Berufsrecht - Gebührenerhebung (§ 17 BNotO) Flashcards

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Welche Vorgaben sieht die BNotO für die Gebührenerhebung durch den Notar vor?

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  • § 17 Abs. 1 BNotO verpflichtet den Notar zunächst, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebene Gebühr zu erheben. Erforderlich ist dafür die Erteilung einer den Anforderungen des § 19 GNotKG gerecht werdenden Kostenberechnung.
  • Der Notar ist weiterhin zumindest im Grundsatz verpflichtet, diese Gebühren bei Bedarf auch zwangsweise durchzusetzen.
  • Schließlich ist das Verbot der Gebührenteilung gemäß § 17 Abs. 1 S.4 BNotO zu beachten. Danach darf der Notar im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft weder Vorteile versprechen oder gewähren, noch darf er Dritte an den Gebühren beteiligen. Dritter ist beim Anwaltsnotar, der nach § 9 Abs. 2 BNotO soziiert ist, nicht der Sozius, mit welchem sich der Anwaltsnotar in seiner Funtion als Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat. Gehört der Anwaltsnotar hingegen mehreren Verbindungen nach § 9 Abs. 1 BNotO und § 9 Abs. 2 S.1 BNotO an, sind diese gemäß § 9 Abs. 2 S.3 BNotO strikt zu trennen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Verteilung des notariellen Gebührenaufkommens. Der nicht-notarielle Sozius i.S.v. § 9 Abs. 2 BNotO ist in diesem Fall Dritter i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO.
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