C - Rechtliche Grundlagen Flashcards
Was gehört laut Sanitätergesetz zum Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäter?
● Qualifizierte Erste Hilfe
● Sanitätshilfe
● Rettungstechnik –> Einschließlich diagnostischer (Verdacht auf) und therapeutischer (Maßnahmen) Verrichtungen
In § 9 des SanG
Tätigkeitsbereich umfasst:
● die selbstständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und hilfsbedürftiger Menschen vor und während des Transportes
● die fachgerechte Aufrechterhaltung und Beendigung von Infusionen nach der Anordnung des Arztes sowie die Blutabnahme aus der Kapillare zur Notfallsdiagnostik (Blutzuckermessung)
● die Übernahme und Übergabe des Patienten
● Hilfestellung bei Akutsituationen
● die Verabreichung von Sauerstoff
● die qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen
—- Beurteilung, Wiederherstellung und Aufrechterhaltung lebenswichtiger Körperfunktionen
—- Defibrillation mit halbautomatischen Geräten
—- Herstellung der Transportfähigkeit sowie die Durchführung des Transportes + wenn ein Arzt nicht zur Verfügung steht -> sowie eine sofortige Anforderung des NA
● die Durchführung von Sondertransporten
● für jede gesetzte oder unterlassene Maßnahme trägt der Sanitäter selbst die Verantwortung
Was sind die Berufs- und Tätigkeitspflichten des Rettungssanitäters?
Wir kennen sechs Pflichten: ● Sorgfaltspflicht ● Dokumentationspflicht ● Verschwiegenheitspflicht (same as Schweigepflicht) ● Auskunftspflicht ● Hilfeleistungspflicht ● Fortbildungspflicht
- Sorgfaltspflicht
● Rettungssanitäter muss bei der Versorgung und Betreuung von Patienten ohne Beachtung von deren Ansehen und nach bestem Wissen und Gewissen handeln
● immer nach dem aktuellen Stand der Sanitätshilfe handeln (z.B. wenn sich die Lehrmeinung ändert)
● deshalb verpflichtet, regelmäßig Fortbildungen zu besuchen. - Dokumentationspflicht
● Alle Sanitäter haben die gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren.
● Den Betroffenen oder deren gesetzlichen Vertretern ist Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, wenn sie es verlangen.
● Dienststelle eine mindestens 10 Jährige Aufbewahrungspflicht.
● Bei den Dokumentationsunterlagen unterscheidet man zwischen dem Transportbericht und dem Einsatzprotokoll -> Beides ist bei einem Einsatz vom Rettungssanitäter auszufüllen - Verschwiegenheitspflicht
● Alle Umstände, die man in der Tätigkeit des Sanitäters erfährt, sind geheim zu halten
● Darunter fallen nicht nur Patientendaten, sondern auch alle sonstigen Umfeldeindrücke
● Bei Verstoß drohen Verwaltungsstrafen bis hin zum Delikt der Verletzung von Berufsgeheimnissen
● Ausnahmen gibt es im Bereich der Kindesmisshandlung (Meldung an Jugendamt). Für die Mitteilungen an die Presse ist ausschließlich der Einsatzleiter zuständig. - Auskunftspflicht
● Sanitäter haben gegenüber Patienten, deren gesetzlichen Vertretern und anderen auskunftsberechtigten Personen die Pflicht, ihnen Auskunft über die gesetzten Maßnahmen zu geben
● Dies gilt auch für Gesundheitsberufliches Personal, da die Informationen für die weitere Behandlung wichtig sind - Hilfeleistungspflicht
● trifft den Sanitäter auch außerdienstlich
● Im Privaten nur den Notruf zu wählen, ist für einen Rettungssanitäter zu wenig (er beherrscht die Erste-Hilfe-Maßnahmen)!
● Kommt man während des Dienstes bei einem Unfall vorbei, hat man anzuhalten und zumindest Erste Hilfe zu leisten. - Fortbildungspflicht
● Fortbildung ist vor allem wegen der laufenden Weiterentwicklung der Notfallversorgung und wegen der Qualitätssicherung verpflichtend
● Deshalb muss ein Rettungssanitäter Fortbildungskurse im Ausmaß von mindestens 16 Stunden in 2 Jahren besuchen
● Durch die kommissionelle Abschlussprüfung erhält der Sanitäter seine Berufsberechtigung für 2 Jahre.
● Danach muss er eine Rezertifizierung absolvieren, um weiterhin im Rettungsdienst tätig sein zu können
Welche Rechte hat ein Patient (Patientenrechte)?
● Informations- und Aufklärungsrecht (z.B. über die weiteren Maßnahmen, Auswirkungen und Komplikationen)
● Selbstbestimmungsrecht (z.B. „Ich will keine Maske anlegen“ -> Dokumentieren!!)
● Das Recht zur sachgemäßen Versorgung
● Recht auf Einsicht in die Dokumentation
● Grundsätzlich hat jeder Patient, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, selbst in die Hilfeleistung und den Transport einzuwilligen.
Nicht selbstbestimmende Personen:
● Erwachsene die an einer psychischen Erkrankung leiden oder geistig behindert sind
● Minderjährige unter 14 Jahren –> An ihrer Stelle entscheiden die gesetzlichen Vertreter (Vorsorgebevollmächtigte, Angehörige, Sachwalter und Eltern).
● Wenn ein Patient einen Transport bzw. eine Behandlung ausdrücklich verweigert, so ist dies zu akzeptieren und ein zu dokumentieren (=Revers).
● Verweigert der Patient die Unterschrift auf einem Revers, so ist dieser Umstand vom Sanitäter zu dokumentieren und ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen.
● Voraussetzung für eine Unterschrift unter einem Revers erfordert die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten.
● Dieser muss in der Lage sein den Inhalt eines Revers zu verstehen und die Konsequenzen zu kennen.
● Von geistig verwirrten oder stark alkoholisierten Personen kann daher keine Unterschrift akzeptiert werden
● Ausnahmen gibt es nur dann, wenn es sich um geringfügige Verletzungen handelt und der Verwirrte oder Alkoholisierte noch ausreichende Fähigkeiten zum Urteilen hat. Da dies für den RS schwer festzustellen ist, ist gegeben falls ein NA (Notarzt) beizuziehen.
● Stellt der Notarzt fest, dass die Verletzungen/Erkrankungen sich bedrohlich auf das Leben oder die Gesundheit auswirken, so ist behutsam vorzugehen und keinesfalls Zwang auszuüben
● Dokumentation ist in einem solchen Fall besonders wichtig!
Erklären sie die Begriffe: Patientenverfügung und Vorsorgedialog.
Patientenverfügung:
● eine Erklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt
● wird wirksam wenn der Patient zum Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist.
● Mit der Patientenverfügung kann auf eine Behandlung verzichtet, aber eine solche nicht angeordnet werden
Zwei Arten:
Verbindliche
● Gilt in jedem Fall und muss daher strengen Formvorschriften
entsprechen:
– Schriftlichkeitsgebot mit konkreter Umschreibung der
abzulehnenden medizinischen Maßnahmen
– Ärztliche Aufklärung
– Errichtung vor einem Notar/Rechtsanwalt/Patientenanwalt samt Rechtsbelehrung
– Geltungsdauer 5 Jahre (erlischt nicht wenn nach 5 Jahren die
Fähigkeit zur Erneuerung weggefallen ist)
Beachtliche
● Keine Formvorschriften und ist somit nicht verbindlich sondern lediglich bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens mitzuberücksichtigen
Vorsorgedialog:
● Ziele und Wünsche im letzten Lebensabschnitt aber auch vorhersehbare lebensbedrohliche Krisensituationen von Personen werden erfragt und dokumentiert
● Derartige Gespräche werden in Pflegeheimen standardisiert.
● Zentrale Fragen stellen dabei Sonderernährung, Reanimation, Bedingungen für Therapiezieländerungen und Hospitalisierungen sowie psychosoziale und spirituelle Bedürfnisse dar
● Solche Dialoge liegen, falls besprochen und vorhanden, in den jeweiligen Einrichtungen verschriftlich vo
● In einem Krisenblatt stehen alle Informationen kurz und knapp da und helfen dem Pflegepersonal, den Sanitätern und dem Notarzt sich zu orientieren.
Erklären Sie die Begriffe Diensttauglichkeit, Arbeitszeiten, Einsatzbereitschaft, Alarmierung und Anfahrt.
Diensttauglichkeit:
● Dienstantritt ist nur dann möglich wenn die Diensttauglichkeit gegeben ist.
● liegt vor wenn die tätigkeitsrelevanten Anforderungen an die jeweilige Berufsgruppe fachgerecht erfüllt werden können.
● Diensttauglichkeit unterteilt sich in eine psychische, physische und fachliche Komponente
● Einschränkungen der Diensttauglichkeit unterliegen einer unverzüglichen Meldepflicht gegenüber dem Vorgesetzten.
● Nimmt ein Kollege eine Dienstuntauglichkeit wahr, so besteht ebenso Meldepflicht.
Arbeitszeiten:
● Hauptamtliches Personal darf maximal 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich arbeiten.
● Zivildiener unterliegen dem Zivildienstgesetz.
● Für freiwillige gibt es keine gesetzlichen Einschränkungen. —— Die maximale Dienstdauer ergibt sich aufgrund ihrer Diensttauglichkeit
Einsatzbereitschaft:
Die Herstellung der Einsatzbereitschaft umfasst:
● Die Überprüfung des technischen und medizinischen Equipments auf seine Funktionstüchtigkeit (alles nach MPG)
● Das tragen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA)
● Das Mitführen des Einsatzalarmierungssysteme (Pager)
● Das Melden der Einsatzbereitschaft an die Dienststelle
Im Grunde ist die Einsatzbereitschaft der Fahrzeugcheck am Morgen.
Alarmierung und Anfahrt:
Die Aufgabe der Leistelle besteht darin Notrufmeldungen entgegenzunehmen und deren Dringlichkeit einzustufen und ein konkretes Rettungsmittel zu alarmieren (RTW, NEF, NAW, NAH).
Die Dringlichkeitseinstufung ist eine Entscheidung des zuständigen Disponenten.
Die Aufforderung seitens der Leitstelle, einen Einsatzort mit Blaulicht anzufahren ist lediglich eine Empfehlung. Nach der StVO (Straßenverkehrsordnung) dürfen Einsatzfahrzeuge ihre Sondersignale nur dann verwenden, wenn Gefahr im Verzug ist (z.B. bei dringenden Hilfeleistungen).
Zusätzlich dazu darf das Sondersignal auch zur Absicherung vor Ort eingeschaltet werden.
Folgende Besonderheiten gelten für Einsatzfahrzeuge:
● Grundsätzlich keine Verkehrsverbote und –beschränkungen!
● Einfahren bei rotem Licht in eine Kreuzung ist erlaubt, vorher ist jedoch anzuhalten!
● Befahren von Einbahnstraßen in die Gegenrichtung ist nur dann gestattet wenn es der Einsatzort nicht anders zulässt oder er nicht in der gebotenen Zeit erreicht werden kann.
● Ohne Blaulicht gelten für Einsatzfahrzeuge die Regeln der StVO.
● Es gibt jedoch andere Privilegien für Einsatzfahrzeuge (Blaulicht und Folgetonhorn). Z.B das Befahren von Busspuren, keine Vignettenpflicht auf Schnellstraßen und Autobahnen,…
● Dreiecksgurte sind im Auto auf allen besetzten Sitzen anzulegen, außer dies ist aufgrund medizinischer Maßnahmen für den Patienten nicht möglich.
Beschreiben Sie die Patientenversorgung vor Ort samt besonderen Einsatzszenarien sowie Transport versus Belassung.
Die Patientenversorgung wird von (eigenverantwortlich handelnden) Sanitätern und Notärzten gewährleistet.
Je nach Einstufung und Alarmierung wird ein entsprechend qualifiziertes Team zum Einsatzort entsandt.
– Aus medizinischer Sicht ist stets die Person mit der höchsten medizinischen Ausbildung für den Patienten letztverantwortlich, ansonsten gilt der Grundsatz der Teamarbeit (dieser besagt, dass alle involvierten Einsatzkräfte darauf vertrauen können, dass der jeweils andere im Einsatzteam die rechtmäßig erworbenen Kompetenzen beherrscht).
UNTERBRINGUNGSGESETZ
Grundsätzlich erfordert jede Versorgung und jeder Transport die Einwilligung des Patienten (Kapitel „Patientenrechte“).
– Dieser Grundsatz wird bei der Anwendung des Unterbringungsgesetzes durchbrochen.
– Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen einer zwangsweisen Aufnahme von Patienten im geschlossenen psychischen Bereich eines Krankenhauses.
Die Voraussetzungen hierfür sind, dass eine Person:
● Aktuell an psychiatrisch Symptomen leidet
● In diesem Zusammenhang sich selber oder andere ernstlich oder erheblich gefährdet (in Bezug auf die Gesundheit oder das Leben)
● Nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.
Die Verbringung des Betroffenen vom Ort der Eskalation in die Psychiatrische Abteilung erfolgt durch die Polizei im Zusammenwirken mit den im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzten oder Polizeiärzten.
Nur wenn der Patient eine sanitätsdienstliche/medizinische Betreuung benötigt oder es für ihn schonender ist, kann der Rettungsdienst bzw. Notarztdienst beigezogen werden.
Polizei ist für den Patient zuständig, der Rettungsdienst hat lediglich eine Unterstützungsfunktion.
Wenn der Patient im Rettungsauto transportiert wird, hat zumindest ein Polizist mit im Fahrzeug zu sein.
Aufgrund des Gesetzes üben Sanitäter und Notärzte keine Gewalt gegenüber Patienten aus. Einzige Ausnahme hierbei ist die Notwehr (Angriff abwehren).
Transport versus Belassung
● Entscheidung, einen Patienten zu transportieren oder zu belassen, haben im Einsatz nur die (Not)Ärzte zu treffen.
● Im Ausnahmefall steht sie auch Sanitätern zu (z.B. Rufhilfeeinsatz: Aufstehhilfe ohne Verletzungen). In allen Zweifelsfällen haben Sanitäter ihren Transportauftrag wahrzunehmen und im Notfall unverzüglich einen Notarzt beizuziehen.
● Ein Patiententransport hat stets in ein für das jeweilige Krankheitsbild oder Verletzungsmuster kompetentes Weiterversorgungszentrum zu erfolgen
● Für Krankenhäuser besteht eine Aufnahmepflicht für Personen deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert.
● Die Mitnahme von Tieren ist aufgrund der strengen Hygienevorschriften untersagt
● Ausnahmen bestehen bei Blindenführhunden von hochgradig sehbehinderten oder blinden Patienten
● Ein Mittransport ist nur dann gestattet wenn das Zielkrankenhaus den Aufenthalt des Tieres erlaubt. Daher ist das Zielkrankenhaus zu verständigen.
Wie erfolgt die Patientenübergabe im Zielkrankenhaus? Erklären Sie Haftung und Fehlermanagement.
Patientenübergabe im Zielkrankenhaus
● Rettungssanitäter ist solang für einen Patienten verantwortlich, bis die Übergabe an das klinische Behandlungsteam vollendet ist.
● Bei Patienten, die sofort weitere medizinische Hilfe benötigen ist eine Übergabe an Ärzte oder Personal der Gesundheits- und Krankenpflege notwendig, eine Patientenübergabe durch das Abholen eines Stempels reicht hier nicht aus.
● Das wichtigste bei der Patientenübergabe ist der Informationsaustausch.
Haftung und Fehlermanagement
● In Österreich unterteilt sich das Übernehmen von Haftung einerseits in den zivilrechtlichen Schadenersatz und andererseits in die strafrechtliche Verantwortung.
Zivilhaftung
● Dient dem Schadensausgleich gegenüber des Patienten und geht von dem Grundsatz aus, dass jeder das Risiko eigener Schäden zu tragen hat und nur dann, wenn der Schaden rechtswidrig und schuldhaft durch einen Dritten verursacht wurde, ein entsprechender Ersatz der Person begehrt wird
● Schmerzensgeld bei zugefügten Schmerzen, Schadenersatz bei zugefügtem Sachschaden
● Im Rettungsdienst kann der Geschädigte nicht nur vom verursachenden Mitarbeiter, sondern von der Rettungsorganisation selbst den Schaden ersetzt bekommen.
● Wenn ein Sanitäter eine Maßnahme tut oder verletzt und durch diese der Patient Schaden erleidet, stellt sich die Frage, ob der Sanitäter nach Lehrmeinung gehandelt hat (->keine Notarztnachforderung obwohl erforderlich, Abbindungsmaßnahme obwohl auch anders möglich, Kompetenzüberschreitung, Sauerstoffindikation obwohl Kontraindikation bestehe, nicht sorgfältige Verwahrung von Wertgegenständen während der Fahrt usw.)
● In solchen Fällen zieht man einen Vergleichsmaßstab heran um zu untersuchen, wie sich ein gewissenhaft handelnder Sanitäter in dieser Situation verhalten hätte (immer nach aktueller Lehrmeinung)
● Weicht nun das Verhalten des schuldigen Sanitäters ab, besteht wahrscheinlich eine Haftung.
● Auch wenn die Organisation einen noch nicht ausgebildeten Mitarbeiter einsetzt, Mängel der Medizinprodukte oder des Fahrzeuges aufweist, kann dies eine Haftung mit sich ziehen.
● Typische Risiken: rasantes Fahren, gefährliche Überholmanöver, Patientenversorgung entgegen der aktuellen Lehrmeinung
Strafrecht
● Dient bei Zwischenfällen im Bereich der Patientenversorgung,
● der Staatsanwalt muss bei verwirklichten Delikten (die im Strafgesetzbuch stehen) ein Strafverfahren einleiten.
● Wenn die Ermittlung eine Verurteilung nachlegen, kommt es zur Anklage und Strafgericht entscheidet darüber, ob die Person bestraft (Geld- oder Haftstrafe) oder freigesprochen wird.
● Beide kommen in der Praxis selten vor (durch Bemühen auf außergerichtliche Einigung und durch wenige Patienten, die Ansprüche erheben)
● Es ist sehr wichtig, Fehler transparent zu machen und darüber zu diskutieren.-> CIRS (Critical Incident Reporting System)