Aneignung StGB 137 Flashcards
1
Q
geschütztes Rechtsgut Vermögensdelikte
A
Delikte gegen Eigentum (StGB 137-145): Eingriffe in Herrschafts-/Verfügungsmacht über konkrete Sachen, Daten und Rechte
=> schützt formale Rechtsposition
Strafbare Handlungen gegen Vermögen allg. (StGB 146-160): Handlung gegen Gesamtwert des Vermögens
=> setzt Vermögensschaden voraus
2
Q
fremde bewegliche Sache
A
- Sache: nur körperliche Sachen, unabhängig von Wert oder Aggregatszustand
- beweglich: Alle Sachen die fortbewegt werden können (reicht, wenn während Tathandlung beweglich gemacht)
- fremd: Sache die im Zeitpunkt der Tathandlung auch im Eigentum eines andern steht, nicht herrenlos ist und nicht Eigentumsunfähig ist (Bsp. illegale Betäubungsmittel)
3
Q
Tatbestand unrechtmässige Aneignung
A
TB
obj. TB:
- fremde bewegliche Sache
- aneignen
subj. TB:
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht (! Ziff. 2 Abs. 2)
RW und Schuld
Strafantragserfordernis: Ziff 2
4
Q
Aneignung
A
Betätigung des Aneignungswillens durch äusserlich erkennbare Handlung (Manifestation)
- Aneignungswille: gerichtet auf
- mind. vorübergehende Zueignung (Zueignungskomponente)
=> Ziel, die Sache zumindest vorübergehend für eigene Zwecke zu benutzen (dolus directus 1. grades) - dauernde Enteignung des Eigentümers (Enteignungskomponente)
=> Möglichkeit einer dauernden Enteignung mindestens in Kauf nehmen (dolus eventualis)
- Manifestation gegen aussen
5
Q
auf was bezieht sich Aneignungswille?
A
- Sachsubstanz
- Sachwert (sine lege?)
6
Q
Bereicherungsabsicht
A
- Absicht der Bereicherung
Täter muss für sich oder einen Dritten einen wirtschaftlichen Vorteil anstreben - Unrechtmässigkeit dieses Vorteils
Bereicherung muss im Widerspruch zum Recht stehen (dolus eventualis reicht in Bezug auf fehlenden Anspruch)
=> Irrtum möglich