Berufsrecht - Geldwäsche Flashcards

1
Q

In welchen Fällen ist der Notar Verpflichteter nach den Vorschriften des Geldwäschegesetzes?

A
  • Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG werden Notare vom Anwendungsbereich des GwG erfasst, wenn sie an der Planung und Durchführung folgender Rechtsgeschäfte mitwirken:
    => Kauf und Verkauf von Immobilien, also alle Grundstückskaufverträge einschließlich Bauträgerverträge;
    => Kauf und Verkauf von Gewerbebetrieben, bei Anteilsabtretungen, zumindest dann, wenn durch die konkrete Abtretung sich die einfache Mehrheit im Unternehmen ändert;
    => Verwahrungstätigkeiten i.S.v. § 23 BNotO und sonstige Verwahrungstätigkeiten nach § 24 BNotO;
    => sämtliche Vorgänge, bei denen der Notar an der Gründung einer Gesellschaft beteiligt ist (Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, Registeranmeldung);
    => Umwandlungsvorgänge, die zum Entstehen eines neuen Rechtsträgers führen;
    => sonstige Umwandlungsvorgänge, wenn sie sich als Erwerb eines Gewerbebetriebes darstellen;
    => sämtliche weitere gesellschaftsrechtliche Vorgänge, die im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten;
  • Vollmachten unterliegen dann den Identifizierungspflichten, wenn sie die in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 GwG genannten Geschäfte unmittelbar betreffen, also Vollmachten zur Veräußerung bestimmter Grundstücke. Allgemeine Vollmachten, insbesondere General- und Vorsorgevollmachten) fallen nicht unter das GwG, da es gerade nicht um die Mitwirkung an einem der Kataloggeschäfte geht.
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2
Q

In welchen Fallkonstellationen treffen den Notar allgemeine Sorgfaltspflichten nach dem GwG?

A

§10 Abs. 3 S.1 Nr. 1-4 GwG beschreibt zunächst die Fallkonstellationen in denen allgemeine Sorgfaltspflichten ausgelöst werden. In der notariellen Praxis besonders bedeutsam ist insoweit die Nr. 1, nach der die Sorgfaltspflichten bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu erfüllen sind.

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3
Q

Welchen Inhalt haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem GwG?

A
  • Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind in § 10 Abs. 1 Nr. 1-5 GwG geregelt.
  • Insbesondere von Bedeutung für die notarielle Praxis ist die Vorgabe des §10 Abs. 1 Nr. 1 GwG, wonach eine Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 GwG und des § 12 Abs. 1 und 2 GwG sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist, zu erfolgen hat
  • § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG verlangt weiterhin, dass der Notar ermittelt, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und, soweit dies der Fall ist, dass er den wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe der § 11 Abs. 5, 12 Abs. 3 und 4 GwG identifiziert.
  • Weitere allgemeine Sorgfaltspflicht ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, dass der Verpflichtete Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einholen und bewerten muss, soweit sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben.
  • Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG hat der Notar mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren weiterhin zu überprüfen, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (PeP), um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt.
  • § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG verpflichtet den Notar schließlich, die Geschäftsbeziehung kontinuierlich auf neue Anhaltspunkte für geldwäscherechtlich relevante Umstände zu überwachen.
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4
Q

Wann gelten vereinfachte, wann verstärkte Sorgfaltspflichten nach dem GwG?

A
  • Gemäß § 14 GwG muss der Notar nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, soweit er unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 des GwG genannten Risikofaktoren feststellt, dass in bestimmten Bereichen (insbesondere im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte) nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.
  • Zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten hat der Notar demgegenüber verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn er im Rahmen der konkreten Risikobewertung festgestellt hat, dass ein höheres Risiko vorliegt (§ 15 GwG)
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5
Q

Welche Besonderheiten gelten bezüglich der Meldepflicht von Notaren nach dem GwG? Gehen Sie auf die sog. Wissens- und Sachverhaltsmeldungen ein.

A

§ 43 Abs. 2 GwG sieht eine Einschränkung der in § 43 Abs. 1 GwG statuierten grundsätzlich umfassenden Meldepflicht vor. Diese besteht dann nicht, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Verpflichtete im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten hat. Die Meldepflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Verpflichtete (positiv) weiß, dass der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt (sog. Wissensmeldung).

Mit Blick auf Immobilientransaktionen hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch die auf § 43 Abs. 6 GwG gestützte GwGMeldV-Immobilien mit Wirkung zum 1.10.2020 zudem bestimmte Sachverhalte festgelegt, die vom Notar stets und damit bezüglich der gesetzlichen Schutzzwecke kenntnis- und verdachtsunabhängig an die FIU zu melden sind (sog. Sachverhaltmeldung).

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