ErbR- Erbvertrag/ RG unter Lebenden Flashcards

1
Q

Allgemeines zum Erbvertrag §§1941, 2274ff

A
  • Vertrag mit Doppelnatur
    a. Verfügung von Todes wegen (Rechtswirkung tritt erst mit Todesfall ein)
    b. Vertrag
  • Vertragspartner kann der Bedachte od Dritter sein §1941
  • dieser braucht selbst keine VvTw zu treffen (wenn doch: zweiseitiger Erbvertrag §2278 I)
  • Aufzählung der mögl Typen des Erbvertrags nach §1941 ust abschließend
  • es herrscht Typenzwang, deshalb sind andere Typen wie Enterbung/ Teilungsanordnung in vertragsm Weise nicht mögl, können aber als einseitige Verfügungen frei widerrufl hinzugefügt werden
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2
Q

Abgrenzung Testament zu Erbvertrag

A
  1. Testament
    - kann Erblasser jederzeit widerrufen od ändern §2253
    - einseitige VvTw §1937
  2. Erbvertrag
    - Bindungswirkung
    - kommt als Vertrag durch 2 übereinstimmende WE zustande
    - wesentl stärkere Bindungsform zu Lebzeiten als Testament
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3
Q

Unterscheidung zw vertragsgem u einfachen Verfügungen

A
  • Vertragsschließender kann im Erbvertrag vertragsmäßige od eine einseitige Verfügung treffen, §2278 I
    a. vertragsm Verfügungen
  • nur mögl bei Erbeinsetzung, Vermächtnisse u Auflagen §2278 (Typenzwang)
  • Bindungswirkung an vertragsm Verfügungen
  • mind eine muss vorbehaltslos getroffen werden
  • frühere od spätere sind unwirks

b. einseitige Verfügungen §2299
- andere Typen als §1941 I, wie Enterbung/ Teilungsanordnung können als einseitige Verfügung frei widerruflich hinzugefügt werden

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4
Q

Wirksamkeitserfordernisse des Erbvertrags

A
  1. persönlich u gesch.fähig
    - höchstpersönl §2274
    - unbeschr gesch.fähig §2275 I
  2. Testierwille §133
  3. Gesch.fähigkeit des Vertragspartners §104ff
  4. Notarielle Form §2276
    - Ehevertrag ist bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar zu schließen
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5
Q

Arten des Erbvertrags

A
  • strikter Typenzwang

- §§1941, 2278 II: Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage

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6
Q

Schuldrechtl Verpflichtungen in Erbvertrag

A
  • Vertragspartner verpflichtet sich in Erbvertrag zu einer Leistung
  • dies stellt keinen Bestandteil des Erbvertrags dar, sondern einen schuldrechtl Vertrag §311 I
  • ob Nichtigkeit des einen Vertrags auch die Nichtigkeit des anderen Vertrags zur Folge hat, bestimmt sich nach §139 (nicht §2085)
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7
Q

Auslegung der einseitigen Verfügungen in Erbvertrag

A
  • werden wie ein Testament nach §133 nach dem Erblasserwillen ausgelegt
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8
Q

Auslegung der vertragsgem Verfügungen im Erbvertrag

A
  • nicht nach Erblasserwillen §133 auszulegen, sondern nach §157 wie der Vertragspartner die Verfügung nach Treu u Glauben verstehen soll
  • bei einer übereinstimmenden versehentlichen Falschbezeichnung beider Vertragspartner ist aber nach dem wirkl Willen der Parteien nach §133 auszulegen
  • Auslegung hat Vorrang vor Zweifelsfall!
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9
Q

RF des Erbvertrags

A
  • vertragsm Bedachte wird gg frühere od spätere Verfügungen des Erblassers geschützt, soweit sie seine Rechte beeinträchtigen §2289
  • Erblasser kann aber über sein Vermögen durch RG unter Lebenden frei verfügen §2286
  • nur seine Testierfreiheit wird durch den Erbvertrag beschränkt
  • ABER: macht der Erblasser in der Absicht, den Vertragspartner zu beeinträchtigen, eine Schenkung, kann der Vertragserbe die Hrg des Geschenks vom Beschenkten verlangen, nachdem die Erbschaft angefallen ist §2287 (= schuldrechtl Anspr)
  • Auskunftsanspr §242
  • §826 wird vollst verdrängt, selbst bei Kollusion
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10
Q

Aufhebung eines Erbvertrags

A
  • Loslösung ist mögl §2290: Erbvertrag sowie einzelne vertragsm Verfügungen können durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die ihn geschlossen haben
  • Aufhebungsvertrag muss notariell beurkundet werden
  • einseitige Verfügungen treten bei Aufhebung außer Kraft §2299 III
  • nach dem Tod eines Vertragsschließenden kann Erbvertag nicht mehr aufgehoben werden §2290 I 2
  • ist nicht Bedachter Vertragspartner, sondern Dritter, kann er nichts gg Aufhebung tun
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11
Q

Anfechtung des Erbvertrags durch den Erblasser

A
  • Erblasser kann Erbvertrag aus den gleichen Gründen anfechten, wie es bei einem Testament nach §§2078ff für einen Anfechtungsberechtigten mögl ist
  • Anfechtungsgrund §§2281 I, 2078, 2079
  • Anfechtungsberechtigter: Erblasser §2281 I
  • Anfechtungsfrist: Jahresfrist §2283 I
  • Anf.erklärung: pers u notariell beurkundet §2282 I, III ggü Vertragspartner §143 I, II
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12
Q

Anfechtung des Erbvertrags durch einen Dritten

A
  • derjenige, dem durch die Beseitigung des Erbvertrags ein rechtl Vorteil erwächst, ist zur Anfechtung berechtigt §2285
  • ABER: Dritter kann nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist
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13
Q

Rücktritt vom Erbvertrag

A
  • mögl, wenn sich der Erblasser das Recht zum Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat §2293/ bei Verfehlungen des Bedachten §2294/ bei einer Aufhebung der Gegenverpflichtung des Bedachten §2295
  • Rücktritt erfolgt ggü dem Vertragsschließenden §2296 II
  • Erblasser kann, wenn er zum Rücktritt berechtigt ist, mit dem Tod des Vertragspartners die vertragsgem Verfügung nur noch durch Testament aufheben
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14
Q

Beeinträchtigende Schenkung des Erblassers

A
  1. Schenkung nach Vertragsschluss
  2. obj Beeinträchtigung des Vertragserben
  3. Beeinträchtigungsabsicht (dir Vorsatz)
  4. Missbrauch der Verfügungsfreiheit
    - kein Missbrauch bei lebzeitigem Eigeninteresse
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15
Q

RG unter Lebenden auf den Todesfall

A
  1. Schenkungsversprechen von Todes wegen §2301
    a. nicht vollzogene Schenkung §2301 I
    b. vollzogene Schenkung §2301 II
  2. Vertrag zugunsten Dritter mit Wirkung für den Todesfall §331
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16
Q
  1. Schenkungsversprechen von Todes wegen §2301

a. nicht vollzogene Schenkung §2301 I

A

= ein zu Lebzeiten gemachtes Schenkungsversprechen, das durch den Tod des Zuwendenden befristet u durch das Überleben des Beschenkten aufschiebend/ auflösend bedingt ist, wird in eine Verfügung von Todes wegen umgewandelt

  • Verfügung ist grds ein Vermächtnis u selten Erbeinsetzung
  • Bedingung muss festgelegt werden: Beschenkte muss den Schenker überleben (fehlt Bedingung= befristete Schenkung unter Lebenden)
17
Q

Zweck der nicht vollzogenen Schenkung von Todes wegen §2301 I

A
  • weniger die Gefahr der Umgehung der erbrechtl Formvorschriften, da Schenkungsversprechen auch notariell beurkundet werden muss §518 I
  • sondern, dass Beschenkter nicht besser gestellt werden soll, als der Erbe od Vermächtnisnehmer
18
Q

Formerfordernis für Überlebensbedinung einer nicht vollzogenen Schenkung von Todes wegen §2301 I (str)

A
  1. Erbvertragsform §2276
    (+) Systematik
  2. sowohl Testaments- als auch Erbvertragsform ausreichend
    (+) Schenkungsversprechen ist einseitig
    (+) §2301 erklärt die Regeln der Verfügung von Todes wegen für anwendbar
    - je nach gewählter Form liegt eine untersch Bindungswirkung vor (Widerruf Testament §2253/ Anfechtung od Rücktritt Erbvertrag)
19
Q
  1. Schenkungsversprechen von Todes wegen §2301

b. vollzogene Schenkung §2301 II

A
  • bei einer vollzogenen Schenkung gelten nicht die Regeln über die Verfügung von Todes wegen §2301 I
  • sondern normale Vorschriften über Schenkung unter Lebenden §518ff
20
Q
  1. Schenkungsversprechen von Todes wegen §2301
    b. vollzogene Schenkung §2301 II
    - wann ist eine Schenkung vollzogen?
A

(1) wenn der Schenker noch zu Lebzeiten das Erfüllungsgeschäft vornimmt u wirks werden lässt
(2) od alles Erforderliche tut, damit der Beschenkte den Ggstand spätestens zum Tod des Schenkers ohne weiteres Zutun des Erben erlangt u der Erbe diesen Erwerb nicht mehr verhindern kann (zB Bote stellt geschenkte Sache erst nach Tod zu §§130 II, 153)

21
Q

RG unter Lebenden auf den Todesfall

2. Vertrag zugunsten Dritter mit Wirkung für den Todesfall §331

A
  • typisch: Spar-/ Lebensversicherungsverträge, bei denen Dritte für den Fall des Todes zu Lebzeiten aufgewendete Mittel zukommen sollen
  • zu prüfen ist, ob Dritte Anspr gg den Versprechenden erwirbt u ob dies mit Rechtsgrund geschieht
22
Q

RG unter Lebenden auf den Todesfall
2. Vertrag zugunsten Dritter mit Wirkung für den Todesfall §331

  • wie ist zu prüfen, ob sich ein Anspr des Dritten gg Versprechenden ergibt? (Deckungsverhältnis)
A
  • nach schuldrechtl Regeln (§985)

- §2301 u Auslegungsregeln über letztwillige Verfügungen finden keine Anwendung

23
Q

RG unter Lebenden auf den Todesfall
2. Vertrag zugunsten Dritter mit Wirkung für den Todesfall §331

  • Ist ein Rechtsgrund bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall gegeben?
A
  • wenn kein Rechtsgrund, Hrg-Anspr nach §812
  • ob Rechtsgrund vorliegt, richtet sich nach Valutaverhältnis: Gläubiger händigt Schuldner eine Urkunde aus, in der er den Schuldner anweist, Geld an einen Dritten zu leisten (zB durch Schenkung unter Lebenden)
24
Q

Schema: RG unter Lebenden auf den Todesfall- Vertrag zugunsten Dritter mit Wirkung für den Todesfall: §985
- zB Dritter verlangt Hrg des Sparbuchs von Erben

A

I. Anspr entst

  1. Dritter ist Eigentümer
    - wenn er Forderung auf Auszahlung des Sparbuchs hat
    - echter Vertrag zugunsten Dritter §328
  2. Erbe ist Besitzer
  3. Kein RzB

II. Anspr durchsetzbar

  1. Einrede §273
    - besteht im Valutaverhältnis ein Rechtsgrund? Schenkung unter Lebenden