 BGB nur wenn der gesetzliche Vertreter vorher eingewilligt hat

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15
Q

Was ist eine Ausnahme des §111 BGB?

A
  • Testament §2229 II BGB
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16
Q

Bedarf der Grundstückserwerb eines Minderjährigen der elterlichen Einwilligung nach §107 (wegen eines „nicht lediglich rechtlichen Vorteils“ iSd §107), wenn das Grundstück mit öffentlichen Lasten verbunden sowie mit einer Hypothek und mit einer Reallast belastet ist?

A

Die mit dem Grundstückserwerb verbundenen öffentlichen Lasten Vermögen keinen rechtlichen Nachteil iSd Vorschrift zu begründen, da sie nicht Inhalt der Auflassung sind, sondern als nur mittelbare Konsequenzen des Erwerbs unabhängig vom Parteiwillen kraft Gesetzes eintreten; auch liegen öffentlich-rechtliche Grundstückslasten außerhalb der von §107 erfassten privatrechtlichen Pflichten. Eine auf dem Grundstück lastende Hypothek stellt gleichfalls keinen rechtlichen Nachteil dar, sondern begründet nur eine dingliche Belastung sowie eine Beschränkung des mach wie vor rechtlich lukrativen Grundeigentums, wobei eventuelle wirtschaftliche Nachteile unbeachtlich bleiben. Die Belastung des Grundstücks mit einer Reallast bildet dagegen einen rechtlichen Nachteil, da hiermit nach §1108 I eine persönliche Haftung des Eigentümers verbunden ist

17
Q

Welche Genehmigungserfordernisse können bei einem Rechtsgeschäft bedeutsam werden, bei dem Eltern als gesetzliche Vertreter für ihr minderjähriges Kind handeln?

A

Es muss regelmäßig geprüft werden, ob die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern nach §1629 II 1 iVm §1795 I ausgeschlossen ist und ob eine familiengerichtliche Genehmigung nach §1643 I iVm §§1821, 1822 erforderlich ist. Das Selbstkontrahierungs- und Mehrfachvertretungsverbot des §181 bleibt nach §1629 II 1 iVm §1795 II “unberührt”, muss also gleichfalls beachtet werden.

18
Q

Wie ist §181 zu verstehen, wenn Eltern als gesetzliche Vertreter ihrem minderjährigen Kind ein Geschenk machen?

A

In diesem Falle ist die lukrative Schenkung (schuldrechtliches Geschäft) regelmäßig nicht einwilligungsbedürftig. Ist demgegenüber das dingliche Erfüllungsgeschäft nicht nur lukrativ und deshalb einwilligungsbedürftig, dann darf dies nicht durch §181 mit dem Ausnahmetatbestand “in Erfüllung einer Verbindlichkeit” ausgehebelt werden. Vielmehr ist §181 teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass der Ausnahmetatbestand “in Erfüllung einer Verbindlichkeit” nicht zur Anwendung gelangt, wenn und soweit das Erfüllungsgeschäft nachteilig für den Minderjährigen ist. Der Minderjährigenschutz würde andernfalls durch das Abstraktionsprinzip umgangen werden.

19
Q

Wo ist die Wirksamkeit des rechtsgeschäftlichen Handelns beschränkt Geschäftsfähiger geregelt?

A

§§107, 108, 110, 112, 113 BGB

20
Q

Voraussetzung und Rechtsfolge des Taschengeldparagraphs §110 BGB

A
  1. Vertragsschluss durch den Minderjährigen
  2. Fehlen einer ausdrücklichen Einwilligung (= vorherige Zustimmung, §183 I BGB)
  3. Überlassung von Mitteln
  4. (vollständige) Bewirkung der Verpflichtung des Minderjährigen mit diesen Mitteln
    Rechtsfolge: Rückwirkende Wirksamkeit des Vertragsschlusses
21
Q

wo ist die nachträgliche Zustimmung geregelt?

A

§108 BGB

22
Q

Wo steht der Taschengeldparagraph?

A

§110 BGB