ErbR- Gemeinsch Testament Flashcards
Gemeinschaftl Testament (Berliner Testament)
- Errichtung nur von Ehegatten §2265 u Lebenspartnern
- Ehe muss beim Tod des ersten Ehegatten noch bestehen §§2268, 2077
- Erleichterung der eigenhändigen Form §2267
- > Ehegatten setzen sich ggs als Alleinerben ein u bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten (zB Kinder) fallen soll
Zwei untersch Auslegungsmöglichkeiten des Berliner Testaments
- Trennungsprinzip
- Einheitsprinzip (Regelfall)
- > welches Prinzip gewollt ist, hängt vom Willen der Ehegatten ab
- erst wenn die Auslegung nicht weiterhilft, kann Zweifelsregel nach §2269 I herangezogen werden (im Zweifel gilt Einheitsprinzip)
Widerruf einer wechselbezügl Verfügung iRe Berliner Testaments nach dem Tod des anderen Ehegatten
- §2271 II: Widerruf nicht mehr mögl
- überlebende Ehegatte ist nach dem Tod des Partners an das Testament gebunden u kann es grds nicht mehr zugunsten einer anderen Person ändern
- Wiederverheiratungsklauseln sind aber zulässig
Wiederverheiratungsklauseln im Berliner Testament
- grds zulässig, aber RF problematisch
- bestimmen, dass bei Wiederheirat des Überlebenden der Nachlass des Erstverstorbenen an die Kinder fällt (um Vermögen innerhalb der Familie zu sichern)
- wiederverheiratete Ehegatte kann wieder frei testieren u Bindungswirkung der eigenen Verfügung entfällt
- auch bei Wiederverheiratungsklauseln ist es für Auslegung wichtig, nach der Einheits- u Trennungslösung zu unterscheiden
Abgrenzung Gemeinschaftl Testament zu Erbvertrag
- > Abgrenzung durch Auslegung
- > in Klausur kann es erforderl sein einen unwirks Erbvertrag in ein Ehegattentestament umzudeuten §140
- Erbvertrag
- Vertrag
- Eheleute sollen beide schon zu Lebzeiten gebunden sein
- muss zwingend notariell beurkundet werden §2276 - gemeinsch Testament
- nur Verfügung von Todes wegen
- Verfügung soll ab dem Tod des ersten Ehegatten gelten
- kann notariell beurkundet werden, ist aber nicht erforderl
Form: Eigenhändiges Testament
- gleiche Vorschriften wie nach §2247
- Ausnahme: nach §2267 genügt es, wenn nur ein Ehegatte das Testament in der vorgeschriebenen Form errichtet u der andere Ehegatte mitunterzeichnet
- mögl ist auch eine eigenhändige Beitrittserklärung des anderen Ehepartners
- §§2247 V, 2267 I 2: mitunterzeichnende Ehegatte “soll” Datum u Ort angeben
Bestehen einer wirks Ehe
- §2265: zum Zeitpkt der Testamentserrichtung muss eine wirks Ehe bestehen
- bei Verlobten/ Lebensgefährten ist an eine Umdeutung in ein Testament des Erblassers zu denken
- eine spätere Eheschließung heilt ein ungültiges gemeinsch Testament nicht
- bei Eheauflösung wird das gemeinsch Testament in seinem ganzen Inhalt unwirks
Berliner Testament
1. Trennungsprinzip
- Dritte hat stärkere Stellung
- jeder Ehegatte setzt den anderen als seinen Vorerben, den Dritten als seinen Nacherben u diesen zugleich für den Fall des eigenen Überlebens als Ersatzerben ein
- es bestehen 2 getrennte Vermögensmassen
- Vorerbe bleibt Inhaber seiner Vermögensmasse
Berliner Testament
2. Einheitsprinzip (Regelfall)
- erstbedachte überlebende Ehegatte hat starke Stellung
- jeder Ehegatte setzt den anderen zum Erben u den Dritten zum Ersatzerben ein
- mit dem Tod des Erstverstorbenen verschmilzt dessen Vermögen mit dem Überlebenden zu einer Einheit
- der Dritte ist nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten Schlusserbe u erbt das ges Vermögen
- Kind ist als Dritter pflichtteilsberechtigt
Wechselbezügliche Verfügungen §2270
= Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre
- Ehegatten können Verfügungen treffen, die wechselbezügl sind
- beide Verfügungen sollen voneinander abhängen
- Widerruf der einen Verfügung hat die Unwirks.keit der anderen zur Folge
- ist eine wechselbezügl Verfügung unwirks, sind alle anderen Verfügungen bei einem gemeinsch Testament auch unwirks
Auslegungsregel zu wechselbezüglichen Verfügungen §2270 II
- im Zweifel ist eine wechselbezügl Verfügung anzunehmen, wenn sich die Ehegatten in Form einer Erbeinsetzung/ eines Vermächtnisses bedenken
- Auslegung hat aber Vorrang !
(Allg) Auslegung des gemeinsch Testaments
- abzustellen ist stets auf den gemeins Willen der Ehegatten zur Zeit der Testamentserrichtung
- wenn Wille nicht ausdrückl erklärt, muss nach §133 ausgelegt werden
- lässt sich der Wille nicht mehr feststellen, kann ergänzend ausgelegt werden mit der hypothetischen Frage, was die Ehegatten testiert hätten, wenn sie an eine wechselbezügl Verfügung gedacht hätten
Widerruf eines gemeinsch Testaments §2271
- widerrufen werden, kann nur zu Lebzeiten der Ehegatten durch eine notariell beurkundete Urkunde
Wiederverheiratungsklauseln im Berliner Testament
1. Einheitsprinzip
- überlebende Ehegatte erbt voll
- wird das Testament mit einer Wiederverheiratungsklausel ergänzt, ist die Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten auflösend bedingt
- bis zu einer Wiederverheiratung ist der überlebende Ehegatte Vollerbe, auflösend bedingt im Falle einer Wiederverheiratung
- tritt die Bedingung ein, tritt der Nacherbfall ein
Wiederverheiratungsklauseln im Berliner Testament
b. Trennungsprinzip
- überlebende Ehegatte ist Vorerbe u Kinder sind Nacherben
- mit Wiederverheiratungsklausel ist die Vor- u Nacherbschaft bedingt
- Kinder werden dann umb mit der Wiederheirat zu Erben, die Nacherbfolge tritt sofort ein