Diebstahl StGB 139 und Geringfügige Vermögensdelikte StGB 172ter Flashcards
TB Diebstahl
TB
obj. TB
- jedermann
- fbS
- Wegnahme
subj. TB
- Vorsatz
- Aneignungsabsicht
- Bereicherungsabsicht
RW und Schuld
Strafantragserfordernis: Ziff. 4 (vgl. StGB 110)
Wegnahme
Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams
Bestehen fremden Gewahrsams
- die von Herrschaftswillen
- getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache
- normativiert nach den Regeln des sozialen Lebens
Herrschaftswille
natürlicher Wille
=> darauf gerichtet, im Rahmen des Möglichen mit der Sache nach eigenem Belieben verfahren zu können (Existenz der konkreten Sache muss bekannt sein)
Modifikation nach den “Regeln des sozialen Lebens”:
- innerhalb von räumlich abgegrenzten Herrschaftsbereichen (nicht öffentlich) genügt genereller Herrschaftswille über alle dortigen Sachen
- “potentieller Herrschaftswille” von Schlafenden genügt
tatsächliche Herrschaft
physisch-reale Möglichkeit der Einwirkung der Sache (Standort muss grds. bekannt und zugänglich sein)
Modifikation nach den “Regeln des sozialen Lebens”:
- Gewahrsamsbegründung: tatsächliche Sachherrschaft führt nur zur Annahme von Gewahrsam, wenn die Sache der Person nach den Regeln des sozialen Lebens zugeordnet wird.
- Fortbestand: lediglich vorübergehende Verhinderung der Ausübung der Sachherrschaft lässt den Gewahrsam nicht untergehen (wird dadurch kompensiert, dass die Sache der Person nach den Regeln des sozialen Lebens zugeordnet werden kann)
Gewahrsam an vergessenen/verlorenen Sachen
- Fotbestehender Gewahrsam ursprünglicher Gewahrsamsinhaber:
> BGer: (Probleme im subj. TB bzgl. Sachverhaltsirrtum)
=> solange man sich an den Standort der Sache erinnert und sie dort (auch rein faktisch, d.h. sofern er Zugangsmöglichkeit hat) jederzeit wieder behändigen kann
=> wenn man Sache verloren hat: Gewahrsamsverlust
> Teil der Lehre: objektiv kein Gewahrsam mehr an ungesicherten Sachen in öffentlich zugänglichen Bereichen, falls Gewahrsamsinhaber ausser Reichweite
- Gewahrsam des Herrn des Ortes:
> privater Herrschaftbereich:
“Herr des Hauses” erlangt i.d.R. Gewahrsam an der Sache
=> kann ihm weggenommen werden
> Öffentlichkeit zugänglich:
Inhaber des Herrschaftsbereichs erlangt Gewahrsam, wenn:
BGer => er vom Vorhandensein der Sache weiss
a.A. => nach Sicherstellung der Sache
Bruch des Gewahrsams
Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen (ohne) den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhaber
freiwilliges, bedingungsloses, vollständiges Einverständnis des bisherigen Gewahrsamsinhabers => Tatbestandsausschluss
Begründung neuen Gewahrsams
- Aufhebung des fremden Gewahrsams auf Opferseite: tatsächliche Sachherrschaft wird entzogen
- Begründung von neuem Gewahrsam auf Täterseite: Täter (oder auf seiner Seite involvierter Dritter) hat alleinige Einwirkungsmöglichkeit erlangt (unter Berücksichtigung allg. Anschauung und sozialen Regeln)
=> Gewahrsamswechsel
Mitgewahrsam
Wenn Täter aus dem Gewahrsamsbereich: Bruch möglich bei gleichrangigem oder übergeordnetem Gewahrsam
Tatbeteiligung
sukzessive Mittäterschaft:
nach Vollendung (Begründung neuen Gewahrsams) des Diebstahls nicht mehr möglich, wegen Unmöglichkeit eines tatherrschaftsbgründenden Beitrages
Gehilfenschaft:
bis zur Beendigung (Eintritt der Bereicherung) möglich
Geringfügige Vermögensdelikte StGB 172ter
Prüfen nach der Prüfung des Vermögensdeliktes
VSS:
- Geringfügigkeit (300 CHF)
- Vorsatz auch auf Geringfügigkeit ausgerichtet
- bei Irrtum: StGB 13
RF:
- Antragsdelikt
- Übertretung und Versuch/Gehilfenschaft grds. straflos
Q 139 Ziff. 2: Gewerbsmässigkeit
Ausübung nach der Art eines Berufes:
1. bereits mehrfache Begehung
2. Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen
3. Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Taten
=> ergibt sich aus den gesamten Umständen:
- Mittel
- Zeit
- Häufigkeit
Q 139 Ziff. 3 Abs. 2 Handeln als Mitglied einer Bande
Bande: mind. zwei Personen, zusammenfinden mit dem Willen, zukünftig bei mehreren selbständigen, im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle oder Raubtaten zusammenzuwirken
Mitglied: wer Willen zur mittäterschaftlichen Begehung teilt und insoweit von anderen Mitgliedern akzeptiert wird
Tatbegehung: im Rahmen der innerhalb der Bande getroffenen Abreden
Q 139 Ziff. 3 Abs. 3 Mitführen einer Waffe
Schusswaffen: Feuerwaffen (funktionstüchtig und geladen)
andere gef. Waffe: Gegenstände, die ihrer obj. Bestimmung nach dem Angriff oder Verteidigung dienen, und die geeignet sind, bei bestimmungsgemässem Gebrauch schwere Verletzungen hervorzurufen
Mitsichführen: mind. Eventualabsicht, die Waffe nötigenfalls einzusetzen
Q 139 Ziff. 3 Abs. 4 besondere Gefährlichkeit
auf Art und Weise der Tatbegehung abzustellen
=> Gefährlichkeit aufgrund:
- besonders heimtückische oder skrupellose Art
- besondere technischer/organisatorischer Vorkehren vom Täter