Beurkundungsrecht - Unterschrifts- und Signaturbeglaubigung (§§ 40, 40a BeurkG) Flashcards
Was ist der Erklärungsinhalt des Unterschrifts- bzw. Signaturbeglaubigungsvermerks?
- Der Beglaubigungsvermerk beschränkt sich darauf, dass die Unterschrift unter einem Text von einer bestimmten Person vor dem Notar vollzogen oder anerkannt wurde bzw. dass die an einem elektronischen Dokument angebrachte qualifizierte elektronische Signatur von einer bestimmten Person gegenüber dem Notar anerkannt wurde.
- Die Erklärung über der beglaubigten Unterschrift bzw. das elektronische Dokument, an welchem die qualifizierte elektronische Signatur angebracht ist, bleiben Privaterklärung.
Inwiefern unterscheidet sich die im Rahmen einer Unterschrifts- bzw. Signaturbeglaubigung vorzunehmende Identifikation von derjenigen bei der Beurkundung nach §§ 6 ff. BeurkG (gg i. V. m. §§ 16a ff. BeurkG)?
- Grundsätzlich ist die Identifikation auf dieselbe Art und Weise vorzunehmen.
- Allerdings ist im Rahmen einer Unterschrifts- und Signaturbeglaubigung ein Zweifelsvermerk nicht möglich. Vielmehr muss bei Zweifeln an der Identität eine Beglaubigung abgelehnt werden. Dies ergibt sich mit Blick auf das Präsenzverfahren daraus, dass §§ 40 Abs. 4, 40a Abs. 4 S.1 BeurkG nicht auf § 10 Abs. 3 S.2 BeurkG verweisen. Für im Online-Verfahren vorgenommene Signaturbeglaubigungen gilt Entsprechendes über § 30a Abs. 4 S.2 BeurkG.
Wann empfiehlt sich eine Handzeichenbeglaubigung?
Diese empfiehlt sich, wenn derjenige, dessen Zustimmung zu einer Erklärung beglaubigt werden soll, nicht mehr zu einer Unterschrift fähig ist, insbesondere aufgrund Krankheit oder Gebrechlichkeit.
Ist eine sogenannte “Fernbeglaubigung” möglich?
- Zumindest im weiterhin dem Regelfall entsprechenden Präsenzverfahren: Nein. Eine Fernbeglaubigung ist insoweit nicht möglich und sogar strafbar.
- Vielmehr muss derjenige, der die Unterschrift vollzieht oder anerkennt bzw. eine qualifizierte elektronische Signatur außerhalb eines Online-Beglaubigungsverfahrens anerkennt, dies immer in höchstpersönlicher Präsenz des Notars tun.
- Im Anwendungsbereich der Online-Beglaubigung im Gesellschaftsrecht (vgl. § 40a Abs. 1 S.2 BeurkG i.V.m. den entsprechenden spezialgesetzlichen Anwendungsbefehlen) ist seit dem 1.8.2022 allerdings nunmehr die Anerkennung einer qualifizierten elektronischen Signatur auch über das von der Bundesnotarkammer betriebene Videokommunikationssystem nach § 78p BNotO möglich.
Inwieweit unterscheidet sich die Intensität der notariellen Prüfungs- und Belehrungspflicht bei der Unterschrifts- bzw. Signaturbeglaubigung von derjenigen bei der Beurkundung von Willenserklärungen?
- Das Prüfungs- und Belehrungsniveau ist deutlich abgesenkt.
- Gleichwohl muss auch hier der Notar prüfen, ob es Gründe gibt, seine Amtstätigkeit zu versagen. Es reicht hierbei aus, wenn der Notar eine Evidenzkontrolle vornimmt.
- Wenn der Notar allerdings den Text, unter welchem eine Unterschrift beglaubigt wird bzw. das elektronische Dokument, an welchem eine qualifizierte elektronische Signatur angebracht werden soll, selbst entworfen hat, treffen ihn weitergehende Prüfungs- und Belehrungspflichten, die § 24 BNotO entspringen.