Berufsrecht - Beurkundungsarten und sonstige notarielle Zuständigkeiten Flashcards
Worin unterscheidet sich eine Urkunde nach §§ 6 ff. BeurkG im Verfahren von Urkunden nach §§ 36 ff. BeurkG? Gehen Sie in diesem Zusammenhang auch auf Besonderheiten bezüglich elektronischer Möglichkeiten ein.
Die Urkunde gemäß §§ 6 ff. BeurkG wird vom Notar vorgelesen und vom Notar und von allen Beteiligten unterschrieben. Bei elektronischen Niederschriften werden die Unterschriften des/der Beteiligten wie auch des Notars durch qualifizierte elektronische Signaturen ersetzt.
- Sonstige Niederschriften nach §§ 36 ff. BeurkG werden nicht vorgelesen, und nur vom Notar unterschrieben bzw. mit Blick auf Vermerke i.S.d. §§ 39 ff. BeurkG ggf. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.