Ungetreue Geschäftsbesorgung StGB 158 Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut und Deliktsart 158

A

geschützt: Vermögen

  • echtes Sonderdelikt
  • verhaltensgebundenes Erfolgsdelikt
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2
Q

TB StGB 158 (Treuebruchtatbestand)

A

TB
1. obj TB
- Täter: vermögensfürsorgepflichtige bzw. aufsichtspflichtige Person
- Tathandlung: Verletzung der dem Täter im Hinblick auf das zu betreuende Vermögen obliegenden Pflichten
- unmittelbarer Vermögensschaden

  1. subj. TB
    - Vorsatz
    - ggf. Bereicherungsabsicht (Ziff. 1 Abs. 3)
  2. RW und Schuld
  3. Strafantragserfordernis: keins, Ausnahme Ziff. 3
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3
Q

Vermögensverwalter 158

A

Vermögensfürsorgepflichtiger = Schutzgarant

  • Vermögensverwaltung: typischer und wesentlicher Inhalt der Aufgabe
  • wesentliche Bestandteile des Vermögens
  • Treunehmer muss gewisse Selbständigkeit bei der Ausführung haben

=> durch Gesetz, behördl. Auftrag oder Rechtsgeschäft

Auch erfasst:
- Personen faktisch in dieser Position
- Strohmann
- GoA (Ziff. 1 Abs. 2)
- Beaufsichtiger des Vermögensverwalters (Ziff. 1 Abs. 1)

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4
Q

Verletzung der dem Täter im Hinblick auf zu betreuendes Vermögen obliegenden Pflichten

A
  1. Was hätte getan werden müssen? (Tun oder Unterlassen)
  2. Wurde diese Pflicht verletzt?

=> Entscheidend: Inhalt der Vermögensfürsorgepflicht aus dem Grundgeschäft

BGer riskantes Wirtschaften: strafbar nur das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in dieser Situation nicht eingehen würde
=> ex ante zu bestimmen ob den Vereinbarungen zuwiderlaufend

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5
Q

unmittelbare Schädigung des Vermögens 158

A

vgl. 146
Kausalzusammenhang!

  • Vermögensgefährdung reicht nicht, ausser wenn im wirtschaftlichen Wert gemindert (falls bei Bilanzierung rechnung getragen werden muss)
  • unterbliebene Vermögensvermehrung nur Schaden, wenn bereits so hinreichend konkretisiert, dass sie wirtschaftlichen Wert hat
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6
Q

Missbrauchstatbestand StGB 158 Ziff. 2

A

TB
1. obj. TB
- Täter = Person, die ermächtigt ist, rechtsgeschäftlich über fremdes Vermögen zu verfügen
- Tathandlung: Missbrauch = rechtsgeschäftliches Handeln (nach aussen wirksam, nach innen pflichtwidrig)
- unmittelbarer Vermögensschaden

  1. subj. TB
    - Vorsatz
    - Bereicherungsabsicht

Rest: vgl. Ziff. 1

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7
Q

Konkurrenz 158

A

StGB 138 geht vor
=> StGB 158 nur bei fehlender Aneignungs- oder Bereicherungsabsicht (Ziff. 1) oder fehlendem Anvertrautsein

Anvertrautsein auch wenn Treugeber neben Täter noch Verfügungsmacht hat?
BGer: JA => StGB 138
h.L.: NEIN => StGB 158 Ziff. 2

Abgrenzung Ziff. 1 und 2:
=> Ziff. 1 geht vor
- Täter: Ziff. 2 umfasst Ziff. 1, ausgenommen GoA, aber Täter muss nicht zwingend über wesentliche Vermögensbestandteile verfügen können
- Tathandlung: Pflichtverletzung - Missbrauch

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