Beurkundungsrecht - Eide und eidesstattliche Versicherungen (§ 38 BeurkG, § 22 BNotO) Flashcards
1
Q
Was ist der Unterschied zwischen Aufnahme und Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung?
A
- Die Aufnahme ist die bloße Protokollierung der Wissenserklärung durch den Notar (bzw. die zuständige Behörde) und begründet bei falscher Angabe noch keine Strafbarkeit.
- Die Abnahme ist die unmittelbare Entgegennahme der Erklärung durch den Notar (bzw. die zuständige Behörde) und begründet die Strafbarkeit.
2
Q
Inwieweit muss der Notar seine Zuständigkeit zur Auf-/Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen prüfen?
A
- Wird der Notar um die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung zur Verwendung im Inland ersucht, muss er vollständig prüfen, ob er hierfür nach einem Spezialgesetz zuständig ist.
- Wird der Notar (1.) um die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung oder (2.) um die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung oder eines Eides im Ausland ersucht, reicht es, wenn die Beteiligten vortragen, die Urkunde werde zur Vorlage (1.) bei einer deutschen Behörde oder (2.) bei einer ausländischen Behörde benötigt. Auf diese Angaben darf sich der Notar verlassen.
3
Q
Ist die Unterschriftsbeglaubigung unter einer als “eidesstattliche Versicherung” bezeichneten Erklärung zulässig?
A
- Diese ist grundsätzlich zulässig, weil § 38 BeurkG lediglich die Fälle in Bezug nimmt, bei denen die Erklärung Bestandteil der Urkunde sein soll, und insoweit eine Abgrenzung zum unzulässigen Tatsachenzeugnis vornimmt.
- Eine Privaterklärung, die beglaubigt wird, ist demgegenüber gestattet.
- Allerdings darf und sollte die Beglaubigung einer “eidesstattlichen Versicherung”, die der Vorlage bei einer Nicht-Behörde im Inland dienen soll, abgelehnt werden.
4
Q
Ist die Beglaubigung bzw. Beurkundung eines “affidavit” zulässig?
A
- Im Grundsatz ist die Beglaubigung bzw. Beurkundung eines “affidavit” zulässig.
- In aller Regel genügt hierfür eine Unterschriftsbeglaubigung
- Wenn das jeweils in Rede stehende “affidavit” seine Funktion nach aber der deutschen eidesstattlichen Versicherung nahekommt, ist gemäß § 38 BeurkG zu beurkunden.