Diebstahl StGB 139 und Geringfügige Vermögensdelikte StGB 172ter Flashcards

1
Q

TB Diebstahl

A

TB
obj. TB
- jedermann
- fbS
- Wegnahme
subj. TB
- Vorsatz
- Aneignungsabsicht
- Bereicherungsabsicht

RW und Schuld

Strafantragserfordernis: Ziff. 4 (vgl. StGB 110)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Wegnahme

A

Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Bestehen fremden Gewahrsams

A
  • die von Herrschaftswillen
  • getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache
  • normativiert nach den Regeln des sozialen Lebens
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Herrschaftswille

A

natürlicher Wille
=> darauf gerichtet, im Rahmen des Möglichen mit der Sache nach eigenem Belieben verfahren zu können (Existenz der konkreten Sache muss bekannt sein)

Modifikation nach den “Regeln des sozialen Lebens”:
- innerhalb von räumlich abgegrenzten Herrschaftsbereichen (nicht öffentlich) genügt genereller Herrschaftswille über alle dortigen Sachen
- “potentieller Herrschaftswille” von Schlafenden genügt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

tatsächliche Herrschaft

A

physisch-reale Möglichkeit der Einwirkung der Sache (Standort muss grds. bekannt und zugänglich sein)

Modifikation nach den “Regeln des sozialen Lebens”:

  • Gewahrsamsbegründung: tatsächliche Sachherrschaft führt nur zur Annahme von Gewahrsam, wenn die Sache der Person nach den Regeln des sozialen Lebens zugeordnet wird.
  • Fortbestand: lediglich vorübergehende Verhinderung der Ausübung der Sachherrschaft lässt den Gewahrsam nicht untergehen (wird dadurch kompensiert, dass die Sache der Person nach den Regeln des sozialen Lebens zugeordnet werden kann)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Gewahrsam an vergessenen/verlorenen Sachen

A
  • Fotbestehender Gewahrsam ursprünglicher Gewahrsamsinhaber:

> BGer: (Probleme im subj. TB bzgl. Sachverhaltsirrtum)
=> solange man sich an den Standort der Sache erinnert und sie dort (auch rein faktisch, d.h. sofern er Zugangsmöglichkeit hat) jederzeit wieder behändigen kann
=> wenn man Sache verloren hat: Gewahrsamsverlust

> Teil der Lehre: objektiv kein Gewahrsam mehr an ungesicherten Sachen in öffentlich zugänglichen Bereichen, falls Gewahrsamsinhaber ausser Reichweite

  • Gewahrsam des Herrn des Ortes:

> privater Herrschaftbereich:
“Herr des Hauses” erlangt i.d.R. Gewahrsam an der Sache
=> kann ihm weggenommen werden

> Öffentlichkeit zugänglich:
Inhaber des Herrschaftsbereichs erlangt Gewahrsam, wenn:
BGer => er vom Vorhandensein der Sache weiss
a.A. => nach Sicherstellung der Sache

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Bruch des Gewahrsams

A

Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen (ohne) den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhaber

freiwilliges, bedingungsloses, vollständiges Einverständnis des bisherigen Gewahrsamsinhabers => Tatbestandsausschluss

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Begründung neuen Gewahrsams

A
  • Aufhebung des fremden Gewahrsams auf Opferseite: tatsächliche Sachherrschaft wird entzogen
  • Begründung von neuem Gewahrsam auf Täterseite: Täter (oder auf seiner Seite involvierter Dritter) hat alleinige Einwirkungsmöglichkeit erlangt (unter Berücksichtigung allg. Anschauung und sozialen Regeln)

=> Gewahrsamswechsel

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Mitgewahrsam

A

Wenn Täter aus dem Gewahrsamsbereich: Bruch möglich bei gleichrangigem oder übergeordnetem Gewahrsam

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Tatbeteiligung

A

sukzessive Mittäterschaft:
nach Vollendung (Begründung neuen Gewahrsams) des Diebstahls nicht mehr möglich, wegen Unmöglichkeit eines tatherrschaftsbgründenden Beitrages

Gehilfenschaft:
bis zur Beendigung (Eintritt der Bereicherung) möglich

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Geringfügige Vermögensdelikte StGB 172ter

A

Prüfen nach der Prüfung des Vermögensdeliktes

VSS:
- Geringfügigkeit (300 CHF)
- Vorsatz auch auf Geringfügigkeit ausgerichtet
- bei Irrtum: StGB 13

RF:
- Antragsdelikt
- Übertretung und Versuch/Gehilfenschaft grds. straflos

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Q 139 Ziff. 2: Gewerbsmässigkeit

A

Ausübung nach der Art eines Berufes:
1. bereits mehrfache Begehung
2. Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen
3. Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Taten

=> ergibt sich aus den gesamten Umständen:
- Mittel
- Zeit
- Häufigkeit

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Q 139 Ziff. 3 Abs. 2 Handeln als Mitglied einer Bande

A

Bande: mind. zwei Personen, zusammenfinden mit dem Willen, zukünftig bei mehreren selbständigen, im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle oder Raubtaten zusammenzuwirken

Mitglied: wer Willen zur mittäterschaftlichen Begehung teilt und insoweit von anderen Mitgliedern akzeptiert wird

Tatbegehung: im Rahmen der innerhalb der Bande getroffenen Abreden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Q 139 Ziff. 3 Abs. 3 Mitführen einer Waffe

A

Schusswaffen: Feuerwaffen (funktionstüchtig und geladen)

andere gef. Waffe: Gegenstände, die ihrer obj. Bestimmung nach dem Angriff oder Verteidigung dienen, und die geeignet sind, bei bestimmungsgemässem Gebrauch schwere Verletzungen hervorzurufen

Mitsichführen: mind. Eventualabsicht, die Waffe nötigenfalls einzusetzen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Q 139 Ziff. 3 Abs. 4 besondere Gefährlichkeit

A

auf Art und Weise der Tatbegehung abzustellen

=> Gefährlichkeit aufgrund:
- besonders heimtückische oder skrupellose Art
- besondere technischer/organisatorischer Vorkehren vom Täter

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly