Prüfungsfragen Jagdgesetz Flashcards

1
Q

§1 Was ist der Inhalt des Jagdrechtes?

A
  1. Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis, den jagdbaren
    Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen, sich erlegtes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die
    Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.
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2
Q

§1 Welcher Bestimmung unterliegt die Ausübung des Jagdrechtes?

A

1a Die Ausübung des Jagdrechts unterliegt den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes und den dazu
ergangenen Durchführungsverordnungen.

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3
Q

§ 1a Welche Zielbestimmung verfolgt das Jagdgesetz?

A
  1. Das Jagdgesetz hat zum Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen,
    gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen
    Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu
    erhalten und zu fördern.
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4
Q

§ 1a Was versteht man unter den sonstigen Interessen der Landeskultur?

A

2a • die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt sowie der natürlichen und standortgerechten
Pflanzenwelt
• die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes
• die Erhaltung stabiler und artgerechter Alters- und Sozialstrukturen des Wildes
• die Erhaltung der Wildgesundheit
• die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkung des Waldes, insbesondere durch den
Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden
• die Vermeidung von Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung von Grundflächen

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5
Q

§ 1a Wem kommt im Widerstreit zwischen landeskulturellen und jagdlichen Interessen der Vorrang
zu?

A

2b Der Landeskultur kommt im Widerstreit mit örtlichen oder regionalen jagdlichen Interessen der Vorrang
zu

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6
Q

§ 2 Was macht ein Tier zum jagdbaren Tiere (Wild)? Gibt es dazu Ausnahmen?

A
  1. Jagdbare Tiere sind die in der Anlage 1 zum Tiroler Jagdgesetz angeführten Tiere.
    Darin angeführte Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen
    ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, gelten nicht als jagdbare
    Tiere.
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7
Q

§2 Wie definiert man ein jagdliches Gehege?

A

3a. Gehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen jagdbare Tiere zum Zweck der Schau, der Zucht
oder der Forschung gehalten werden

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8
Q

§2 Wie wird der Jagdschutz definiert?

A

3b. Jagdschutz ist der Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und Wilderern sowie die Überwachung
der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften

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9
Q

§2 Was versteht man unter Ankirrung?

A

3c. Ankirrung ist das Anlocken von Wild durch die Vorlage von Futtermitteln.

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10
Q

§2 Wie wird Wildschaden definiert?

A

3d. Wildschaden ist jener Schaden, den jagdbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen,
innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie
an Haus- und Nutztieren verursachen.

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11
Q

§2 Wie wird Jagdschaden definiert?

A

3e. Jagdschaden ist jener Schaden, den Jäger oder Jagdhunde an Grund und Boden, den nicht
eingebrachten Früchten oder an Haus- und Nutztieren verursachen.

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12
Q

§2 Wann beginnt und endet das Jagdjahr?

A

3f. Das Jagdjahr ist der Zeitraum zwischen dem 01.April und dem 31. März des Folgejahres

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13
Q

§2 Wie wird die Nachtzeit definiert?

A

3g. Die Nachtzeit ist die Zeit von neunzig Minuten nach Sonnenuntergang bis neunzig Minuten vor
Sonnenaufgang.

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14
Q

§2 Was versteht man unter Wildbestandserhebung?

A

3h. Wildbestandserhebung ist die jagdgebietsbezogene Erfassung des Wildbestandes durch Zählung oder
Berechnung.

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15
Q

§2 Wann spricht man von Fallwild?

A

3i. Fallwild ist alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmäßigen Jagdausübung – einschließlich der
Nachsuche) zur Strecke gelangt ist, gleichgültig ob es verwertbar ist oder nicht.

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16
Q

§ 4 Welche Arten von Jagdgebieten gibt es und worin bestehen die Unterschiede?

A
  1. Es gibt Eigenjagdgebiete und Genossenschaftsjagdgebiete.
    Bei Eigenjagdgebieten müssen alle Grundflächen demselben Besitzer (egal ob Einzelperson,
    Personengemeinschaft oder juristische Person) gehören. Die zusammenhängenden Grundflächen
    müssen eine Mindestgröße aufweisen, alle Flächen müssen land- und forstwirtschaftlich nutzbar sein und
    die Flächen müssen nicht in einer Gemeinde liegen.
    Bei Genossenschaftsjagdgebieten gibt es mehrere Grundeigentümer. Die zusammenhängenden Flächen
    müssen mindestens 500 ha betragen, müssen nicht land- und forstwirtschaftlich nutzbar sein (alle
    Grundflächen einer Gemeinde) und müssen in einer Gemeinde liegen.
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17
Q

§4 Wodurch wird eine Grundfläche einem Jagdgebiet zugeordnet?

A

4a. Durch einen Feststellungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, wobei eine Eigenjagdfeststellung nur
auf Antrag des Grundeigentümers erfolgen kann.

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18
Q

§5 Welche Voraussetzungen müssen für die Neubildung eines Eigenjagdgebietes vorliegen?

A
  1. Für die Neubildung eines Eigenjagdgebietes ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische
    Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich
    nutzbare Grundfläche, wobei diese je nach Voraussetzung eine Mindestfläche von 115 ha, 200 ha oder
    300 ha aufweisen muss, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht, notwendig.
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19
Q

§6 Welche Grundflächen bilden ein Genossenschaftsjagdgebiet?

A
  1. Das Genossenschaftsjagdgebiet bilden alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als
    Eigenjagdgebiete festgestellt sind, wenn sie zusammenhängen und mindestens 500 ha umfassen.
    Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind
    bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen
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20
Q

§8 Welche Fälle jagdrechtlicher Angliederungen gibt es?

A
  1. Es gibt 3 Fälle von Angliederungen:

Alle Flächen in einer Gemeinde unter 500 ha, die nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören, sind an
benachbarte Jagdgebiete anzugliedern.Über Antrag des Eigentümers einer Eigenjagd oder einer Jagdgenossenschaft ist eine Angliederung von
Grundflächen möglich, wenn die Angliederungsfläche vom Eigen- bzw. Genossenschaftsjagdgebiet
wenigstens zu 3/4 ihres Umfanges umschlossen wird und die ordnungsgemäße Jagdausübung die
Angliederung erfordert. Die Mindestgröße des Jagdgebietes, von dem die Angliederungsfläche
abgetrennt wird, darf nicht verloren gehen.
Über Antrag des Eigentümers einer Eigenjagd bzw. einer Jagdgenossenschaft können zur Verkürzung
oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße
Jagdausübung wesentlich erschwert, Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem anderen
Jagdgebiet angegliedert werden, wenn dadurch die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird und die
Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht und die Größe eines Jagdgebietes nicht wesentlich
verändert wird.

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21
Q

§ 8 Abs. 5 und 8 Welche Ansprüche hat der Eigentümer einer angegliederten Fläche?

A
  1. Der Eigentümer einer Angliederungsfläche, die an ein Eigenjagdgebiet angegliedert wird, hat gegenüber
    dem Eigentümer dieser Eigenjagd einen Anspruch auf einen Anteil am Pachtzins. Dieser Anteil ist nach
    dem Verhältnis der angegliederten Grundfläche zur Fläche des Eigenjagdgebietes zu berechnen.
    Gegenüber dem Eigentümer einer nicht verpachteten Eigenjagd hat der Eigentümer der
    Angliederungsfläche Anspruch auf einen nach dem Verhältnis der Grundflächen berechneten Anteil am
    Pachtwert.
    Wird eine Grundfläche an ein Genossenschaftsjagdgebiet angegliedert, so wird der Eigentümer der
    Angliederungsfläche Mitglied der Jagdgenossenschaft und hat damit dieselben Rechte wie die übrigen
    Mitglieder.
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22
Q

§10 Was bedeutet „Ruhen der Jagd“ bzw. wo ruht die Jagd?

A
  1. „Ruhen der Jagd“ bedeutet, dass auf bestimmten Flächen die Ausübung der Jagd verboten ist. Auf
    diesen Flächen darf das Wild weder verfolgt noch aufgesucht, gefangen oder erlegt werden.
    Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind Friedhöfe, öffentliche Anlagen wie öffentliche Straßen,
    Wege, Bahnkörper oder allgemein zugängliche Parks, Gebäude die dem Aufenthalt von Menschen oder
    Tieren oder gewerblichen Zwecken dienen, Höfe und Hausgärten die an solche Gebäude anstoßen und
    eine Umfriedung aufweisen, sowie Grundflächen, in die das Eindringen des Wildes durch natürliche oder
    künstliche Umfriedungen verhindert wird
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23
Q

§10 Was bedeutet „Ruhen der Jagd“ bzw. wo ruht die Jagd?

A
  1. „Ruhen der Jagd“ bedeutet, dass auf bestimmten Flächen die Ausübung der Jagd verboten ist. Auf
    diesen Flächen darf das Wild weder verfolgt noch aufgesucht, gefangen oder erlegt werden.
    Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind Friedhöfe, öffentliche Anlagen wie öffentliche Straßen,
    Wege, Bahnkörper oder allgemein zugängliche Parks, Gebäude die dem Aufenthalt von Menschen oder
    Tieren oder gewerblichen Zwecken dienen, Höfe und Hausgärten die an solche Gebäude anstoßen und
    eine Umfriedung aufweisen, sowie Grundflächen, in die das Eindringen des Wildes durch natürliche oder
    künstliche Umfriedungen verhindert wird
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24
Q

§ 10 Abs. 2 Ist die Tötung jagdbarer Tiere auf ruhenden Flächen möglich und wenn ja welche Tiere?

A
  1. Dem Eigentümer der oben genannten Gebäude sowie Höfe und Hausgärten steht das Recht zu, zum
    Schutz der Haus- und Nutztiere Dachse, Füchse, Steinmarder und Iltisse zu fangen oder zu töten. Der
    Eigentümer kann damit auch andere Personen beauftragen. Zur Ausübung dieses Rechtes benötigt der
    Grundeigentümer oder der von ihm Beauftragte keine Jagdkarte, allenfalls geltende Schonzeiten (z.B. für
    Dachse) müssen nicht beachtet werden.Der Jagdausübungsberechtigte ist von einer Tötung oder einem Fang zu unterrichten und diesem ist auf Verlangen das Wild zu übergeben.
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25
Q

§ 11 Abs. 1 Wer braucht eine Tiroler Jagdkarte oder Jagdgastkarte?

A

11.Jede Person die die Jagd in Tirol ausübt, braucht eine gültige Tiroler Jagdkarte oder eine auf seinen
Namen lautende Jagdgastkarte

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26
Q

§ 11 Abs. 2 Wem steht auf einem Eigenjagdgebiet die Ausübung des Jagdrechtes zu?

A

11a. Grundsätzlich dem Grundeigentümer; übt er das Jagdrecht nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des
Jagdrechtes zu verpachten oder unverzüglich auf einen Jagdleiter zu übertragen.

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27
Q

§ 11 Abs. 4 Wem steht die Ausübung des Jagdrechtes auf einem Genossenschaftsjagdgebiet zu?

A

11b. Grundsätzlich der Jagdgenossenschaft; sie kann die Ausübung des Jagdrechtes verpachten oder das
Jagdrecht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausüben (Eigenbewirtschaftung)

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28
Q

§ 11 Abs. 8 Wie viele Personen dürfen in einem Jagdgebiet die Jagd ausüben?

A

11c. Die Jagd darf auf Grundflächen bis zu 250 ha nur von 2 Personen, für je weitere volle 150 ha von je einer
weiteren Person ausgeübt werden. Ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdaufseher sowie
Berufsjäger, Pirschführer in Ausübung ihrer Verpflichtung, Personen die eine jagdliche Revierpraxis
absolvieren, Personen die nur eine kurzfristige Jagderlaubnis erhalten, zählen nicht mit.
z.B. Jagdgebiet mit 1280 ha 1280 – 250 = 1030 : 150 = 6 + 2 = 8 Personen

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29
Q

§ 11a Welche Aufgaben kommen einem bestellten und bestätigten Jagdleiter zu?

A
  1. Alle nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und
    Pflichten
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30
Q

§ 11a Welche Aufgaben kommen einem bestellten und bestätigten Jagdleiter zu?

A
  1. Alle nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und
    Pflichten
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31
Q

§ 11a Welche Personen dürfen Jagdleiter sein?

A

12a. Jagdleiter dürfen nur Personen sein, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind und in einem
solchen räumlichen Naheverhältnis zum Jagdgebiet stehen, dass sie dieses innerhalb angemessener
Zeit erreichen können, sowie die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung der
Jagdleitung verbundenen Aufgaben aufweisen und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen.

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32
Q

§ 11b Was versteht man unter dem Begriff Weidgerechtigkeit und was gehört zur
Weidgerechtigkeit?

A
  1. Die Jagd darf nur in Weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehört das Recht und die Pflicht der
    Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur.
    Zur weidgerechten Jagdausübung gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften unter
    Beachtung der Gebote dem Wild unnötige Qualen zu ersparen, im Wild ein Geschöpf der Natur zu
    achten, sich angemessen gegenüber dem Jagdnachbarn und den Mitjägern zu verhalten und die
    Wahrung des Ansehens der Jägerschaft.
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33
Q

§ 12 Was ist eine Jagderlaubnis und was muss diese enthalten?

A
  1. Der Jagdausübungsberechtigte bzw. Jagdleiter kann eine Jagderlaubnis erteilen. Sie bedarf der
    Schriftform und muss vom Jagdausübungsberechtigten bzw. vom Jagdleiter unterzeichnet sein.
    Die Jagderlaubnis ermächtigt eine Person in einem bestimmten Jagdgebiet die Jagd auszüben.
    Die Person hat bei Ausübung der Jagd den Erlaubnisschein mit sich zu führen. Die Jagderlaubnis kann
    ganzjährig oder vorübergehend erteilt werden. Bei einer ganzjährigen Jagderlaubnis ist die Beschränkung
    nach § 11 Abs. 8 zu beachten. In der Jagderlaubnis muss enthalten sein: (wer) Name des Jagdgastes
    sowie die Jagdkartennummer, (wo) das betreffende Jagdgebiet; (wann) die Gültigkeitsdauer (Datum von
    bis), (was) Wildart und Anzahl was erlegt werden darf.
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34
Q

§ 12a Wann wird eine Pirschführung benötigt und wer darf als Pirschführer tätig werden?

A
  1. Eine Pirschführung ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Jagd auf Schalenwild, Murmeltieren oder
    Hühnervögeln von einer Person mit einer Jagdgastkarte ausgeübt wird. Der Jagdausübungsberechtigte
    kann bei der Erteilung einer Jagderlaubnis eine Pirschführung vorschreiben.
    Pirschführer müssen im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte und ortskundig sein
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35
Q

§ 12a Welche Aufgabe hat ein Pirschführer?

A

15a. Die begleitete Person über die örtlichen Verhältnisse (Jagdgebietsgrenzen) zu informieren, auf die
Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu achten und wenn es erforderlich ist eine Nachsuche durchzuführen.

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36
Q

§ 13 Was ist eine Jagdgenossenschaft?

A
  1. Die Eigentümer der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen (einschließlich der angegliederten)
    Grundflächen bilden eine Jagdgenossenschaft. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die der
    Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde untersteht.
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37
Q

§ 14 Welche Organe hat eine Jagdgenossenschaft?

A
  1. Die Organe sind die Vollversammlung, der Jagdausschuss und der Obmann.
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38
Q

§ 15 Abs. 1 Wonach richtet sich das Stimmrecht in der Vollversammlung der Jagdgenossenschaft?

A
  1. Das Stimmrecht wird nach dem Flächenausmaß der den Mitgliedern gehörigen Grundflächen berechnet.
    Grundflächen von einem halben bis zwei Hektar haben eine Stimme, Grundflächen von mehr als zwei bis
    zehn Hektar haben zwei Stimmen und für je weitere angefangene zehn Hektar entfällt je eine weitere
    Stimme.
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39
Q

§ 15 Abs. 5 Welche Verwertungsmöglichkeit des Jagdausübungsrechtes hat die Jagdgenossenschaft?

A
  1. Es gibt drei Möglichkeiten. Die Selbstbewirtschaftung durch einen Jagdleiter, die Verpachtung im Wege
    der freihändigen Vergabe und die Versteigerung
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40
Q

§ 15 Abs. 5 Welche Verwertungsmöglichkeit des Jagdausübungsrechtes hat die Jagdgenossenschaft?

A
  1. Es gibt drei Möglichkeiten. Die Selbstbewirtschaftung durch einen Jagdleiter, die Verpachtung im Wege
    der freihändigen Vergabe und die Versteigerung
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41
Q

§ 18 Abs. 2 Auf welche Zeit werden Jagdpachtverträge abgeschlossen und innerhalb welcher Frist sind
Pachtverträge der Behörde vorzulegen?

A
  1. Die Pachtdauer beträgt mindestens 10 Jahre. Die Verlängerung eines Pachtvertrages, der in seinem
    Inhalt nicht verändert wird, kann auch auf kürzere Zeit erfolgen. Der Abschluss eines Pachtvertrages ist
    vom Verpächter binnen 3 Wochen nach dem Vertragsabschluss schriftlich der
    Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
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42
Q

§ 18 Abs. 2 Wodurch wird ein Jagdpachtverhältnis beendet?

A

20a. Durch Zeitablauf, durch den Tod des Einzelpächters oder durch eine behördliche Auflösung nach den
Bestimmungen des § 20

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43
Q

§ 20a Was versteht man unter einem Wildabschussvertrag und was ist in Wildabschussverträgen
nicht zulässig?

A
  1. Darunter versteht man den Verkauf von Abschüssen, was prinzipiell zulässig ist.
    Ein Wildabschussvertrag darf aber keine gänzliche Überlassung des Jagdausübungsrechtes beinhalten
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44
Q

§ 11 Abs. 1 + § 12 Abs. 1 Welches Dokument muss jemand mitführen, der die Jagd ausübt?

A
  1. Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte mit sich führen und
    auf Verlangen sowohl dem Jagdschutzberechtigten als auch den Organen der öffentlichen Sicherheit
    vorweisen. Außer vom Jagdausübungsberechtigten muss zudem ein Jagderlaubnisschein mitgeführt
    werden
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45
Q

§ 27 Abs. 1 Wer stellt die Tiroler Jagdkarte aus?

A
  1. Für die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren
    Sprengel die Person den Hauptwohnsitz hat. Bei fehlendem Hauptwohnsitz (z.B. Ausländer) jene
    Bezirksverwaltungsbehörde wo die Jagd ausgeübt wird.
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46
Q

§ 27 Abs. 2 Wo ist die Tiroler Jagdkarte gültig und für welchen Zeitraum ist sie gültig?

A

23a. Die Tiroler Jagdkarte ist für das Gebiet des Landes Tirol gültig. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer
Ausstellung nur für das jeweilige Jagdjahr auszustellen. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am
31.03. des folgenden Jahres

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47
Q

§ 27 Abs. 2 Wo ist die Tiroler Jagdkarte gültig und für welchen Zeitraum ist sie gültig?

A

23a. Die Tiroler Jagdkarte ist für das Gebiet des Landes Tirol gültig. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer
Ausstellung nur für das jeweilige Jagdjahr auszustellen. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am
31.03. des folgenden Jahres

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48
Q

§ 27 Abs. 3 Wie kann eine Tiroler Jagdkarte verlängert werden?

A

23b. Durch die Einzahlung der Prämie für die Jagdhaftpflicht Versicherung beim Tiroler Jägerverband bis 30.
Juni, wenn die Jagdkarte im vorausgegangenen Jagdjahr gültig war oder durch Verlängerung bei der
Behörde. Die Verlängerung gilt ab dem Zeitpunkt, wo die Haftpflichtversicherungsprämie beim Tiroler
Jägerverband eingelangt ist, bzw. mit dem Datum der behördlichen Verlängerung

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49
Q

§ 27a und b Was ist eine Jagdgastkarte, wer kann eine Jagdgastkarte ausgeben, wem kann (darf) eine
Jagdgastkarte ausgegeben werden und wie ist dies zu dokumentieren?

A
  1. Der Jagdausübungsberechtigte bzw. ein dazu berechtigter Jagdleiter darf an Personen, die schon
    eine anderweitige gültige Jagdausübungsberechtigung besitzen (z.B. Jagdkarte eines anderen
    Bundeslandes oder eines anderen Staates) eine Jagdgastkarte ausgeben. Sie gilt für die Dauer
    von 2 Wochen in den darin angeführten Jagdgebieten. Über die Ausgabe der Jagdgastkarten hat
    der Jagdausübungsberechtigte Aufzeichnungen zu führen und diese der Behörde vorzulegen
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50
Q

§ 27a Abs. 3 Wer kann eine Jagdgastkarte ausstellen (woher bezieht der Jagdausübungsberechtigte die
Jagdgastkarte)?

A

24a.Der Tiroler Jägerverband kann auf Ansuchen des Jagdausübungsberechtigten gegen Entgelt
Jagdgastkarten auf den Namen des Jagdausübungsberechtigten ausstellen

51
Q

§ 28 Wem darf eine Tiroler Jagdkarte ausgestellt werden?

A
  1. Eine Tiroler Jagdkarte darf nur an Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
    (Ausnahme Berufsjägerlehrlinge 16. Jahre), die ausreichend haftpflichtversichert sind, die jagdlich
    geeignet sind und über Kenntnisse in Erster Hilfe verfügen.
52
Q

§ 28a Wo kann die Jungjägerprüfung abgelegt werden und welche Voraussetzung muss vorliegen?

A
  1. Die Jungjägerprüfung kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde in Tirol abgelegt werden.
    Voraussetzung ist die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes, bzw. die
    Absolvierung einer jagdlichen Ausbildung in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule einer
    höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder Universität.
53
Q

§ 30 Wem obliegt der Jagdschutz und wer kann (darf) den Jagdschutz ausüben?

A
  1. Der Schutz der Jagd obliegt dem Jagdausübungsberechtigten.
    Den Jagdschutz darf nur ein Jagdaufseher oder ein Berufsjäger ausüben, der Jagdausübungsberechtigte
    dann, wenn er selbst die Jagdaufseher- oder Berufsjägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat.
54
Q

§ 31 Abs. 2 Für welche Jagdgebiete ist ein Berufsjäger zu bestellen?

A
  1. Für Jagdgebiete über 2.000 ha, die wenigstens zu 1.500 ha aus Waldungen bestehen und für alle
    Jagdgebiete über 3.000 ha.
55
Q

§ 32 Welche Voraussetzungen muss eine Person erfüllen, damit sie als Jagdschutzorgan bestellt
werden kann?

A
  1. Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die
    • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
    • im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind
    • die geistige und körperliche Eignung dafür aufweisen
    • die fachlich geeignet sind (Jagdaufseher oder Berufsjägerprüfung abgelegt haben) und
    • den Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausüben können
56
Q

§ 33a Muss ein bestelltes und bestätigtes Jagdschutzorgan an Fortbildungsveranstaltungen
teilnehmen und wenn ja in welchen Zeitraum?

A
  1. Jedes bestätigte Jagdschutzorgan ist verpflichtet, alle drei Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung des
    Tiroler Jägerverbandes teilzunehmen, bei der die für den Jagdschutz erforderlichen Kenntnisse und
    Fertigkeiten auf neuestem Wissenstand vermittelt werden
57
Q

§ 35 Abs. 2 lit c und Abs. 5 Wer darf wildernde Hunde und Katzen erlegen?

A
  1. Das Jagdschutzpersonal, der Jagdausübungsberechtigte und mit schriftlicher Zustimmung des
    Jagdausübungsberechtigten jene Jagdgäste, die im Besitz einer für das ganze Jagdjahr gültigen
    Jagderlaubnis sind.
58
Q

§ 36 Abs. 1 Wer setzt die Jagd- und Schonzeiten fest und wo sind diese Zeiten festgeschrieben?

A
  1. Die Landesregierung hat für die einzelnen Wildarten die Zeiten in den sie bejagt werden dürfen
    festzusetzen. Die Jagd- und Schonzeiten sind in der 2. DVO zum TJG enthalten.
59
Q

§ 36 Abs. 2 Darf außerhalb der festgesetzten Jagdzeit Wild erlegt werden?

A

32a. Grundsätzlich sind außerhalb der festgesetzten Jagdzeit alle Wildarten zu schonen (Schonzeit). In der
Schonzeit ist es auch unzulässig, sich die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen. Ausgenommen
davon sind nur Hegeabschüsse von dazu berechtigten Personen.

60
Q

§ 36 Abs. 2 Darf außerhalb der festgesetzten Jagdzeit Wild erlegt werden?

A

32a. Grundsätzlich sind außerhalb der festgesetzten Jagdzeit alle Wildarten zu schonen (Schonzeit). In der
Schonzeit ist es auch unzulässig, sich die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen. Ausgenommen
davon sind nur Hegeabschüsse von dazu berechtigten Personen.

61
Q

§ 36a In welche Altersklassen wird Schalenwild eingeordnet und gibt es dazu Ausnahmen?

A
  1. Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, ist in drei Altersklassen einzuteilen. Altersklasse I
    (Ernteklasse), Altersklasse II (Mittelklasse) und Altersklasse III (Jungendklasse). Bei Rehwild sowie
    weiblichem Rotwild kann die Einteilung auch in zwei Altersklassen erfolgen
62
Q

§ 37a Worauf ist bei der Erstellung des Abschussplanes zu achten?

A

34a. Der Abschussplan ist auf Grundlage des Wildbestandes, der Verjüngungsdynamik sowie der
Wildgesundheit zu erstellen. Es ist darauf zu achten, dass ein dem Lebensraum angepasster,
geschlechtlich ausgeglichener Wildbestand mit einem natürlichen Altersaufbau erreicht und erhalten,
aber nicht überschritten wird.

63
Q

§ 37a und b Wer hat den Abschussplan zu erstellen und bis wann ist er der Behörde vorzulegen?

A
  1. Die Erstellung obliegt dem Jagdausübungsberechtigten. Der Abschussplan ist bis zum 15. April der
    Behörde vorzulegen. Erfolgt keine zeitgerechte Vorlage, wird der Abschussplan von Amts wegen durch
    die Behörde festgesetzt
64
Q

§ 3 Abs. 7 2.DVO Was hat aufgrund von jagdrechtlichen Bestimmungen nach der Erlegung eines der
Abschussplanung unterliegenden Wildstückes zu erfolgen?

A
  1. Der Jagdausübungsberechtigte/Jagdleiter hat den Abschuss in der Abschussliste einzutragen und den
    Abschuss der Bezirksverwaltungsbehörde mittels der Abschussmeldung innerhalb von 10 Tagen zu
    melden
65
Q

§ 38 Wie wird der Abschussplan überwacht?

A
  1. Der Jagdausübungsberechtigte hat die Trophäen des Schalenwildes, bei männlichem Rot- und Rehwild
    zusätzlich den linken Unterkieferast, bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes
    vorzulegen.
    Weibliches Rotwild und Kälber sind verpflichtend einer Vorlageperson vorzulegen.
    Die Behörde kann auch die Vorlage des erlegten Rehwildes durch Verordnung anordnen
66
Q

§ 38a Dürfen bestimmte Arten von Hühnervögeln bejagt werden und wenn ja, wo ist die Bejagung
geregelt?

A
  1. Auer- und Birkhahnen dürfen bejagt werden, wobei eine Bejagung des Auerhahnes nur in ungeraden
    Jahren erfolgen darf. Geregelt ist Bejagung in der 5 Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz
67
Q

§ 39 Was ist im Hinblick auf kümmerndes und krankes Wild von Bedeutung, wer darf
Hegeabschüsse tätigen?

A
  1. Kümmerndes und krankes Wild darf sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten
    Abschussplan hinaus erlegt werden. Der Abschuss ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu
    melden und in die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück ist dem Hegemeister zur Bestätigung
    vorzulegen.
    Mit Ausnahme vom Jagdausübungsberechtigten dürfen Hegeabschüsse nur dann getätigt werden, wenn
    eine Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten dafür vorliegt (§ 12 auf dem Jagderlaubnisschein)
68
Q

§ 39 Abs. 2 + § 3 Abs.7 2.DVO Was ist im Hinblick auf Fallwild von Bedeutung und was ist Fallwild?

A
  1. Fallwild ist alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmäßigen Jagdausübung zur Strecke gelangt,
    gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht. Fallwild ist in die Abschusslisten einzutragen und der
    Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von 10 Tagen zu melden. Auf den Abschussplan des laufenden
    Jagdjahres ist es nur dann anzurechnen, wenn dieser am Ende des Jagdjahres nicht erfüllt ist. Fallwild ist
    bei der Erstellung der Wildstandsmeldung des kommenden Jagdjahres zu berücksichtigen
69
Q

§ 40 . Was ist hinsichtlich der Verwendung von Waffen, Munition und Optik bei der Jagdausübung
verboten?

A
    • Benützung von Schusswaffen und Munition, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild
      bestimmt sind, wie halbautomatische oder automatische Kugel- und Schrotwaffen, deren Magazin
      mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Faustfeuerwaffen, sowie
      von verbotenen Waffen nach dem Waffengesetz
      - beim Schuss auf Schalenwild die Verwendung von Randfeuerpatronen, oder Patronen die nicht die
      Mindestenergiewerte für das betreffende Wild aufweisen
      - Verwendung von Bolzen oder Pfeilen
      - der Schrotschuss auf Schalenwild oder Murmeltiere; der Fangschuss mit der Faustfeuerwaffe oder
      mit Schrot ist jedoch erlaubt
      - das Verwenden von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder
      elektronischen Bildverstärkern (Nachtsichtgeräte)
70
Q

§ 40 Dürfen folgende Mittel bei der Jagdausübung verwendet werden?

A

41a.

  • Abzugseisen (Schwanenhals) → nein
  • Tellereisen → nein
  • Schlingen → nein
  • Leimruten → nein
  • Fangfallen für Vögel → nein
  • Kastenfallen → ja
  • Gas und Sprengstoff → nein
  • Künstliche Lichtquellen → nein
71
Q

§40 Darf Wild an Fütterungsanlagen erlegt werden?

A

41b. An Fütterungsanlagen darf während der Fütterungszeit nur solches Wild erlegt werden, für welches die
Fütterungsanlage nicht bestimmt ist und Hegeabschüsse dürfen erfolgen. (z.B. darf Rotwild während der
Fütterungszeit an Rehwildfütterungen erlegt werden)

72
Q

§40 Was ist bei der Errichtung eines Hochstandes zu beachten?

A

41c. Ein Hochstand darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundbesitzers errichtet werden;
Die Errichtung von Hochständen innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne
schriftliches Einverständnis des Jagdnachbarn ist verboten

73
Q

§ 40 . Welches Wild darf in der Nacht nicht bejagt werden?

A

41d. Es ist verboten, dem Schalenwild und dem Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen. Das
Verbot trifft nicht die Jagd auf Schwarzwild und Stockenten sowie Auer-, Birk- und Rackelhahnen

74
Q

§40 Darf Schalenwild angekirrt werden?

A

41e. Die Ankirrung von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – außerhalb von Fütterungsanlagen ist
verboten

75
Q

§41 Welche örtlichen Verbote sind bei der Jagdausübung – außer auf ruhenden Flächen – zu
beachten?

A
  1. Überall, wo durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört oder das Leben und die Sicherheit
    von Menschen gefährdet würde, darf nicht gejagt werden. Bei der Jagd mit Hunden darf das Weidevieh
    nicht beunruhigt werden. In der unmittelbaren Umgebung von Ortschaften und Einzelsiedlungen, von
    Heilstätten oder Erholungseinrichtungen darf das Wild nicht mit der Schusswaffe erlegt werden. Das
    Aufsuchen und Treiben des Wildes in diesem Bereich ist aber gestattet.
76
Q

§41 Welche örtlichen Verbote sind bei der Jagdausübung – außer auf ruhenden Flächen – zu
beachten?

A
  1. Überall, wo durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört oder das Leben und die Sicherheit
    von Menschen gefährdet würde, darf nicht gejagt werden. Bei der Jagd mit Hunden darf das Weidevieh
    nicht beunruhigt werden. In der unmittelbaren Umgebung von Ortschaften und Einzelsiedlungen, von
    Heilstätten oder Erholungseinrichtungen darf das Wild nicht mit der Schusswaffe erlegt werden. Das
    Aufsuchen und Treiben des Wildes in diesem Bereich ist aber gestattet.
77
Q

§42 Was ist zum Schutz des Wildes verboten?

A
  1. Verboten ist das Durchstreifen eines Jagdgebietes außerhalb öffentlicher Straßen und Wege, die
    allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benutzt werden, mit einem Gewehr oder
    mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild bestimmt sind oder die erleichtern; außerdem
    jede vorsätzliche Beunruhigung und Verfolgung von Wild, das Berühren und Aufnehmen von Jungwild,
    das Halten und Befördern von lebendem Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt
    sind, sowie das Halten und Befördern ganzjährig geschonter Greifvögel
78
Q

§43 Was versteht man unter jagdlichen Zwangsrechten und wann können solche angewandt
werden?

A
  1. Wenn für die Jagdausübung oder Wildhege die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen,
    Fütterungsanlagen oder Hochständen unbedingt notwendig ist und der Jagdausübungsberechtigte vom
    Grundeigentümer keine Errichtungs- bzw. Erhaltungserlaubnis erhält, dann kann der Grundeigentümer
    von der Behörde nach Durchführung eines Verfahrens dazu verhalten werden, wenn dem
    Grundeigentümer daraus keine wesentliche Erschwernis in der Bewirtschaftung seines Grundstückes
    erwächst. Dem Grundeigentümer steht dafür eine angemessene Entschädigung zu
79
Q

§44 Wann benötigt man einen Jägernotweg und was ist dabei zu beachten?

A
  1. Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder das Jagdschutzpersonal bzw. die Pirschführer das eigene
    Jagdgebiet nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Verbindungsweg zwischen Ortschaften
    oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die
    Bezirksverwaltungsbehörde einen Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu bestimmen, aber
    nur dann, wenn zwischen den beiden betroffenen Jagdausübungsberechtigten keine Einigung erzielt
    wird.
    Bei der Benützung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine
    mitgeführt werden.
    Ein behördlich festgelegter Jägernotweg haftet an den betroffenen Jagdgebieten
80
Q

§45 Welche Voraussetzungen müssen für die Verordnung einer Wildruhefläche vorliegen, wer darf
eine Wildruhefläche betreten, wie erkennt man eine Wildruhefläche?

A
  1. Eine Wildruhefläche setzt eine Rotwildfütterungsanlage voraus. Um eine Beunruhig des Wildes während
    der Fütterungszeiten hintanzuhalten, kann die Behörde eine Wildruhefläche in der Umgebung der
    Fütterungsanlage sowie des Wildeinstandes verordnen.
    Wildruhefläche dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung bestimmten Straße und Wege (auch
    Wanderwege) nicht betreten werden. Davon ausgenommen sind der Grundeigentümer, der
    Jagdausübungsberechtige und von diesem Beauftrage, sowie Personen die kraft ihrer amtlichen Stellung
    zur Betretung solcher Flächen befugt sind.
    Wildruheflächen sind vom Jagdausübungsberechtigten mit Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen
81
Q

§46 Welche Wildarten müssen gefüttert werden?

A
  1. Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, dem Rot- Muffel- und Rehwild ausreichend Futtermittel
    vorzulegen, soweit dies zur Sicherung eines angemessen Wildbestandes oder zur Vermeidung von
    Wildschäden (Schäl- und Verbissschäden) erforderlich ist.
82
Q

§46 Wann darf bzw. muss dem Wild Futter vorgelegt werden?

A

47a. Dem Rot- und Muffelwild frühestens ab dem 16. November bis längstens dem 15. Mai des folgenden
Jahres.
Dem Rehwild frühestens ab dem 01. Oktober bis längstens dem 15. Mai des folgenden Jahres
Bei außergewöhnlichen Ereignissen (früher Wintereinbruch, Naturkatastrophen,N ) kann die Behörde
durch Verordnung andere Fütterungszeiten bestimmen.

83
Q

§46 Welche Wildarten dürfen nicht gefüttert werden?

A

47b. Die Fütterung von Stein- und Gamswild ist verboten.

84
Q

§46 Gibt es Vorschriften welche Futtermittel dem Wild vorgelegt werden dürfen?

A

47c. In der 6. DVO zum Tiroler Jagdgesetz sind die für die Wildarten zulässigen Futtermittel geregelt.
Dem Rotwild und Muffelwild darf nur Heu oder Heu in Verbindung mit Grassilage, Maissilage oder
Obsttrester, dem Rehwild nur Heu oder Heu in Verbindung mit Kraftfutter vorgelegt werden.
Die Gesamtheit der vorgelegten Futtermittel muss qualitativ einwandfrei, wiederkäuergerecht und
während der gesamten Fütterungszeit gleich bleibend in der Zusammensetzung sein

85
Q

§46a Welche Bewilligung ist für die Errichtung, Erhaltung oder Änderung einer Fütterungsanlage
notwendig?

A
  1. Grundsätzlich muss eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegen (§ 43).
    Weiters hat der Jagdausübungsberechtigte jede Errichtung, wesentliche Änderung oder Verlegung einer
    Fütterungsanlage der Behörde anzuzeigen.
    Die Behörde hat nach Prüfung des Vorhabens dies zu bewilligen oder mittels Bescheid zu untersagen.
    Die Behörde kann erforderliche Auflagen vorschreiben.
86
Q

§46 a Wo dürfen keine Fütterungsanlagen für Rot- oder Muffelwild errichtet und betrieben werden?

A

48a In Schutzwaldsanierungsgebieten oder in einer Entfernung von weniger als 300 Metern von
Waldbeständen unter 50 Jahren bzw. von landwirtschaftlichen Anbauflächen darf keine Rot- und
Muffelwildfütterung erfolgen. Sollte aus Gründen der Hintanhaltung von Wildschäden eine Fütterung des
Rot- oder Muffelwildes in solchen Bereichen notwendig sein, dann kann es dafür eine
Ausnahmebewilligung geben.

87
Q

§46a Muss auch die Auflassung einer Fütterungsanlage angezeigt werden?

A

48b Ja, auch die Auflassung einer Fütterungsanlage ist der Behörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe
anzuzeigen. Die Auflassung von Rot- oder Muffelwildfütterungen kann von der Behörde untersagt
werden.

88
Q

§46a Was ist im Hinblick auf Rehwildfütterungen zu beachten?

A

48c. Rehwildfütterungen müssen in Jagdgebieten in denen mehrere Schalenwildarten (wenn auch nur als
Wechselwild) vorkommen eingezäunt werden. Die Einzäunung muss den Bestimmungen der 6. DVO
entsprechen.
Die Behörde kann Ausnahmen von dieser Verpflichtung bewilligen, wenn nachgewiesen werden kann,
dass im Einzugsbereich einer Rehwildfütterung kein anderes Schalenwild zur Fütterungszeit vorkommt

89
Q

§47 Für welche Jagdgebiete ist ein geprüfter Schweißhund zu führen?

A
  1. Für Jagdgebiete von mehr als 1000 ha sowie für Jagdgebiete, für die nach § 31 eine Berufsjägerpflicht
    besteht, ist ein geprüfter Schweißhund oder Gebrauchshund zu halten.Davon ausgenommen sind Jagdgebiete über 1000 ha, wenn im betroffenen Bezirk eine
    Nachsuchestation eingerichtet ist und keine Berufsjägerpflicht besteht.
90
Q

§ 48 und § 49 Was versteht man unter Wildfolge und welchen Sinn hat Wildfolge?

A
  1. Unter Wildfolge versteht man die Verfolgung von, auch nur möglicherweise krank geschossenem Wild
    über die Jagdgebietsgrenze. Durch die Wildfolge soll eine Nachsuche im fremden Jagdgebiet und
    möglichst schnelle Erlösung des Wildes von Qualen gewährleistet werden.
    Wildfolge ist ein Gebot der Weidgerechtigkeit
91
Q

§ 48 und § 49 Was versteht man unter Wildfolge und welchen Sinn hat Wildfolge?

A
  1. Unter Wildfolge versteht man die Verfolgung von, auch nur möglicherweise krank geschossenem Wild
    über die Jagdgebietsgrenze. Durch die Wildfolge soll eine Nachsuche im fremden Jagdgebiet und
    möglichst schnelle Erlösung des Wildes von Qualen gewährleistet werden.
    Wildfolge ist ein Gebot der Weidgerechtigkeit
92
Q

§ 48 und § 49 Welche Arten der Wildfolge gibt es?

A

50a. Es gibt die gesetzliche und die vereinbarte Wildfolge.
Die gesetzliche Wildfolge stellt sich wie folgt dar:
Wird bei der Ausübung der Jagd ein Stück Wild auch nur möglicherweise krank geschossen und wechselt
es in ein benachbartes Jagdgebiet, so hat der Schütze den Anschuss und die Stelle des Überwechselns
kenntlich zu machen. Daraufhin ist der Jagdausübungsberechtigte oder sein Stellvertreter des
Nachbargebietes vom Vorfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Jagdausübungsberechtigte des
Nachbargebietes ist verpflichtet, die Nachsuche entweder selbst durchzuführen oder dem Schützen zu
gestatten. Der Schütze hat sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche
zur Verfügung zu stellen. Bei Einhaltung dieser Grundsätze steht die übliche Trophäe dem Schützen zu,
das Wildbret des Schalenwildes gehört jedoch dem Jagdausübungsberechtigten des Fundortes. Wird die
Nachsuche aufgegeben, hat der Schütze keinen Anspruch auf die Trophäe. Als nicht aufgegeben gilt die
Nachsuche, wenn sie nur wegen Dunkelheit oder anderer zwingender Umstände abgebrochen und am
folgenden Morgen ohne Verzug wieder aufgenommen wurde.
Die vereinbarte Wildfolge stellt sich wie folgt dar:
Zwischen benachbarten Jagdgebieten kann durch schriftliche Vereinbarung der
Jagdausübungsberechtigten Wildfolge vereinbart werden. Diese Vereinbarung kann besondere
Abmachungen beinhalten oder nur grundsätzlich getroffen werden.
Für die grundsätzlich vereinbarte Wildfolge gilt folgendes:
Verendet krank geschossenes Wild in Sichtweite im benachbarten Jagdgebiet, so ist der Schütze
berechtigt, es an Ort und Stelle aufzubrechen, zu versorgen und fortzuschaffen. Der benachbarte
Jagdausübungsberechtigte oder dessen Vertreter ist hiervon unverzüglich zu verständigen. Wechselt
krank geschossenes Wild über die Grenze, ohne in Sichtweite zu verenden, so hat die Nachsuche nach
den bereits vorher angeführten Grundsätzen bei der gesetzlichen Wildfolge zu erfolgen.
In Flächen, auf denen die Jagd ruht, ist Wildfolge auch ohne Vereinbarung zulässig.
Im Zuge der Wildfolge erlegte Wildstücke sind auf den Abschussplan des Jagdgebietes anzurechnen, in
dem sie krank geschossen wurden.

93
Q

§ 50 Was ist eine Hegegemeinschaft?

A
  1. Die Jagdausübungsberechtigten von aneinandergrenzenden Jagdgebieten können sich zum Zwecke
    einer großräumigen Hege des Wildes zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen.
94
Q

§ 50a Was ist ein Hegebezirk?

A
  1. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aneinandergrenzende Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete unter
    Bedachtnahme auf die natürlichen Grenzen der Lebensräume der in den Jagdgebieten vorkommenden
    Wildarten nach Anhörung des Bezirksjägermeisters durch Verordnung zu Hegebezirken
    zusammenzufassen
95
Q

§ 51 Darf Wild von Grundstücken ferngehalten bzw. vertrieben werden und wenn ja, wer darf dies
tun?

A
  1. Der Eigentümer eines Grundstückes ist befugt, seine Grundstücke gegen das Eindringen des Wildes zu
    verwahren. Solche Einrichtungen dürfen aber nicht zum Fangen des Wildes geeignet sein.
    Ebenso kann der Grundeigentümer Haarwild von seinen Grundstücken fernhalten oder vertreiben, jedoch
    ohne Benützung von Schusswaffen.
96
Q

§52 Wann sind Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden möglich?

A
  1. Nur beim Auftreten von Wildschäden zur Verhütung von ernsten Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung,
    an Wäldern oder Fischwässern, wenn keine andere zufriedenstellende Lösung möglich ist
97
Q

§ 52 Welche Maßnahmen sind zur Hintanhaltung von Wildschäden möglich?

A

54a. Die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes durch Abschussaufträge.
Beim Auftreten waldgefährdender Wildschäden kann auch die Durchführung von Schutzmaßnahmen
oder die Verlegung oder Auflassung von Fütterungsanlagen zusätzlich oder anstelle von Abschüssen
vorgeschrieben werden

98
Q

§53 Darf nicht heimisches Wild angesiedelt (ausgesetzt) werden?

A
  1. Das Aussetzen von jagdbaren Tieren in Jagdgebieten wo sie bisher nicht vorgekommen sind, ist nur mit
    Bewilligung der Landesregierung zulässig
99
Q

§54 Wer haftet für Wild- und Jagdschäden?

A
  1. Der Jagdausübungsberechtigte hat allen entstandenen Wild und Jagdschaden zu ersetzen
100
Q

§56 Wer Entscheidet über Wild- und Jagdschäden?

A
  1. Über den Ersatz von Wild- und Jagdschäden entscheiden die ordentlichen Gerichte. (Zivilrecht)
101
Q

§ 57 Wer bildet den Tiroler Jägerverband und welche Rechtsform hat der Tiroler Jägerverband, wie
wird man Mitglied des Tiroler Jägerverbandes?

A
  1. Alle Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen, bilden den Tiroler Jägerverband. Er ist eine
    Körperschaft öffentlichen Rechtes mit Sitz in Innsbruck. Die Mitgliedschaft wird mit der Ausstellung der
    Tiroler Jagdkarte erworben
102
Q

§58 Was sind die Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes?

A
  1. Er hat die Aufgabe, die Jagd zu pflegen und zu fördern.
    Ihm obliegen insbesondere Stellungnahmen zu Gesetzen und Verordnungsentwürfen, die Aus- und
    Fortbildung der Jagdaufseher und Berufsjäger, die Förderung von Einrichtungen zur Förderung der
    Jagdwissenschaft, der Abschluss von Jagdhaftpflichtversicherungen, usw..
103
Q

§59 Welche Organe gibt es im Tiroler Jägerverband?

A
  1. Organe des Tiroler Jägerverbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand, das Präsidium, der
    Landesjägermeister, die Bezirksversammlung, der Bezirksjägermeister, die Hegemeister, der
    Disziplinarausschuss und der Disziplinaranwalt.
104
Q

§ 60 Wie setzt sich die Vollversammlung zusammen?

A
  1. Die Vollversammlung besteht aus den von den einzelnen Bezirksversammlungen auf drei Jahre
    gewählten Delegierten. Für jeweils 80 Inhaber einer gültigen Tiroler Jagdkarte ist ein Delegierter zu
    wählen.
105
Q

§61 Wie setzt sich der Vorstand zusammen?

A
  1. Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Bezirksjägermeistern.
106
Q

§ 61a Wie setzt sich das Präsidium zusammen?

A
  1. Das Präsidium besteht aus dem Landesjägermeister und dessen Stellvertreter sowie drei von der
    Vollversammlung zu wählende weitere Mitglieder.
107
Q

§62a Welche Aufgaben hat die Bezirksversammlung?

A
  1. Die Bezirksversammlung wählt alle drei Jahre die Delegierten zur Vollversammlung und alle sechs Jahre
    den Bezirksjägermeister und dessen Stellvertreter.
108
Q

§62b Welche Aufgaben hat der Bezirksjägermeister?

A
  1. Dem Bezirksjägermeister obliegen insbesondere:
    • die Führung des Vorsitzes in der Bezirksversammlung,
    • die Organisation der Ausbildungslehrgänge für Jungjäger,
    • die Teilnahme an der Jagdjahresvorbesprechung,
    • die Teilnahme an Verhandlungen betreffend den Abschussplan,
    • die Bestellung der Hegemeister,
    • die Unterstützung des Landesjägermeisters.
109
Q

§ 62c Wer bestellt den Hegemeister und welche behördlichen Aufgaben hat der Hegemeister?

A
  1. Der Hegemeister wird vom Bezirksjägermeister auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Der
    Hegemeister hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung des Tiroler Jagdgesetzes zu
    unterstützen durch:
    • die Teilnahme an der Jagdjahresvorbesprechung
    • die Koordination der Bestandserhebung von Schalenwild, Murmeltieren und Hühnervögeln
    (Wildzählungen)
    • Stellungnahmen zur Erstellung und Genehmigung von Abschussplänen sowie Teilnahme an
    Abschussplanverhandlungen
    • die Bescheinigung von Wildvorlagen
    • die Bestätigung von Hegeabschüssen
    • die Kontrolle von Fütterungsanlagen
110
Q

§ 64 Kann der Tiroler Jägerverband Sanktionen verhängen und wenn ja, wann und welche?

A
  1. Der Tiroler Jägerverband kann Ordnungsstrafen verhängen.
    Über Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen oder das
    Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch oder
    durch schwerwiegende Verstöße gegen jagdrechtliche Vorschriften schädigen, die in ihrer Funktion als
    Organ oder als Mitglied eines Organs des Tiroler Jägerverbandes einer Verpflichtung nicht nachkommen,
    hat der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes Ordnungsstrafen zu verhängen.
    Ordnungsstrafen sind die schriftliche Ermahnung, der Verweis, der strenge Verweis und der Verlust der
    Organfunktion
111
Q

§ 64 Abs. 3 lit c + § 29 Abs. 1 lit e Was passiert bei Verhängung eines strengen Verweises?

A
  1. Von der Verhängung eines strengen Verweises ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
    Diese hat die Ausstellung einer neuen Jagdkarte zu verweigern oder eine ausgestellte Jagdkarte
    einzuziehen. Der Entzug gilt mindestens für ein Jahr und höchsten für sechs Jahre
112
Q

§67 Wie setzt sich der Bezirksjagdbeirat zusammen und welche Aufgaben hat er?

A
  1. Zur fachlichen Beratung der Bezirksverwaltungsbehörde sieht das Tiroler Jagdgesetz die Einrichtung
    eines Bezirksjagdbeirates vor. Der Bezirksjagdbeirat besteht aus 6 Mitgliedern, 3 Vertretern der Land-
    und Forstwirtschaft und 3 Vertretern der Jägerschaft. Die Jagdbeiräte haben die Behörde fachlich zu
    beraten und für bestimmte, im Tiroler Jagdgesetz vorgeschriebene Verfahren eine Stellungnahme
    abzugeben.
113
Q

§ 1 der 2.DVO Welche Wildarten dürfen ganzjährig bejagt werden?

A
  1. Ganzjährig dürfen Schwarzwild, Waschbären, Füchse, Steinmarder, Marderhunde und Iltisse bejagt
    werden.
    Die Bejagung muss aber weidgerecht erfolgen. Zumindest während der Zeit des Aufziehens des
    Nachwuchses genießen diese Wildarten eine Art „Schonzeit“, da das Erlegen eines führenden
    Muttertieres nicht weidgerecht wäre
114
Q

§ 1 der 2.DVO Welche Wildarten sind ganzjährig geschont?

A
  1. Ganzjährig geschont sind Braunbär, Baummarder, Luchs, Wildkatze, Wolf, Rebhuhn, Steinhuhn,
    Waldschnepfe, alle jagdbaren Greifvögel, Rackelwild, Eichelhäher, Elster, Kolkrabe, Rabenkrähe,
    Blässhuhn, Graureiher, Kormoran, Gänsesäger
115
Q

§ 2 der 2.DVO In welche Altersklassen wird das Schalenwild eingeteilt und wie erfolgt die Zuordnung?

A
  1. Das Schalenwild wird in die 3 Altersklassen eingeteilt.
    Klasse I genannt auch Ernteklasse, Klasse II Mittelklasse und Klasse III Jugendklasse.
    Die Zuordnung erfolgt nach dem Lebensalter des Wildtieres
116
Q

§ 2 der 2.DVO In welche Altersklassen wird das Schalenwild eingeteilt und wie erfolgt die Zuordnung?

A
  1. Das Schalenwild wird in die 3 Altersklassen eingeteilt.
    Klasse I genannt auch Ernteklasse, Klasse II Mittelklasse und Klasse III Jugendklasse.
    Die Zuordnung erfolgt nach dem Lebensalter des Wildtieres
117
Q

§ 3 Abs. 3 der 2.DVO Welche Wildstücke dürfen in der Altersklasse II erlegt werden?

A
  1. In der Altersklasse II dürfen nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Auch
    Hegeabschüsse dürfen in der Altersklasse II getätigt werden
118
Q

§ 3 Abs. 5 der 2.DVO Was bedeutet „Herunterschießen“?

A
  1. Herunterschießen bedeutet, dass anstelle eines in einer höheren Altersklasse bewilligen Abschusses ein
    Wildstück in einer niedrigeren Altersklasse erlegt werden darf. Wobei von der Klasse I auf die Klasse II
    nicht heruntergeschossen werden darf. Das Herunterschießen ist in der 2. DVO zum TJG für alle
    Schalenwildarten geregelt
119
Q

§ 4 der 2.DVO Welche Mindestenergiewerte für Patronen sind bei der Jagd auf Schalenwild notwendig

A
  1. für Rot- und Steinwild – 2300 Joule auf 100 Meter
    für das übrige Schalenwild – 980 Joule auf 100 Meter
120
Q

§ 1 Abs. der 5.DVO Wo ist die Bejagung von Auer- und Birkhahnen geregelt?

A
  1. In der 5. DVO zum TJG ist die Bejagung geregelt.
121
Q

§ 1 Abs. der 5.DVO Wo ist die Bejagung von Auer- und Birkhahnen geregelt?

A
  1. In der 5. DVO zum TJG ist die Bejagung geregelt.
122
Q

§ 2 Abs. der 5.DVO In welchen Zeitraum dürfen Auerhahnen und Birkhahnen bejagt werden?

A
  1. Auerhahnen zwischen dem 15. April und dem 15. Mai, jedoch nur in ungeraden Jahren
    Birkhahnen jährlich zwischen dem 01. Mai und 15. Juni
123
Q

§ 2 Abs. der 5.DVO Was ist die Jagdabgabe?

A
  1. Das Tiroler Jagdabgabegesetz sieht vor, dass für die Ausübung des Jagdrechtes eine Jagdabgabe zu
    entrichten ist. Die Pflicht zur Bezahlung liegt beim Jagdausübungsberechtigten. Die Höhe der
    Jagdabgabe beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage. Im Falle der Verpachtung stellt der Pachtzins die
    Bemessungsgrundlage dar, bei nicht verpachteten Jagden der Pachtwert. Die Umsatzsteuer gehört nicht
    zur Bemessungsgrundlage
124
Q

§ 2 Abs. der 5.DVO Welches Ziel verfolgt das Naturschutzgesetz?

A
  1. Die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
    • ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit
    • ihr Erholungswert
    • der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume
    • ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
    bewahrt und nachhaltig gesichert bzw. wieder hergestellt wird.