ErbR- Erbvertrag/ RG unter Lebenden Flashcards
Allgemeines zum Erbvertrag §§1941, 2274ff
- Vertrag mit Doppelnatur
a. Verfügung von Todes wegen (Rechtswirkung tritt erst mit Todesfall ein)
b. Vertrag - Vertragspartner kann der Bedachte od Dritter sein §1941
- dieser braucht selbst keine VvTw zu treffen (wenn doch: zweiseitiger Erbvertrag §2278 I)
- Aufzählung der mögl Typen des Erbvertrags nach §1941 ust abschließend
- es herrscht Typenzwang, deshalb sind andere Typen wie Enterbung/ Teilungsanordnung in vertragsm Weise nicht mögl, können aber als einseitige Verfügungen frei widerrufl hinzugefügt werden
Abgrenzung Testament zu Erbvertrag
- Testament
- kann Erblasser jederzeit widerrufen od ändern §2253
- einseitige VvTw §1937 - Erbvertrag
- Bindungswirkung
- kommt als Vertrag durch 2 übereinstimmende WE zustande
- wesentl stärkere Bindungsform zu Lebzeiten als Testament
Unterscheidung zw vertragsgem u einfachen Verfügungen
- Vertragsschließender kann im Erbvertrag vertragsmäßige od eine einseitige Verfügung treffen, §2278 I
a. vertragsm Verfügungen - nur mögl bei Erbeinsetzung, Vermächtnisse u Auflagen §2278 (Typenzwang)
- Bindungswirkung an vertragsm Verfügungen
- mind eine muss vorbehaltslos getroffen werden
- frühere od spätere sind unwirks
b. einseitige Verfügungen §2299
- andere Typen als §1941 I, wie Enterbung/ Teilungsanordnung können als einseitige Verfügung frei widerruflich hinzugefügt werden
Wirksamkeitserfordernisse des Erbvertrags
- persönlich u gesch.fähig
- höchstpersönl §2274
- unbeschr gesch.fähig §2275 I - Testierwille §133
- Gesch.fähigkeit des Vertragspartners §104ff
- Notarielle Form §2276
- Ehevertrag ist bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar zu schließen
Arten des Erbvertrags
- strikter Typenzwang
- §§1941, 2278 II: Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage
Schuldrechtl Verpflichtungen in Erbvertrag
- Vertragspartner verpflichtet sich in Erbvertrag zu einer Leistung
- dies stellt keinen Bestandteil des Erbvertrags dar, sondern einen schuldrechtl Vertrag §311 I
- ob Nichtigkeit des einen Vertrags auch die Nichtigkeit des anderen Vertrags zur Folge hat, bestimmt sich nach §139 (nicht §2085)
Auslegung der einseitigen Verfügungen in Erbvertrag
- werden wie ein Testament nach §133 nach dem Erblasserwillen ausgelegt
Auslegung der vertragsgem Verfügungen im Erbvertrag
- nicht nach Erblasserwillen §133 auszulegen, sondern nach §157 wie der Vertragspartner die Verfügung nach Treu u Glauben verstehen soll
- bei einer übereinstimmenden versehentlichen Falschbezeichnung beider Vertragspartner ist aber nach dem wirkl Willen der Parteien nach §133 auszulegen
- Auslegung hat Vorrang vor Zweifelsfall!
RF des Erbvertrags
- vertragsm Bedachte wird gg frühere od spätere Verfügungen des Erblassers geschützt, soweit sie seine Rechte beeinträchtigen §2289
- Erblasser kann aber über sein Vermögen durch RG unter Lebenden frei verfügen §2286
- nur seine Testierfreiheit wird durch den Erbvertrag beschränkt
- ABER: macht der Erblasser in der Absicht, den Vertragspartner zu beeinträchtigen, eine Schenkung, kann der Vertragserbe die Hrg des Geschenks vom Beschenkten verlangen, nachdem die Erbschaft angefallen ist §2287 (= schuldrechtl Anspr)
- Auskunftsanspr §242
- §826 wird vollst verdrängt, selbst bei Kollusion
Aufhebung eines Erbvertrags
- Loslösung ist mögl §2290: Erbvertrag sowie einzelne vertragsm Verfügungen können durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die ihn geschlossen haben
- Aufhebungsvertrag muss notariell beurkundet werden
- einseitige Verfügungen treten bei Aufhebung außer Kraft §2299 III
- nach dem Tod eines Vertragsschließenden kann Erbvertag nicht mehr aufgehoben werden §2290 I 2
- ist nicht Bedachter Vertragspartner, sondern Dritter, kann er nichts gg Aufhebung tun
Anfechtung des Erbvertrags durch den Erblasser
- Erblasser kann Erbvertrag aus den gleichen Gründen anfechten, wie es bei einem Testament nach §§2078ff für einen Anfechtungsberechtigten mögl ist
- Anfechtungsgrund §§2281 I, 2078, 2079
- Anfechtungsberechtigter: Erblasser §2281 I
- Anfechtungsfrist: Jahresfrist §2283 I
- Anf.erklärung: pers u notariell beurkundet §2282 I, III ggü Vertragspartner §143 I, II
Anfechtung des Erbvertrags durch einen Dritten
- derjenige, dem durch die Beseitigung des Erbvertrags ein rechtl Vorteil erwächst, ist zur Anfechtung berechtigt §2285
- ABER: Dritter kann nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist
Rücktritt vom Erbvertrag
- mögl, wenn sich der Erblasser das Recht zum Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat §2293/ bei Verfehlungen des Bedachten §2294/ bei einer Aufhebung der Gegenverpflichtung des Bedachten §2295
- Rücktritt erfolgt ggü dem Vertragsschließenden §2296 II
- Erblasser kann, wenn er zum Rücktritt berechtigt ist, mit dem Tod des Vertragspartners die vertragsgem Verfügung nur noch durch Testament aufheben
Beeinträchtigende Schenkung des Erblassers
- Schenkung nach Vertragsschluss
- obj Beeinträchtigung des Vertragserben
- Beeinträchtigungsabsicht (dir Vorsatz)
- Missbrauch der Verfügungsfreiheit
- kein Missbrauch bei lebzeitigem Eigeninteresse
RG unter Lebenden auf den Todesfall
- Schenkungsversprechen von Todes wegen §2301
a. nicht vollzogene Schenkung §2301 I
b. vollzogene Schenkung §2301 II - Vertrag zugunsten Dritter mit Wirkung für den Todesfall §331
- Schenkungsversprechen von Todes wegen §2301
a. nicht vollzogene Schenkung §2301 I
= ein zu Lebzeiten gemachtes Schenkungsversprechen, das durch den Tod des Zuwendenden befristet u durch das Überleben des Beschenkten aufschiebend/ auflösend bedingt ist, wird in eine Verfügung von Todes wegen umgewandelt
- Verfügung ist grds ein Vermächtnis u selten Erbeinsetzung
- Bedingung muss festgelegt werden: Beschenkte muss den Schenker überleben (fehlt Bedingung= befristete Schenkung unter Lebenden)
Zweck der nicht vollzogenen Schenkung von Todes wegen §2301 I
- weniger die Gefahr der Umgehung der erbrechtl Formvorschriften, da Schenkungsversprechen auch notariell beurkundet werden muss §518 I
- sondern, dass Beschenkter nicht besser gestellt werden soll, als der Erbe od Vermächtnisnehmer
Formerfordernis für Überlebensbedinung einer nicht vollzogenen Schenkung von Todes wegen §2301 I (str)
- Erbvertragsform §2276
(+) Systematik - sowohl Testaments- als auch Erbvertragsform ausreichend
(+) Schenkungsversprechen ist einseitig
(+) §2301 erklärt die Regeln der Verfügung von Todes wegen für anwendbar
- je nach gewählter Form liegt eine untersch Bindungswirkung vor (Widerruf Testament §2253/ Anfechtung od Rücktritt Erbvertrag)
- Schenkungsversprechen von Todes wegen §2301
b. vollzogene Schenkung §2301 II
- bei einer vollzogenen Schenkung gelten nicht die Regeln über die Verfügung von Todes wegen §2301 I
- sondern normale Vorschriften über Schenkung unter Lebenden §518ff
- Schenkungsversprechen von Todes wegen §2301
b. vollzogene Schenkung §2301 II
- wann ist eine Schenkung vollzogen?
(1) wenn der Schenker noch zu Lebzeiten das Erfüllungsgeschäft vornimmt u wirks werden lässt
(2) od alles Erforderliche tut, damit der Beschenkte den Ggstand spätestens zum Tod des Schenkers ohne weiteres Zutun des Erben erlangt u der Erbe diesen Erwerb nicht mehr verhindern kann (zB Bote stellt geschenkte Sache erst nach Tod zu §§130 II, 153)
RG unter Lebenden auf den Todesfall
2. Vertrag zugunsten Dritter mit Wirkung für den Todesfall §331
- typisch: Spar-/ Lebensversicherungsverträge, bei denen Dritte für den Fall des Todes zu Lebzeiten aufgewendete Mittel zukommen sollen
- zu prüfen ist, ob Dritte Anspr gg den Versprechenden erwirbt u ob dies mit Rechtsgrund geschieht
RG unter Lebenden auf den Todesfall
2. Vertrag zugunsten Dritter mit Wirkung für den Todesfall §331
- wie ist zu prüfen, ob sich ein Anspr des Dritten gg Versprechenden ergibt? (Deckungsverhältnis)
- nach schuldrechtl Regeln (§985)
- §2301 u Auslegungsregeln über letztwillige Verfügungen finden keine Anwendung
RG unter Lebenden auf den Todesfall
2. Vertrag zugunsten Dritter mit Wirkung für den Todesfall §331
- Ist ein Rechtsgrund bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall gegeben?
- wenn kein Rechtsgrund, Hrg-Anspr nach §812
- ob Rechtsgrund vorliegt, richtet sich nach Valutaverhältnis: Gläubiger händigt Schuldner eine Urkunde aus, in der er den Schuldner anweist, Geld an einen Dritten zu leisten (zB durch Schenkung unter Lebenden)
Schema: RG unter Lebenden auf den Todesfall- Vertrag zugunsten Dritter mit Wirkung für den Todesfall: §985
- zB Dritter verlangt Hrg des Sparbuchs von Erben
I. Anspr entst
- Dritter ist Eigentümer
- wenn er Forderung auf Auszahlung des Sparbuchs hat
- echter Vertrag zugunsten Dritter §328 - Erbe ist Besitzer
- Kein RzB
II. Anspr durchsetzbar
- Einrede §273
- besteht im Valutaverhältnis ein Rechtsgrund? Schenkung unter Lebenden