Betrug StGB 146 Flashcards
Geschütztes Rechtsgut und Deliktart 146
Vermögen
Allg.: Selbstschädigungsdelikt
Interaktionsdelikt
Erfolgsdelikt
TB Betrug StGB 146
TB
- Obj. TB
> Arglistige Täuschung
- Täuschung über Tatsachen
- Arglist der Täuschung
> Täuschungsbedingter Irrtum
- beim Getäuschten wird eine Vorstellung über Tatsachen hervorgerufen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt
ODER
- der Getäuschte wird in einer bereits anderweitig hervorgerufenen Fehlvorstellung über Tatsachen bestärkt
> Irrtumsbedingte Vermögensdisposition des Getäuschten
- zu lasten des eigenen Vermögens oder des Vermögens eines anderen (Dreiecksbetrug)
> Eintritt eines Vermögensschadens als unmittelbare Folge der Vermögensdisposition
- Subj. TB
> Vorsatz
> Bereicherungsabsicht:
- Täter will sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil verschaffen
- Unrechtmässigkeit des Vermögensvorteils
- Stoffgleichheit
RW und Schuld
Strafantragerfordernis (Abs. 3)
Tatsachen 146
Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder der Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind
Täuschung 146
Irreführen = Hervorrufen eines Irrtums durch:
- Vorspiegelung von Tatsachen: Täter erweckt Anschein, Tatsache sei vorhanden
- Unterdrückung von Tatsachen (Kehrseite): Täter erweckt durch aktives Tun Anschein eine Tatsache existiere nicht
Bestärken eines Irrtum: aktives Verhalten des Täters, das den bereits vorbestehenden Irrtum intensiviert
Erscheinungsformen:
- ausdrückliche Erklärung
- konkludente Erklärung: Interpretation sozialer Sinngehalt des Verhalten (entscheidend, ob Gesamtverhalten ein Erklärungswert zukommt, der Schluss auf Unwahrheit zulässt)
- Sonderfall: blosses schweigen = Unterlassen (nur bei qualifizierter Rechtspflicht zur Aufklärung, Garantenstellung vgl. StGB 11 II => muss Kern des Rechtsverhältnisses sein und sich auf den Schutz des fremden Vermögens beziehen)
Arglist 146
- Lügengebäude:
mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt und zeugen von bes. Hinterhältigkeit, dass selbst kritisches Opfer täuschen lässt - bes. Machenschaften:
Täuschung flankierende Massnahmen (bspw. gefälschte Urkunde) - einfache Lügen nur wenn:
> nicht oder nur bes. schwer überprüfbar
> Überprüfung nicht zumutbar
> Täter hält Opfer von Überprüfung ab
> aufgrund best. Umstände für Täter voraussehbar, dass Opfer von Überprüfung absehen wird (Bsp. Vertrauensverhältnis, lange Geschäftsbeziehung, Unerfahrenheit, gegen klare Regelung/Zusicherung)
Täuschungsbedingter Irrtum 146
Irrtum = Fehlvorstellung eines Menschen über Tatsachen (auch bei Leichtgläubigkeit oder Zweifel BGer str.)
- Irreführung = Vorstellung über Tatsachen abweichend von der Wirklichkeit herrvorgerufen
- Bestärken in vorbestehendem Irrtum = Getäuschter wird in andersweitig hervorgerufener Fehlvorstellung bestärkt
Durchschaut das Opfer: allenfalls Versuch
Vermögensverfügung 146
jede Handlung, Duldung oder Unterlassung, die geeignet ist unmittelbar eine Vermögensminderung herbeizuführen
Vermögen 146
wirtschftl. Vermögensbegriff:
Summe aller geldwerten Güter einer Person ohne Rücksicht auf rechtliche Anerkennung
h.M. juristisch-wirtschaftl. Vermögensbegriff: Summe aller rechtlich geschützten wirtschftlichen Werte
Dreiecksbtrug
Verfügender muss identisch mit Getäuschtem aber nicht mit Geschädigtem sein.
Selbstschädigungsdelikt:
=> verfügt der Getäuschte über Vermögen eines Dritten, liegt nur Betrug vor, wenn Verfügung dem Vermögensinhaber ZURECHENBAR
VSS:
1. Ansicht:
rechtliche Befugnis über fremdes Vermögen zu befugen
2. Ansicht (h.M.):
- “Zuständigkeit”/”Verantwortlichkeit” des Verfügenden über den Vermögenskreis des Geschädigten
- faktisch in der Lage über das fremde Vermögen zu verfügen aufgrund des Näheverhältnis dazu (schon vor Verfügung bestehend)
=> sonst Diebstahl in mb Täterschaft
Irrtumsbedingte Vermögensverfügung
Kausalzusammenhang bzw. Motivationszusammenhang
=> genügt, wenn Irrtum Teilursache war
Vermögensschaden 146
unmittelbar durch die Vermögensverfügung hervorgerufene Gesamtminderung des strafrechtlich relevanten Vermögens, über das der Getäuschte verfügt hat (Gesamtsaldierung)
Ermittlung Vorliegen Vermögensschaden
Vergleich aktuelles Saldo (Gesamtwert Vermögen), mit hypothetischem Saldo ohne die Schädigung
- Minderung Vermögenswert durch Vermögensdisposition?
(auch wenn durch Geltendmachung von Ansprüchen beseitigt werden kann) - Wird Minderung durch in unmittelbarem Zusammenhang stehenden positiven Effekten ausgeglichen? (NICHT wenn: Gegenleistung weniger Wert oder mit Rechtsmängel behaftet oder Täter nicht zahlungsfähig)
=> grds. wenn Opfer wirtschaftlich gesehen objektiv gleichwertige Gegenleistung erhält
Ausnahmen:
- für Opfer nur eingeschränkt brauchbar
- Leistung bleibt hinter dem zurück, was sich Opfer aufgrund Erklärungen des Täters versprochen hat (str.)
- Täter verwendet Leistung des Opfers anders als vereinbart (str.)
Eingehungsbetrug:
Vermögensverfügung: Abschluss Rechtsgeschäft
=> Täuschung bereits vor Vermögensdisposition
Vermögensschaden:
Wert Anspruch Opfer <> Wert Anspruch Täter
Erfüllungsbetrug:
Vermögensverfügung: Entgegennahme einer Leistung
=> Vermögensdisposition während Vertragsabwicklung
Vermögensschaden: Wert Anspruch Opfer <> Wert Leistung Täter