Erpressung StGB 156, Wucher StGB 157 Flashcards

1
Q

Geschütztes Rechtsgut und Deliktsart 156

A

geschützt:
- Vermögen
- Willensfreiheit

Selbstschädigungs und Erfolgsdelikt

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2
Q

TB Erpressung StGB 156

A

TB
1. obj. TB
- Anwendung Gewalt/Androhung ernstlicher Nachteile
- dadurch Vermögensverfügung des Opfers
- dadurch Vermögensschaden bei Opfer oder dritten Person

  1. subj. TB
    - Vorsatz
    - Bereicherungsabsicht
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3
Q

Nötigungsmittel Ziff. 1

A
  • Gewalt:
    nur gegen Sachen, sonst Ziff. 3
  • Androhung ernstlicher Nachteile:
    => siehe Nötigung
    nur Drohung gegen andere Rechtsgüter als körperliche Integrität, sonst Ziff. 3
  • Gegenüber Dritten: genügt, sofern Handlung auf den Erpressten ähnlich wirkt, wie wenn er direkt selbst betroffen wäre
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4
Q

Vermögensverfügung 156

A
  • vgl. StGB 146
  • anders als bei Betrug: Opfer weiss von Schädigung
  • UNMITTELBAR vermögensmindernde Wirkung der Vermögensverfügung (str.)
  • Kausalzusammenhang Nötigungsmittel und Vermögensverfügung
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5
Q

Räuberische Erpressung Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3

A

qualifizierte Nötigungsmittel (Raubmittel vgl. StGB 140):
- Gewalt gegen Person
- Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
- Anwendbarkeit Strafrahmen und Qualifikationen von StGB 140

Abgrenzung zum Raub (Wegnahme - Vermögensverfügung):
- Raub: Opfer wird genötigt, den von T vorgenommenen Gewahrsamsbruch zu dulden oder O übergibt zwar rein äusserlich die Sache, was aber nur den sonst nicht zu vermeidenden Zugriff durch den Täter ersetzt
- Räuberische Erpressung: T ist auf aktive Mithilfe von O angewiesen => O kann ggf. unter Inkaufnahme der Angedrohten Nachteile durch die Verweigerung der Mitwirkung den Vermögensschaden verhindern

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6
Q

Wucher Charakterisierung

A

Geschütztes Rechtsgut: Vermögen

  • Gefährdungsdelikt
  • nur, wenn Zwangslage unabhängig von Täter, sonst Erpressung
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7
Q

TB Wucher StGB 157

A

TB

  1. obj. TB
    - jedermann

Ziff. 1 Abs. 1: Wuchergeschäft
- sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lassen (= Abschluss gegenseitig entgeltlicher Vertrag), die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis (Abgleich mit realem Marktwert zur Zeit des Vertragsschlusses, erhebliche Abweichung vom wirtchaftlichen üblichen und auch nicht durch konkrete Umstände verständlich, BGer: Differenz in reglementiertem Bereich > 20% und sonst > 35% str.) stehen,
- unter Ausbeutung (= Kausalität der Unterlegenheit für das Zustandekommen) der Unterlegenheit (= Zwangslage, … siehe Gesetz) des Opfers

Ziff. 1 Abs. 2: Nachwucher
- wucherische Forderung
- erwerben UND weiterveräussern/geltend machen

  1. subj. TB
    - Vorsatz
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