ErbR- Pflichtteilrecht Flashcards

1
Q

Allgemeines zum Pflichtteilrecht

A
  • wesentl Beschränkung der Testierfreiheit (Art.14)

- Angehörigenschutz vor Testierfreiheit: Schutz der Familiensolidarität (Art.6 I)

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2
Q

Übersicht der AGL im deut Pflichtteilsrecht

A
  1. Anspr auf Pflichtteil §2303 I
  2. Anspr des überlebenden Ehegatten auf den kleinen Pflichtteil aus §§2303 II 2, 1371 III
  3. Pflichtteilsrestanspr §2305
  4. Pflichtteilsanspr bei Beschränkungen u Beschwerungen §2306
  5. Pflichtteilsergänzungsanspr §§2325, 2329
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3
Q

Prüfungsschema: Pflichtteilsanspr aus §2303 I

A
  1. Pflichtteilsberechtigung des Anspr.stellers §2303
    - Abkömmlinge/ Eltern/ Ehegatte/ Lebenspartner
  2. Ausschluss des Anspr.stellers von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen
    a. Anspr.steller ist nach gesetzl Erbfolge als Erbe berufen
    b. Ausschluss von gesetzl Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen
  3. Eintritt des Erbfalls §2317 I
  4. Anspr.gegner: Erbe §2302 I 1
    - ABER: Beschränkung der Pflichtteilslast mögl §2318
  5. Kein Ausschluss des Pflichtteilsrechts
  6. Höhe des Pflichtteilsanspruchs
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4
Q

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

A
  • Abkömmlinge §2303 I
  • Eltern §2303 II
  • Ehegatte §2303 II
  • Lebenspartner §10 IV 1 LPartG

-> Anspr.steller muss nach gesetzl Erbfolge als Erbe berufen sein

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5
Q

Mögl Ausschlussgründe des Pflichtteilsrechts

A
  1. Pflichtteilsentziehung durch Erblasser §2333
  2. Pflichtteilsunwürdigkeit §2345 II
  3. Pflichtteilsverzicht §2346 I, II
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6
Q

Mögliche Pflichtteilsentziehungsgründe §2333

A

Pflichtteilsentziehung durch Erblasser hinsichtl des Pflichtteils des Abkömmlings/ Eltern §2333 I, II, wenn dieser..

Nr.1: dem Erblasser nach dem Leben trachtet
Nr.2: sich eines Verbrechens/ schw Vergehens schuldig macht
Nr.3: die dem Erblasser ggü gesetzl obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt
Nr.4: bei vors Straftat Nachlassteilhabe unzumutbar/ Psychatrie/ Entziehungsanstalt wg ähnl vorsätzl Tat

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7
Q

Mögl Pflichtteilsunwürdigkeitsgründe §2339

A
  • Nr1: Angriff auf Leben od Testierfähigkeit des Erblassers

- Nr2-4: Angriff auf Testierfreiheit

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8
Q

Unterschied bei Erbunwürdigkeit §2345 I u Pflichtteilsunwürdigkeit §2345 II

A
  • Erbunwürdigkeit muss mit einer Klage geltend gemacht werden
  • Pflichtteilsunwürdigkeit muss durch Anfechtungserklärung geltend gemacht werden (§2345 I 2, II verweist nicht auf §2342)
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9
Q

Höhe der Pflichtteilsquote (Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils)

A
  • §2303 I 2: Hälfte des gesetzl Erbteils
  • fiktiver gesetzl Erbteil nach allg Regeln §1924
  • Modifikation durch §2310
    a. bei der Berechnung werden auch die Erben berücksichtigt, die (1) durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurden, (2) ausgeschlagen haben oder (3) für erbunwürdig erklärt wurden
    b. nicht berücksichtigt wird, wer durch Erbverzicht von der gesetzl Erbfolge ausgeschlossen war §2310 2
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10
Q

Wert des Nachlasses §2311

A
  • für die Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand u Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt
  • der Wert ist, soweit erforderl, durch Schätzung zu ermitteln
  • Pflichtteilsberechtigter hat Anspr auf Auskunft §2314 gg Erben
  • Durchsetzung durch Stufenklage §254 ZPO
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11
Q

Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil §2315

A
  • Pflichtteilsberechtigter muss sich Zuwendungen unter Lebenden anrechnen lassen, wenn der Erblasser eine Anrechnngsbestimmung getroffen hat
  • ACHTUNG: Erblasser kann nachträgl (nach Zuwendung) KEINE Anrechnungsbestimmung mehr treffen
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12
Q

Pflichtteilsergänzungsanspr §2325

A
  • §2325 I: hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird
  • §2325 II: Verbrauchbare Sache mit dem Wert zum Zeitpkt der Schenkung/ andere Sache mit Wert zum Zeipkt des Erbfalls
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13
Q

Prüfungsschema: Pflichtteilsergänzungsanspr §2325

A
  1. Anspr.steller ist Pflichtteilsberechtigter §2303
  2. Schenkung iSd §516 des Erblassers an einen Dritten
    - funktioneller Schenkungsbegriff: auch unbenannte Zuwendungen bei obj Unentgeltlichkeit
  3. Schenkung innerhalb der 10-Jahres-Frist §2325 III 2
    - maßgebl Beginn: Eintritt des Leistungserfolges
    - nach 10 Jahren unberücksichtigt
  4. Anspr.steller muss nicht bereits zum Zeitpkt der Schenkung Pflichtteilsberechtigter gewesen sein
  5. Höhe des Anspr §§2325 I, III, 1
  6. Schuldner: grds Erbe §2328; ausnahms Beschenkte §2329
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14
Q

Pflichtteilsergänzungsanspr §2325

- Höhe des Anspr

A
  • Differenz zw fiktiven Pflichtteilsanspr bei Hinzurechnung des Geschenkwerts zum Nachlass u tats Pflichtteilsanspr od dem Wert des tats Zugewandten
  • ABER: §2325 III: Abschmelzungsmodell (innerhalb jedes weiteren Jahres 1/10 weniger)
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