ErbR- Gemeinsch Testament Flashcards

1
Q

Gemeinschaftl Testament (Berliner Testament)

A
  • Errichtung nur von Ehegatten §2265 u Lebenspartnern
  • Ehe muss beim Tod des ersten Ehegatten noch bestehen §§2268, 2077
  • Erleichterung der eigenhändigen Form §2267
  • > Ehegatten setzen sich ggs als Alleinerben ein u bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten (zB Kinder) fallen soll
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2
Q

Zwei untersch Auslegungsmöglichkeiten des Berliner Testaments

A
  1. Trennungsprinzip
  2. Einheitsprinzip (Regelfall)
  • > welches Prinzip gewollt ist, hängt vom Willen der Ehegatten ab
  • erst wenn die Auslegung nicht weiterhilft, kann Zweifelsregel nach §2269 I herangezogen werden (im Zweifel gilt Einheitsprinzip)
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3
Q

Widerruf einer wechselbezügl Verfügung iRe Berliner Testaments nach dem Tod des anderen Ehegatten

A
  • §2271 II: Widerruf nicht mehr mögl
  • überlebende Ehegatte ist nach dem Tod des Partners an das Testament gebunden u kann es grds nicht mehr zugunsten einer anderen Person ändern
  • Wiederverheiratungsklauseln sind aber zulässig
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4
Q

Wiederverheiratungsklauseln im Berliner Testament

A
  • grds zulässig, aber RF problematisch
  • bestimmen, dass bei Wiederheirat des Überlebenden der Nachlass des Erstverstorbenen an die Kinder fällt (um Vermögen innerhalb der Familie zu sichern)
  • wiederverheiratete Ehegatte kann wieder frei testieren u Bindungswirkung der eigenen Verfügung entfällt
  • auch bei Wiederverheiratungsklauseln ist es für Auslegung wichtig, nach der Einheits- u Trennungslösung zu unterscheiden
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5
Q

Abgrenzung Gemeinschaftl Testament zu Erbvertrag

A
  • > Abgrenzung durch Auslegung
  • > in Klausur kann es erforderl sein einen unwirks Erbvertrag in ein Ehegattentestament umzudeuten §140
  1. Erbvertrag
    - Vertrag
    - Eheleute sollen beide schon zu Lebzeiten gebunden sein
    - muss zwingend notariell beurkundet werden §2276
  2. gemeinsch Testament
    - nur Verfügung von Todes wegen
    - Verfügung soll ab dem Tod des ersten Ehegatten gelten
    - kann notariell beurkundet werden, ist aber nicht erforderl
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6
Q

Form: Eigenhändiges Testament

A
  • gleiche Vorschriften wie nach §2247
  • Ausnahme: nach §2267 genügt es, wenn nur ein Ehegatte das Testament in der vorgeschriebenen Form errichtet u der andere Ehegatte mitunterzeichnet
  • mögl ist auch eine eigenhändige Beitrittserklärung des anderen Ehepartners
  • §§2247 V, 2267 I 2: mitunterzeichnende Ehegatte “soll” Datum u Ort angeben
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7
Q

Bestehen einer wirks Ehe

A
  • §2265: zum Zeitpkt der Testamentserrichtung muss eine wirks Ehe bestehen
  • bei Verlobten/ Lebensgefährten ist an eine Umdeutung in ein Testament des Erblassers zu denken
  • eine spätere Eheschließung heilt ein ungültiges gemeinsch Testament nicht
  • bei Eheauflösung wird das gemeinsch Testament in seinem ganzen Inhalt unwirks
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8
Q

Berliner Testament

1. Trennungsprinzip

A
  • Dritte hat stärkere Stellung
  • jeder Ehegatte setzt den anderen als seinen Vorerben, den Dritten als seinen Nacherben u diesen zugleich für den Fall des eigenen Überlebens als Ersatzerben ein
  • es bestehen 2 getrennte Vermögensmassen
  • Vorerbe bleibt Inhaber seiner Vermögensmasse
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9
Q

Berliner Testament

2. Einheitsprinzip (Regelfall)

A
  • erstbedachte überlebende Ehegatte hat starke Stellung
  • jeder Ehegatte setzt den anderen zum Erben u den Dritten zum Ersatzerben ein
  • mit dem Tod des Erstverstorbenen verschmilzt dessen Vermögen mit dem Überlebenden zu einer Einheit
  • der Dritte ist nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten Schlusserbe u erbt das ges Vermögen
  • Kind ist als Dritter pflichtteilsberechtigt
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10
Q

Wechselbezügliche Verfügungen §2270

A

= Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre

  • Ehegatten können Verfügungen treffen, die wechselbezügl sind
  • beide Verfügungen sollen voneinander abhängen
  • Widerruf der einen Verfügung hat die Unwirks.keit der anderen zur Folge
  • ist eine wechselbezügl Verfügung unwirks, sind alle anderen Verfügungen bei einem gemeinsch Testament auch unwirks
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11
Q

Auslegungsregel zu wechselbezüglichen Verfügungen §2270 II

A
  • im Zweifel ist eine wechselbezügl Verfügung anzunehmen, wenn sich die Ehegatten in Form einer Erbeinsetzung/ eines Vermächtnisses bedenken
  • Auslegung hat aber Vorrang !
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12
Q

(Allg) Auslegung des gemeinsch Testaments

A
  • abzustellen ist stets auf den gemeins Willen der Ehegatten zur Zeit der Testamentserrichtung
  • wenn Wille nicht ausdrückl erklärt, muss nach §133 ausgelegt werden
  • lässt sich der Wille nicht mehr feststellen, kann ergänzend ausgelegt werden mit der hypothetischen Frage, was die Ehegatten testiert hätten, wenn sie an eine wechselbezügl Verfügung gedacht hätten
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13
Q

Widerruf eines gemeinsch Testaments §2271

A
  • widerrufen werden, kann nur zu Lebzeiten der Ehegatten durch eine notariell beurkundete Urkunde
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14
Q

Wiederverheiratungsklauseln im Berliner Testament

1. Einheitsprinzip

A
  • überlebende Ehegatte erbt voll
  • wird das Testament mit einer Wiederverheiratungsklausel ergänzt, ist die Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten auflösend bedingt
  • bis zu einer Wiederverheiratung ist der überlebende Ehegatte Vollerbe, auflösend bedingt im Falle einer Wiederverheiratung
  • tritt die Bedingung ein, tritt der Nacherbfall ein
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15
Q

Wiederverheiratungsklauseln im Berliner Testament

b. Trennungsprinzip

A
  • überlebende Ehegatte ist Vorerbe u Kinder sind Nacherben
  • mit Wiederverheiratungsklausel ist die Vor- u Nacherbschaft bedingt
  • Kinder werden dann umb mit der Wiederheirat zu Erben, die Nacherbfolge tritt sofort ein
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16
Q

Wechselbezügl Verfügung mit einer Wiederverheiratungsklausel im Berliner Testament

A
  • Bindungswirkung des überlebenden Ehegatten zugunsten des Dritten entfällt
  • verbleibt dem Überlebenden ein großer Teil des Nachlasses des erstverstorbenen Ehegatten, wird im Sinne des hypothetischen Willens (soweit kein Wille im Testament zu ermitteln ist) anzunehmen sein, dass der überlebende Ehegatte zu diesem Teil an die Verfügung im Testament zugunsten des Schlusserben gebunden ist
17
Q

Unwirksamkeit des Berliner Testaments

A
  • nach §2268 gilt §2077: letztwillige Verfügung ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wird
  • dann ist ges Inhalt des Testaments unwirksam
18
Q
  1. Lösungsmöglichkeiten zu Lebzeiten beider Ehegatten
A

a. einseitige Verfügungen von Todes wegen können jederzeit frei widerrufen werden, §§2253ff
b. auch wechselbezügl Verfügungen können widerrufen werden, §2271
- die für den Rücktritt vom Erbvertrag geltenden Vorschriften sind anzuwenden: Rücktritt muss dem anderen ggü erklärt u Erklärung notariell beurkundet werden
c. gemeins Widerruf der Ehegatten mögl
- §2272: Rücknahme des Testaments von beiden Ehegatten aus amtl Verwahrung gilt als Widerruf
d. KEINE Anfechtung mögl, da Widerruf mögl

19
Q
  1. Lösungsmöglichkeiten nach dem Tod des ersten Ehegatten
A

a. einseitige Verfügungen von Todes wegen können widerrufen werden
b. bei wechselbezügl Verfügungen besteht Bindungswirkung, kein Widerruf mögl
c. §§2281 analog: Überlebende kann wechselbezügl Verfügungen wie einen Erbvertrag anfechten (Anfechtungsgrund: Wiederheirat mit neuen gesetzl Erben)

20
Q
  1. Lösungsmöglichkeiten nach dem Tod des ersten Ehegatten

- wann kann überlebende Ehegatte wechselbezügl Verfügungen widerrufen? (Ausnahmen)

A

a. wenn Überlebende das ihm Zugewendete ausschlägt, §2271 I

b. bei Verfehlungen eines Schlusserben, die zu einer Pflichtteilsunwürdigkeit führen §2271 II

21
Q

Anfechtung wechselbezügl Verfügungen §2285

A
  • auch Dritte können wechselbezügl Verfügungen anfechten, aber Differenzierung ob Verfügung des Erstverstorbenen od Letztverstorbenen
    a. analoge Anw für wechselbez Verfügungen des Letztverstorbenen
  • Widerrufsrecht des Überlebenden erlischt mit Tod des anderen Ehegatten u Überlebender ist wie der Erblasser gebunden

b. keine Analoge Anw für wechselbez Verf des Erstverstorbenen
- keine vergleichbare Interessenlage, weil dem Erstverstorbenen selbst kein Anf.recht, sondern Widerrufsrecht zusteht
- auch keine Anw, wenn der Erstverstorbene seine Verfügung trotz Kenntnis der zur Begründung der Anfechtung angeführten Gründe nicht widerruft

22
Q

Wann erlischt Widerrufsrecht bei wechselbez Verfügungen?

A
  • §2271 II 1: Widerrufsrecht erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten
  • der Überlebende kann aber seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewandte ausschlägt
23
Q

Freistellungsklausel

zB Überlebende soll Erbrecht weiterhin beschränken od aufheben können

A
  • aus Freistellungsklausel können keine allg Schlussfolgerungen gezogen werden
  • zT ist denkbar, dass testierende Ehegatten, auch wenn sie nach Tod freie Hand lassen wollen, für die Zeit vorher über Testamentsänderungen unterrichtet werden wollen (Wechselbez.keit (+)
  • zT ist denkbar, dass Freistellunsklausel den Willen enthält, ihre gleichzeitig getr Verfügungen nicht voneinander abhängig zu machen
24
Q

Wann liegen wechselbez Verfügungen vor?

A

a. anerkannt ist, dass gleichlautende Verfügungen im gemeinsch Testament, mit ggs Zuwendungen od zugunsten Dritter getroffen, wechselbez sind
b. wenn nicht gleichlautend, Indiz dagegen
c. Wiederverheiratungsklausel als Indiz

25
Q

Bestimmung durch Dritte §2065

A
  • Erblasser kann letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten od nicht
  • relevant bei Freistellungsklauseln