ErbR- Erbengemeinschaft Flashcards
1
Q
Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft
A
- hM : keine Rechtsfähigkeit
= gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zuzuordnen ist
2
Q
Unterschied der Erbengemeinschaft zur GbR
A
- nicht rechtsgeschäftl, sonder gesetzl begründet
- keine werbende Gemeinschaft, da sie nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist
- untersch Ausprägung der Handlungsorganisation
a. GbR: Geschäftsführungsbefugnis (Innenverh)/ Vertretungsmacht (Außenverh)
b. Erbengemeinsch: Verwaltungsmaßnahmen §2038/ Verfügungen §2040
3
Q
Verwaltung der Erbengemeinschaft im Innenverhältnis
A
- grds müssen alle Maßnahmen einstimmig getroffen werden §2038 I
- Maßnahmen der ordnungsgem Verwaltung können mit Mehrheit der Anteile beschlossen werden §2038 I 2 HS1
- zur Erhaltung notw Maßnahmen kann jeder Miterbe alleine treffen §2038 I 2 HS2
-> bei Verletzung der Pflichten im Innenverhältnis ggs SE §280
4
Q
Verwaltung der Erbengemeinschaft im Außenverhältnis
A
- §2039: Verpflichtete kann nur an alle Erben gemeinschaftl leisten u jeder Miterbe kann Leistung nur an alle Erben fordern
- bei Verpfl.geschäften entspricht Gesch.führungsbefugnis im Innenverhältnis der Vertretungsmacht im Außenverhältnis (sonst müsste Miterbe im Innenverhältnis die anderen Miterben auf Mitwirkung in Anspr nehmen)
- bei Verfügungsgeschäften im Außenverhältnis können alle Erben nur gemeinschaftl verfügen (Ausnahme: notw Maßnahme)
-> bei Verstoß: Miterbe verfügt als Nichtberechtigter u ggf gutgl Erbwerb
5
Q
Gesetzl Prozessstandschaft der Miterben §2039
A
- jeder Miterbe ist prozessführungsbefugt
- u kann Anspr aus Nachlass auch für die anderen Miterben gerichtl geltend machen,
- aber jede Miterbe kann nur Leistung an alle Erben verlangen
6
Q
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft §2042
A
- Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer, sondern auf Auseinandersetzung angelegt
- Erblasser kann aber für max 30 Jahre nach Erbfall die Auseinandersetzung durch Verfügung von Todes wegen ausschließen §2044 I 1
7
Q
Auf welche Weise kann die Auseinandersetzung §2042 erfolgen?
A
- vertragl Auseinandersetzung
- Teilungsanordnung durch Erblasser §2048
- gesetzl Auseinandersetzung §2042
8
Q
- vertragl Auseinandersetzung
A
- Erben schließen einen Vertrag, indem sie festlegen, wer was bekommt u wer ggf Ausgleichszahlung zu leisten hat
- Auseinandersetzung wird dingl vollzogen §§929, 873, 925
9
Q
- Teilungsanordnung durch Erblasser §2048
A
- wirkt nur schuldrechtl zw Erben
- bei überquotalen Zuwendungen an Erben, ggf Pflicht zur Ausgleichszahlung (Vermeidung durch Vorausvermächtnis)
10
Q
- gesetzl Auseinandersetzung §2042
A
- wenn Erben sich nicht einigen können u keine Teilungsanordnung besteht
- teilbare Sachen sind auf Erben zu verteilen §§752, 2042 II
- unteilbare Sachen durch Pfandverkauf zu veräußern u Erlös aufzuteilen (Verwertung muss gemeins erfolgen)