Aneignung StGB 137 Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut Vermögensdelikte

A

Delikte gegen Eigentum (StGB 137-145): Eingriffe in Herrschafts-/Verfügungsmacht über konkrete Sachen, Daten und Rechte
=> schützt formale Rechtsposition

Strafbare Handlungen gegen Vermögen allg. (StGB 146-160): Handlung gegen Gesamtwert des Vermögens
=> setzt Vermögensschaden voraus

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2
Q

fremde bewegliche Sache

A
  • Sache: nur körperliche Sachen, unabhängig von Wert oder Aggregatszustand
  • beweglich: Alle Sachen die fortbewegt werden können (reicht, wenn während Tathandlung beweglich gemacht)
  • fremd: Sache die im Zeitpunkt der Tathandlung auch im Eigentum eines andern steht, nicht herrenlos ist und nicht Eigentumsunfähig ist (Bsp. illegale Betäubungsmittel)
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3
Q

Tatbestand unrechtmässige Aneignung

A

TB
obj. TB:
- fremde bewegliche Sache
- aneignen
subj. TB:
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht (! Ziff. 2 Abs. 2)

RW und Schuld

Strafantragserfordernis: Ziff 2

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4
Q

Aneignung

A

Betätigung des Aneignungswillens durch äusserlich erkennbare Handlung (Manifestation)

  • Aneignungswille: gerichtet auf
  1. mind. vorübergehende Zueignung (Zueignungskomponente)
    => Ziel, die Sache zumindest vorübergehend für eigene Zwecke zu benutzen (dolus directus 1. grades)
  2. dauernde Enteignung des Eigentümers (Enteignungskomponente)
    => Möglichkeit einer dauernden Enteignung mindestens in Kauf nehmen (dolus eventualis)
  • Manifestation gegen aussen
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5
Q

auf was bezieht sich Aneignungswille?

A
  • Sachsubstanz
  • Sachwert (sine lege?)
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6
Q

Bereicherungsabsicht

A
  1. Absicht der Bereicherung
    Täter muss für sich oder einen Dritten einen wirtschaftlichen Vorteil anstreben
  2. Unrechtmässigkeit dieses Vorteils
    Bereicherung muss im Widerspruch zum Recht stehen (dolus eventualis reicht in Bezug auf fehlenden Anspruch)
    => Irrtum möglich
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