ErbR- Testament II Flashcards
Allgemeines zum Widerruf des Testaments §2253
- grds jederzeit widerrufbar
- NICHT wenn gemeinschaftl Testament
Auf welche Arten kann ein Testament widerrufen werden?
- Widerrufstestament §2254
- Vernichtung/ Veränderung §2255
- Rücknahme aus amtl Verwahrung §2256
- Inhaltlich widersprechendes Testament §2258
- Widerruf des Widerrufs §§2257, 2258 II
Widerrufstestament §2254
- Widerruf durch ausdrückl od konkludentes Widerrufstestament
- Inhalt: Widerruf einer früheren testamentarischen Verfügung
- Widerrufstestament ist ebenso ein Testament u unterliegt gleichen Voraussetzungen wie ein sonstiges wirks Testament
Widerruf durch Vernichtung/ Veränderung §2255
- es müssen modifizierte Voraussetzungen für ein wirks Testament vorliegen:
a. obj TB: Erklärungshdl (Vernichtung/ Änderung) lässt einen Schluss auf einen obj RBW zu
b. subj TB: Hdl-/ Erklärungs-/ Geschäftswille wird vermutet §2255 2 (Vermutung kann widerlegt werden)
- u grds die keine Wirks.keitshindernisse (testierfähig, ABER Form des §2255 verdrängt §2231)
Widerruf durch ein sich inhaltlich widersprechendes späteres Testament §2258
- ein inhaltlich widersprechendes späteres Testament wird errichtet, OHNE dass zugleich ein konkludenter Widerruf des früheren Testaments erfolgt
- WICHTIG: durch Auslegung abzugrenzen zum ausdrückl od konkl Widerrufstestament, weil bei §2258 NUR die Bestimmungen außer Kraft treten, die im Widerspruch zum späteren Testament stehen, wohingegen bei §2254 das GESAMTE Testament außer Kraft tritt
- ein späteres Vermächtnis steht nicht im Widerspruch sondern ist Ergänzung
Widerruf des Widerrufs §§2257, 2258 II
- ein Widerruf des Widerrufs führt im Zweifel zur Wirksamkeit des urspr widerrufenen Testaments
Allgemeines zur Anfechtung des Testaments
- lex specialis §§2078ff
- soweit keine spez Regelungen existieren, kommen allg Regeln der §§119ff zur Anwendung
Anfechtungsberechtigung §2080
- NICHT der Erblasser, da Testament frei widerruflich
= derjenige, der gesetzl od gewillkürter Erbe wäre od von einer Verpflichtung befreit würde - mehrere Anfechtungsberechtigte können selbständig anfechten: Anfechtung wirkt dann aber für u gg alle
Mögliche Anfechtungsgründe §§2078ff
- Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten §2079
- Inhalts- u Erklärungsirrtum §2078 I
- Motivirrtum §2078 II Alt.1
- Widerrechtl Drohung §2078 II Alt.2
Anfechtungsgrund: Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten §2079
- anfechtungsberechtigt ist Pflichtteilsberechtigter §2303, dessen Vorhandensein dem Erblasser bei Errichtung des Testaments nicht bekannt war/ der erst nach Errichtung des Testaments geboren wurde/ erst später pflichtteilsberechtigt geworden ist
- ABER: Pflichtteilsberechtigter muss ungewollt von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein
- Kausalität zw Irrtum u Verfügung wird vermutet §2079 2
Anfechtungsgrund: Inhalts- u Erklärungsirrtum §2078 I
= §119 I
- Unterschied zu §119 I: keine obj Erheblichkeit erforderl, weil angesichts der Testierfreiheit es nicht darauf ankommt, ob der Erblasser bei verständiger Würdigung des Falls nicht so testiert hätte, wie er testiert hat
Anfechtungsgrund: Motivirrtum §2078 II Alt.1
= §119 II
- JEDER Motivirrtum (nicht nur verkehrswesentl Eigenschaft) ist beachtlich, da kein schutzwürdiges Vertrauen Dritter auf Bestand des Testaments (Dritte müssen stets mit Widerruf rechnen)
- Motivirrtum zum Zeitpkt der Testamentserrichtung
- NICHT nur bloßes Nichtwissen, sondern nur solche Vorstellungen die Erblasser tats hatte
- Kausalität zw Irrtum u Testament erforderl
Anfechtungsgrund: Widerrechtl Drohung §2078 II Alt.2
- arglistige Täuschung ist beim Testament nicht erforderl, da anders als nach §119 II JEDER Motivirrtum zur Anfechtung berechtigt
Anfechtungserklärung §§2081, 143 IV
- durch empfangsbedürftige WE ggü Nachlassgericht
- formlos
Anfechtungsfrist §2082
- Jahresfrist ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund §2082 I, II 1
- höchstens innerhalb von 30 Jahren nach Erbfall §2082 III
RF der Anfechtung eines Testaments §142
- Testaments ist nichtig
- nicht das Testament als solches kann angefochten werden, sondern immer nur einzelne letztwillige Verfügungen im Testament (Rest bleibt im Zweifel wirksam §2085)
In welchem Umfang tritt das Testament durch die Anfechtung außer Kraft bei einem Irrtum über einen Pflichtteilsberechtigten §2079
- eA: Testament ist nichtig, soweit der Pflichtteilsberechtigte von seinem gesetzl Erbrecht ausgeschlossen wurde, iÜ bleibt Testament wirksam
- hM: Testament ist gesamtnichtig
(+) das Wort “soweit” fehlt in §2079, erst bei der Aufrechterhaltung des Testaments §2079 2 “soweit”