ErbR- Einführung Flashcards
Def “Erbfall”
Legaldefiniert §1922 I:
= Tod einer Person
Def “Erblasser”
= der Verstorbene
Def “Erbe”
= diejenige Person, auf die mit dem Erbfall die Gesamtheit der vererblichen Rechtspositionen übergeht
Def “Miterben”
- §2032 Erbengemeinschaft
= werden mehrere Erben hinterlassen, sind sie Miterben (Nachlass wird zum gemeinschaftl Vermögen der Erben)
§2032 Erbengemeinschaft
- keine GbR
- nicht rechtsfähig!! deshalb auch kein Eigentum od Besitz mögl
Def “Erbschaft”
= Nachlass
- bezeichnet das Vermögen des Erblassers §1922 I (sämtliche Aktiva u Passiva)
Verfügung von Todes wegen
= rechtsgesch Bestimmungen für den Fall des Todes
a. Testament (einseitig)
b. Erbvertrag (zweiseitig)
Def “Vermächtnis”
= Zuwendung eines best Vermögensvorteils aufgrund eines Testaments od Erbvertrags, ohne dass der mit dem Vermächtnis Bedachte als Erbe eingesetzt wird
- Vermächtnisnehmer erwirbt den betr Gegenstand nicht umb mit dem Tod des Erblassers
- Vermächtnisnehmer hat nur einen Anspr gg die mit dem Vermächtnis belasteten Erben §2174
Abgrenzung “Erbeinsetzung” vs “Vermächtnis”
NICHT “Testament” vs “Vermächtnis”
- Erbeinsetzung (Einsetzung eines Erben)
- Verfügung von Todes wegen
- Rechtsnachfolger des Erblassers
- Eintritt in sämtliche Rechtspositionen des Erblassers (auch Verbindlichkeiten)
- sind mehrere Erben als Miterben eingesetzt, müssen diese sich über Aufteilung des Nachlasses einigen - Vermächtnis
- RG unter Lebenden
- nur Anspr auf einzelne Ggstände aus Nachlass
- kein Eintritt in sämtl Rechte u Pflichten des Erblassers
- erhält nur Anspr gg Erben auf Übertragung des Eigentums §2174 (schwache Rechtsstellung), sodass Vermächtniserfüllung ggü den Erben geltend gemacht werden muss
Erbrecht u Verfassungsrecht
- Art. 14
- garantiert Testierfreiheit - Art.6
- Pflichtteil an Kinder (gesetzl Erbfolge)
Universalsukzession §1922 I
- mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen “als Ganzes” auf eine od mehrere Personen über
- Erbe ist immer Gesamtrechtsnachfolger
- dingl Rechtsnachfolge für einzelne Vermögensggstände ist grds nicht möglich
- Gegensatz ist Singularsukzession (absolute Ausnahme)
- Abgrenzung zu Teilungsanordnung §2047
Teilungsanordnung §2047
= Erblasser kann durch eine testamentarische Teilungsanordnung bestimmten, dass einzelne Miterben bei der Auseinandersetzung des Nachlasses bestimmte Einzelgegenstände erhalten sollen
- keine dingl, nur verpflichtende Wirkung
- Abgrenzung zur Universalsukzession u zum Vorausvermächtnis
Das deutsche Erbrecht kennt 2 Arten der Erbfolge:
- gesetzl Erbfolge
- sofern keine gewillkürte Erbfolge vorliegt, werden die Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers
- Erben sind der Ehegatte, dessen Abkömmlinge, Eltern usw - gewillkürte Erbfolge
- es liegt ein rechtswirks Testament/ ein wirks Erbvertrag (beides Verfügung von Todes wegen) vor
- mithilfe des Testaments/ Erbvertrags kann eine beliebige Person als Erbe benannt werden
- ABER den gesetzl Erben steht immer ein Pflichtteil zu
Kann ein später erlassenes Testament ein vorheriges widerrufen?
- §2258: früheres Testament wird nur aufgehoben, wenn das spätere Testament mit dem früheren im Widerspruch steht
- ABER: wird später nur ein Vermächtnis erlassen, stellt diesen keinen Widerspruch sondern einen Zusatz dar
- > dann wird zB Ehemann Alleinerbe u EIgentümer aller Gegenstände u Vermächtniserhaltender hat nur schuldrechtl Anspr
Auslegungsregel ob Erbeinsetzung od Vermächtnis vorliegt
§2087
1. §2087 I
- Erblasser hat sein Vermögen/ Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet
= Erbeinsetzung (unabhängig von Bezeichnung)
- §2087 II
- Erblasser hat dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet
= Vermächtnis (unabhängig von Bezeichnung)
Erbfähigkeit §1923
- wer lebt od bereits gezeugt war
- entscheidend ist die Rechts- nicht die Geschäftsfhkeit
- nat/ jur Personen des Privatrechts/ öff Rechts
- OHG/ KG/ Außengesellschaft/ nicht eingetragener Verein
- Staat!
Funktion des Erbscheins §§2353ff
= auf Antrag ausgestelltes Zeugnis über die erbrechtl Verhältnisse §2353
- Erleichterung des Nachweis des Erbrechts ggü Privaten, Behörden u Gerichten
- Schutz des Rechtsverkehrs
Vermutungswirkung des Erbscheins §2365
= Vermutung, dass Erbschein richtig ist
- Vermutung kann nur im Prozess entkräftet werden, wenn gem §292 ZPO nachgewiesen wird, dass Erbschein unrichtig ist
- Vermutungswirkung nur Dritten ggü
Wann findet die Gutglaubenswirkung des Erbscheins nach §2366 Anwendung?
- wenn der durch den Erbschein legitimierte Scheinerbe einen Ggst veräußert, der zudem auch dem Erblasser nicht gehörte
- dann ist zu prüfen, ob sowohl nach den allg Gutglaubenserwerbvorschriften §§892, 932 als auch nach §§2366, 2367 ein Erwerb vom Nichtberechtigten stattgefunden hat
Verhältnis der Gutglaubenswirkung des Erbscheins nach §2366 zum öff Glauben des Grundbuchs nach §892
- §892 verdrängt §2366, wenn der durch den Erbschein legitimierte Scheinerbe bereits im Grundbuch eingetragen ist
- > Grundbuch ist der speziellere Rechtsscheinträger - §2366 findet Anwendung, wenn der durch den Erbschein legitimierte Scheinerbe einen Ggst veräußert, der zudem auch dem Erblasser nicht gehörte
Voraussetzungen der Gutglaubenswirkung des Erbscheins §2366, 2367
- Anwendbarkeit
- Rechtsgeschäftl Erwerb…
a. eines Erbschaftsggstandes (Sache/ Forderung)
b. eines Rechts an einem solchen Ggst
c. einer Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Rechts - Legitimation des Verfügenden durch den Erbschein
- Erwerber ist gutgläubig (keine pos Kenntnis von Unrichtigkeit/ Rückgabeverlangen durch Nachlassgericht)
- grds wird Unkenntnis vermutet
- Kenntnis vom Erbschein ist nicht erforderl
- guter Glaube muss bis zur Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen
Gutglaubenswirkung des Erbscheins §§2366, 2367
- der Erwerb vom Scheinerben wird genauso gestellt, wie der vom wahren Erben
- §2366 vorrangig zu allg Gutglaubensvorschriften
Einwendungen gg Gutglaubenswirkung des Erbscheins §2366
- Erwerber kennt Unrichtigkeit
- Erwerber weiss, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins verlangt hat
- WICHTIG: Erwerber muss den Erbschein nicht kennen, bzw überhaupt wissen, dass ein solcher ausgestellt wurde (geschützt ist allein der öff Glaube)