Erpressung StGB 156, Wucher StGB 157 Flashcards
Geschütztes Rechtsgut und Deliktsart 156
geschützt:
- Vermögen
- Willensfreiheit
Selbstschädigungs und Erfolgsdelikt
TB Erpressung StGB 156
TB
1. obj. TB
- Anwendung Gewalt/Androhung ernstlicher Nachteile
- dadurch Vermögensverfügung des Opfers
- dadurch Vermögensschaden bei Opfer oder dritten Person
- subj. TB
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
Nötigungsmittel Ziff. 1
- Gewalt:
nur gegen Sachen, sonst Ziff. 3 - Androhung ernstlicher Nachteile:
=> siehe Nötigung
nur Drohung gegen andere Rechtsgüter als körperliche Integrität, sonst Ziff. 3 - Gegenüber Dritten: genügt, sofern Handlung auf den Erpressten ähnlich wirkt, wie wenn er direkt selbst betroffen wäre
Vermögensverfügung 156
- vgl. StGB 146
- anders als bei Betrug: Opfer weiss von Schädigung
- UNMITTELBAR vermögensmindernde Wirkung der Vermögensverfügung (str.)
- Kausalzusammenhang Nötigungsmittel und Vermögensverfügung
Räuberische Erpressung Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3
qualifizierte Nötigungsmittel (Raubmittel vgl. StGB 140):
- Gewalt gegen Person
- Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
- Anwendbarkeit Strafrahmen und Qualifikationen von StGB 140
Abgrenzung zum Raub (Wegnahme - Vermögensverfügung):
- Raub: Opfer wird genötigt, den von T vorgenommenen Gewahrsamsbruch zu dulden oder O übergibt zwar rein äusserlich die Sache, was aber nur den sonst nicht zu vermeidenden Zugriff durch den Täter ersetzt
- Räuberische Erpressung: T ist auf aktive Mithilfe von O angewiesen => O kann ggf. unter Inkaufnahme der Angedrohten Nachteile durch die Verweigerung der Mitwirkung den Vermögensschaden verhindern
Wucher Charakterisierung
Geschütztes Rechtsgut: Vermögen
- Gefährdungsdelikt
- nur, wenn Zwangslage unabhängig von Täter, sonst Erpressung
TB Wucher StGB 157
TB
- obj. TB
- jedermann
Ziff. 1 Abs. 1: Wuchergeschäft
- sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lassen (= Abschluss gegenseitig entgeltlicher Vertrag), die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis (Abgleich mit realem Marktwert zur Zeit des Vertragsschlusses, erhebliche Abweichung vom wirtchaftlichen üblichen und auch nicht durch konkrete Umstände verständlich, BGer: Differenz in reglementiertem Bereich > 20% und sonst > 35% str.) stehen,
- unter Ausbeutung (= Kausalität der Unterlegenheit für das Zustandekommen) der Unterlegenheit (= Zwangslage, … siehe Gesetz) des Opfers
Ziff. 1 Abs. 2: Nachwucher
- wucherische Forderung
- erwerben UND weiterveräussern/geltend machen
- subj. TB
- Vorsatz