Praxisgründung + Bplan Flashcards
Rechtliche Grundlagen:
Psychotherapeutengesetz
* Regelt in 12 § die Ausübung der Psychotherapie
* Wer darf als Psychologische/r Psychotherapeut/in
bzw. als Psychotherapeut/in tätig sein?
Psychotherapie-Richtlinie
* Regeln für Durchführung der Psychotherapie
* Erlassen vom GBA
Psychotherapeutenvereinbarung
* Regelung der Berufsausübung * Vergütung
Psychotherapeutengesetz
- Regelt in 12 § die Ausübung der Psychotherapie
- Wer darf als Psychologische/r Psychotherapeut/in
bzw. als Psychotherapeut/in tätig sein?
Psychotherapie-Richtlinie
- Regeln für Durchführung der Psychotherapie
- Erlassen vom GBA
Psychotherapeutenvereinbarung
- Regelung der Berufsausübung
- Vergütung
Rechtliche Grundlagen: Psychotherapeutengesetz – Historie (2)
- 1987 Aufnahme der Verhaltenstherapie in Psychotherapie-Richtlinie
- 1988 Einführung des Kostenerstattungsverfahrens wegen Unterversorgung
- 1991 Forschungsgutachten stellt massive Unterversorgung fest und empfiehlt eigenen Heilberuf
- 1993/1994 scheitert ein Referentenentwurf eines PsychThG im Bundesrat
- 1997 neuer Gesetzentwurf, Differenzierung in Berufs- und Sozialrechtlichen Teil
- 1998 Verabschiedung PsychThG, in Kraft seit 1.1.1999
- 1987
Aufnahme der Verhaltenstherapie in Psychotherapie-Richtlinie
- 1988
Einführung des Kostenerstattungsverfahrens wegen Unterversorgung
- 1991
Forschungsgutachten stellt massive Unterversorgung fest und empfiehlt eigenen Heilberuf
- 1993/1994
scheitert ein Referentenentwurf eines PsychThG im Bundesrat
- 1997
neuer Gesetzentwurf, Differenzierung in Berufs- und Sozialrechtlichen Teil
- 1998
Verabschiedung PsychThG, in Kraft seit 1.1.1999
Psychotherapeuten-Richtlinie (1)
- Psychotherapie ist solange angezeigt wie eine psychische Erkrankung vorliegt
- Abrechenbar mit den KK sind nur Behandlungen und Rehabilitation von
seelischen Erkrankungen - Psychische Erkrankung:
Beeinträchtigung der Wahrnehmung, des Verhaltens, des Erlebens, der sozialen Beziehungen, der Körperfunktionen - Therapie wendet definierte Interventionen an, die die Krankheit systematisch beeinflussen
- Psychotherapiemethoden benötigen zur Anerkennung eine Theorie zur Entstehung und Aufrechterhaltung der Störung sowie Indikationskriterien
- Ausreichende Diagnostik im Vorhinein notwendig
Behandlungsformen nur mit umfassendem Theoriesystem und belegter Wirksamkeit der spezifischen Behandlungsmethode - psychoanalytische Verfahren (tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie, analytische Psychotherapie, Fokaltherapie,
dynamische Psychotherapie) - Verhaltenstherapie (Stimulus-bezogene Methoden, Response-
bezogene Methoden, Modelllernen, kognitive Umstrukturierung,
Selbststeuerungsmethode) - Systemtherapie (bei definierten Indikationen), GBA 2018
- Therapiesetting
- Einzel-, und Gruppentherapie mit Erwachsenen (keine
Kombination) - Einzel- und Gruppentherapie mit Kindern und Jugendlichen
Psychotherapeuten-Vereinbarung
- Zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung KBV und Dachverband der Krankenkasse (KK)
- Regelung über
- Ausübung der Psychotherapie - Abrechnung
- Vergütung
- Antragstellung
Rechtliche Grundlagen: Approbation und Zulassung
- Approbation ist Zulassung zur Ausübung der Heilkunde = Ermächtigung zur Behandlung Kranker
- Approbation ist berufsrechtliche Zulassung
- Für Praxisausübung sozialrechtliche Zulassung notwendig
- Niederlassungsfreiheit in Deutschland
- Antrag auf Eintragung ins Psychotherapeutenregister der KV
- Aber: Bedarfsplanung durch Länder
- wie viele Psychotherapeuten/innen werden wo benötigt? - ist der Gebiet „offen“ oder „gesperrt“?
- Antrag auf Kassenarztsitz („offenes Gebiet“) oder Kauf einer KV-Praxis („gesperrtes Gebiet“)
Kassenärztliche Vereinigung (KV)
- Ordnungsfunktion
- Aufgaben
- Sicherstellungsauftrag (ausreichende Zahl qualifizierter
Behandler) - Zulassungsverfahren niedergelassene Ärzte/Psychotherapeuten - Gewährleistungsauftrag (ordnungsgemäße Behandlung)
- Interessenwahrnehmung der Mitglieder
Rechte und Pflichten in der Niederlassung
- Rechte der/des Kassenärztin/-arztes bzw. Psychotherapeutin/en - aktives/passives Wahlrecht
- Recht auf Behandlung der Versicherten
- Recht auf Teilnahme an Honorarverteilung
- Pflichten der/des Kassenärztin/arztes bzw. Psychotherapeutin/en
- Präsenzpflicht: > 25 h/Woche geöffnet (neues Gesetz 2018, vorher 20h),
> 13 h KV-Therapien) - Residenzpflicht (< 30 km, < 30 min Fahrzeit) ist 2012 entfallen - persönliche Leistungserbringung (Kerntätigkeit muss selbst
erbracht werden) - Dokumentationspflicht
- Aufbewahrungspflicht (Akten > 10 Jahre)
- Rechte der/des Kassenärztin/-arztes bzw. Psychotherapeutin/en
- aktives/passives Wahlrecht
- Recht auf Behandlung der Versicherten
- Recht auf Teilnahme an Honorarverteilung
- Pflichten der/des Kassenärztin/arztes bzw. Psychotherapeutin/en
- Präsenzpflicht: > 25 h/Woche geöffnet (neues Gesetz 2018, vorher 20h),
> 13 h KV-Therapien) - Residenzpflicht (< 30 km, < 30 min Fahrzeit) ist 2012 entfallen - persönliche Leistungserbringung (Kerntätigkeit muss selbst
erbracht werden) - Dokumentationspflicht
- Aufbewahrungspflicht (Akten > 10 Jahre)
Psychotherapeutenkammer
Berufszulassung, Berufsaufsicht, Berufsausübungspraxis
* Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung
* Qualitätsmanagement, Qualitätssicherung
* Berufsgerichtbarkeit (Schlichtungsstelle, Anzeigen von Patienten)
* Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen und Verbänden
* Weiterentwicklung der Versorgungssysteme
* Beratung von Politik, Gesetzgeber, staatliche Stellen
* Verbraucherschutz
* Titelschutz (Verfolgung missbräuchlicher Verwendung der Bezeichnung „Psychotherapeut“)
* Zulassung zur Vertragsärztlichen Versorgung, Abrechnung und Bedarfsplanung: KV
Kassenzulassung (Kassenarztsitz)
- Antrag auf Einschreibung ins Arztregister/Psychotherapeutenregister
- Kauf einer Arztpraxis
- Praxisinhaber/in schließt zivilrechtlichen Vertrag mit interessiertem/er
Therapeuten/in - Praxisinhaber/in gibt Sitz an KV zurück (ggf. mit Vorbehalt: „ich gebe
Sitz zurück, wenn Kollegin X diesen Sitz bekommt“) - KV entscheidet, ob Kollege X den Sitz bekommt - Sonderfälle:
- Jobsharing (Gemeinschaftspraxis ältere/r und jüngere/r Kollege/in) - Teilzulassung
Niederlassung - Verfahren
Entscheidung:
Zulassungsausschuss der KV (Selbstverwaltung: KV und KK)
zu unterscheiden sind
Zulassungsantrag in offen Planungsbezirken (direkter Antrag auf Niederlassung)
Zulassungsantrag in gesperrten (überversorgten) Bezirken: Praxisübernahme
1. Zulassungsverzicht der/des Praxisinhaberin/s
2. Ausschreibungsantrag (stellt Praxisinhaber/in)
3. Prüfung: Nachfolgefähige Praxis
4. Ausschreibung des Sitzes
5. Zulassungsfähige/r Nachfolger/in
6. Zulassungskriterien der KV
Zulassungsantrag in gesperrten (überversorgten) Bezirken: Praxisübernahme
- Zulassungsverzicht der/des Praxisinhaberin/s
- Ausschreibungsantrag (stellt Praxisinhaber/in)
- Prüfung: Nachfolgefähige Praxis
- Ausschreibung des Sitzes
- Zulassungsfähige/r Nachfolger/in
- Zulassungskriterien der KV