ErbR- Erbengemeinschaft Flashcards

1
Q

Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft

A
  • hM : keine Rechtsfähigkeit

= gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zuzuordnen ist

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2
Q

Unterschied der Erbengemeinschaft zur GbR

A
  1. nicht rechtsgeschäftl, sonder gesetzl begründet
  2. keine werbende Gemeinschaft, da sie nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist
  3. untersch Ausprägung der Handlungsorganisation
    a. GbR: Geschäftsführungsbefugnis (Innenverh)/ Vertretungsmacht (Außenverh)
    b. Erbengemeinsch: Verwaltungsmaßnahmen §2038/ Verfügungen §2040
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3
Q

Verwaltung der Erbengemeinschaft im Innenverhältnis

A
  1. grds müssen alle Maßnahmen einstimmig getroffen werden §2038 I
  2. Maßnahmen der ordnungsgem Verwaltung können mit Mehrheit der Anteile beschlossen werden §2038 I 2 HS1
  3. zur Erhaltung notw Maßnahmen kann jeder Miterbe alleine treffen §2038 I 2 HS2

-> bei Verletzung der Pflichten im Innenverhältnis ggs SE §280

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4
Q

Verwaltung der Erbengemeinschaft im Außenverhältnis

A
  1. §2039: Verpflichtete kann nur an alle Erben gemeinschaftl leisten u jeder Miterbe kann Leistung nur an alle Erben fordern
  2. bei Verpfl.geschäften entspricht Gesch.führungsbefugnis im Innenverhältnis der Vertretungsmacht im Außenverhältnis (sonst müsste Miterbe im Innenverhältnis die anderen Miterben auf Mitwirkung in Anspr nehmen)
  3. bei Verfügungsgeschäften im Außenverhältnis können alle Erben nur gemeinschaftl verfügen (Ausnahme: notw Maßnahme)

-> bei Verstoß: Miterbe verfügt als Nichtberechtigter u ggf gutgl Erbwerb

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5
Q

Gesetzl Prozessstandschaft der Miterben §2039

A
  • jeder Miterbe ist prozessführungsbefugt
  • u kann Anspr aus Nachlass auch für die anderen Miterben gerichtl geltend machen,
  • aber jede Miterbe kann nur Leistung an alle Erben verlangen
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6
Q

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft §2042

A
  • Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer, sondern auf Auseinandersetzung angelegt
  • Erblasser kann aber für max 30 Jahre nach Erbfall die Auseinandersetzung durch Verfügung von Todes wegen ausschließen §2044 I 1
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7
Q

Auf welche Weise kann die Auseinandersetzung §2042 erfolgen?

A
  1. vertragl Auseinandersetzung
  2. Teilungsanordnung durch Erblasser §2048
  3. gesetzl Auseinandersetzung §2042
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8
Q
  1. vertragl Auseinandersetzung
A
  • Erben schließen einen Vertrag, indem sie festlegen, wer was bekommt u wer ggf Ausgleichszahlung zu leisten hat
  • Auseinandersetzung wird dingl vollzogen §§929, 873, 925
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9
Q
  1. Teilungsanordnung durch Erblasser §2048
A
  • wirkt nur schuldrechtl zw Erben

- bei überquotalen Zuwendungen an Erben, ggf Pflicht zur Ausgleichszahlung (Vermeidung durch Vorausvermächtnis)

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10
Q
  1. gesetzl Auseinandersetzung §2042
A
  • wenn Erben sich nicht einigen können u keine Teilungsanordnung besteht
  • teilbare Sachen sind auf Erben zu verteilen §§752, 2042 II
  • unteilbare Sachen durch Pfandverkauf zu veräußern u Erlös aufzuteilen (Verwertung muss gemeins erfolgen)
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