ErbR- Nachfolge bei Unternehmen Flashcards
Erbfolge in der GmbH
- §15 GmbhG: Geschäftsteile einer GmbH sind, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, vererblich
- §18 GmbH: Miterben üben die Gesellschaftsrechte gemeins aus
Erbfolge in der AG
- Aktien sind frei vererblich aber nicht teilbar
Erbfolge in der KG
- §177 HGB: vererblich
Erbfolge im einzelkaufmännischen Handelsgeschäft
1. Fortführung durch den Alleinerben
- §§22, 27 HGB: Nachfolge mögl
a. führt der Erbe das Handelsgeschäft unter bisherigen Namen fort, haftet er für alle Verbindlichkeiten des Erblassers aus dem Betrieb mit seinem ges Vermögen
b. führt er das Handelsgeschäft nicht/ unter anderem Namen fort, haftet er nicht
c. führt er es zunächst unverändert fort, stellt es aber innerhalb von 3 Monaten ab Kenntniserlangung vom Erbfall ein, haftet er nur beschränkt auf den Nachlass
Erbfolge im einzelkaufmännischen Handelsgeschäft
2. Fortführung durch die Erbengemeinschaft
- gibt es mehrere Erben, fällt der Betrieb in das gemeinsch Vermögen der Erben u Erben können das Geschäft als Erbengemeinschaft unter gemeinsch Geschäftsführung weiterführen (kein Zusammenschluss notwendig)
- Geschäftsfortführung bedarf Anhaltspunkte für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags
- Erben können frei entscheiden, ob Betrieb unter altem od neuem Namen fortgeführt wird, §22 HGB
Erbfolge in der BGB-Gesellschaft §727 I BGB
- grds führt Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft, sofern nichts anderes geregelt
- Gesellschaft wandelt sich in eine Liquidationsgesellschaft u der Erbe tritt anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die Liqu.gesellsch. u erhält entsprechenden Anteil (=Anspr auf Auseinandersetzungsguthaben §734)
- sind Schulden der Gesellschaft höher als ihr Vermögen, hat Erbe anstattdessen eine Nachschusspflicht §735
- Erblasser kann zu Lebzeiten den Anspr an einen Dritten abtreten u der Erbe geht leer aus
Welche abweichenden Vereinbarungen sind für die BGB-Gesellschaft nach Gesellschaftsvertrag möglich? §727 I
- Fortsetzungsklausel
- Nachfolgeklausel
a. einfache Nachfolgeklausel
b. qualifizierte Nachfolgeklausel - Eintrittsklausel
Erbfolge in der BGB-Gesellschaft §727 I BGB
- Fortsetzungsklausel
- §§738-740: Fortsetzung der GbR mit od ohne Abfindung des Erben
- Gesellschaftsanteil wächst um den Anteil des Verstorbenen
- Regelung über Höhe einer eventuellen Abfindung erforderl
Erbfolge in der BGB-Gesellschaft §727 I BGB
a. einfache Nachfolgeklausel
- Vererblichkeit des Anteils wird im Gesellschaftsvertrag geregelt u Gesellsch.anteil wird dem Nachlass zugeordnet u der Erbe tritt in die Rechte u Pflichten des verstorbenen Gesellschafters ein
- Erbe haftet für Altschulden der GbR, §130 HGB analog
- bei mehreren Erben werden Erben einzeln Gesellschafter entsprechend ihrer Miterbenquote
- Pflichtteilsberechtigter hat gg Erben einen Pflichtteilsanspr entsprechend dem wahren Wert der fortgeführten Beteiligung
Erbfolge in der BGB-Gesellschaft §727 I BGB
a. qualifizierte Nachfolgeklausel
- Gesellschaftern wird es ermöglicht einen best Erben zum Nachfolger des Erblassers zu machen (Sonderrechtsnachfolge)
- durch Gesellsch.vertrag od letztwillige Verfügung
- der bestimmte Erbe tritt in die GbR ein
- die übrigen Erben erhalten ggü begünstigten Erben einen Abfindungsanspr §242
Erbfolge in der BGB-Gesellschaft §727 I BGB
- Eintrittsklausel
- verbliebenen Gesellschafter führen zunächst GbR fort, während dem Erben das Recht eingeräumt wird, als Nachfolger des Verstorbenen nach den Konditionen der Eintrittsklausel in die Gesellsch einzutreten
- Eintrittsklausel ist als Vertrag zugunsten Dritter anerkannt
Erbfolge in der BGB-Gesellschaft §727 I BGB
Unterschied Eintrittsklausel zu Nachfolgeklausel
a. mit dem Tod des Gesellschafters entsteht ein Abfindungsanspr, der in den Nachlass fällt
b. um in GbR einzutreten, muss Nachfolger eine Einlage erbringen, um finanziell an GbR beteiligt zu sein
- bei Nachfolgeklausel tritt Nachfolger automatisch in die Gesellschaft ein
- bei Eintrittsklausel hängt Beitritt von der Entscheidung des Begünstigten ab
Erbfolge in der OHG
- §131 III HGB: soweit nichts anderes geregelt, scheidet Verstorbene aus der Gesellschaft aus u die Gesellsch wird unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt
- die Erben des Verstorbenen treten nicht an dessen Stelle, sondern Anteil am Gesellsch.vermögen wächst den übrigen Gesellschaftern zu
Welche abweichenden Vereinbarungen sind für die OHG im Gesellsch.vertrag mögl?
- Auflösungsvereinbarung
- Forsetzungsvereinbarung
a. Fortsetzungsklausel
b. Fortsetzungsbeschluss - Nachfolgeabrede
a. einfache Nachfolgeklausel
b. qualif Nachfolgeklausel - Eintrittsabrede
Erbfolge in der OHG
1. Auflösungsvereinbarung
= OHG löst sich (nur bei Auflösungsabrede) beim Tod des Gesellschafters auf
- mit Tod wandelt sich die urspr Gesellschaft in eine Liquidationsgesellschaft zur Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern, an der die Erben einen Abfindungsanspr erhalten
Erbfolge in der OHG
- Forsetzungsvereinbarung
a. Fortsetzungsklausel
= bei Tod wird die OHG durch die verbliebenen Gesellschafter fortgeführt u ihr Anteil wächst um den Anteil des Verstorbenen §§105 HGB, 738 BGB
- Erben erlangen Abfindungsanspr, der in Nachlass fällt §242
Erbfolge in der OHG
- Forsetzungsvereinbarung
a. Fortsetzungsbeschluss
= auch nach Auflösung kann Gesellschaft fortgesetzt werden
- grds kann Liquidation der Gesellschaft nicht rückwirkend aufgehoben werden, es besteht aber Möglichkeit dass Gesellschafter die Gesellschaft vor Vollendung der Liquidation ex nunc fortsetzen
Erbfolge in der OHG
- Nachfolgeabrede
a. einfache Nachfolgeklausel
= bezieht sich auf die Nachfolge aller Erben u sorgt dafür dass der Gesellsch.anteil überhaupt vererblich wird
- Klausel begründet nicht ein Eintrittsrecht des Benannten, sondern kann jederzeit geändert werden
- Gesellsch.anteil wird dem Nachlass zugeordnet u Erben treten in Rechte u Pflichten des Verstorbenen
- Pflichtteilsberechtigter hat gg Erben einen Pflichtteilsanspr
Erbfolge in der OHG
Umdeutung der Nachfolgeklausel in Eintrittsklausel
- scheitert Nachfolge, weil die in der Nachfolgeklausel Benannten nicht Erben werden (zB Ausschlagung), kann die Nachfolgeklausel in Eintrittsklausel umgedeutet werden
- dann steht es den Benannten frei, in die Gesellsch einzutreten
- im Zweifel ist aber stets eine Nachfolgeklausel anzunehmen, da nur sie zum automatischen Eintritt des Nachfolgers führt
Erbfolge in der OHG
- Nachfolgeabrede
a. qualif Nachfolgeklausel
= ermöglicht es, einen/ mehrere bestimmte Erben zum Nachfolger zu machen (Sonderrechtsnachfolge)
- durch Gesellsch.vertrag od letztwillige Verfügung
- bestimmte Erbe tritt gem §1922 in OHG ein
- zusätzl kann vereinbart werden, ob die übrigen Erben ggü begünstigten Erben einen Abfindungsanspr bekommen §242
Erbfolge in der OHG
§139 HGB
= Nachfolger kann von den anderen Gesellschaftern verlangen, dass ihm anstelle einer OHG-Beteiligung eine Stellung als Kommanditist eingeräumt wird u der auf ihn fallende Teil des Erblassers als Einlage anerkannt wird
- von §139 HGB kann im Gesellsch.vertrag nicht abgewichen werden
Erbfolge in der OHG
4. Eintrittsabrede
- anstatt Nachfolgeklauseln, kann im Gesellsch.vertrag auch eine Eintrittsabrede getroffen werden
- Erbe erhält dadurch einen Anspr in die OHG durch RG unter Lebenden eintreten zu können
Erbfolge in der KG
- grds gleiche Regelungen wie OHG
- aber Unterscheidung zw Tod eines Komplementärs u eines Kommanditisten
Erbfolge in der KG
1. Tod eines Komplementärs
- gleiche Grds u RF wie bei Tod eines OHG-Gesellschafters
- KG kann aber nur als solche bestehen, wenn mind ein persönl haftender Komplementär vorhanden ist
- verstirbt dieser ohne Vereinbarung eines Nachfolgers, wandelt sich KG bei Fortführung der übrigen Gesellschafter in eine OHG
Erbfolge in der KG
2. Tod eines Kommanditisten
- §177 HGB: Gesellschaftsanteile eines Kommanditisten sind frei vererblich u insbes keine Nachfolgeklausel erforderl
- Stellung des Kommanditisten in der KG ist nur vermögensbezogen
- sind mehrere Erben vorhanden, treten diese nicht geschlossen als Erbengemeinschaft in die KG ein, sondern deren Anteil verteilt sich entsprechend ihrer Erbquote