Beurkundungsrecht - Beurkundung von Willenserklärungen Flashcards
Was ist unter den Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht zu verstehen?
Hierbei handelt es sich um ein neuartiges Beurkundungsverfahren, dass eine Beurkundung per Videokonferenz erlaubt, bei der die Beteiligten nicht in Präsenz in der notariellen Amtsstelle erscheinen. Dieses Verfahren ist für einen eingeschränkten Anwendungsbereich im Gesellschaftsrecht zugelassen und wird exklusiv über ein von der Bundesnotarkammer bereitgestelltes System betrieben. Dieses zeichnet sich insbesondere durch eine hochsichere Identifikation der Beteiligten aus.
Was ist eine Willenserklärung?
Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Nach welchen Vorschriften richtet sich die Beurkundung von Willenserklärungen? Beachten Sie auch die Online-Beurkundungen im Gesellschaftsrecht.
Grundsätzlich nach §§ 6 ff. BeurkG.
Im Rahmen der Online-Beurkundung im Gesellschaftsrecht sind vorrangig die Sondervorschriften der §§ 16a ff. BeurkG zu beachten. Vorbehaltlich dieser finden aber grundsätzlich gemäß § 16b Abs. 1 S. 2 BeurkG auch die §§ 6 ff. BeurkG entsprechende Anwendung.
Sind Beschlüsse im Gesellschaftsrecht Willenserklärungen?
Nein, Beschlüsse im Gesellschaftsrecht sind keine Willenserklärungen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Muss- und einer Sollvorschrift?
- Ein Verstoß gegen eine Muss-Vorschrift führt zur Unwirksamkeit der Urkunde, während ein Verstoß gegen eine Soll-Vorschrift allein disziplinarische Folgen für den Notar hat.
- In der notariellen Praxis spielt dieses Unterscheidung aber kaum eine Rolle, da sich der Notar auch an alle Soll-Vorschriften zu halten hat.
Was ist der Unterschied zwischen einem formellen und einem materiellen Urkundenbeteiligten?
- Ein formell Urkundenbeteiligter ist ein Erschienener, der für sich selbst oder für jemand anderen eine Willenserklärung abgibt.
- ein materiell Urkundenbeteiligter ist, für wen durch sich selbst oder durch einen anderen eine Willenserklärung abgegeben wird.
Worauf muss bei einer Identifizierung durch asyl- und aufenthaltsrechtliche Lichtbildausweise besonders geachtet werden?
Enthält der Ausweis die Bemerkung, dass die Angaben zur Person auf den Angaben des Inhabers beruhen? In diesem Fall ist eine zweifelsfreie Identifizierung nicht möglich. Eine Beurkundung ist allenfalls mit Zweifelsvermerk statthaft.
Ist ein Zweifelsvermerk hinsichtlich der Identifikation auch bei Beglaubigungen möglich?
- Nein, dieser ist nicht möglich, weil §§ 40 Abs. 4, 40a Abs. 4 S.1 BeurkG nicht auf § 10 Abs. 3 S. 2 BeurkG verweisen.
- eine Beglaubigung muss bei Zweifeln also abgelehnt werden.
Ist eine nachträgliche Identifizierung eines Beteiligten, der im Beurkundungstermin seinen Ausweis vergessen hat, möglich? Gehen Sie auf Präsenz- und Online-Verfahren ein.
- Dies ist im Präsenzverfahren bei Beurkundungen gemäß §§ 6 ff. BeurkG möglich. Wie insbesondere § 10 Abs. 9 S.1, 3 GwG zeigt, gilt dies grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes, anders nur, wenn der Verpflichtete weiß, dass die Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt wurde oder wird.
- Im Übrigen (also insbesondere bei Beglaubigungen) ist eine nachträgliche Identifizierung hingegen im Präsenzverfahren nicht möglich.
- Im Rahmen der Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht ist eine nachträgliche Identifizierung bereits aus technischen-tatsächlichen Gründen nicht möglich, die Identifizierung muss vielmehr unmittelbar im Rahmen der Videokonferenz nach den Vorgaben von § 16c BeurkG erfolgen.
Welche Besonderheiten hinsichtlich der Identifizierung gelten im Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes?
- Hier ist eine Identifizierung in aller Regel nur mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis möglich, der die Passpflicht im Inland erfüllt.
- Weiter muss bei juristischen Personen auch der sogenannte wirtschaftlich Berechtigte offengelegt werden.
Welche Arten der Vertretungsmacht gibt es?
- rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht;
- organschaftliche Vertretungsmacht;
- gesetzliche Vertretungsmacht
Richtet sich die Form einer Vollmacht immer nach der Form des Geschäfts, für das sie erteilt wird?
- Nein, das ist gemäß § 167 Abs. 2 BGB gerade nicht der Fall.
- Allerdings existieren zahlreiche Sondervorschriften wie etwa § 29 GBO, § 2 Abs. 2 GmbH oder § 12 Abs. 1 S.2 HGB, die für eine Vollmacht eine besondere Form vorschreiben.
- Ferner kann der Notar auch im Rahmen seines Verfahrensermessens eine strengere Form der Vollmacht vorsehen und einfordern, als dies materiell-rechtlich notwendig ist.
Was versteht man unter der Rechtsscheinswirkung einer Vollmachtsurkunde?
- Das bedeutet, dass auch eine widerrufene Vollmacht weiter gilt, wenn dem anderen Vertragsteil eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird und dieser Vertragsteil gutgläubig ist.
- Unter Vollmachtsurkunde ist hierbei die Urschrift oder die Ausfertigung der Vollmacht zu verstehen.
Was ist der Unterschied zwischen dem Handeln eines Stellvertreters einerseits und eines Ermächtigten bzw. einer Partei kraft Amtes andererseits?
- Der Stellvertreter gibt eine Willenserklärung in fremdem Namen ab.
- Der Ermächtigte bzw. die Partei kraft Amtes hingegen gibt eine Willenserklärung im eigenen Namen ab, verfügt damit aber aufgrund der eingeräumten Verfügungsbefugnis über ein fremdes Recht.
- Der Stellvertreter muss nur bei der Abgabe der Willenserklärung Rechtsmacht haben, der Ermächtigte bzw. die Partei kraft Amtes hingegen in der Regel bis zur Vollendung des vorgenommenen dinglichen Rechtsgeschäfts.
Worauf ist bei Vorlage einer notariell beurkundeten Vollmacht im Beurkundungstermin (präsenz und online) zu achten?
- Im Präsenz- wie auch im Online-Verfahren muss eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegt werden, die auf den Namen des Bevollmächtigten lautet.
- Die Vollmacht muss in beglaubigter Abschrift der Urkunde beigefügt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Übereinstimmung mit der vorgelegten Ausfertigung beglaubigt wird, nicht etwa mit einer beglaubigten Abschrift (“richtiger Beglaubigungsstempel”).
Welche “Checkliste” ist beim Handeln eines Vertreters immer gedanklich durchzugehen?
- Ist Stellvertretung überhaupt möglich?
- Ist die Vollmacht formgültig?
- Liegt ein Insichgeschäft vor?
- Liegt die erforderliche Vollmachtsurkunde vor?
- Reicht der Umfang der Vollmacht aus?