Ungetreue Geschäftsbesorgung StGB 158 Flashcards
geschütztes Rechtsgut und Deliktsart 158
geschützt: Vermögen
- echtes Sonderdelikt
- verhaltensgebundenes Erfolgsdelikt
TB StGB 158 (Treuebruchtatbestand)
TB
1. obj TB
- Täter: vermögensfürsorgepflichtige bzw. aufsichtspflichtige Person
- Tathandlung: Verletzung der dem Täter im Hinblick auf das zu betreuende Vermögen obliegenden Pflichten
- unmittelbarer Vermögensschaden
- subj. TB
- Vorsatz
- ggf. Bereicherungsabsicht (Ziff. 1 Abs. 3) - RW und Schuld
- Strafantragserfordernis: keins, Ausnahme Ziff. 3
Vermögensverwalter 158
Vermögensfürsorgepflichtiger = Schutzgarant
- Vermögensverwaltung: typischer und wesentlicher Inhalt der Aufgabe
- wesentliche Bestandteile des Vermögens
- Treunehmer muss gewisse Selbständigkeit bei der Ausführung haben
=> durch Gesetz, behördl. Auftrag oder Rechtsgeschäft
Auch erfasst:
- Personen faktisch in dieser Position
- Strohmann
- GoA (Ziff. 1 Abs. 2)
- Beaufsichtiger des Vermögensverwalters (Ziff. 1 Abs. 1)
Verletzung der dem Täter im Hinblick auf zu betreuendes Vermögen obliegenden Pflichten
- Was hätte getan werden müssen? (Tun oder Unterlassen)
- Wurde diese Pflicht verletzt?
=> Entscheidend: Inhalt der Vermögensfürsorgepflicht aus dem Grundgeschäft
BGer riskantes Wirtschaften: strafbar nur das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in dieser Situation nicht eingehen würde
=> ex ante zu bestimmen ob den Vereinbarungen zuwiderlaufend
unmittelbare Schädigung des Vermögens 158
vgl. 146
Kausalzusammenhang!
- Vermögensgefährdung reicht nicht, ausser wenn im wirtschaftlichen Wert gemindert (falls bei Bilanzierung rechnung getragen werden muss)
- unterbliebene Vermögensvermehrung nur Schaden, wenn bereits so hinreichend konkretisiert, dass sie wirtschaftlichen Wert hat
Missbrauchstatbestand StGB 158 Ziff. 2
TB
1. obj. TB
- Täter = Person, die ermächtigt ist, rechtsgeschäftlich über fremdes Vermögen zu verfügen
- Tathandlung: Missbrauch = rechtsgeschäftliches Handeln (nach aussen wirksam, nach innen pflichtwidrig)
- unmittelbarer Vermögensschaden
- subj. TB
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
Rest: vgl. Ziff. 1
Konkurrenz 158
StGB 138 geht vor
=> StGB 158 nur bei fehlender Aneignungs- oder Bereicherungsabsicht (Ziff. 1) oder fehlendem Anvertrautsein
Anvertrautsein auch wenn Treugeber neben Täter noch Verfügungsmacht hat?
BGer: JA => StGB 138
h.L.: NEIN => StGB 158 Ziff. 2
Abgrenzung Ziff. 1 und 2:
=> Ziff. 1 geht vor
- Täter: Ziff. 2 umfasst Ziff. 1, ausgenommen GoA, aber Täter muss nicht zwingend über wesentliche Vermögensbestandteile verfügen können
- Tathandlung: Pflichtverletzung - Missbrauch