ErbR- Testament I Flashcards
Welche 3 Prüfungsschritte sind bei gewillkürter Erbfolge zu prüfen?
- Handelt es sich um ein Testament/Erbvertrag od RG unter Lebenden?
- Wirksamkeit des Testaments/ Erbvertrags
- Welchen Inhalt haben Testament/ Erbvertrag?
Verfügung von Todes wegen
= rechtsgesch Bestimmung für den Fall des Todes (Verfügung wird erst nach Tod wirksam)
- Testierfähigkeit wird durch Verfügung von Todes wegen ausgeübt, unter Typenzwang
a. einseitige VvTw: Testament §1937
b. vertragl VvTw: Erbvertrag §1941
c. Mischform: gemeinsch Testament
Testierfähigkeit
- Fähigkeit zur Errichtung eines Testaments
- §2229 I, IV: u16 od geistige Störung= testierunfähig
- ü16= testierfähig ohne Zustimmung unter best Form
- Volljähriger ist testierfähig - Fähigkeit zum Abschluss eines Erbvertrags
- §§2275 Erblasser muss unbeschränkt gesch.fähig sein
Voraussetzungen zur Errichtung eines Testaments
- Testierfähigkeit §2229
- Form §2231, 125
- Testierwille
- Grds der Höchstpersönlichkeit (keine SV) §§2064, 2274
- Allg Wirksamkeitshindernisse zB §§134, 138
Testamentsformen
- Ordentliches §2231
a. öffentl Testament
b. eigenhändiges Testament - Außerordentl
a. Nottestament vor Bürgermeister §2249
b. Nottestament vor 3 Zeugen §2250
c. Nottestament auf hoher See §2251
Öffentl Testament §2232
- zur Niederschrift erklärt der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen od übergibt ihm eine Schrift mit der Erklärung, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält
- Schrift muss nicht eigenhändig geschrieben sein
- Beratungsfkt= Prüfung + Belehrung durch den Notar
Eigenhändiges Testament §2247
- Testament wird durch Erblasser eigenhändig geschrieben u unterschrieben errichtet
- keine Anw bei Mj (können nur öff Testament errichten)
- Hilfe beim Schreiben zulässig, aber Schriftformen müssen vom Erblasser selbst geformt werden (NICHT PC, Stempel..)
- die eigenhändige Unterschrift muss das Testament abschließen (auch bei Nachträgen): Beweisfkt/Abschlussfkt
Grenzen der Testierfreiheit
- Pflichtteilsrecht §2303
- erbrechtl Bindungen bei Erbverträgen §2289 od wechselbezügl Verfügungen in gemeinschaftl Testamenten
- zeitl Höchstgrenzen §§2044 II, 2109, 2210
- Gesetzes- u Sittenordnung §§134, 138
Zulässiger Inhalt von Testamenten
- Bestimmung des Erben
- Vor- u Nacherbschaft
- Ersatzerbe
- Widerruf letztwilliger Verfügungen
- Pflichtteilsentziehung
- Anordnung der Nachlassabwicklung/ Testamentsvollstreckung
- Teilungsanordnung
- Anordnung eines Vermächtnisses
-> bei allen Verfügungen ist zu prüfen, ob das Testament wirks zustande gekommen ist
Arten der Erbeinsetzung
- Erbe §2087 I
= wem der Erblasser das ges Vermögen od einen Bruchteil davon zuwendet - Ersatzerbe §2096
= wer Erbe wird, wenn der od die Erben wegfallen (“statt”) - Nacherbe §2100
= wer Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (“nach”)
Allgemeines zum Ersatzerbe §2096
- tritt ein bei: Vorversterben, Erbverzicht, Ausschlagung, Erbunwürdigkeitserklärung, Widerruf, Nichtigkeit, Anfechtung
- Ersatzerbe ist umb Rechtsnachfolger des Erblassers
- Abgrenzung zu Nacherbe §2102
Allgemeines zum Nacherben §2100
- zunächst erbt Vorerbe u mit dem Tod des Vorerben geht Erbschaft auf Nacherbe über (auflösende Bedingung)
- Vermögen soll zusammengehalten werden u dient der Versorgung des Vorerben
- mit dem Tod des Erblassers erwirbt Nacherbe bereits eine gesicherte Rechtsposition (Anwartschaft)
- Vorerbe haftet nur wie für eigene Angelegenheiten §2131
Tatbestandsmerkmale eines Testament (=Verfügung von Todes wegen)
= nichtempfangsbed WE
- Obj Erkl.TB
- Erklärungshdl, die einen obj RBW erkennen lässt (Testamentserrichtungswillen)
- im Zweifel: Auslegung der Erkl.hdl nach §133 - Subj TB
- erfordert Hdl- u Erklärungsbewusstsein (nicht streitig, da kein Verkehrsschutzbedürfnis), nicht Gesch.willen
- Erblasser muss gewusst haben, dass er mit Erkl.hdl rechtsgesch tätig wird
Eigenhändiges Testament §2247
Soll-Erfordernisse
- §2247 II: Angabe von Ort u Zeit der Errichtung
2. §2247 III: Unterschrift mit Vor- u Nachnamen
Eigenhändiges Testament §2247
Soll-Erfordernisse-> RF bei Verstoß:
- keine Nichtigkeit, sondern allenfalls Beweisnachteile §2247 V, 2247 III 2