ErbR- EBV Flashcards
Funktion u Anwendung des Hrg-Anspr des Erben gg Erbschaftsbesitzer §2018
= Erbe kann vom Erbschaftsbesitzer Hrg der Erbschaft verlangen
- grds auch allg Hrg-Anspr hinsichtl der einzelnen Nachlassgegenstände §§861, 985, 1007, 812, 823, 249
Vorteile des §2018 ggü allg Hrg-Ansprüchen
- §2018 hat Vorteil, dass der Erbe Hrg der Nachlassggst verlangen kann, ohne Rücksicht auf die Rechtsposition, die der Erblasser in Bezug auf die Nachlassggst hatte
- > kein Nachweis dass Erblasser Eigentümer der Sache war, sondern nur, dass der Besitzer diesen aus dem Nachlass erlangt hat
- §2018 ist auf gesamte Erbschaft gerichtet u muss nicht für jeden einzelnen Nachlassgst begründet werden
- einheitl besondere örtl Zuständigkeit für Hrg-Klagen hinsichtl Nachlassggst §27 ZPO
Voraussetzungen eines Hrg-Anspr nach §2018
- Anspruchssteller ist Erbe (Miterbe ausr)
- Anspruchsgegner ist Erbschaftsbesitzer
- Erbschaftsbesitzer hat umb etw aus der Erbschaft erlangt (jeder Vermögensvorteil, unabhängig davon ob der Ggst dem Erblasser zustand)
Wer ist Erbschaftsbesitzer §2018?
= wer etw aus der Erbschaft aufgrund eines angemaßten, ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechtes erlangt
a. Scheinerbe
b. Nicht-mehr-Erbe (wg Anfechtung/ Erbunwürdigkeitserkl)
c. wer Nachlassggstände erlangt u die Hrg nachträgl aufgrund eines vermeintlichen Erbrechts verweigert
- > NICHT der vorläufige Erbe nach der Ausschlagung (§1959 abschließend)
RF des §2018
- Erbschaftsbesitzer ist zur Hrg des Erlangten verpflichtet
a. grds sind die erlangten Ggstände (inkl Surrogate §2019) in Natur herauszugeben
b. wenn Hrg in Natur nicht mögl ist, muss Geldersatz geleistet werden §2021, 818 II (ggf Entreicherungseinwand nach §818 III)
c. Hrg aller aus Erbschaftsggständen gezogenen Nutzungen §2020
Das Erbe-Erbschaftsbesitzer-Verhältnis
Mögliche Ansprüche?
- Hrg-Anspr §§2018,2019
- Anspr des Erben auf Nutzungsersatz §2020
- SE-Anspr des Erben §2023
- Verwendungsersatzanspr des gutgl Erbschaftsbesitzers §2022
§1967 Grds der Universalsukzession
- Nachlass geht nicht nur mit seinen Aktiva, sondern auch Passiva auf den Erben über
- Erbe haftet für alle Nachlassverbindlichkeiten §1967 I (auch für die Erblasserschulden, sodass Ansprüche gg den Erblasser sich nunmehr gg den Erben §1967 II)
Was gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten §1967
- Erblasserschulden §1967 II
- Erbfallschulden §1967 II
= Vb, die aus Anlass des Erbfalls entstehen (Vermächtnisse/ Pflichtteilsansprüche/ Beerdigungskosten) - Nachlasseigenschulden
= Vb, die der Erbe in ordnungsgem Verwaltung des Nachlasses eingeht
Wie haftet der Erbe?
- mit dem Nachlass haftet er stets
- hinsichtl der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ist auf die Schonfristen abzustellen
Wie haftet der Erbe bis zum Ablauf der “Schonfristen”?
- vor Annahme der Erbschaft §1943
- Erbe haftet nur mit Nachlassvermögen u nicht mit eigenem Vermögen §1958 I - nach Annahme der Erbschaft
a. Dreimonatseinrede §2014
b. Aufgebotseinrede §2015
Wie haftet der Erbe nach Ablauf der “Schonfristen” ggü einzelnen Gläubigern?
- ggü einzelnen Gläubigern haftet Erbe nur mit Nachlassvermögen u nicht mit eigenem Vermögen, wenn…
a. eine entspr Vereinbarung mit Gläubiger vorliegt
b. ein Aufgebotsverfahren durchgeführt wurde
c. die Frist nach §1974 abgelaufen ist
Wie haftet der Erbe nach Ablauf der “Schonfristen” ggü allen Gläubigern?
- ggü allen Gläubigern haftet Erbe nur mit Nachlassvermögen u nicht mit eigenem Vermögen, wenn..
a. Nachlassverwaltung besteht §§1975 Fall 1, 1981
b. ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet wurde
c. die Dürftigkeitseinrede besteht §1990
Wann bestehen Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung auf das Nachlassvermögen ggü einzelnen Gläubigern?
a. bei abweichender Vereinbarung
b. bei Versäumung des Vorbehalts einer Haftungsbeschränkung im Prozess §780ff ZPO
c. bei Verweigerung einer eidesstattl Versicherung hinsichtl der Inventarerrichtung §2006 III
d. bei Haftung nach §27 HGB wegen Fortführung des Handelsgeschäfts durch den Erben
Wann bestehen Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung auf das Nachlassvermögen ggü allen Gläubigern?
a. bei Inventaruntreue §2005
b. bei Versäumung der Inventarfrist §1994 I 2
Besonderheiten bei der Haftung der Miterben VOR Teilung des Nachlasses
- Gesamthandsklage gg alle Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit §2059 II mit Vollstreckung nur in den ungeteilten Nachlass
- Gesamtschuldklage gg den einzelnen Miterben §2058
a. jeder Miterbe kann die Haftung beschränken
b. zudem besteht die Einrede des ungeteilten Nachlasses §2059 I
Besonderheiten bei der Haftung der Miterben NACH Teilung des Nachlasses
- Gesamtschuldklage gg den einzelnen Miterben
- Beschränkung ausnahmsw nach §2060f
Anspr des Besitzers auf Verwendungsersatz
- einredeweise Geltendmachung §2022 I
- redliche Erbschaftsbesitzer kann notw, nützliche u Luxusaufwendungen verlangen
- weitreichendes ZBR §§2022 I, 1000 (erst wenn alles ersetzt, können Ggst herausverlangt werden)
- bei Bösgläubigkeit §§2023 II Var.2, 994 II