ErbR- Gesetzl Erbfolge Flashcards
Wann findet die gesetzl Erbfolge Anwendung?
= mit gesetzl Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen (Testament/ Erbvertrag) hinterlassen hat
Zwischen welchen 2 Arten der gesetzl Erbfolge wird unterschieden?
- Verwandtenerbrecht
- umfasst nur Verwandtschaft aufgrund Abstammung §1589
- Verwandten werden in Erbenordnungen u innerhalb der Ordnung nach Stämmen eingeordnet - Ehegattenerbrecht
Welche Stufen gibt es innerhalb gesetzl Erbfolge?
- Erbfolge nach Ordnungen
- Vorrang der niedrigeren Ordnung §1930 (zB Kinder schließen Eltern aus)
- Kinder (1.), Eltern (2.), Großeltern (3.), Urgroßeltern (4.) - Erbfolge nach Stämmen §1924 III
- innerhalb der Ordnung gilt Erbfolge nach Stämmen
Repräsentationsprinzip §1924 II
- der mit dem Erblasser am nächsten verwandte Angehörige schließt die anderen aus
Eintrittsprinzip §1924 III
- ist ein Abkömmling vorverstorben, so treten die durch ihn mit dem Erblasser Verwandten an dessen Stelle
Ehegattenerbrecht §1931; §1371
- Spannungsverhältnis zum Verwandtenerbrecht
- KEIN Erbrecht wenn zuvor Aufhebung od Scheidung der Ehe
- Beachte: Wann ist Scheidung beantragt? §261 ZPO, wenn Klagegegner zugestellt
Nach was bestimmt sich die Höhe des Ehegattenerbteils?
- vorhandene Verwandten
- welcher Ordnung gehören die überlebenden Verwandten des Erblassers an
- dem Güterstand, in dem die Eheleute zum Zeitpkt des Erbfalls gelebt haben
Wie erbt eine Ehefrau bei Tod des Ehegatten (Zugewinngemeinschaft) und 2 Kindern
- §1931 I 1: 1/4 neben Verwandten der 1.Ordnung
- §§1371 I: 1/4 (Ausgleich des Zugewinns)
- §1932 I 2: Anspr auf Voraus (soweit zur Führung eines angem Haushalts benötigt)
- §1924 I, IV: Kinder erben restliche Hälfte zu jeweils 1/4
Wie ist die Rechtslage bei Ausschlagung der Erbschaft durch die Frau (Zugewinngemeinschaft u 2 Kinder)
- §1353: F wird nicht Erbin
- §§1371 II, 1373: Anspr auf Zugewinnausgleich
- §§1371 III, II, 1931 I 1: kleiner Pflichtteil 1/8
(Pflichtteil bestimmt sich nach dem nicht erhöhten gesetzl Erbteil)
- Kinder erben je 1/2 §1924
Welche Argumente sprechen gg die Ausschlagung durch den Ehegatten?
- nur Geldanspr
- keine dingl Berechtigung an den Nachlassggständen
- kein Recht auf den Voraus §1932
Wie ist die Rechtslage der Erbschaft der Ehefrau bei Gütertrennung
- §1931 IV:
a. beim Erbfall bestand Gütertrennung
b. neben überlebenden Ehegatten sind 1 od 2 Kinder als gesetzl Erben berufen
c. RF: Ehegatte u jedes Kind erben zu gleichen Teilen - wenn §1931 IV nicht greift, gilt auch bei Gütertrennung §1931 I, II
Voraus des Ehegatten §1932
- ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der 2. Ordnung/ Großeltern selbst Erbe, erhält er ein gesetzl Vorausvermächtnis §§1932 II, 2150
= schuldrechtl Anspr auf die Hochzeitsgeschenke u Haushaltsggstände soweit sie nicht Zubehör des Grundstücks sind - neben Verwandten der 1. Ordnung gibt es den Voraus nur, soweit die Gegenstände zur Führung eines angem Haushalts notw sind §1932 I 2 (indiv Betrachtung)
- gilt nicht wenn Ggstände bereits im Eigentum des überlebenden Ehegatten
Position des überlebenden Ehegatten, der nicht Erbe wird
- Anspr auf Ausgleich des tats Zugewinns §1371 II
- Anspr auf “kleinen” Pflichtteil §2303 II 1, 1371 III, II
ODER anstattdessen: - Wahlrecht auf “großen” Pflichtteil §2303II 1, 1371 III, II
Problem: Hat der überlebende Ehegatte anstelle des (1) Zugewinnausgleichs u des (2) kleinen Pflichtteils auch einen Anspr auf den großen Pflichtteil?
kein Wahlrecht
(+) Wortlaut: §1371 II Hs2: “wird der Ehegatte nicht Erbe bestimmt sich der Pflichtteil nach dem nicht erhöhten gesetzl Erbe”
(+) Gefahr einer Verzögerung der Erbabwicklung bis zur Verjährung des Pflichtteilanspruchs
“kleiner” Pflichtteil des Ehegatten §§2303 II 1, 1371 III, II
= besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzl Erbteils
“großer” Pflichtteil des Ehegatten §§2303 II 1, 1371 III, II
= besteht in der Hälfte des nach §1371 I erhöhten Erbteils (um 1/4) nach §1931
Wann kann der große Pflichtteil des Ehegatten günstiger als der kleine Pflichtteil + Zugewinnausgleich sein?
(-) nicht wenn der Ehegatte die Erbschaft ausschlägt
(+) wenn der Ehegatte enterbt wurde u der Zugewinn gering war, sodass der tats Zugewinnausgleichsanspr u der kleine Pflichtteil geringer sind als der große Pflichtteil
Gesetzl Fiskuserbrecht §1936
- wird der Erblasser weder von Verwandten noch Ehegatten/ Lebenspartner überlebt u keinen Erben durch Verfügung von Todes wegen bestimmt, dann: Fiskus wird gesetzl Erbe
- Sinn: kein Vermögen soll ohne Rechtsträger entstehen