Betrugsähnliche Delikte StGB 147 und 148 Flashcards
Subsidiär zu Betrug
StGB 148a, 149, 150, 151
Geschütztes Rechtsgut 147
Vermögen
TB Betrügerischer Missbrauch einer DVA StGB 147
TB
1. obj TB
- Einwirken (auch “Ingangsetzung”) auf einen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang
> recte: durch Verwendung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten (= Daten die Sachverhalt inhaltlich unzutreffend widergeben)
> oder durch unbefugte Verwendung (Achtung 148 => lex specialis)
> oder in vergleichbarer Weise (= Auffangklausel) - dadurch, recte: durch so erzieltes unzutreffendes (= der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Datenverarbeitung widersprechendes) Ergebnis der Verarbeitung/Übermittlung
- dadurch verursacht:
> Vermögensverschiebung, die unmittelbar zu Vermögensschaden eines andern führt
> oder Verdeckung einer aus anderen Gründen erfolgten Vermögensverschiebung unmittelbar darnach - ggf.: Qualifikation gem. Abs. 2
- subj. TB
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
> T will Vermögensvorteil verschaffen
> Unrechtmässigkeit
> Stoffgleichheit
RW und Schuld
Strafantragserfordernis gem. Abs. 3, vgl. StGB 110
Geschütztes Rechtsgut 148
Vermögen des Kartenausstellers gegenüber Angriffen seiner Kunden
TB Check- und Kreditkartenmissbrauch StGB 148
TB
1. obj. TB
- Täter: zahlungsunfähiger/-unwilliger berechtigter Inhaber einer Check- oder Kreditkarte oder eines gleichartigen Zahlungsinstruments
- Verwendung dieser Zahlungsinstrumente (h.M. Zwei- oder Dreiparteiensystem)
- dadurch Erlangen einer vermögenswerten Leistung (= Dienst-/Sachleistung)
- dadurch Vermögensschaden beim kartenaussteller
- ggf. Qualifikation gem. Abs. 2
- subj. TB
- Vorsatz
RW und Schuld
OBJEKTIVE BEDINGUNG DER STRAFBARKEIT:
Kartenaussteller und Vertragsunternehmen haben die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen
Kreditkarte Parteiensystem
Zwei-Parteien-System:
Dienstleistungsschuldner identisch mit Kreditkartenherausgeber
Drei-Parteien-System:
=> Konsument = berechtigter Karteninhaber:
- Einzelverträge mit Kreditkarten-Benutzungsabrede
=> Vertragsunternehmen = Kreditkartenannehmer:
- Akzeptanz der Kreditkarte als Zahlungsmittel
- Abtreten der Forderung gegen Inhaber an Herausgeber
=> Kreditkartenherausgeber (Aussteller i.S.v. StGB 148):
- Verpflichtung Geldschuld des Karteninhabers zu bezahlen
- periodische Sammelabrechnung an Inhaber
- trägt Risiko der Insolvenz
Ablauf:
1. Einkauf I => V
2. Rechnung V => K
3. Vergütung K => V
4. Rechnung K => I
5. Zahlung I => K
Zahlungsunfähigkeit/-unwilligkeit
Unfähigkeit:
- Überschuldung + Illiquidität (kumulativ)
- beim Karteneinsatz und voraussichtlich auch für Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung
Unwilligkeit:
Täter rechnet aufgrund konkreter Umstände mit der Möglichkeit nicht fristgerecht bezahlen zu können und nimmt dies in Kauf
Vermögensschaden 148
- vgl. Betrug
- Schaden beim KARTENAUSSTELLER infolge Verwendung
obj. Bedingung der Strafbarkeit 148
- branchenübliche Schutzvorkehrungen
- betrifft Aussteller und Vertragsunternehmen