Sachentziehung StGB 141 und Sachbeschädigung StGB 144 Flashcards
StGB 144 geschütztes Rechtsgut
- Integrität der körperlichen Vermögensbestandteile
- unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht
TB Sachbeschädigung StGB 144
TB
obj. TB
- Wer = jedermann
- Sache (nicht fb)
- an der fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht
- beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht
- (ggf. Qualifikation: grosser Schaden)
subj. TB
- Vorsatz
Rechtswidrigkeit und Schuld
Strafantragserfordernis
- grds. erforderlich Abs. 1
- Ausnahmen: öffentliche Zusammenrtottung (Abs. 2) oder grossen Schaden (Abs. 3)
Sache i.S.v. StGB 144
bewegliche und unbewegliche körperliche Gegenstände, unabhängig von Aggregatszustand und wirtschaftlichem Wert
fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht
zivilrechtsakzessorisch auszulegen
- im Zeitpunkt der Tathandlung (auch) im Eigentum eines andern
- bei Alleineigentum des Täters: Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht, das bereits ausgeübt wird
Beschädigen, Zerstören, Unbrauchbarmachen
= jede Zustandsveränderung, sofern sie den Berechtigten in schützenswerten Interessen beeinträchtigt und nicht ohne nennenswerten Aufwand rückgängig zu machen sind
Beschädigen:
- mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung der Sachsubstanz
- Falls weit ausgelegt: Minderung der Funktionsfähigkeit oder Ansehnlichkeit
Zerstören:
- Steigerungsbegriff zu “Beschädigen”
Unbrauchbarmachen:
- Falls weite Auslegung von “Beschädigen”: praktisch kein eigener Anwendungsbereich
- Falls enge Auslegung “ : mehr als nur unerhebliche
=> Minderung der Ansehnlichkeit (h.M.)
=> Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit ohne Eingriff in die Sachsubstanz
Q StGB 144
Abs. 2 und Abs. 3
“grosser Schaden”: Orientierungshilfe 10’000 CHF
Sachentziehung
- Grundgedanke
- geschütztes Rechtsgut
- Unterschied Sachbeschädigung
- Auffang TB für Entziehung beweglicher Sachen OHNE Aneignungsabsicht
- Verfügungsmacht (Sachnutzungsmöglichkeit)
- Nicht Angriff auf Sache sondern nur auf Rechtsposition
TB Sachenziehung StGB 141
TB
Obj. TB
- Wer
- bewegliche Sache
- dem Berechtigten entziehen
- ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügen
subj. TB
- Vorsatz
- ohne Aneignungsabsicht
RW & Schuld
“dem Berechtigten entziehen” 141
Berechtigter:
jemand mit dinglichen Recht an der Sache
Entziehen:
- Wegnahme mit oder ohne Begründung neuen Gewahrsams
- Vorenthalten: Verhalten, das dem Berechtigten Wiedererlangung der Sache verunmöglicht oder erheblich erschwert/verzögert
“erheblicher Nachteil” 141
Nachteil:
- finanzielle Einbusse
- sonstige mit dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verbundene negative Folgen
erheblich: Ausschluss von Bagatellen