Sachentziehung StGB 141 und Sachbeschädigung StGB 144 Flashcards

1
Q

StGB 144 geschütztes Rechtsgut

A
  • Integrität der körperlichen Vermögensbestandteile
  • unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht
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2
Q

TB Sachbeschädigung StGB 144

A

TB
obj. TB
- Wer = jedermann
- Sache (nicht fb)
- an der fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht
- beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht
- (ggf. Qualifikation: grosser Schaden)

subj. TB
- Vorsatz

Rechtswidrigkeit und Schuld

Strafantragserfordernis
- grds. erforderlich Abs. 1
- Ausnahmen: öffentliche Zusammenrtottung (Abs. 2) oder grossen Schaden (Abs. 3)

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3
Q

Sache i.S.v. StGB 144

A

bewegliche und unbewegliche körperliche Gegenstände, unabhängig von Aggregatszustand und wirtschaftlichem Wert

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4
Q

fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht

A

zivilrechtsakzessorisch auszulegen

  • im Zeitpunkt der Tathandlung (auch) im Eigentum eines andern
  • bei Alleineigentum des Täters: Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht, das bereits ausgeübt wird
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5
Q

Beschädigen, Zerstören, Unbrauchbarmachen

A

= jede Zustandsveränderung, sofern sie den Berechtigten in schützenswerten Interessen beeinträchtigt und nicht ohne nennenswerten Aufwand rückgängig zu machen sind

Beschädigen:
- mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung der Sachsubstanz
- Falls weit ausgelegt: Minderung der Funktionsfähigkeit oder Ansehnlichkeit

Zerstören:
- Steigerungsbegriff zu “Beschädigen”

Unbrauchbarmachen:
- Falls weite Auslegung von “Beschädigen”: praktisch kein eigener Anwendungsbereich
- Falls enge Auslegung “ : mehr als nur unerhebliche
=> Minderung der Ansehnlichkeit (h.M.)
=> Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit ohne Eingriff in die Sachsubstanz

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6
Q

Q StGB 144

A

Abs. 2 und Abs. 3

“grosser Schaden”: Orientierungshilfe 10’000 CHF

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7
Q

Sachentziehung
- Grundgedanke
- geschütztes Rechtsgut
- Unterschied Sachbeschädigung

A
  • Auffang TB für Entziehung beweglicher Sachen OHNE Aneignungsabsicht
  • Verfügungsmacht (Sachnutzungsmöglichkeit)
  • Nicht Angriff auf Sache sondern nur auf Rechtsposition
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8
Q

TB Sachenziehung StGB 141

A

TB
Obj. TB
- Wer
- bewegliche Sache
- dem Berechtigten entziehen
- ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügen

subj. TB
- Vorsatz
- ohne Aneignungsabsicht

RW & Schuld

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9
Q

“dem Berechtigten entziehen” 141

A

Berechtigter:
jemand mit dinglichen Recht an der Sache

Entziehen:
- Wegnahme mit oder ohne Begründung neuen Gewahrsams
- Vorenthalten: Verhalten, das dem Berechtigten Wiedererlangung der Sache verunmöglicht oder erheblich erschwert/verzögert

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10
Q

“erheblicher Nachteil” 141

A

Nachteil:
- finanzielle Einbusse
- sonstige mit dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verbundene negative Folgen

erheblich: Ausschluss von Bagatellen

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