Gesellschaftsrecht (Orange) – Unterstützungsprozesse Flashcards

1
Q

Welche Unternehmensformen gibt es?

A

Einzelunternehmen:
Einzelperson welche das Geschäftsrisiko trägt. Einzelunternehmer obliegt in der Regel das Einzelunternehmen

Gesellschaftsunternehmen:
Mehrere Personen involviert und Entscheidungsbefugnisse entweder geteilt oder einer Dritttbperson

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2
Q

Welche Merkmale lassen auf das Vorliegen einer Gesellschaft schliessen?

A
  • Personenvereinigung: Ein Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen.
  • Vertragliche Basis: Zwischen den Personen besteht ein vertragliches Verhältnis. Der Vertrag
    kann dabei sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen worden sein.
  • Gemeinsame Zweckbestimmung: Die vertraglich miteinander verbundenen Personen müssen
    mit gemeinsamen Mitteln und Kräften einen gemeinsamen Zweck verfolgen, um als Gesellschaft klassifiziert zu werden (Interessengemeinschaft).
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3
Q

Was wird unter Formzwang verstanden?

A

Formzwang: Die Gesellschafter müssen sich einer der acht Gesellschaftsformen bedienen, welche ihnen das Gesetz zur Verfügung stellt.
Formfixierung: Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages besteht eine Einschränkung. Die Art. 530 – 926 OR sowie 60 – 79 ZGB enthalten grundsätzlich zwingende Anforderungen an die jeweilige Gesellschaftsform, welche nur bei abweichender Anordnung dispositiv ist.

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4
Q

Weshalb haben Verträge im Bereich des Gesellschaftsrecht keinen Formzwang?

A

Im Gegensatz zum Gesellschaftsrecht herrscht im Vertragsrecht „Privatautonomie“ vor: So sind
die wichtigsten Vertragsarten zwar gesetzlich vorgesehen (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, usw.),
es dürfen aber dennoch neue, vom Gesetz nicht explizit vorgesehene Verträge geschaffen werden, bei denen kein Formzwang besteht (Innominatverträge; z.B. Leasingvertrag). Auch inhaltlich dürfen die Verträge weitgehend frei ausgestaltet werden (eingeschränkte Formfixierung).

“Es dürfen vom Gesetz nicht explizit vorgesehen Verträge geschaffen werden.”

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5
Q

Was ist der Unterschied zwischen Körperschaft und Rechtsgemeinschaft?

A

Rechtsgemeintschaft = Unabhängig aber durch das Recht verbunden

Körperschaft = Eigener unabhängiger Körper

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6
Q

Was wird unter einem kaufmännischer Art geführtem Unternehmen verstanden?

A
  • Ein Fabrikationsgewerbe: Gewerbe, welche durch die Bearbeitung von Rohstoffen und anderen Waren mithilfe von Maschinen oder anderen technischen Hilfsmitteln neue oder veredelte
    Erzeugnisse herstellen.
  • Ein Handelsgewerbe: Gewerbe, welche den Austausch von Gütern und/oder Dienstleistungen
    zum Inhalt haben.
  • Ein „anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe“: Sind zwar nicht Fabrikations- und Handelsgewerbe, kommen diesen jedoch bedeutungs- und umfangmässig gleich, indem
    sie nach Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchhaltung erfordern
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7
Q

Worin unterscheidet sich die Rechten und Pflichten der Gesellschafter der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) zur AG?

A

GmbH:

  • mehr Rechte als AG
  • kein Konkurrenzkampf
  • Mitwirkungsrecht an der GV

AG:

  • konkurrenzkampf möglich (Einnahmen durch andere Quelllen)
  • beteiligung ohne viel Kapital zu haben
  • mitwirkungsrechte an der GV
  • „kapitalbezogen“

Da ein Aktionär keine weiteren Pflichten zu erfüllen hat, namentlich keinem Konkurrenzverbot unterliegt, sind auch seine Rechte stark eingeschränkt: Er hat lediglich Mitwirkungsrechte an der GV, jedoch keine Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsbefugnisse.

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8
Q

Über welche gesetzliche vorgeschriebenen Organe verfügt eine AG und welche Organe werden in der Praxis noch zusätzlich geschaffen?

A

Bei der AG steht das Prinzip der Drittorganschaft im Vordergrund: Die AG erlangt ihre Handlungsfähigkeit nicht durch die Gesellschafter als solche, sondern durch ihre Organe. Gesetzlich
vorgesehen sind die Generalversammlung (Art. 698 – 706b OR), der Verwaltungsrat (Art. 707 – 726
OR) und die Revisionsstelle (Art. 727 – 731a OR).

  • Generalversammlung: Die Generalversammlung wählt als „höchstes“ Organ der AG die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie der Revisionsstelle und kontrolliert diese bei der Erledigung
    ihrer Aufgaben. Ausserdem setzt die GV die Statuten fest, genehmigt den Jahresbericht sowie die Jahres- und Konzernrechnung und entscheidet über die Verwendung des
    Bilanzgewinns.
  • Verwaltungsrat: Der Verwaltungsrat stellt sozusagen die Exekutive der AG dar. Er hat die Oberleitung der Gesellschaft inne und ist damit für die Geschäftsführung sowie die Vertretung
    der AG zuständig. Des Weiteren legt er die Gesellschaftsorganisation fest und ernennt bzw.
    entlässt Mitglieder der Geschäftsleitung (sofern der VR die Geschäftsführung an einen Dritten, z.B. an einen CEO, delegiert und nicht bei sich selber belässt).
  • Revisionsstelle: Die Revisionsstelle prüft zum Schutz der Aktionäre, der Gläubiger sowie der
    Öffentlichkeit die Jahres- und Konzernrechnung der Aktiengesellschaft.
  • Weitere Organe, wie zum Beispiel eine Geschäftsführung (CEO etc.) bzw. eine Direktion oder Beiräte, können von der AG vorgesehen werden. Dabei ist jedoch das sogenannte Paritätsprinzip zu beachten: Jedem der drei Pflichtorgane (GV, VR und Revisionsstelle) sind bestimmte,
    im Gesetz aufgeführte, unentziehbare und unübertragbare Aufgaben zugewiesen.
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9
Q

Was wird unter Vinkulierung von Aktien verstanden?

A

Unter „Vinkulierung“ versteht man die Einschränkung der Übertragbarkeit eines Wertpapiers
wie z.B. einer Aktie

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10
Q

Was bedeutet das im Verein “subsidiär gehaftet wird?”

A

Das Gesellschaftsvermögen haftet

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11
Q

Wenn in den Vereinsstatuten nichts explizit über die Haftung erwähnt wird, wer haftet dann wie und wieviel?

A

Die Beiträge der Vereinsmitglieder werden durch die Statuten festgesetzt (Art. 71 Abs. I ZGB).
Solange eine solche Festsetzung noch nicht erfolgt ist, haben die Mitglieder des Vereins die zur
Verfolgung des Vereinszwecks und zur Deckung der Vereinsschulden nötigen Beiträge zu gleichen Teilen zu leisten (Art. 71 Abs. II ZGB). Ohne klare Festsetzung der Beiträge wird die Haftung für Gesellschaftsschulden damit zu einer persönlichen, unbegrenzten und solidarischen.

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