ErbR- Ausschlagung Flashcards
Mögliche Ausschlussgründe von der Erbfolge
- Ausschlagung §1942
- Erbunwürdigkeit §2339
- Erbverzicht §2346
Allgemeines zur Ausschlagung
- Grds des Vonselbsterwerbs §1922: Erbschaft geht auf den Erben über, ohne dass es eines öff od priv Rechtsaktes bedarf §1942
- rückgängig kann der Vonselbsterwerb durch Ausschlagung gemacht werden
Voraussetzungen einer wirks Ausschlagung
I. Zulässigkeit der Ausschlagung
- keine Ausschlagung NACH Annahme der Erbschaft §1943
- keine Ausschlagung nach Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist (6 Wochen)
- keine Ausschlagung VOR Erbfall §1946
II. Wirks Ausschlagungserklärung ggü Nachlassgericht §1945
Keine Ausschlagung nach Annahme der Erbschaft §1943
- Annahme als nichtempfangsbed WE, die ausdrückl od konkludent erfolgen kann
- konkludente Annahmeerkl: nach außen erkennbare Hdl des Erben, die den Schluss zulässt, dass der Erbe sich zur endgültigen Übernahme des Nachlasses entschlossen hat
- Annahme kann als WE nach §§1954, 119 angefochten werden
Keine Ausschlagung nach Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist §1944
- 6 Wochen ab Kenntnis von Anfall der Erbschaft u Grund der Berufung
- §1944 III: bei letzten Wohnsitz des Erblassers im Ausland od Aufenthalt des Erben bei Fristbeginn im Ausland: 6 Monate
- auch Versäumen der Frist kann angefochten werden §1956
Wirks Ausschlagungserklärung ggü Nachlassgericht §1945
- Ausschlagung ist als amtsempfangsbed WE wirks ggü dem Nachlassgericht zu erklären §130 III
- Ausschlagung ist bedingungsfeindlich §1947
- Teilausschlagung ist nicht mögl §1950 2
Anfechtung der Annahme od Ausschlagung §1954
- unterliegt der Erbe einem Willensmangel, so kann er die Erklärung anfechten
- lex specialis §1954ff, ansonsten §119
RF einer Ausschlagung §1953
- Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden gilt als nicht erfolgt
- Erbschaft fällt rückwirkend demjenigen zu, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zum Zeitpkt des Erbfalls nicht gelebt hätte §1953 II
Verfügungen des ausschlagenden (vorläufigen) Erben
- oft wird ausschlagende Erbe vor Ausschlagung über Erbschaftsggstände verfügen
- Ausschlagender ist mit Ausschlagung nicht mehr Inhaber der Erbschaft u verliert rückwirkend seine Verfügungsbefugnis u verfügt als Nichtberechtigter
- veräußert er Sache an Dritte, kommt allenfalls gutgl Erwerb des Dritten §§932ff in Betracht
Verfügungen des ausschlagenden (vorläufigen) Erben
Problem: Was ist der Bezugspkt des guten Glaubens des Dritten?
- grds Rechtsinhaberschaft des Veräußerers (ausnahmsw Verfügungsbefugnis)
- ABER: unpassend, da vorläufige Erbe zum Zeitpkt der Verfügung vor Ausschlagung sowohl Rechtsinhaber als auch verfügungsbefugt war
- > §142 II analog: Bezugspkt ist Existenz des Ausschlagungsrechts: Erwerber ist bösgläubig wenn er weiss/infolge grober FL nicht weiss, dass Veräußerer ausschlagen kann
Verfügungen des ausschlagenden (vorläufigen) Erben
Problem: Abhandenkommen der Sache §935 I
- nach Gesetzeswortlaut liegt bei Ausschlagung ein Abhandenkommen vor:
- Rückwirkungsfiktion des §1953 II führt dazu, dass vorläufiger Erbe Nichtberechtigter wird u ein anderer Erbe
- hM: kein Abhandenkommen, weil auf die tats Lage abzustellen ist, wenn der vorläufige Erbe vor der Ausschlagung den Nachlass in Besitz nimmt
(+) §1959: vorläufige Erbe kann Nachlass in Besitz nehmen
Rechtsverhältnis zw vorläufigen Erben u Erben §1959 I
- vorläufiger Erbe ist demjenigen ggü, welcher Erbe wird, wie ein Gesch.führer ohne Auftrag berechtigt u verpflichtet §677ff
- Verweis ist ein eingeschränkter Rechtsfolgenverweis:
- zu prüfen ist nicht Fremdgeschäftsführungswille, aber bei §§677, 683 1, 670 ob die GoA berechtigt war (dem wirkl od mutmaßl Willen des Gesch.herrn entsprach)
Mögliche ggs Ansprüche des vorläufigen Erben u Erben §1959 I
- vorläufige Erbe gg Erben: Aufwendungsersatz §§1959 I, 677, 683 1, 670
- Erbe gg vorläufigen Erben: Anspr auf Hrg des durch die erbschaftl Gesch.besorgung Erlangten §§1959 I, 681 2, 667
Rechtsstellung des Erben nach Annahme
- Wirkung: vorläufiger Erbe wird zum endgültigen Erben §1943
- durch: ausdrückl/ stillschweigende Erklärung/ Ablauf der Ausschlagungsfrist
Rechtsstellung des Erben bei Irrtum zum Zeitpkt der Annahme
- über den Berufungsgrund: Annahme unwirksam §1949 I
- ansonsten Anfechtung