Hehlerei StGB 160 und Geldwäscherei StGB 305bis Flashcards
Charakteristik Hehlerei
- Anschlussdelikt
- Tätigkeitsdelikt
- geschützt: durch Vortat geschädigtes Vermögen => Restitionsanspruch
TB Hehlerei StGB 160
TB
1. obj TB
- Tatobjekt: Sache, die ein anderer durch strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat
- Erwerben, sich schenken lassen, zum Pfande nehmen, verheimlichen oder veräussern halfen
- subj. TB
- Vorsatz - RW und Schuld
- Strafantragserfordernis: grds. nicht, Ausnahme Ziff. 1 Abs. 3
Tatobjekt StGB 160: “Sache, die ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat”
Sachen: körperliche Gegenstände
Täterkreis “ein anderer”:
- Täter der Vortat KEIN tauglicher Täter
- Teilnehmer der Vortat: h.M.: Verlagerung auf Konkurrenzenebene
=> 160 + Anstiftung zur Vortat:
> BGer: echte Konkurrenz (Problem: lässt ausser Acht, dass Anstiftung gleiche Strafandrohung wie Haupttat hat)
> a.A.: Anstiftung Vorrang
=> 160 + Gehilfenschaft
> BGer: echte Konkurrenz (Problem: Gehilfe/Hehler untersteht höherem Strafrahmen als Haupttäter der Vortat)
> a.A.: Hehlerei geht vor
“durch strafbare Handlung gegen das Vermögen”:
- h.M. nicht nur StGB 137 ff.
- Vortat muss tatbestandlich und rechtswidrig (nicht zwingend schuldhaft) erfüllt sein
- Vortat muss abgeschlossen sein
- körperliche Identität der Vortat- und der Hehlerei-Sache (BGer: ausser bei Bargeld gleicher Währung. str.)
- gültiger Eigentumserwerb unterbricht Hehlereikette (BGer: ausser bei Bargeld durch Vermischung)
Hehlerei als gültige Vortat
Tathandlung 160 “erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfand nimmt, verheimlicht, veräussern hilft”
Erwerben (beinhaltet auch schenken lassen und zum Pfande nehmen):
- Erlangen tatsächlicher Verfügungsmacht durch einverständiges Zusammenwirken mit Täter
- Ein-/Zweiseitiges Rechtsgeschäft
Verheimlichen: Auffinden der Sache zumind. zeitweilig verhindert oder erschwert
Veräussern helfen: Hilfe bei der wirtschaftlichen Verwertung der Sache im Lager des Vortäters durch rechtsgeschäftliche Übertragung im Interesse und mit Einverständnis
- Vertatbestandlichte Gehilfenschaft
- Umstritten: Veräusserungserfolg nötig
TB Geldwäscherei StGB 305bis
- Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der
Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten
zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990348 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen
Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen.
- In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu
500 Tagessätzen verbunden.351
Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:
a.352 als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation
(Art. 260ter) handelt;
b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz
oder einen erheblichen Gewinn erzielt. - Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.
TB
1. obj. TB
- Täter: jedermann
- Tatobjekt: Vermögenswerte aus Verbrechen oder qual. Steuervergehen
- Tathandlung: geeignet, die Ermittlung der Herkunft, Auffindung oder Einziehung zu vereiteln
- ggf. Qualifikation gem. Ziff. 2 (kann auch im Anschluss geprüft werden)
- subj. TB
- Vorsatz (trotz Formulierung) - RW und Schuld
Charakteristika 305bis
- Anschlussdelikt
- Tätigkeitsdelikt
- Abstraktes Gefährdungsdelikt
- Strafbarkeit des Unternehmens nach StGB 102 II
Geschützt:
- staatliche Einziehungsansprüche, inkl. pot. Abschöpfungseinziehungen StGB 70 und ausländische
- indirekt: Vermögen des Vortatopfers
Täter und Tatobjekt 305bis: Vermögenswerte aus Verbrechen/Steuervergehen herrührend
- Tauglicher Täter auch Vortäter
- Vortat: tatbestandsmässig, rechtswidrig (nicht zwingend schuldhaft)
- Vermögenswert: sämtliche Aktiven, unabhängig von Form und Wert
- “Herrühren”:
> von Vortäter unmittelbar erlangt durch Begehung der Vortat
> nach h.L. auch Surrogate
Tathandlung 305bis: Vereitelung Einziehung, Ermittlung, Auffindung
Einziehungsvereitelung:
- Massstäbe unklar
> was typischerweise geeignet scheint
> nicht Tathandlung, wenn Vermögneswerte nicht mehr einziehbar
- str.: Strafbarkeit sozialadäquater Handlungen
Ermittlungs- und Auffindungsvereitlung
- nach h.M. keine eigene Bedeutung
Kasuistik:
- tauglich: Umwandlung Buchgeld in Bargeld, Weitergabe ohne Papierspur, Täuschung über Berechtigten, Einschaltung Berufsgeheimnisträger, Ausserlandesschaffen
- untauglich: Bargeld Überweisung auf eigenes Konto, Inlandüberweisung, blosses Annehmen (einzelfallabhängig)
Qualifikation 305bis
lit. a: Bezug auf StGB 260bis
lit. b: siehe Diebstahl
lit. c: siehe Diebstahl + zusätzlich “grosser Umsatz” (100’000) oder erheblicher Gewinn (10’000)
Konkurrenzen 305bis
305bis - Vortat:
- BGer: anderes Rechtsgut => echte Konkurrenz
- a.A.: Rechtsgut der Rechtspflege bloss formal und ohne eigenes Gewicht
=> Vortat geht vor
305bis - Hehlerei:
gleiche Argumentation