Veruntreuung StGB 138 und unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten StGB 141bis Flashcards
TB Sachveruntreuung (Ziff. 1 Abs. 1)
Eigentumsdelikt
=> Qualifikation von StGB 137 (Vertrauensbruch)
TB
obj. TB
- jedermann
- fbS
- Anvertraut sein
- Aneignung
subj. TB
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
RW und Schuld
Strafantragserfordernis (Ziff. 1 Abs. 4)
Anvertraut sein einer Sache
- BGer:
wenn der Täter die Sache mit der (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Verpflichtung empfangen hat, sie in bestimmter Weise im Interesse eines Anderen (Treugeber) zu verwenden, insbesondere sie zu wahren, zu verwalten oder abzuliefern
Nachteile:
- Grenze zum Diebstahl verschwimmt (auf Konkurrenzebene gelöst), wenn Gewahrsam nicht vollständig übertragen sein muss
- Mietwohnung nicht vom Wortlaut erfasst (nur fremdes Interesse)
- Lehre (uneinheitlich):
Gewahrsam vollständig auf Täter übertragen und dieser Übertragung ein besonderes Verhältnis zugrunde liegt, aus dem sich besondere (gesetzliche/vertragliche) Verpflichtung ergibt das fremde Eigentum zu respektieren, weil er die Sache zurückgeben, oder einem Dritten weitergeben muss
Nachteile:
- Strafbarkeitslücke könnte entstehen, wenn nur bei vollständigem Gewahrsamsübertragung anwendbar
Veruntreuung unter Ganoven
reicht “faktisches” Vertrauensverhältnis aus?
relevant v.a. wegen zivilrechtlicher Nichtigkeit (OR 20) bei Vereinbarung mit dem Täter
- BGer: Ja
- Lehre: Nein
Beteiligung Veruntreuung
Anvertrautsein ist strafschärfendes persönliches Merkmal nach StGB 27 (subsidiär zu StGB 26)
Teilnehmer:
gem. StGB 26 dennoch nach StGB 138 Ziff. 1 Abs. 1 bestraft
Mittäter (denen nicht anvertraut):
fallen nicht unter Anwendungsbereich von StGB 26
=> nach StGB 27 ist Mittäter nach StGB 137 zu bestrafen
Problem: Gehilfe nach schärferer Strafnorm bestraft
Lösungsmöglichkeit:
- nicht Anwendung von StGB 26 bei unechten Sonderdelikten
- Strafrahmen des Grundtatbestandes (StGB 137)
TB Wertveruntreuung (Ziff. 1 Abs. 2)
Vermögensdelikt
TB
obj. TB
- jedermann (Qualifikation nach Ziif. 2)
- Vermögenswerte
- Anvertraut sein
- unrechtmässig in seinem oder anderem Nutzen verwendet
subj. TB
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
RW und Schuld
Strafantragserfordernis: Ziff. 1 Abs. 4
Vermögenswerte (StGB 138 Ziff. 1 Abs. 2)
alles was wirtschaftlich gesehen zum Vermögen eines anderen gehört:
- bewegliche Sachen im Eigentum des Täters:
> durch Vermischung/Vermengung in sein Eigentum übergegangen
> Täter hat Treuhandeigentum als indirekter Stellvertreter: in eigenem Namen, auf fremde Rechnung
> Fiduziarische Übereignung: Sicherungsübereignung (eigene bewegliche Sache) für Darlehen - Forderungen
> zwischen Privatpersonen, dem Täter sicherheitshalber abgetreten
> Buchgeld, vom Täter verwaltet
Anvertraut sein von Vermögenswerten
dem Täter mit der Anweisung übergeben/übertragen, sie ständig (d.h. während der gesamten Dauer der Treuebeziehung) zur Verfügung des Treugebers zu halten oder für ihn in einem best. Sinn zu verwenden
=> gleiche Probleme wie bei Sache:
- faktisches Vertrauensvehältnis
- Mitgewahrsam (Bger: Schutzzweck Vertrauensschutz trotzdem verletzt)
unrechtmässige Verwendung
Verhalten, das eindeutig den Willen des Täters manifestiert, die gegenüber dem Treugeber bestehende Verpflichtung nicht zu erfüllen
Besonderheit Bereicherungsabsicht StGB 138
Es kann an der Bereicherungsabsicht fehlen, wenn der Täter willens und faktisch in der Lage ist, seiner Treuepflicht aus eigenen Mitteln nachzukommen (Ersatzbereitschaft)
Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerte (StGB 141bis)
gleicher TB wie 138 Ziff. 1 Abs. 2, aber anstelle von “Treueverhältnis” gilt “ohne seinen Willen zugekommen”