BT II Flashcards
Landfriedensbruch StGB 260 I
Geschütztes Rechtsgut: öffentlicher Friede
Deliktart: Offizialdelikt, Tätigkeitsdelikt
Ratio legis:
- Vorfeldstrafbarkeit
- Überwindung Beweisprobleme
- Ermöglichung Zwangsmassnahmen
- Obj. TB
a. Täter: jedermann
b. Tathandlung
i. Zusammenrottung: Ansammlung von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohliche Grundstimmung getragen wird.
ii. Öffentlich: wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann
iii. Teilnahme: Objektiv nimmt teil, wer kraft seines Gehabes derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint.
(Nicht: Zusammenrottungsfremde Tätigkeiten, Journalisten, Sanitäter, …) - Subj. TB (Eventual-) Vorsatz
a. Wissen/FMH: friedensstörender Ausrichtung öffentlicher Zusammenrottung
b. Wollen/IKN: Teilnahme
c. (Gewalttätigkeiten müssen nicht gewollt sein) - Obj. Strafbarkeitsbedingung:
a. «mit vereinten Kräften»
Mehrere TN müssen gewalttätig werden
b. «Gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten»
aktive, aggressive, Einwirkung auf Menschen oder Sachen, aber keine Aufwendung besonderer physischer Kraft notwendig - Strafausschluss Abs. 2 falls:
a. Entfernt auf behördliche Aufforderung
b. Keine Gewalt selbst angewendet
c. Nicht dazu aufgefordert - Konkurrenzen
a. Echte Konkurrenz zu StGB 285 Ziff. 2 ff. und Gewaltdelikten
Diskriminierung und Aufruf zu Hass StGB 261bis
Geschütztes Rechtsgut: Menschenwürde, öffentlicher Friede
Deliktart: Offizialdelikt, Tätigkeitsdelikt
- Obj. TB
a. Täter: jedermann
b. Tathandlung
- Abs. 1: Aufruf
i. Öffentlich ist, was nicht im engeren privaten Rahmen geäussert wird
ii. Aufruf zu Hass
Rassistische Hetze
Schüren von Feindseligkeiten
Werbecharakter
iii. Aufruf zur Diskriminierung
- Abs. 2: Ideologien verbreitet (Bsp. Hakenkreuz: zwar Ideologie, aber tragen nur Bekenntnis und nicht verbreiten)
- Abs. 3: Propaganda
- Abs. 4: Herabsetzung
o Direkte Diskriminierung (1. Teil)
Öffentlich
Medium
Herabsetzung/Diskriminierung (auch Tätlichkeiten oder Gebärden)
Menschenunwürdig
o Leugnung Völkermord (2. Teil)
Öffentlich
Leugnen
Verharmlosen
Rechtfertigen
- Abs. 5: Leistungsverweigerung
c. «Tatobjekt»
i. Rasse: gemeinsame biologische Merkmale, sozialwissenschaftlich als Ergebnis kollektiver Selbst-/Fremdzuschreibung (keine anthropologische Definition)
ii. Ethnie:
- Selbst-/Fremdzuschreibung kultureller, geschichtlicher Gemeinsamkeiten,
- Sprache, Tradition, Brauchtum
- Araber, Tamilen, Zigeuner, Appenzeller, …
- Ethnie =/= Nationalität => anwendbar, wenn damit verknüpfte ethische Charakteristika gemeint (meist überschneidend)
iii. Religion: Selbst-/Fremdzuschreibung gemeinsamer Glaubensorientierung
iv. Sexuelle Orientierung: hingezogen fühlen zu anderem/gleichem/beiderlei Geschlechts - Subj. TB
Eventualvorsatz
Freiheitsberaubung StGB 183
TB Freiheitsberaubung
- Obj. TB
a. Täter: jedermann
b. Tatobjekt: nur, wer fähig ist, seinen Aufenthaltsort selbstständig zu ändern oder mit fremder Hilfe ändern zu lassen (Nicht: Säuglinge, irreversibel Bewusstlose, …)
c. Tathandlung:
- Festnehmen: Begründung der Freiheitsberaubung (Bsp. Anketten, Festbinden, Einsperren, Festhalten, …)
- Gefangenhaltung: Fortsetzung der Freiheitsberaubung, auch durch Unterlassen
- In anderer Weise Freiheit entziehen: keine selbstständige Bedeutung (h.M.)
d. Tatmittel: beliebige Mittel, wobei es für das Opfer nicht unmöglich, aber unverhältnismässig gefährlich oder schwierig sein muss, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden (Bsp. Gewalt, Drohung, Täuschung (str.), …)
e. Taterfolg: sobald dem Opfer unrechtmässig (keine Rechtfertigungsgründe) die Fortbewegungsfreiheit entzogen
=> gewisse Intensität (auch zeitliche Komponente) - Subj. TB:
a. Wissentlich: Tathandlung
b. Wollen/IKN: Taterfolg
Entführung StGB 183
TB Entführung
- Obj. TB
a. Täter: jedermann
b. Tatobjekt:
- Ziff. 1: jedermann
- Ziff. 2: urteilsunfähige, widerstandsunfähige oder noch nicht 16 Jahre alt
c. Tathandlung: Entführung bedeutet das widerrechtliche sich Bemächtigen einer Person durch Wegbringen von ihrem bisherigen Aufenthaltsorte (setzt voraus, dass sich als Folge eine Machtposition des Täters über das Opfer ergibt)
d. Tatmittel:
- Ziff. 1: Durch … Verbringung an einen anderen Ort
> Gewalt erzwungene
> Drohung erzwungene
> List erlangte «Einwilligung» zur
- Ziff. 2: beliebige Tatmittel
e. Taterfolg: Weggebracht unter der Gewalt des Entführers - Subj. TB
a. Wissen (bzw. FMH bei Ziff. 2 ): Tatmittel
b. Wollen/IKN: Taterfolg
Erschwerende Umstände StGB 184
Erschwerende Umstände StGB 184
Lösegeld Konkurrenzen:
o Geiselnahme
> BGer: Lösegeld von Entführter Person sonst Geiselnahme
> A.A.: von entführter Person oder solcher mit Näheverhältnis
o Erpressung
> BSK: echte Konkurrenz
> A.A.: Lösegelderpressung als lex specialis
- Gefahr: muss über Gefahr hinausgehen, die Freiheitsberaubung selbst mit sich bringt
Geiselnahme StGB 185
- Obj. TB
a. Täter: jedermann
b. Tatobjekt: jedermann (Geiseln)
c. Tathandlung:
i. Freiheitsberaubung oder Entführung
ii. Bemächtigung (Bsp. menschliches Schutzschild, Ersatzgeisel, …)
iii. Ausnützen durch Dritten geschaffene Lage
d. Taterfolg: Aufhebung Bewegungsfreiheit - Subj. TB
a. Vorsatz
i. Wissen: Tathandlung
ii. Wollen/IKN: Taterfolg
b. Nötigungsabsicht (Erfolg nicht nötig) - Qualifikation nach Ziff. 2 – 3
Hausfriedensbruch StGB 186
Geschütztes Rechtsgut: Hausrecht – eigene Bestimmungsmacht über private Räume (nicht Besitz sondern Wille des Berechtigten)
Deliktart: Tätigkeitsdelikt, Verletzungsdelikt, Dauerdelikt, Antragsdelikt
- Obj. TB
a. Täter: jede natürliche Person
b. Berechtigter: nat./jur. Person, die Inhaberin des Verfügungsrechts ist und dem somit wegen dinglichen, obligatorischer oder öffentlich-rechtlichen Rechten die Verfügungsgewalt zusteht
c. Tatobjekt
o Haus: jede einen oder mehrere Räumlichkeiten umfassende, mit dem Boden fest verbundene Baute (nicht nur Wohnhaus)
o Wohnung: Raum, in dem gewohnt wird (Hausboot, Wohnwagen, Zelt, nicht: Personenwagen) => erstreckt sich auf gemeinsam genutzte Räume (Waschküche, …)
o Abgeschlossener Raum: nicht verschlossen, sondern umschlossen (Spital-,WG-, Hotelzimmer, …)
o Unmittelbar zu einem Hause gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten: Umfriedung erkennbar, nicht lückenlos
o Werkplatz (Baustelle, Kiesgrube, …)
d. Tathandlung
o Eindringen gegen den Willen:
> Eindringen: Einbrechen, Einschleichen, durch offene Türe eintreten, Einklemmen Schuh
> Gegen Willen: Explizit durch Verbot, Implizit durch geschlossene Türe oder fehlendes Eintrittsticket
* Täuschung nicht TB-mässig wegen tatsächlichem Wille
* Strittig: BGer bejaht Strafbarkeit bei Hausbesetzung und Zweckwidrige Nutzung öffentlicher Gebäude
o Verweilen trotz Aufforderung: ausdrückliche Aufforderung nötig (Anschlag Öffnungszeiten reicht nicht; Grenzfälle wie z.B. Lichter löschen nach Ladenschluss) - Subj. TB
a. Wissen/FMH: Haus mit fremdem Hausrecht
b. Wollen/IKN: Eindringen oder Verbleiben gegen den Willen - Strafantrag StGB 30 und Landesverweisung StGB 66a
Sexuelle Handlungen mit Kindern StGB 187
Geschütztes Rechtsgut: ungestörte Entwicklung des Kindes, bis es die notwendige reife erreicht hat, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt => Annahme, dass psychisch-emotionale Entwicklung sonst gefährdet
Deliktart: Tätigkeitsdelikt, abstraktes Gefährdungsdelikt, Dauerdelikt, Offizialdelikt
- Obj. TB
a. Täter: jedermann > 3 Jahre älter als Opfer (Ziff. 2), Jugendstrafgesetz Geltungsbereich: StGB 9
b. Tatobjekt: Kind unter 16 Jahren (Opferqualifikation nach StPO 116 manchmal schwierig
c. Tathandlung:
Sexueller Handlung: Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind (erheblich im Hinblick auf geschütztes Rechtsgut) Objektive Betrachtungsweise: subjektives Empfinden, Motive oder Bedeutung für Täter oder Opfer irrelevant
o Vornehmen: Körperkontakt zwischen T und O
o Verleiten: kein Körperkontakt (bspw. Masturbation vor Täter)
o Einbeziehen: kein Körperkontakt (bspw. Masturbation vor Opfer)
d. Taterfolg nicht nötig (abstraktes Gefährdungsdelikt) - Subj. TB
a. Wissen/FMH: Tatobjekt, sexuelle Handlung (Kind muss sich sexuellen Bedeutung bewusst sein)
b. Wollen/IKN: Tathandlung - Ziff. 3
a. Täter unter 20
b. Altersdifferenz > 3 Jahre
c. Besondere Umstände (Jugendliebe) - Ziff. 4: Fahrlässigkeit bzgl. Alter
a. Irrige Vorstellung über Alter
b. Vermeidbarkeit: Verhalten, Aussehen, … (je grösser Altersunterschied oder je jünger das Opfer wirkt, desto grösser Sorgfaltspflicht) - Rechtswidrigkeit: Einwilligung Irrelevant, ausser Altersunterschied unter 3 Jahren
Sexuelle Nötigung StGB 189 und Vergewaltigung StGB 190
Geschütztes Rechtsgut: sexuelle Integrität/Selbstbestimmung
Deliktsart: Erfolgsdelikt, Verletzungsdelikt, Dauerdelikt, Offizialdelikt
Sexuelle Nötigung StGB 189
1. Obj. TB
a. Täter: jedermann
b. Tatobjekt: jedermann
c. Tathandlung: Nötigen
Ausübung von Zwang auf Handlungsfreiheit des Opfers durch:
o Gewalt: physische oder chemische Einwirkung auf den Körper (auch verhältnismässig geringer Aufwand)
o Bedrohen: h.M. nur physische Gewalt, m.M. auch Angst und Schrecken
nach Thommen: höhere Schwelle als Nötigung StGB 181, aber geringer als Drohung StGB 180 (bspw. auch Kündigungsdrohung)
o Psychischer Druck: Widerstand/Selbstschutz nicht zumutbar aus anderen Gründen (Bsp. Ausnutzung von Machtverhältnissen)
=> Tatsituative Zwangssituation mit Gewaltanwendung vergleichbar
o Widerstandsunfähig machen: von «Gewalt» beinhaltet
=> Mittel zur Beugung des Willens eingesetzt, blosse Übergehung des geäusserten Willens oder Täuschung reicht nicht
d. Taterfolg
Nötigungserfolg:
o Vom Täter angestrebtes Verhalten des Opfers
o Duldung/Vornahme:
> Beischlafsähnlichen Handlungen: ähnliche Intensität (bspw. Penetration, Oralverkehr, …)
> Sexuellen Handlungen: Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind (erheblich im Hinblick auf geschütztes Rechtsgut) Objektive Betrachtungsweise: subjektives Empfinden, Motive oder Bedeutung für Täter oder Opfer irrelevant
e. Kausalität Tathandlung und -erfolg
- Subj. TB
a. Wissen: Tathandlung
b. Wollen: Taterfolg - Abs. 3: Grausamkeit
Hinzufügen von physischen oder psychischen Qualen, die über das hinausgehen, was für die Nötigung erforderlich ist, insb. Gefühlloses oder quälerisches Vorgehen
Vergewaltigung StGB 190: lex specialis
- Obj. TB
a. Täter: jedermann (Männer: unmittelbar, Frauen: mittelbar)
b. Tatobjekt: Person weiblichen Geschlechts (Biologisch, mit physischem Vorhandensein einer Vagina)
c. Tathandlung: siehe StGB 189
d. Taterfolg: Beischlaf
=> naturgemässe Vereinigung von der Geschlechtsteile (egal wie weit eindringt und ob Same in Scheide Ausgestossen) - subj. TB: siehe StGB 189
Gemeinsame Begehung StGB 200
Schändung StGB 191
Geschütztes Rechtsgut: weniger sexuelle Freiheit, als Anspruch Wehrloser, nicht als Sexualobjekt missbraucht zu werden
Deliktsart: Tätigkeitsdelikt, Verletzungsdelikt, Dauerdelikt, Offizialdelikt
- Obj. TB
a. Täter: Jedermann
b. Tatobjekt:
- Urteils- und widerstandsunfähig (Person im Koma, Bewusstlose, Kleinkinder, …)
- Urteilsunfähig: wer in sexuellen Belangen nicht eigenverantwortlich, d.h. in wirklicher Kenntnis der Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens entscheiden kann (Kinder, geistig Behinderte, …)
- Widerstandsunfähig (körperlich wehrlos oder behindert, …)
c. Tathandlung:
i. Beischlaf: naturgemässe Vereinigung von der Geschlechtsteile (egal wie weit eindringt und ob Same in Scheide Ausgestossen)
- Beischlafsähnliche Handlung: Beischlafsähnlichen Handlungen: ähnliche Intensität (bspw. Penetration, Oralverkehr, …)
- Andere sexuelle Handlung: Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind (erheblich im Hinblick auf geschütztes Rechtsgut) Objektive Betrachtungsweise: subjektives Empfinden, Motive oder Bedeutung für Täter oder Opfer irrelevant - Subj. TB
a. Wissen/FMH: Zustand des Opfers
b. Wollen/IKN: Missbrauch
Stealthing
Abstreifen des Kondoms ohne das Wissen des Opfers
- Schändung: scheitert an Tatobjekt
- sexuelles Gewaltdelikt: scheitert an Tathandlung
=> sexuelle Belästigung (achtung Antrag zu stellen)
Ausnützung einer Notlage StGB 193
Geschütztes Rechtsgut: Freiheit sexuelle Selbstbestimmung
Deliktsart: Tätigkeitsdelikt, Verletzungsdelikt, Dauerdelikt, Offizialdelikt
- Obj. TB
a. Täter: jedermann (Achtung: unechtes Sonderdelikt)
b. Tatobjekt: jeder lebende Mensch in
- Notlage: ernste persönliche oder wirtschaftliche Zwangssituation
- Abhängig: wegen Arbeitsverhältnis oder anderen Gründen nicht frei und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf den Täter angewiesen (muss Entscheidungsfreiheit wesentlich einschränken)
c. Tathandlung: Ausnützen der Machtkonstellation
Täter macht sich die wesentlich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit der Abhängigen im Hinblick auf deren sexuellen Entgegenkommen zunutze (Kausalzusammenhang)
d. Taterfolg: Duldung/Vornahme von sexuellen Handlungen - Subj. TB
a. Wissen/FMH: Notlage/Abhängigkeit
b. Wollen/IKN: Taterfolg
Sexuelle Belästigung StGB 198
Deliktart: Erfolgsdelikt (Abs. 2 I: Tätigkeitsdelikt), Verletzungsdelikt, Dauerdelikt, Antragsdelikt
Abs. 1: Erregung von Ärgernis
Geschütztes Rechtsgut: Freiheit nicht gegen den Willen mit sexuellen Handlungen anderer konfrontiert zu werden
- Obj. TB
a. Täter: jedermann
b. Tatobjekt: jemand, der es nicht erwartet
c. Tathandlung: Sexuelle Handlung
d. Taterfolg: Erregung von Ärgernis - Subj. TB
a. Wissen: Tathandlung
b. Wissen/FMH: unerwartet
c. Wollen/IKN (str.): Taterfolg
Abs. 2:
Geschütztes Rechtsgut: geringfügige Beeinträchtigung der sexuellen Integrität
Tätliche Belästigung
- Obj. TB
a. Täter: jedermann
b. Tatobjekt: jedermann
c. Tathandlung: tätlich sexuelle Belästigung
i. Unterhalb der Erheblichkeit von StGB 187 ff.
Bspw.: Küsse, Brüste/Gesäss durch Kleider, Umarmung
ii. Nicht von StGB 187 ff. erfasst
Bspw.: mangels Widerstandsunfähigkeit, überraschende Übergriffe, … - Subj. TB
a. Mind. Eventualvorsatz
Verbale Belästigung
- Obj. TB
a. Täter: jedermann
b. Tatobjekt: jedermann (unmittelbare Anwesenheit nötig? => BGer: Ja
c. Tathandlung: sexuelle Belästigung durch Worte
=> umfasst laut BGer auch Schrift und Bild
Zwar Unmittelbarkeit nötig, aber nicht zwingend gleichzeitige körperliche Präsenz von Täter und Opfer (somit z.B. auch Messages)
Konkurrenzen Sexualdelikte
- Gewaltdelikte
- Missbrauch Urteils-/Widerstandsunfähigkeit
- Ausnützung
- Sexuelle Belästigung
Parallel: Pornografie und sexuelle Handlungen mit Kindern
- 189/190
o 190 lex specialis zu 189
o 190 eingeleitet durch 189: mitbestrafte Vortat
o Echte Konkurrenz, wenn zeitlich abgrenzbar - 189/190 zu 187: echte Konkurrenz
- 187 zu 191
o BGer: echte Konkurrenz
o Vorschlag: 187 Vorrang, falls Widerstandsunfähigkeit i.Z.m. Alter? - 187 zu 197: echte Konkurrenz, wenn Veranlasser selbst als Darsteller mitwirkt
Pornografie StGB 197
Weiche Pornographie grds. straflos mit Ausnahme von Abs. 1 & 2
Abs. 1: Anbieten
Geschütztes Rechtsgut: ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
Deliktart: Tätigkeitsdelikt, abstraktes Gefährdungsdelikt, Zustandsdelikt, Offizialdelikt
- Obj. TB
a. Täter: jedermann – auch Jugendliche, die eigentlich geschützt werden sollen?
b. Tatobjekt: Person unter 16 Jahren
c. Tathandlung:
- Pornographie:
o Objektiv betrachtet darauf ausgelegt, den Konsumenten sexuell aufzureizen
o Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann (bspw. NICHT: dickpic oder Spielfilm)
- Träger: Schriften, Tonaufnahmen, Bildaufnahmen, Abbildungen, Gegenstände solcher Art, Pornographische Vorführungen
- Handlung: Anbieten, Zeigen, Überlassen, zugänglich Machen, durch Radio und Fernsehen verbreiten (auch Internet erfasst, Warnhinweis keine ausreichende Schwelle)
=> Möglichkeit reicht, auch wenn Kind nicht tatsächlich vom pornographischen Inhalt Kenntnis nimmt - Subj. TB
a. Wissen/FMH: pornographischer Inhalt, Zugänglichkeit unter 16-Jährige
b. Wollen/IKN: Anbieten
Abs. 2: unaufgeforderte Konfrontation
Geschütztes Rechtsgut: Interesse nicht gegen den Willen mit Pornographie konfrontiert zu sein
Deliktart: Tätigkeitsdelikt, Gefährdungsdelikt, Zustandsdelikt, Offizialdelikt
- Obj. TB
a. Täter: jedermann
b. Tatobjekt: jedermann
c. Tathandlung: ¨
- Gegenstände i.S.v. Abs. 1
- Öffentliches Ausstellen: kann von unbestimmt vielen Personen oder von grösserem, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden
- oder Unaufgefordertes Anbieten: Person muss nicht schockiert sein (Gefährdungsdelikt) - Subj. TB
a. Mind. Eventualvorsatz - Rechtfertigung: Hinweis
Abs. 3: Anwerbung Minderjähriger
Nur selbstständige Bedeutung bei freiwilligen Darstellern zwischen 16 und 18
Abs. 4: Harte Pornographie Herstellung
- Strafbarkeit teilweise schwer erklärbar (z.B. Gewaltpornographie mit Einwilligung oder virtuelle Kinderpornographie)
=> Korrumpierungshypothese: (sehr) mittelbarer Schutz vor angeblich erhöhter Bereitschaft (abstraktes Gefährdungsdelikt)
- Download bereits Herstellen gem. BGE (schwierig, da oft Download mit Öffnung
Abs. 5: Harte Pornographie Konsum
- Problem mit Cache Speicher im Vorsatz: ein ungeübter Computer Nutzer der von Cache nichts weiss, handelt ohne Vorsatz
Abs. 8: Straflosigkeit
- Verunglückter Gesetzesartikel: müsste auch Konstellationen mit Jugendlichen unter 16 Jahren beinhalten