BT II Flashcards

1
Q

Landfriedensbruch StGB 260 I

A

Geschütztes Rechtsgut: öffentlicher Friede
Deliktart: Offizialdelikt, Tätigkeitsdelikt

Ratio legis:
- Vorfeldstrafbarkeit
- Überwindung Beweisprobleme
- Ermöglichung Zwangsmassnahmen

  1. Obj. TB
    a. Täter: jedermann
    b. Tathandlung
    i. Zusammenrottung: Ansammlung von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohliche Grundstimmung getragen wird.
    ii. Öffentlich: wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann
    iii. Teilnahme: Objektiv nimmt teil, wer kraft seines Gehabes derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint.
    (Nicht: Zusammenrottungsfremde Tätigkeiten, Journalisten, Sanitäter, …)
  2. Subj. TB (Eventual-) Vorsatz
    a. Wissen/FMH: friedensstörender Ausrichtung öffentlicher Zusammenrottung
    b. Wollen/IKN: Teilnahme
    c. (Gewalttätigkeiten müssen nicht gewollt sein)
  3. Obj. Strafbarkeitsbedingung:
    a. «mit vereinten Kräften»
    Mehrere TN müssen gewalttätig werden
    b. «Gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten»
    aktive, aggressive, Einwirkung auf Menschen oder Sachen, aber keine Aufwendung besonderer physischer Kraft notwendig
  4. Strafausschluss Abs. 2 falls:
    a. Entfernt auf behördliche Aufforderung
    b. Keine Gewalt selbst angewendet
    c. Nicht dazu aufgefordert
  5. Konkurrenzen
    a. Echte Konkurrenz zu StGB 285 Ziff. 2 ff. und Gewaltdelikten
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Diskriminierung und Aufruf zu Hass StGB 261bis

A

Geschütztes Rechtsgut: Menschenwürde, öffentlicher Friede
Deliktart: Offizialdelikt, Tätigkeitsdelikt

  1. Obj. TB
    a. Täter: jedermann
    b. Tathandlung
    - Abs. 1: Aufruf
    i. Öffentlich ist, was nicht im engeren privaten Rahmen geäussert wird
    ii. Aufruf zu Hass
     Rassistische Hetze
     Schüren von Feindseligkeiten
     Werbecharakter
    iii. Aufruf zur Diskriminierung
    - Abs. 2: Ideologien verbreitet (Bsp. Hakenkreuz: zwar Ideologie, aber tragen nur Bekenntnis und nicht verbreiten)
    - Abs. 3: Propaganda
    - Abs. 4: Herabsetzung
    o Direkte Diskriminierung (1. Teil)
     Öffentlich
     Medium
     Herabsetzung/Diskriminierung (auch Tätlichkeiten oder Gebärden)
     Menschenunwürdig
    o Leugnung Völkermord (2. Teil)
     Öffentlich
     Leugnen
     Verharmlosen
     Rechtfertigen
    - Abs. 5: Leistungsverweigerung
    c. «Tatobjekt»
    i. Rasse: gemeinsame biologische Merkmale, sozialwissenschaftlich als Ergebnis kollektiver Selbst-/Fremdzuschreibung (keine anthropologische Definition)
    ii. Ethnie:
    - Selbst-/Fremdzuschreibung kultureller, geschichtlicher Gemeinsamkeiten,
    - Sprache, Tradition, Brauchtum
    - Araber, Tamilen, Zigeuner, Appenzeller, …
    - Ethnie =/= Nationalität => anwendbar, wenn damit verknüpfte ethische Charakteristika gemeint (meist überschneidend)
    iii. Religion: Selbst-/Fremdzuschreibung gemeinsamer Glaubensorientierung
    iv. Sexuelle Orientierung: hingezogen fühlen zu anderem/gleichem/beiderlei Geschlechts
  2. Subj. TB
    Eventualvorsatz
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Freiheitsberaubung StGB 183

A

TB Freiheitsberaubung

  1. Obj. TB
    a. Täter: jedermann
    b. Tatobjekt: nur, wer fähig ist, seinen Aufenthaltsort selbstständig zu ändern oder mit fremder Hilfe ändern zu lassen (Nicht: Säuglinge, irreversibel Bewusstlose, …)
    c. Tathandlung:
    - Festnehmen: Begründung der Freiheitsberaubung (Bsp. Anketten, Festbinden, Einsperren, Festhalten, …)
    - Gefangenhaltung: Fortsetzung der Freiheitsberaubung, auch durch Unterlassen
    - In anderer Weise Freiheit entziehen: keine selbstständige Bedeutung (h.M.)
    d. Tatmittel: beliebige Mittel, wobei es für das Opfer nicht unmöglich, aber unverhältnismässig gefährlich oder schwierig sein muss, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden (Bsp. Gewalt, Drohung, Täuschung (str.), …)
    e. Taterfolg: sobald dem Opfer unrechtmässig (keine Rechtfertigungsgründe) die Fortbewegungsfreiheit entzogen
    => gewisse Intensität (auch zeitliche Komponente)
  2. Subj. TB:
    a. Wissentlich: Tathandlung
    b. Wollen/IKN: Taterfolg
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Entführung StGB 183

A

TB Entführung

  1. Obj. TB
    a. Täter: jedermann
    b. Tatobjekt:
    - Ziff. 1: jedermann
    - Ziff. 2: urteilsunfähige, widerstandsunfähige oder noch nicht 16 Jahre alt
    c. Tathandlung: Entführung bedeutet das widerrechtliche sich Bemächtigen einer Person durch Wegbringen von ihrem bisherigen Aufenthaltsorte (setzt voraus, dass sich als Folge eine Machtposition des Täters über das Opfer ergibt)
    d. Tatmittel:
    - Ziff. 1: Durch … Verbringung an einen anderen Ort
    > Gewalt erzwungene
    > Drohung erzwungene
    > List erlangte «Einwilligung» zur
    - Ziff. 2: beliebige Tatmittel
    e. Taterfolg: Weggebracht unter der Gewalt des Entführers
  2. Subj. TB
    a. Wissen (bzw. FMH bei Ziff. 2 ): Tatmittel
    b. Wollen/IKN: Taterfolg
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Erschwerende Umstände StGB 184

A

Erschwerende Umstände StGB 184
Lösegeld Konkurrenzen:
o Geiselnahme
> BGer: Lösegeld von Entführter Person sonst Geiselnahme
> A.A.: von entführter Person oder solcher mit Näheverhältnis
o Erpressung
> BSK: echte Konkurrenz
> A.A.: Lösegelderpressung als lex specialis
- Gefahr: muss über Gefahr hinausgehen, die Freiheitsberaubung selbst mit sich bringt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Geiselnahme StGB 185

A
  1. Obj. TB
    a. Täter: jedermann
    b. Tatobjekt: jedermann (Geiseln)
    c. Tathandlung:
    i. Freiheitsberaubung oder Entführung
    ii. Bemächtigung (Bsp. menschliches Schutzschild, Ersatzgeisel, …)
    iii. Ausnützen durch Dritten geschaffene Lage
    d. Taterfolg: Aufhebung Bewegungsfreiheit
  2. Subj. TB
    a. Vorsatz
    i. Wissen: Tathandlung
    ii. Wollen/IKN: Taterfolg
    b. Nötigungsabsicht (Erfolg nicht nötig)
  3. Qualifikation nach Ziff. 2 – 3
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Hausfriedensbruch StGB 186

A

Geschütztes Rechtsgut: Hausrecht – eigene Bestimmungsmacht über private Räume (nicht Besitz sondern Wille des Berechtigten)
Deliktart: Tätigkeitsdelikt, Verletzungsdelikt, Dauerdelikt, Antragsdelikt

  1. Obj. TB
    a. Täter: jede natürliche Person
    b. Berechtigter: nat./jur. Person, die Inhaberin des Verfügungsrechts ist und dem somit wegen dinglichen, obligatorischer oder öffentlich-rechtlichen Rechten die Verfügungsgewalt zusteht
    c. Tatobjekt
    o Haus: jede einen oder mehrere Räumlichkeiten umfassende, mit dem Boden fest verbundene Baute (nicht nur Wohnhaus)
    o Wohnung: Raum, in dem gewohnt wird (Hausboot, Wohnwagen, Zelt, nicht: Personenwagen) => erstreckt sich auf gemeinsam genutzte Räume (Waschküche, …)
    o Abgeschlossener Raum: nicht verschlossen, sondern umschlossen (Spital-,WG-, Hotelzimmer, …)
    o Unmittelbar zu einem Hause gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten: Umfriedung erkennbar, nicht lückenlos
    o Werkplatz (Baustelle, Kiesgrube, …)
    d. Tathandlung
    o Eindringen gegen den Willen:
    > Eindringen: Einbrechen, Einschleichen, durch offene Türe eintreten, Einklemmen Schuh
    > Gegen Willen: Explizit durch Verbot, Implizit durch geschlossene Türe oder fehlendes Eintrittsticket
    * Täuschung nicht TB-mässig wegen tatsächlichem Wille
    * Strittig: BGer bejaht Strafbarkeit bei Hausbesetzung und Zweckwidrige Nutzung öffentlicher Gebäude
    o Verweilen trotz Aufforderung: ausdrückliche Aufforderung nötig (Anschlag Öffnungszeiten reicht nicht; Grenzfälle wie z.B. Lichter löschen nach Ladenschluss)
  2. Subj. TB
    a. Wissen/FMH: Haus mit fremdem Hausrecht
    b. Wollen/IKN: Eindringen oder Verbleiben gegen den Willen
  3. Strafantrag StGB 30 und Landesverweisung StGB 66a
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Sexuelle Handlungen mit Kindern StGB 187

A

Geschütztes Rechtsgut: ungestörte Entwicklung des Kindes, bis es die notwendige reife erreicht hat, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt => Annahme, dass psychisch-emotionale Entwicklung sonst gefährdet
Deliktart: Tätigkeitsdelikt, abstraktes Gefährdungsdelikt, Dauerdelikt, Offizialdelikt

  1. Obj. TB
    a. Täter: jedermann > 3 Jahre älter als Opfer (Ziff. 2), Jugendstrafgesetz Geltungsbereich: StGB 9
    b. Tatobjekt: Kind unter 16 Jahren (Opferqualifikation nach StPO 116 manchmal schwierig
    c. Tathandlung:
    Sexueller Handlung: Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind (erheblich im Hinblick auf geschütztes Rechtsgut) Objektive Betrachtungsweise: subjektives Empfinden, Motive oder Bedeutung für Täter oder Opfer irrelevant
    o Vornehmen: Körperkontakt zwischen T und O
    o Verleiten: kein Körperkontakt (bspw. Masturbation vor Täter)
    o Einbeziehen: kein Körperkontakt (bspw. Masturbation vor Opfer)
    d. Taterfolg nicht nötig (abstraktes Gefährdungsdelikt)
  2. Subj. TB
    a. Wissen/FMH: Tatobjekt, sexuelle Handlung (Kind muss sich sexuellen Bedeutung bewusst sein)
    b. Wollen/IKN: Tathandlung
  3. Ziff. 3
    a. Täter unter 20
    b. Altersdifferenz > 3 Jahre
    c. Besondere Umstände (Jugendliebe)
  4. Ziff. 4: Fahrlässigkeit bzgl. Alter
    a. Irrige Vorstellung über Alter
    b. Vermeidbarkeit: Verhalten, Aussehen, … (je grösser Altersunterschied oder je jünger das Opfer wirkt, desto grösser Sorgfaltspflicht)
  5. Rechtswidrigkeit: Einwilligung Irrelevant, ausser Altersunterschied unter 3 Jahren
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Sexuelle Nötigung StGB 189 und Vergewaltigung StGB 190

A

Geschütztes Rechtsgut: sexuelle Integrität/Selbstbestimmung
Deliktsart: Erfolgsdelikt, Verletzungsdelikt, Dauerdelikt, Offizialdelikt

Sexuelle Nötigung StGB 189
1. Obj. TB
a. Täter: jedermann
b. Tatobjekt: jedermann
c. Tathandlung: Nötigen
Ausübung von Zwang auf Handlungsfreiheit des Opfers durch:
o Gewalt: physische oder chemische Einwirkung auf den Körper (auch verhältnismässig geringer Aufwand)
o Bedrohen: h.M. nur physische Gewalt, m.M. auch Angst und Schrecken
nach Thommen: höhere Schwelle als Nötigung StGB 181, aber geringer als Drohung StGB 180 (bspw. auch Kündigungsdrohung)
o Psychischer Druck: Widerstand/Selbstschutz nicht zumutbar aus anderen Gründen (Bsp. Ausnutzung von Machtverhältnissen)
=> Tatsituative Zwangssituation mit Gewaltanwendung vergleichbar
o Widerstandsunfähig machen: von «Gewalt» beinhaltet
=> Mittel zur Beugung des Willens eingesetzt, blosse Übergehung des geäusserten Willens oder Täuschung reicht nicht
d. Taterfolg
Nötigungserfolg:
o Vom Täter angestrebtes Verhalten des Opfers
o Duldung/Vornahme:
> Beischlafsähnlichen Handlungen: ähnliche Intensität (bspw. Penetration, Oralverkehr, …)
> Sexuellen Handlungen: Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind (erheblich im Hinblick auf geschütztes Rechtsgut) Objektive Betrachtungsweise: subjektives Empfinden, Motive oder Bedeutung für Täter oder Opfer irrelevant
e. Kausalität Tathandlung und -erfolg

  1. Subj. TB
    a. Wissen: Tathandlung
    b. Wollen: Taterfolg
  2. Abs. 3: Grausamkeit
    Hinzufügen von physischen oder psychischen Qualen, die über das hinausgehen, was für die Nötigung erforderlich ist, insb. Gefühlloses oder quälerisches Vorgehen

Vergewaltigung StGB 190: lex specialis

  1. Obj. TB
    a. Täter: jedermann (Männer: unmittelbar, Frauen: mittelbar)
    b. Tatobjekt: Person weiblichen Geschlechts (Biologisch, mit physischem Vorhandensein einer Vagina)
    c. Tathandlung: siehe StGB 189
    d. Taterfolg: Beischlaf
    => naturgemässe Vereinigung von der Geschlechtsteile (egal wie weit eindringt und ob Same in Scheide Ausgestossen)
  2. subj. TB: siehe StGB 189

Gemeinsame Begehung StGB 200

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Schändung StGB 191

A

Geschütztes Rechtsgut: weniger sexuelle Freiheit, als Anspruch Wehrloser, nicht als Sexualobjekt missbraucht zu werden
Deliktsart: Tätigkeitsdelikt, Verletzungsdelikt, Dauerdelikt, Offizialdelikt

  1. Obj. TB
    a. Täter: Jedermann
    b. Tatobjekt:
    - Urteils- und widerstandsunfähig (Person im Koma, Bewusstlose, Kleinkinder, …)
    - Urteilsunfähig: wer in sexuellen Belangen nicht eigenverantwortlich, d.h. in wirklicher Kenntnis der Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens entscheiden kann (Kinder, geistig Behinderte, …)
    - Widerstandsunfähig (körperlich wehrlos oder behindert, …)
    c. Tathandlung:
    i. Beischlaf: naturgemässe Vereinigung von der Geschlechtsteile (egal wie weit eindringt und ob Same in Scheide Ausgestossen)
    - Beischlafsähnliche Handlung: Beischlafsähnlichen Handlungen: ähnliche Intensität (bspw. Penetration, Oralverkehr, …)
    - Andere sexuelle Handlung: Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind (erheblich im Hinblick auf geschütztes Rechtsgut) Objektive Betrachtungsweise: subjektives Empfinden, Motive oder Bedeutung für Täter oder Opfer irrelevant
  2. Subj. TB
    a. Wissen/FMH: Zustand des Opfers
    b. Wollen/IKN: Missbrauch
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Stealthing

A

Abstreifen des Kondoms ohne das Wissen des Opfers

  • Schändung: scheitert an Tatobjekt
  • sexuelles Gewaltdelikt: scheitert an Tathandlung

=> sexuelle Belästigung (achtung Antrag zu stellen)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Ausnützung einer Notlage StGB 193

A

Geschütztes Rechtsgut: Freiheit sexuelle Selbstbestimmung
Deliktsart: Tätigkeitsdelikt, Verletzungsdelikt, Dauerdelikt, Offizialdelikt

  1. Obj. TB
    a. Täter: jedermann (Achtung: unechtes Sonderdelikt)
    b. Tatobjekt: jeder lebende Mensch in
    - Notlage: ernste persönliche oder wirtschaftliche Zwangssituation
    - Abhängig: wegen Arbeitsverhältnis oder anderen Gründen nicht frei und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf den Täter angewiesen (muss Entscheidungsfreiheit wesentlich einschränken)
    c. Tathandlung: Ausnützen der Machtkonstellation
    Täter macht sich die wesentlich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit der Abhängigen im Hinblick auf deren sexuellen Entgegenkommen zunutze (Kausalzusammenhang)
    d. Taterfolg: Duldung/Vornahme von sexuellen Handlungen
  2. Subj. TB
    a. Wissen/FMH: Notlage/Abhängigkeit
    b. Wollen/IKN: Taterfolg
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Sexuelle Belästigung StGB 198

A

Deliktart: Erfolgsdelikt (Abs. 2 I: Tätigkeitsdelikt), Verletzungsdelikt, Dauerdelikt, Antragsdelikt

Abs. 1: Erregung von Ärgernis
Geschütztes Rechtsgut: Freiheit nicht gegen den Willen mit sexuellen Handlungen anderer konfrontiert zu werden

  1. Obj. TB
    a. Täter: jedermann
    b. Tatobjekt: jemand, der es nicht erwartet
    c. Tathandlung: Sexuelle Handlung
    d. Taterfolg: Erregung von Ärgernis
  2. Subj. TB
    a. Wissen: Tathandlung
    b. Wissen/FMH: unerwartet
    c. Wollen/IKN (str.): Taterfolg

Abs. 2:
Geschütztes Rechtsgut: geringfügige Beeinträchtigung der sexuellen Integrität

Tätliche Belästigung

  1. Obj. TB
    a. Täter: jedermann
    b. Tatobjekt: jedermann
    c. Tathandlung: tätlich sexuelle Belästigung
    i. Unterhalb der Erheblichkeit von StGB 187 ff.
    Bspw.: Küsse, Brüste/Gesäss durch Kleider, Umarmung
    ii. Nicht von StGB 187 ff. erfasst
    Bspw.: mangels Widerstandsunfähigkeit, überraschende Übergriffe, …
  2. Subj. TB
    a. Mind. Eventualvorsatz

Verbale Belästigung

  1. Obj. TB
    a. Täter: jedermann
    b. Tatobjekt: jedermann (unmittelbare Anwesenheit nötig? => BGer: Ja
    c. Tathandlung: sexuelle Belästigung durch Worte
    => umfasst laut BGer auch Schrift und Bild
    Zwar Unmittelbarkeit nötig, aber nicht zwingend gleichzeitige körperliche Präsenz von Täter und Opfer (somit z.B. auch Messages)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Konkurrenzen Sexualdelikte

A
  1. Gewaltdelikte
  2. Missbrauch Urteils-/Widerstandsunfähigkeit
  3. Ausnützung
  4. Sexuelle Belästigung
    Parallel: Pornografie und sexuelle Handlungen mit Kindern
  • 189/190
    o 190 lex specialis zu 189
    o 190 eingeleitet durch 189: mitbestrafte Vortat
    o Echte Konkurrenz, wenn zeitlich abgrenzbar
  • 189/190 zu 187: echte Konkurrenz
  • 187 zu 191
    o BGer: echte Konkurrenz
    o Vorschlag: 187 Vorrang, falls Widerstandsunfähigkeit i.Z.m. Alter?
  • 187 zu 197: echte Konkurrenz, wenn Veranlasser selbst als Darsteller mitwirkt
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Pornografie StGB 197

A

Weiche Pornographie grds. straflos mit Ausnahme von Abs. 1 & 2

Abs. 1: Anbieten

Geschütztes Rechtsgut: ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
Deliktart: Tätigkeitsdelikt, abstraktes Gefährdungsdelikt, Zustandsdelikt, Offizialdelikt

  1. Obj. TB
    a. Täter: jedermann – auch Jugendliche, die eigentlich geschützt werden sollen?
    b. Tatobjekt: Person unter 16 Jahren
    c. Tathandlung:
    - Pornographie:
    o Objektiv betrachtet darauf ausgelegt, den Konsumenten sexuell aufzureizen
    o Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann (bspw. NICHT: dickpic oder Spielfilm)
    - Träger: Schriften, Tonaufnahmen, Bildaufnahmen, Abbildungen, Gegenstände solcher Art, Pornographische Vorführungen
    - Handlung: Anbieten, Zeigen, Überlassen, zugänglich Machen, durch Radio und Fernsehen verbreiten (auch Internet erfasst, Warnhinweis keine ausreichende Schwelle)
    => Möglichkeit reicht, auch wenn Kind nicht tatsächlich vom pornographischen Inhalt Kenntnis nimmt
  2. Subj. TB
    a. Wissen/FMH: pornographischer Inhalt, Zugänglichkeit unter 16-Jährige
    b. Wollen/IKN: Anbieten

Abs. 2: unaufgeforderte Konfrontation

Geschütztes Rechtsgut: Interesse nicht gegen den Willen mit Pornographie konfrontiert zu sein
Deliktart: Tätigkeitsdelikt, Gefährdungsdelikt, Zustandsdelikt, Offizialdelikt

  1. Obj. TB
    a. Täter: jedermann
    b. Tatobjekt: jedermann
    c. Tathandlung: ¨
    - Gegenstände i.S.v. Abs. 1
    - Öffentliches Ausstellen: kann von unbestimmt vielen Personen oder von grösserem, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden
    - oder Unaufgefordertes Anbieten: Person muss nicht schockiert sein (Gefährdungsdelikt)
  2. Subj. TB
    a. Mind. Eventualvorsatz
  3. Rechtfertigung: Hinweis

Abs. 3: Anwerbung Minderjähriger
 Nur selbstständige Bedeutung bei freiwilligen Darstellern zwischen 16 und 18

Abs. 4: Harte Pornographie Herstellung
- Strafbarkeit teilweise schwer erklärbar (z.B. Gewaltpornographie mit Einwilligung oder virtuelle Kinderpornographie)
=> Korrumpierungshypothese: (sehr) mittelbarer Schutz vor angeblich erhöhter Bereitschaft (abstraktes Gefährdungsdelikt)
- Download bereits Herstellen gem. BGE (schwierig, da oft Download mit Öffnung
Abs. 5: Harte Pornographie Konsum
- Problem mit Cache Speicher im Vorsatz: ein ungeübter Computer Nutzer der von Cache nichts weiss, handelt ohne Vorsatz
Abs. 8: Straflosigkeit
- Verunglückter Gesetzesartikel: müsste auch Konstellationen mit Jugendlichen unter 16 Jahren beinhalten

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Urkundendelikte: geschütztes Rechtsgut und Tatobjekt

A

Geschütztes Rechtsgut: besonderes Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird und ausserdem unmittelbar verletzte private Interessen

Urkunde i.S.v. StGB 110 IV

  1. Schrifturkunde:
    - Schriftlich: für bestimmten Personenkreis unmittelbar lesbare und verständliches System von Symbolen (bspw. nicht Strichcode)
    - Verkörperte: genügende Festigkeit (bspw. Bleistift)
    - Menschliche
    - Erklärung
    - Bestimmt zum Beweis (subj.): Wille des Ausstellers oder einer anderen Person das Schriftstück nicht nur intern zu gebrauchen, sondern damit im Rechtsverkehr ein Beweismittel zu schaffen (gegen aussen erkennbar)
    - Geeignet zum Beweis (obj.): generelle Fähigkeit der Urkunde eine ausser ihrer selbst liegende Tatsache zu beweisen
    - Rechtserhebliche Tatsache: bewirken allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Veränderung, Aufhebung oder Feststellung eines Rechts (eigentlich automatisch, wenn geeignet und bestimmt)
    - Aussteller erkennbar
    o Körperlichkeitstheorie: von wem die Urkunde herrührt
    o Geistigkeitstheorie: auf wen ie Urkunde bei normativer Betrachtungsweise als geistiger bzw. materieller Urheber zurückgeht (wenn Schöpfer und körperlicher Produzent auseinanderfallen
  2. Zeichen: bildliche/symbolische Darstellungen die mit einem Gegenstand fest verbunden sind, und die eine von einem bestimmten, erkennbaren Aussteller auf den Gegenstand bezogene Aussage enthalten (Erklärungsgehalt ergibt sich erst aus der konkreten sachlichen Beziehung zu dem Gegenstand, mit dem es verbunden ist)
  3. Computerurkunden (bspw. Scan, Digitalfoto, .doc, E-Mail?, Audioaufnahme?)
17
Q

StGB 251

A

Urkundenfälschung i.e.S. StGB 251 Ziff. 1 Abs. 2 Variante 1
 Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen nicht identisch ist.

  1. Obj. TB
    a. Täter: jedermann
    b. Tatobjekt: Urkunde
    c. Tathandlung:
    i. Fälschen: Herstellen einer unechten Urkunde. Unecht = aus ihr ersichtlicher Aussteller nicht identisch mit tatsächlichem Aussteller der Urkunde.
    ii. Verfälschen
    iii. Blankettfälschung: Unterschrift und dann Vertrag darüber
  2. Subj. TB
    a. TB Vorsatz
    i. Wissen/FMH: Urkundenqualität und Unechtheit
    ii. Wollen/IKN: Blankett benutzen
    b. Täuschungsabsicht: Ziel der Verwendung als echt im Rechtsverkehr
    c. Vorteil oder Schädigung
    i. Vorteil (bspw. Vermeidung Verlust, Vereinfachung, …)
    ii. Schädigung
    d. Unrechtmässig: rechtswidrig oder kein bestehender Anspruch
    i. BGer: Unrechtmässigkeit der Täuschung selbst reicht aus
    ii. H.L.: Unrechtmässigkeit wäre immer erfüllt (inhaltliche Aushöhlung)

Falschbeurkundung StGB 251 Ziff. 1 Abs. 2 Variante 2
 Herstellung einer echten Urkunde, aber mit falschen/unrichtigen Tatsachen

  1. Obj. TB
    a. Täter: jedermann
    b. Tatobjekt: Urkunde
    c. Tathandlung: Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen
    BGer: erfordert qualifizierte schriftliche Lüge, die nur angenommen wird, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt => Gewährleistung durch allg. gültige obj. Garantien (bspw. öffentliche Register und Urkunden oder besonders vertrauenswürdige, garantenähnliche Stellung)
  2. Subj. TB s.o.

Gebrauch einer Urkunde dieser Art StGB 251 Ziff. 1 Abs. 2 Variante 2

18
Q

weitere Urkundendelikte

A

Fälschung von Ausweisen StGB 252

  1. Obj. TB
    a. Täter: jedermann
    b. Tatobjekt:
    i. Ausweise (bspw. ID, Pass, Führerausweis, …)
    ii. Zeugnisse (Arbeitszeugnis, Masterzeugnis, …)
    iii. Bescheinigung (Legi, GA, Wohnsitzbestätigung, …)
    c. Tathandlung: s.o.
  2. Subj. TB
    a. TB Vorsatz
    b. Absicht zur Erleichterung des Fortkommens
    i. H.L.: nur berufliche Stellung
    ii. Rechtsprechung: jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage

Erschleichung einer falschen Beurkundung StGB 253
 Mittelbare Täterschaft

Unterdrückung von Urkunden StGB 254
Geschützt: Verfügbarkeit von Urkunden

  1. Obj. TB
    a. Täter: jedermann
    b. Tatobjekt: Urkunde über die Täter nicht alleine verfügen darf
    c. Tathandlung: vernichten, beiseiteschaffen, entwenden
  2. Subj. TB: s.o.
19
Q

Ehrverletzungsdelikte StGB 173 ff.

A

Deliktsart: Tätigkeits-/Erfolgsdelikt, abstraktes Gefährdungsdelikt, Zustands-/Dauerdelikt, Antragsdelikt

Üble Nachrede StGB 173

  1. Obj. TB
    a. Täter: jedermann
    b. Tatobjekt: jedermann (nur Geschädigter kein Opfer), auch jur. Pers. oder Personengruppen, falls genügend determiniert
    c. Tathandlung
    i. Ehrenrührig:
    - Faktischer Ehrbegriff: schützt Ruf ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt
    - Normativer Ehrbegriff: Geltung, auf die ihr Träger Anspruch erheben kann
    Umfang: nach ständiger Rechtsprechung Beschränkung auf menschlich-sittlichen Bereich (nicht einleuchtend, bspw. Pfuschzahnarzt)
    Sinn der Äusserung massgebend, welcher ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten Umstände zuordnet
    ii. Tatsache:
    - Tatsachenbehauptung ist, wessen Wahrheitsgehalt überprüft werden kann (Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind)
    - Gemischtes Werturteil: Wertung mit erkennbaren Bezug zu Tatsachen
    - (Werturteil: blosser Ausdruck der Missachtung => nicht TB-mässig)
    iii. Gegenüber von Dritten
    iv. Handlung: beschuldigen, verdächtigen oder weiterverbreiten
    StGB 176 zu beachten
    d. Erfolg: Kenntnisnahme durch Dritte (kein Rufschaden nötig)
  2. Subj. TB
    a. Wissen/FMH: Ehrenrührigkeit
    b. Wollen/IKN: Kenntnisnahme durch Dritte
  3. Rechtswidrigkeit und Schuld
    a. Gesetzlich erlaubte Handlungen StGB 14 (bspw. Anwalt in Prozess)
    b. Exeptio carnevalis? Zur Wahrung öffentlicher Interessen Verhältnismässigkeit gefordert
    c. Entlastungsbeweis
    i. Zulassung (Abs. 3): Restriktive Auslegung, da relativ grosse Einschränkung durch Beweisthemaverbot
    (bei Behauptungen i.S.v. StGB 174 von vorhinein ausgeschlossen)
    Kumulativ muss erfüllt sein:
    - Fehlender begründeter Anlass
    - Beleidigungsabsicht (blosse Freude reicht nicht)
    ii. Entlastungsbeweis (Abs. 2):
    - Wahrheit: Beweis erbracht, wenn Behauptung in wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht => verhältnismässig unbedeutende Ungenauigkeiten unerheblich
    - Guter Glaube: ernsthafte Gründe für Glaube müssen nachgewiesen werden => nach konkreten Umständen und Verhältnissen zumutbare Schritte um Wahrheit zu überprüfen müssen unternommen worden sein
    Bei vorgeworfenen Delikten ist Beweis durch Verurteilung zu erbringen (bei Verjährung, Sistierung, … zu begründen)
    Gemischte Werturteile auch zugelassen => subsidiär StGB 177

Verleumdung StGB 174

 Unterschied zu StGB 173:
o Direkter Vorsatz zur Unwahrheit der Äusserung
o Kein Entlastungsbeweis möglich

Beschimpfung StGB 177

 Unterschied zu StGB 173
o Tathandlung
 Unter 4 Augen
 Auch in anderer Weise als Tatsachenbehauptung möglich (bspw. Werturteil)
 Nur bei Tatsachenbehauptung unter 4 Augen Entlastungsbeweis möglich